Urteil
11 Sa 688/18 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2020:0122.11SA688.18.00
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Tenor
Die Restitutionsklage des Klägers vom 26.10.2018 gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26.03.2014– 3 Sa 808/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Restitutionsklage des Klägers vom 26.10.2018 gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26.03.2014– 3 Sa 808/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Urteils abgeschlossenen Verfahrens durch Restitutionsklage. Der Kläger ist seit dem 17.12.1991 bei der Beklagten, zuletzt in Teilzeit als Assistent der Familienkasse B , beschäftigt. Seit dem 08.01.2009 war er arbeitsunfähig erkankt. Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit rechtskräftigem Urteil vom 26.03.2014– 3 Sa 808/13 – die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.09.2013 – 6 Ca 3076/12 – (Bl. 351 ff. d. A.), mit der er u. a. die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz für entgangenen Lohn in der Zeit vom 04.10.2010 bis 31.05.2012 in Anspruch genommen hatte, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, dass bei rechtzeitiger Einleitung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements sich die langfristige Erkrankung hätte vermeiden lassen. Es hat dem Sachvortrag des Klägers keine konkreten Tatsachen entnehmen können, dass der Kläger bei Durchführung einer Wiedereingliederung wieder arbeitsfähig geworden wäre. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Landearbeitsgerichts wird auf Bl. 543 ff. d. A. verwiesen. Mit Beschluss vom 22.01.2015 – 8 AZN 582/14 – hat das Bundesarbeitsgericht die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (Bl. 572 ff. d. A.). Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den höchstrichterlichen Beschluss vom 22.01.2015 hat es mit Beschluss vom 08.07.2015 – 8 AZN 522/14 – als unzulässig verworfen (Bl. 589 f. d .A.). Der Kläger hatte bereits unter dem 29.04.2013 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt. Dieser war von der Deutschen Rentenversicherung Bund unter dem 16.01.2014 (Bl. 662 f. d. A.) abschlägig beschieden worden. Den eingelegten Widerspruch hat die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie u. a. ausgeführt, die Tätigkeit eines Verwaltungsangestellten sei leidensgerecht, wenngleich nicht am alten Arbeitsplatz. Dem Kläger seien leidensgerechte Verwaltungstätigkeiten als auch solche des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2015 wird auf Bl. 559 ff. d. A. Bezug genommen. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger erfolglos Klage beim Sozialgericht Köln– S 36 R 1390/15 – erhoben und sodann Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 18 R 286/18 - eingelegt. In der Berufungsverhandlung vom 28.09.2018 haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, der u. a. regelt, dass die Beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger eine stationäre Reha-Maßnahme mit psychosomatischem/psychotherapeutischem Schwerpunkt gewährt und die Berufungsschrift vom 26.04.2018 als neuer Rentenantrag gewertet wird, wobei über diesen Rentenantrag erst nach Abschluss der vereinbarten Reha-Maßnahme durch Bescheid entschieden werden soll. Die am 26.10.2018 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangene Restitutionsklage des Klägers richtete sich u. a. gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26.03.2014 – 3 Sa 808/13 – sowie den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22.01.2015 – 8 AZN 522/14 -. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 04.09.2019– 8 AZN 925/18 (F) -, den Restitutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen, da der Kläger einen Restitutionsgrund nicht schlüssig dargelegt habe (Bl. 676 ff. d. A.). Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Klägers hat es mit Beschluss vom 20.08.2019 – 8 AZN 479/19 (F) – als unzulässig verworfen (Bl. 679 f. d. A.). Der Kläger stützt die Restitutionsklage analog § 580 Nr. 7 ZPO auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2015. Hieraus ergebe sich, dass eine leidensgerechte Arbeit auf einem anderen Arbeitsplatz möglich gewesen wäre. Die Frist für die Restitutionsklage beginne erst mit Rechtskraft des Widerspruchsbescheids, die wiederum erst mit Abschluss des Vergleichs vor dem Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingetreten sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26.03.2014– 3 Sa 808/13 – aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Restitutionsklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der sozialrechtliche Erwerbsminderungstatbestand sei für die Frage der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht von Relevanz. Der Kläger habe ausdrücklich eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht. Zudem verhalte sich der Rentenbescheid für die Zeit ab Antragstellung, mithin erst für den Zeitraum ab April 2013. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Restitutionsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 26.10.2018, 23.01.2019 und 28.10.2019, die Sitzungsniederschrift vom 22.01.20120 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Der Restitutionsklage bleibt der Erfolg versagt. 1. Die Restitutionsklage ist verfristet, denn sie ist nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat gemäß den §§ 79 Satz 1 ArbGG, 586 Abs. 1 ZPO erhoben worden. a) Nach § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Gründet sich die Wiederaufnahme des Verfahrens auf § 580 Nr. 7 ZPO, wobei an dieser Stelle die analoge Anwendbarkeit der Vorschrift auf den nachträglichen, nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Köln - 3 Sa 808/13 - erlassenen Widerspruchsbescheid vom 05.08.2015 unterstellt werden kann, beginnt die Frist mit dem Kenntnis des Inhalts der Urkunde und der Möglichkeit davon, sie benutzen, d.h. sie als Beweismittel nutzen zu können. Das Gesetz lässt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen eine nachträgliche Änderung einer rechtskräftigen Entscheidung zu. An diese Ausnahmefälle sind aus Gründen der Rechtssicherheit strenge Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist die Kenntnis der Tatsachen, die zu einer Wiederaufnahmeklage berechtigen, unerheblich ist hingegen, ob die Partei die rechtliche Erheblichkeit der Urkunde erkennt oder rechtlich zutreffend würdigt (BGH, Urt. v. 21.11.1961 – VI ZR 246/60 -; BGH; Urt. 22.11.1994 – X ZR 51/92 – m. w. N.; BFH, Beschl. v. 12.11.1996 – II K 1/93 – m. w. N.). b) Demnach ist entgegen der Meinung des Klägers für den Fristbeginn nicht die Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2015 mit ihrer (vermeintlichen) rechtlichen Bedeutung aufgrund Prozessvergleichs vom 28.09.2018 maßgebend, sondern der Zugang des Widerspruchsbescheids beim Kläger und der damit verbundenen Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Inhalts und der Möglichkeit der Nutzung als Beweismittel. Dies wiederum liegt offenkundig außerhalb der einmonatigen Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO. 2. Darüber hinaus stellen die Feststellungen im Widerspruchsbescheid vom 05.08.2015 auch keine geeigneten Tatsachen für die Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 580 Nr. 7 b) ZPO analog dar. Die Nutzung des Widerspruchsbescheids versetzt den Kläger nicht in die Lage eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen, selbst wenn man den nachträglichen Widerspruchsbescheid dem Anwendungsbereich der genannten Norm zuordnet. a) Die Urkunde muss so beschaffen sein, dass sie, wenn sie den Richtern des früheren Verfahrens vorgelegen hätte, zu einer für den Restitutionskläger günstigeren Entscheidung geführt hätte. Für diese Feststellung dürfen nur der Prozessstoff des früheren Verfahrens, die vom Restitutionskläger im Zusammenhang mit den Urkunden neu aufgestellten Behauptungen und als Beweismittel nur die im Vorprozess erhobenen und angetretenen Beweise und die Urkunden berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 28.10.1971 – IX ZR 79/67 -; Zöller/Greger, 33. Auflage, § 580 ZPO Rdn. 26 m. w. N.). Da die Restitutionsklage es ermöglichen soll, rechtskräftige Urteile zu überprüfen, wenn ihre Grundlagen für jedermann erkennbar in einer für das allgemeine Rechtsgefühl unerträglichen Weise erschüttert sind, ist es erforderlich, dass zwischen dem Restitutionsgrund und der Vorentscheidung ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Dem angegriffenen Urteil muss durch den Restitutionsgrund eine der Grundlagen, auf denen es beruht, entzogen werden (BGH, Urt. v. 21.01.1988– III ZR 252/86 – Zöller/Greger, 33. Auflage, § 580 ZPO Rdn. 5 m. w. N.). b) Der Widerspruchsbescheid vom 05.08.2015 eignet sich mit seinen Feststellungen nicht, dem rechtskräftigen Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln die Grundlage zu entziehen. Er verhält sich inhaltlich nicht zu der Frage der Auswirkungen der Einleitung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements und der Durchführung einer Wiedereingliederung im Hinblick auf den Wiedereintritt einer Arbeitsfähigkeit. Er befasst sich vielmehr mit der Erwerbsminderung im Rahmen des § 43 Abs. 3 SGB VI. Mit ihm lässt sich der vom Landesarbeitsgericht geforderte Kausalitätsnachweis zwischen unterbliebenem betrieblichen Eingliederungsmanagement/Wiedereingliederung und Verhinderung des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit nicht erfolgreich führen. Erwerbsminderung und Arbeitsunfähigkeit bzw. fehlende Erwerbsminderung und Arbeitsfähigkeit sind aufgrund unterschiedlicher sozialrechtlicher bzw. arbeitsrechtlicher Voraussetzungen nicht identisch, denn die Bedingungen am bisherigen Arbeitsplatz können vom Maßstab des allgemeinen Arbeitsmarkts abweichen (vgl. z.B.: BAG, Urt. v. 29.04.2004 – 5 AZR 558/03 -; BAG, Urt. v. 13.05.2015 – 2 AZR 565/14 – m. w. N.). Die Feststellung einer leidensgerechten Tätigkeit als Verwaltungsangestellter, wenngleich nicht am alten Arbeitsplatz, lässt keinen Bezug zu den konkreten betrieblichen Gegebenheiten bei der Beklagten erkennen. Ein alternativer Arbeitsplatz, auf dem betriebliches Eingliederungsmanagement bzw. Wiedereingliederung zum Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit geführt hätte, wird im Bescheid nicht aufgezeigt. Zudem betrifft der Widerspruchsbescheid, den Zeitraum ab Stellung des Rentenantrags vom 29.04.2013, enthält aber keine Aussagen für die zurückliegende Zeit vom 04.10.2010 bis 31.05.2012, die Streitgegenstand der rechtskräftigen Entscheidung war. II. Die Kosten des Restitutionsverfahrens waren dem Kläger entsprechend § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. III. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.