Urteil
2 Sa 403/19 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2020:0113.2SA403.19.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2019 – 1 Ca 8934/18 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2019 – 1 Ca 8934/18 – abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Höhe einer als Abfindung bezeichneten Leistung aus dem am 31.12.2013 geschlossenen Altersteilzeitarbeitsvertrag i. V. m. der Betriebsvereinbarung von 25.08.2011 „Zukunft der Station K und der dortigen Arbeitsplätze“ (BV Zukunft). Die klagende Partei ist bei der Beklagten seit dem 01.01.1979 in der Station K beschäftigt. Hintergrund der BV Zukunft war zunehmender Kostendruck und der Wunsch nach Personalabbau zwecks Fremdvergabe der Arbeitsaufgaben der Station K . Zur Erreichung dieser Ziele wurden den Mitarbeitern der Station K unter Punkt V der BV Zukunft verschiedene Angebote gemacht, deren Abschluss freiwillig war. Neben dem Wechsel zum fliegenden Personal oder zu einer anderen Station bot die BV Zukunft den Arbeitnehmern die Möglichkeit des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages mit Abfindungen oder eines Altersteilzeitvertrages an. Die Regelung der BV lautet insoweit: Mitarbeiter, die die Voraussetzungen zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages erfüllen, können unter den Voraussetzungen der Anlage 2 einen entsprechenden Altersteilzeitvertrag abschließen. Die Anlage 2 lautet wie folgt: Angebot auf Abschluss eines ATZ Vertrages mit Incentivierung Mitarbeitern der Station K , die rechtlich, tarifvertraglich und persönlich dazu in der Lage sind, wird der Abschluss eines ATZ-Vertrages angeboten, Voraussetzung ist der frühestmögliche Rentenzugang (Alter 63 Jahre oder früher). Es gelten die Grundsätze der erweiterten Altersteilzeitvergabe bei der L AG vom 13.01.2011/FRA PQ/Z. Bei Mitarbeitern, die während ihres Beschäftigungsverhältnisses auch Teilzeit gearbeitet haben oder arbeiten, wird zur Berechnung der Abschlussprämie der Zeitraum von 60 Kalendermonaten zur Unterzeichnung zu Grunde gelegt. Teilzeit, die vor diesem Zeitraum erbracht wurde, ist unbeachtlich. Beträgt der Anteil der Teilzeitarbeit (Arbeitsmenge) innerhalb eines Zeitraums von 60 Kalendermonaten weniger als 20 %, ist dies ebenfalls unbeachtlich. In allen anderen Fällen ergibt die Relation zwischen der tatsächlich erbrachten und der in 60 Monaten bei einer Vollzeittätigkeit zu erbringenden Arbeitsmenge einen Quotienten, mit dem die so zu ermittelnden fiktiven Beschäftigungsjahre mit der Abschlussprämie multipliziert werden. Bei Abschluss eines ATZ-Vertrages ab dem 01.08.2000 nach diesen Bedingungen bis zum 31.12.2013 wird eine Zahlung i. H. v. 1.000,00 EUR brutto je vollendetem Beschäftigungsjahr geleistet. Die klagende Partei begann zum 01.12.2015 mit der Altersteilzeit. Die Arbeitsphase endete am 31.03.2018, die Freistellungsphase wird voraussichtlich am 31.07.2020 enden. Im ATZ-Arbeitsvertrag vom 31.12.2013 vereinbarten die Parteien eine Abfindung i. H. v. 36.000,00 EUR. Hierbei wurden volle Beschäftigungsjahre bis zum 31.11.2015 berücksichtigt. Die klagende Partei vertritt die Ansicht, dass die Abfindungsleistung um 5.000,00 EUR höher zu berechnen sei, da die Zeit vom 01.12.2015 bis 31.07.2020 zu der unstreitig berücksichtigten Beschäftigungszeit zu addieren sei. Weiterhin vereinbarten die Parteien im Aufhebungsvertrag folgendes: Die Abfindung wird (Name der klagenden Partei) zusammen mit der laufenden Vergütung im Monat nach Ablauf der Hälfte der vereinbarten Altersteilzeit ausgezahlt. Unabhängig vom Fälligkeitszeitpunkt entsteht der Abfindungsanspruch mit Beginn der Arbeitsphase der Altersteilzeit und ist ab diesem Zeitpunkt vererblich. Das Arbeitsgericht hat die Klage zugesprochen und hierbei ausgeführt, die BV Zukunft sei nach ihrem Wortlaut eindeutig. Die Beschäftigungsjahre müssten bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses bewertet werden. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2019 – AZ 1 Ca 8934/18 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die klagende Partei beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Beide Parteien vertiefen ihre Ansichten zur Auslegung der BV Zukunft. Die Beklagte verweist im Hinblick auf die historische Auslegung darauf, dass im örtlichen Sozialplan vom 23.10.2015 ebenfalls eine Abfindung von 1.000,00 EUR „pro vollendetem Beschäftigungsjahr“ für ATZ-Vertragsschlüsse bis zum 30.06.2016 zugesagt wurde. Zu diesem örtlichen Sozialplan hat der K Betriebsrat gemeinsam mit der Beklagten eine Kommentierung beschlossen, die klarstellt, dass die Beschäftigungsjahre für die Berechnung der Abfindung lediglich bis zum Beginn der Arbeitsphase der Altersteilzeit zu berechnen sind. Die Arbeitgeberin hat behauptet, über diese in der Kommentierung festgelegte Bedeutung des Begriffs „vollendete Beschäftigungsjahre“ habe vor 2015 zwischen dem örtlichen Betriebsrat und der Arbeitgeberin stets Einvernehmen bestanden. Die klagende Partei hat dies bestritten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige und fristgerechte Berufung der Beklagten ist begründet. Die klagende Partei hat keinen weiteren, über den im Altersteilzeitvertrag vereinbarten Betrag hinausgehenden Abfindungsanspruch. Ein solcher Abfindungsanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Altersteilzeitvertrag selbst, da dort die Summe genannt ist, die an die klagende Partei auch ausgezahlt wurde. Der abgeschlossene Altersteilzeitvertrag wäre aber dann schwebend unwirksam, wenn die im Vertrag festgelegte Abfindungshöhe hinter dem Anspruch aus der BV Zukunft zurückbleiben würde. Denn gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG ist der Verzicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung zwar unwirksam, der örtliche Betriebsrat könnte aber einer als Verzicht zu wertenden zu niedrigen Abfindungsvereinbarung nachträglich zustimmen. Eine Entscheidung, ob durch die schwebende Unwirksamkeit einer eventuell zu niedrigen Abfindungsvereinbarung der gesamte Altersteilzeitvertrag nichtig oder schwebend unwirksam ist oder lediglich eine Teilnichtigkeit gegeben ist, kann dahinstehen, da nach Ansicht der erkennenden Kammer die Auslegung der BV Zukunft ergibt, dass lediglich Beschäftigungsjahre bis zum Abschluss des Altersteilzeitvertrages bzw. maximal bis zur Ablösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses durch den Altersteilzeitvertrag für die Abfindungsberechnung zu Grunde zu legen sind. Die Auslegung von Betriebsvereinbarung folgt den Regeln, die das Bundesarbeitsgericht für die Auslegung von Gesetzen entwickelt wurden. Es handelt sich bei Betriebsvereinbarungen genauso wie bei Gesetzen um abstrakt generelle Regelungen. Damit ist entscheidend, wie die Normunterworfenen und die Gerichte eine Norm zu verstehen haben. Die Auslegung erfolgt nach objektiven Grundsätzen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmungen auszugehen und zu ermitteln, welcher Wortsinn dem Wortlaut im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung zukommt. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (vergleiche BAG Urteil vom 26. September 2017, 1 AZR 137/15). Im Übrigen können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte und die praktische Anwendung der Betriebsvereinbarung ergänzend hinzuziehen. Der Wortlaut der Anl. 2 zur BV Zukunft ermöglicht als Auslegungsergebnis sowohl eine Berücksichtigung der vollendeten Beschäftigungsjahre bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses als auch eine Berechnung unter Berücksichtigung nur der bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages vollendeten Beschäftigungsjahre. Die grammatikalische Zuordnung des Satzteils „bei Abschluss eines ATZ-Vertrages“ ist nicht eindeutig nur auf den Zeitraum zwischen dem 01.08.2011 und dem 31.05.2013 beschränkt sondern kann auch auf die vollendeten Beschäftigungsjahre bei Abschluss des Vertrages bezogen sein. Insbesondere hätte es nahe gelegen, grammatikalisch richtig sowohl die bereits vollendeten als auch die nach dem Abschluss des ATZ-Vertrages noch zu vollendenden, also in der Zukunft liegenden Beschäftigungsjahre zu unterscheiden und beide einzubeziehen, wenn eine Berechnung bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gewollt gewesen wäre. Der Wortlaut selber legt damit eher nahe, dass die Betriebsparteien bei Abschluss der BV Zukunft lediglich bereits vollendete Beschäftigungsjahre im Blick gehabt haben und die zukünftige noch ungewisse Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als ATZ-Vertrag nicht berücksichtigt werden sollte. Hierfür spricht auch, dass die Parteien unter Nummer 11 des ATZ-Vertrages die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung durchaus gesehen und geregelt haben. In diesem Fall wird das Arbeitsverhältnis so abgewickelt, wie es entsprechend der tatsächlichen Arbeitsleistung zu bezahlen gewesen wäre. Die tatsächliche Dauer des ATZ-Arbeitsverhältnisses wurde also von beiden vertragsschließenden Parteien durchaus als möglicherweise ungewiss beurteilt. Im Hinblick auf diese ungewisse Durchführungsmöglichkeit des Altersteilzeitarbeitsvertrages erhält der Begriff „vollendete Beschäftigungsjahre“ eine in die Vergangenheit gerichteten Bedeutung, nämlich die Berücksichtigung nur derjenige Beschäftigungsjahre, die bereits ohne die Änderung des Arbeitsverhältnisses vom Normalarbeitsverhältnis zum ATZ-Arbeitsverhältnis erbracht waren. Dafür, dass die noch ungewissen Jahre des ATZ-Arbeitsverhältnisses für die Abfindungsberechnung keine Rolle spielen sollten, spricht auch die Regelung, dass der Abfindungsanspruch mit dem Beginn der Arbeitsphase der ATZ entstanden ist. Wenn auch die Fälligkeit bis zum Ende der Arbeitsphase der Altersteilzeit herausgeschoben ist, so ist die Entstehung des Abfindungsanspruchs jedenfalls nach Nummer 10 des ATZ-Vertrages gerade unabhängig davon, ob die Altersteilzeit überhaupt vollständig oder auch nur zu einem Bruchteil durchgeführt werden kann. Als weiterer Auslegungsgesichtspunkt kommt hinzu, dass der Zweck der Abfindungsregelung letztlich nicht darin liegt, einen wirtschaftlichen Ausgleich zwischen der Vermögenslage bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, (unter Berücksichtigung von Betriebsrente, Arbeitsvergütung und Rentenabschlägen) und der Vermögenslage bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im bisherigen Umfang vorzunehmen. Denn die Abfindungsleistung ist bei gleich alten Personen, die zum gleichen Zeitpunkt renteneintrittsberechtigt sind, erheblich unterschiedlich, wenn der eine Mitarbeiter beispielsweise nur 20 Jahre bei der Beklagten tätig war, der andere aber 40 Jahre. Beide Mitarbeiter haben bei gleicher Tätigkeit letztlich denselben Vermögensnachteil, erhalten aber eine völlig andere Abfindungsleistung. Zweck der Abfindungsleistung ist damit in erster Linie, eine Incentivierung zu bewirken also diejenigen Mitarbeiter zu belohnen, die sich zu einem frühen Zeitpunkt bereit erklären, ihr Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitverhältnisses umzuwandeln und den Vertrag auf den frühestmöglichen Rentenbezug zu befristen. Die Abfindung hat ausschließlich Anreizfunktion. Betrachtet man die bis zur Umwandlung des Normalarbeitsverhältnisses in den ATZ-Vertrag zurückgelegten Beschäftigungsjahre als Maßstab für die Abfindungsberechnung ergibt sich, dass die Aufgabe des bisherigen sozialen Besitzstandes durch die Zustimmung zur Befristung und Durchführung der Altersteilzeit Maßstab für die Berechnung der Abfindungsleistung sein sollte. Auch dies spricht dafür, dass eine ausschließlich vergangenheitsbezogene Betrachtung der vollendeten Beschäftigungsjahre die richtige Auslegung ist Würde man der Abfindungsberechnung auch die Beschäftigungszeit im ATZ-Vertrag mit je 1.000,00 EUR pro Beschäftigungsjahr berücksichtigen, würde die klagende Partei neben den im Arbeitsvertrag und im Tarifvertrag ATZ ausdrücklich abschließend geregelten Leistungen (Vergütung und Aufstockungsbetrag) letztlich einen weiteren Betrag pro Jahr der Altersteilzeit erhalten. Auch die Umrechnung von Teilzeitarbeit im Normalarbeitsverhältnis in der Anlage 2 zur BV Zukunft spricht für dieses Auslegungsergebnis. Zu nächst wird die Abfindung ausdrücklich als Abschlussprämie bezeichnet, was für die Maßgeblichkeit des Abschlusszeitpunktes spricht. Zudem ist für die Quotierung der Beschäftigungszeit ein Zeitraum von 60 Monaten vor der Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages zugrunde zu legen. Die Anlage 2 zur BV Zukunft bezieht den Anteil der Teilzeitarbeit (Quotient) dabei nicht auf den Zahlungsbetrag von 1.000,00 EUR sondern auf die bisher erbrachten Beschäftigungsjahre. Die tatsächlich bisher erbrachten Beschäftigungsjahre sind in dem Maße zu kürzen, wie in den letzten 60 Monaten vor Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages im Verhältnis zur normalen Vollzeitarbeit in Teilzeit gearbeitet wurde. Da nicht davon auszugehen ist, dass die Betriebsparteien Teilzeitarbeitnehmer benachteiligen wollten, indem sie ausschließlich bei diesen zur Berechnung der Abfindungshöhe die erbrachten Beschäftigungsjahre berücksichtigen, während sie nach Ansicht der klagenden Partei für alle anderen Vollzeitarbeitnehmer die Beschäftigungsjahre bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses berücksichtigen wollten, spricht dies für eine einheitliche Auslegung ohne Berücksichtigung der zukünftigen ATZ-Jahre. Vielmehr ergibt sich auch aus dieser Regelung, dass die Betriebsparteien zum Ausdruck gebracht haben, dass es bei dem Begriff „vollendete Beschäftigungsjahre“ auf die Jahre bis zur Unterzeichnung des ATZ-Vertrages, gegebenenfalls überobligatorisch (so Landesarbeitsgericht Köln 6 Sa 435/19) bis zum Beginn des Altersteilzeitvertrages ankommt. In der Auslegung ist weiter zu berücksichtigen, dass bei einem Abschluss des Altersteilzeitvertrages schon im Jahr 2011 der Beginn der Altersteilzeit teilweise erst im Jahr 2015 lag und diese dann noch bis zu sechs Jahre dauern konnte. Diese besonders lange Zeit der Ungewissheit, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich überhaupt bis zum geplanten rechtlichen Ende bestehen wird, ist wegen der Schwierigkeiten einer gegebenenfalls zu hoch berechneten und dann rückabzuwickelnden Abfindung jedenfalls unpraktikabel. Hätten die Betriebsparteien eine solche Regelung gewollt, so hätte es nahe gelegen, die Abfindung erst beim rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen und davon abhängig zu machen, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich aufgrund der vereinbarten Befristung im ATZ-Vertrag sein Ende finden wird. Andere Kausalverläufe hätten dann die Berechtigung zum Abfindungsbezug vollständig ausschließen können. Gerade die unbeschränkte Entstehung des Anspruchs mit Beginn der ATZ spricht dafür, dass die Leistung eine Abschlussprämie sein sollte für diejenigen Mitarbeiter, die der Beklagten möglichst frühzeitig eine vollständige Planungssicherheit ermöglichten und dass die Höhe dieser Prämie nicht vom ungewissen zukünftigen Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig sein sollte. Soweit in der KBV Interessenausgleich und Sozialplan vom 20.11.1992 in der Fassung vom 01.01.2001 eine Regelung zu vollendeten Beschäftigungsjahren enthalten ist, kann diese für die Auslegung der BV Zukunft nicht herangezogen werden. Denn zum einen bezieht sich die Abfindungsberechnung in der KBV lediglich auf betriebsbedingte Kündigungen. Sie ist auf insgesamt zwölf vollendete Beschäftigungsjahre gedeckelt, so dass die hier fraglichen Beschäftigungszeiten ohnehin keinen Unterschied in der Abfindungshöhe bewirkt hätten. Zudem ist die längste mögliche Kündigungsfrist, die in die Beschäftigungsjahre einzurechnen ist, mit sieben Monaten deutlich kürzer als vorliegend die bis zu zehn Jahre mögliche Fortdauer des Arbeitsverhältnisses nach Unterzeichnung des Altersteilzeitarbeitsvertrages. Damit spricht sowohl der Zweck der Regelung, nämlich eine an der Aufgabe des im bisherigen Normalarbeitsverhältnisses erreichten Besitzstandes orientierte Leistung wegen des einvernehmlichen befristeten Endes des Arbeitsverhältnisses zu zahlen als auch die Praktikabilität, die zukünftige ungewisse Entwicklungen des ATZ-Arbeitsverhältnisses unberücksichtigt lässt, für das hier gefundene Auslegungsergebnis. Soweit die historische Entwicklung zu berücksichtigen ist, spricht auch diese für das gewonnene Auslegungsergebnis. Denn obwohl die Betriebsparteien eine nahezu gleich lautende Regelung im Sozialplan vom 23.10.2015 und im Rahmen-Sozialplan vom 08.07.2015 vereinbart haben, wurde die Regelung durch die nachfolgende Kommentierung vom 29.01.2016 zwischen dem örtlichen Betriebsrat und der Arbeitgeberin dahingehend klargestellt, dass in diesen Betriebsvereinbarungen jedenfalls nur die Beschäftigungsjahre bis zum Beginn der Arbeitsphase der Altersteilzeit zählen. Zwar gilt diese Kommentierung ihrer Präambel nach nicht für die vorliegende BV Zukunft, jedoch bringt sie zum Ausdruck, dass ab dem Jahr 2015 zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Einvernehmen darüber bestand, dass die vollendeten Beschäftigungsjahre für die Anreizwirkung zum Abschluss des ATZ-Vertrages nur die Bestandsdauer des vorherigen Normalarbeitsverhältnisses berücksichtigt. Nach alldem war somit die Entscheidung des Arbeitsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO. Gründe für die Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.