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Urteil

4 Sa 318/19 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2019:1220.4SA318.19.00
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Leitsätze

Einzelfallentscheidung einer unzulässigen Klage gegen den nicht-rechtsfähigen Beitragsservice, bei der sowohl eine Rubrumsberichtigung als auch ein gewillkürter Parteiwechsel in der Berufungsinstanz ausschied.

Tenor

1.              Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.05.2019 (8 Ca 8728/18) wird zurückgewiesen.

2.              Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung einer unzulässigen Klage gegen den nicht-rechtsfähigen Beitragsservice, bei der sowohl eine Rubrumsberichtigung als auch ein gewillkürter Parteiwechsel in der Berufungsinstanz ausschied. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.05.2019 (8 Ca 8728/18) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung des Klägers und damit im Zusammenhang stehende Differenzvergütungsansprüche. Der am 1960 geborene Kläger verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er wurde im Jahr 1981 als Mitarbeiter von der damaligen G der öffentlich-rechtlichen R in der Bundesrepublik Deutschland (G ) als „Operator-Gehilfe“ in der Abteilung „Systemprogrammierung und Rechenzentrum“ eingestellt (siehe den sog. „Personalbogen“ vom 15.12.1980, Bl. 501-504 d.A.). Bei der G handelte es sich um eine nicht-rechtsfähige gemeinsame Verwaltungseinrichtung der in der A (A ) zusammengeschlossenen R , des (Z ) sowie des D . Im Zuge geänderter Staatsverträge zum 01.01.2013 (Umstellung des Gebührensystems auf ein Beitragssystem im öffentlich-rechtlichen Rundfunk und damit die Einführung des Rundfunkbeitrags anstelle der Rundfunkgebühr) wurde die vormalige G zwischenzeitlich durch den „A Z D Be “ ersetzt. Dieser ist ebenfalls eine nicht-rechtsfähige gemeinsame Einrichtung der insgesamt neun in der A zusammengeschlossenen R , gemeinsam mit dem Z und dem D . Gesetzliche Aufgabe des Be ist der bundesweite Einzug der gesetzlichen Rundfunkbeiträge. Der Be hat seinen Sitz in K und ua. einen eigenen „Geschäftsführer“ und ein eigenes Justitiariat. Im Rechtsverkehr tritt er unter „A Z D – Be “ auf. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers finden kraft arbeitsvertraglicher Be-zugnahme die Haustarifverträge des W (W ) An-wendung. Der insgesamt 133 Seiten umfassende und im Volltext zur Gerichtsakte gereichte (Bl. 234 ff. d.A.) Vergütungstarifvertrag W vom 23.12.1981 idF. vom 01.12.2017 sieht insgesamt 15 Vergütungsgruppen vor, wobei – abweichend von der ansonsten im öffentlichen-Dienst üblichen Reihenfolge – nicht die höchste, sondern die mit der niedrigsten Nummerierung bezeichnete Vergütungsgruppe I die am höchsten vergütete Vergütungsgruppe ist und umgekehrt die höchstnummerierte Vergütungsgruppe XV die am niedrigsten vergütete Vergütungsgruppe ist. Jedenfalls seit dem Jahr 2002 wurde der Kläger insofern als „gehobener Sachbearbeiter“ angesehen. Der „gehobene Sachbearbeiter“ ist nach der Vergütungstarifvertrag W in die Vergütungsgruppe VI eingruppiert. Dementsprechend erhält der Kläger auch eine Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe. Aufgrund zwischenzeitlichen Erreichens der dortigen Endstufe (Stufe 9) erhält der Kläger derzeit eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 5.028,60 Euro (schriftsätzlicher Vortrag des Klägers persönlich, Bl. 328 d.A. sowie Bl. 28 d.A.). In den letzten Jahren bestand die Tätigkeit des Klägers ua. darin, bei der Erstellung eines „Berechtigungs- und Rollen-Konzeptes“ mitzuarbeiten. Hierbei fragte der Kläger zB. bei den IT-Nutzern der beklagten Partei ab, welche Berechtigungen (zB. in Form von Zugriffsmöglichkeiten auf bestimmte Software-Programme) und welche Hardware-Ausstattung (z. B. zweiter Monitor o. ä.) diese wünschen. Die entsprechenden Angaben wurden vom Kläger in einer Excel-Tabelle erfasst. Die Entscheidungsbefugnis, ob entsprechende Hardware angeschafft wurde etc., lag in Anbetracht der damit verbundenen Kosten nicht beim Kläger, sondern beim jeweiligen Vorgesetzten des betroffenen Mitarbeiters. Im Jahr 2016 äußerte der Be gegenüber dem Kläger, dass man ihn nicht als „gehobenen Sachbearbeiter“ ansehe, sondern als „Programmierassistenten“. Der Programmierassistent ist allerdings ebenso wie der gehobene Sachbearbeiter nach dem Vergütungstarifvertrag W in die Vergütungsgruppe VI eingruppiert. Der Kläger weigerte sich, die ihm vorgelegte geänderte Stellenbeschreibung sowie einen ihm vorgelegten Änderungsvertrag zu unterzeichnen. Der Kläger hält die arbeitgeberseitig erstellten Stellenbeschreibungen für falsch und begehrt seit dem Jahr 2016 eine höhere Eingruppierung (Vergütungsgruppe III), auch unter Bezugnahme auf ein ihm von dem Beklagten erteiltes Zwischenzeugnis vom 30.04.2016. Bzgl. des Inhalts des Zeugnisses wird auf Bl. 17-18 d.A. Bezug genommen. Die monatliche Vergütung nach der Vergütungsgruppe III, Stufe 3, die der Kläger für seine Eingruppierung begehrt, beträgt 5.965,80 Euro (Bl. 28 d.A.), was eine monatliche Gehaltsdifferenz iHv. 937,50 Euro brutto ergibt. Im Zusammenhang mit den Stellenbeschreibungen und der Tätigkeit des Klägers kam es in der Folgezeit zu mehreren Gesprächen zwischen dem Kläger und seinem unmittelbaren Vorgesetzen, dem Teamleiter (mehrfach wechselnd, teilweise Herr A Wo , später Herr G V ) sowie dessen weiterem Vorgesetzten, dem Abteilungsleiter (Herr B L ) sowie dessen weiterem Vorgesetzen, dem damaligen Geschäftsbereichsleiter IT (Herr Dr. J A ). Im Jahr 2017 kam es bei einem Gespräch des Klägers mit seinem Teamleiter Herr V zu einer negativen Äußerung des Teamleiters gegenüber dem Kläger. Infolgedessen war der Kläger über einen längeren Zeitraum langzeiterkrankt. Der Teamleiter erhielt eine Abmahnung wegen der Äußerung gegenüber dem Kläger. Im IT-Bereich, in dem der Kläger tätig ist, gibt es nach dem Vergütungstarifvertrag W nur drei Stellen, die nach der Vergütungsgruppe II vergütet werden: Organisationsprogrammierer, Systemanalytiker/Organisator und Systemprogrammierer. Als „Ausbildung/Berufserfahrung“ wird für diese drei Stellen jeweils ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung verlangt. Insofern wird Bezug genommen auf Bl. 196, 206 und 209 d.A. Der Kläger hat seine am 20.12.2018 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage gegen „die A Z D Be , öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung der in der der BRD Deutschland (A ) zusammengeschlossenen L , des Z und des D zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, vertr. d. d. GF Dr. S Wo , F W , K “ zunächst per Fax ohne Anlagen und sodann mit am 27.12.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz im Original mit Anlagen (siehe Bl. 17-103 d.A.) erhoben. In der Klageschrift wird begrifflich ausschließlich „des Beklagten“ oder „der Beklagte“ verwendet. Das Wort „Arbeitgeber“ kommt hierin nicht vor. Aus den Anlagen lässt sich bzgl. der beklagten Partei nur die Angabe „A Z D – Be “ entnehmen. Die Klage wurde der beklagten Partei ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 04.01.2019 zugestellt (Bl. 106 d.A.). Im Gütetermin am 15.01.2019 hat es ausweislich der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts keinen gerichtlichen Hinweis auf die fehlende Rechts- und Parteifähigkeit der beklagten Partei gegeben (siehe Bl. 108-110 d.A.). Mit der Klageerwiderung vom 03.05.2019 (Bl. 473 ff. d.A.) hat der Justitiar des Be (Herr T L ) den Kläger auf die fehlende Rechts- und Prozessfähigkeit des Be und die hieraus resultierende Unzulässigkeit der Klage hingewiesen. Ebenso wurde auf die fehlende Passivlegitimation hingewiesen. Der Justitiar hat insofern darauf verwiesen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit den L der A , dem Z und dem D besteht, so dass die Klage „gegen die A -L , das Z und das D zu richten gewesen“ wäre (Bl. 474 d.A.). Der anwaltlich vertretene Kläger hat daraufhin, erstmals mit Schriftsatz vom 15.05.2019 – zwei Tage vor dem erstinstanzlichen Kammertermin –, „klargestellt, dass sich die Klage gegen die A -L , das Z und das D richtet“ (Bl. 505 d.A.). Das Arbeitsgericht hat den Kläger im Kammertermin am 16.05.2019 ausweislich der Niederschrift der öffentlichen Sitzung darauf hingewiesen, dass der Be nicht rechts- und parteifähig ist und die Klage als unzulässig abzuweisen sein dürfte (Bl. 526 d.A.). Nach einer Zwischenberatung auf Klägerseite und einer Sitzungsunterbrechung hat der Kläger erklärt, dass er um „eine streitige Entscheidung bittet“ (Bl. 527 d.A.). Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei – rückwirkend ab Juli 2016 – anstelle der Vergütungsgruppe VI in die Vergütungsgruppe III einzugruppieren. Er sei „Organisator“ iSd. tarifvertraglichen Vorschriften, da er organisiere. Das für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III eigentlich erforderliche Merkmal einer abgeschlossenen Hochschulausbildung sei vorliegend unbeachtlich, da die Beklagte auch andere Mitarbeiter ohne Hochschulausbildung in die Vergütungsgruppe III oder höher eingruppiere. Der Kläger hat behauptet, seit seiner Rückkehr aus der Langzeit-Erkrankung werde er lediglich mit geringerwertigen Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe IX betraut. Soweit es die Berechnung der Differenzvergütungsansprüche für den Zeitraum von Juli 2016 bis einschl. Dezember 2018 betrifft, wird auf Bl. 28-30 d.A. Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 30.459,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (04.01.2019) zu zahlen, 2) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte nach Vergütungsgruppe III Vergütungstarifvertrages W zu vergüten. Die beklagte Partei hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die beklagte Partei hat die Auffassung vertreten, dass die Klage aufgrund der fehlenden Rechts- und Parteifähigkeit unzulässig und zudem unbegründet sei. Der Kläger habe die falsche Partei verklagt, da der Beklagte nicht passivlegitimiert sei, denn zu ihm bestünde kein Arbeitsverhältnis. Im Übrigen sei der Kläger zutreffend in die Vergütungsgruppe VI eingruppiert. Die Anforderungen an eine substantiierte Eingruppierungsklage habe der Kläger vorliegend ebenfalls nicht erfüllt. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.05.2019 als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegen den „Be “ gerichtete Klage bereits unzulässig sei, da dieser mangels eigener Rechtsfähigkeit kein geeigneter Klagegegner sei. Nach § 50 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist die Parteifähigkeit notwendige Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage. Nur wer hiernach parteifähig ist, kann Partei eines zivilrechtlichen Rechtsstreits sein. Parteifähig ist jedoch nach § 50 Abs. 1 ZPO nur, wer rechtsfähig ist. Da der beklagte Be nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung gerade nicht rechtsfähig ist (ebenso wie die frühere G ), ist er nicht nach § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht darauf verwiesen, dass der Klagegegner in der Klageschrift möglichst genau bezeichnet wird. Hieran würde es vorliegend fehlen, insbesondere auch was die ladungsfähigen Anschriften betrifft. Die pauschale Erklärung des Klägers, man richte die Klage dann eben gegen „die L , das Z und das D “ erfülle ebenfalls nicht die Voraussetzungen an ein ordnungsgemäßes Klagerubrum. Es wäre vielmehr Aufgabe des Klägers gewesen, konkret – unter Angabe von Anschrift und Vertretungsverhältnissen – anzugeben, gegen welche konkrete Rundfunkanstalt er seine Klage richten möchte. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, hier von Amts wegen zu ermitteln, gegen welche Partei(en) sinnvollerweise die Klage erhoben werden könnte. Denn allein der Kläger entscheide, wen er verklagen möchte. Diese Entscheidung könne dem Kläger nicht durch Gericht und / oder Gegenseite abgenommen werden. Schließlich hat das Arbeitsgericht die Klage auch für unbegründet erachtet, auch wenn es hierauf nicht mehr entscheidungserheblich ankam. Die Ansprüche seien bereits mangels Passivlegitimation und mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den konkreten tariflichen Eingruppierungsmerkmalen unbegründet. Im Übrigen wird bzgl. des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens auf den Tatbestand und bzgl. der Begründung auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils auf Bl. 155-164 d.A. Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 06.06.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 07.06.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und hat diese mit Schriftsatz vom 23.07.2019 begründet. In der Berufungsschrift ist als berufungsbeklagte Partei weiterhin die bisherige beklagte Partei genannt. Erstmals in der Berufungsbegründungsschrift hat der Kläger die genauen Anschriften der neun L der A , des Z und des D benannt, die er als verklagt ansieht. Insofern wird auf Bl. 598-599 d.A. Bezug genommen. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Ansicht, dass aus der Klageschrift ersichtlich sei, dass er seinen Arbeitgeber in Anspruch nimmt, der hierin lediglich ungenau bezeichnet sei. Die Klage sei zulässig. Er wirft dem Arbeitsgericht vor, dass es ihm von Amts wegen Gelegenheit hätte geben müssen, die vollständige Bezeichnung der beklagten Arbeitgeber zu ergänzen. Er regt unter Bezugnahme auf diverse höchstrichterliche Entscheidungen eine sog. Rubrumsberichtigung auf Beklagtenseite an. Er verweist ferner darauf, dass er bereits erstinstanzlich die einzelnen Arbeitszeitanteile der verschiedenen Tätigkeiten benannt habe. Obwohl das Landesarbeitsgericht durch ausführlichen Hinweisbeschluss ua. auf die Unzulässigkeit der Klage hingewiesen hatte, beantragt der Kläger– nach gerichtlicher Vornahme einer Rubrumsberichtigung – zuletzt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.05.2019 (8 Ca 8728/18) abzuändern und a) die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 30.459,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 05.01.2019 zu zahlen; b) festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Tätigkeit des Klägers für die Beklagten nach Vergütungsgruppe III Vergütungstarifvertrages W zu vergüten. Die beklagte Partei beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die beklagte Partei wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie hält die Klage weiterhin für unzulässig und lehnt eine klägerseitige „Klarstellung“ ihrer Parteibezeichnung ebenso wie eine Rubrumsberichtigung ab. Insbesondere dürfte es hierdurch nicht zu einem gewillkürten Parteiwechsel kommen. Der Kläger habe nun mal in der Klageschrift eine nicht rechts- und damit nicht parteifähige Verwaltungsgemeinschaft als beklagte Partei bezeichnet. Daran sei er gebunden. Im Übrigen hält die beklagte Partei die Klage für unbegründet, da der Kläger bei den einzigen drei Stellen, in denen eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III im IT-Bereich gezahlt wird (Organisationsprogrammierer, Systemanalytiker/Organisator und Systemprogrammierer), bereits nicht die erforderliche Ausbildung verfügt, da jeweils ein Hochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung verlangt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, ihre Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen (§ 64 Abs. 7 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet. A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b. ArbGG) und ist frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO). B. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, da die Klage bereits unzulässig ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat. Der Kläger hat eine nicht-rechtsfähige und damit nicht parteifähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft verklagt, worauf er mehrfach hingewiesen wurde. I. In der Klageschrift vom 20.12.2018 hat der Kläger entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und der Dispositionsmaxime für die beklagte Partei die folgende Parteibezeichnung gewählt: „A Z D Be , öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen R der BRD Deutschland (A ) zusammengeschlossenen L , des Z und des D zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, vertr. d. d. GF Dr. S Wo , F W , K “ Der damit als beklagte Partei bezeichnete Be ist allerdings weder rechts- noch parteifähig. Ihm wurde zwar in Umsetzung verschiedener Staatsverträge zwischen dem Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern die Aufgabe, den Rundfunkbeitrag zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Medien beizutreiben, und die damit verbundenen Rechte und Pflichten teilweise übertragen. Er ist aber, wie die frühere G , nach § 10 Abs. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft (vgl. Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 26. Januar 2015 – 2 Sa 562/14, Rn. 2, juris). Er ist damit auch nicht partei- und prozessfähig. Er dient ausschließlich den neun L der A , dem Z und dem D aus Praktikabilitätsgründen als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14, Rn. 19, juris; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – I ZB 6/15, Rn. 15, juris). Nach § 50 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist jedoch die Parteifähigkeit notwendige Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage. Nur wer hiernach parteifähig ist, kann Partei eines zivilrechtlichen Rechtsstreits sein. Parteifähig ist – abgesehen von dem vorliegend nicht einschlägigen § 10 ArbGG – jedoch nach § 50 Abs. 1 ZPO nur eine natürliche oder juristische Person, die rechtsfähig ist. Da die beklagte Partei – der Be – gerade nicht rechtsfähig ist (ebenso die frühere G ), ist sie nicht nach § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig, was zur Unzulässigkeit der Klage führt. Hierbei handelt es sich zudem um einen Umstand, der von Amts wegen zu beachten ist, wobei bis zur endgültigen Klärung der Parteifähigkeit die beklagte Partei als parteifähig zu behandeln ist (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 – II ZB 9/09, NJW 2010, 3100; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, 40. Aufl. 2019, § 50 ZPO, Rz. 11). II. Für die Parteistellung im Prozess ist die formelle Parteibezeichnung in der Klageschrift grundsätzlich maßgeblich, wobei eine nicht eindeutige bzw. ungenaue Parteibezeichnung im Klagerubrum nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als prozessuale Erklärung der Auslegung, sogar noch in der Revisionsinstanz, zugänglich ist (BAG, Urteil vom 18. Oktober 1979 – 2 AZR 110/79, Rn. 26, juris). So ist die Parteibezeichnung für die Parteistellung allein nicht ausschlaggebend, vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der vom Kläger gewählten Parteibezeichnung beizulegen und wie die Erklärung objektiv zu deuten ist. So kommt bei „nachvollziehbaren“ Verwechselungen bzw. Ungenauigkeiten eine sog. Rubrumsberichtigung als möglicher „Rettungsanker“ in Betracht, sofern feststeht, welche Partei tatsächlich verklagt werden sollte (so die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, allerdings bislang nur bei Kündigungsschutz-, nicht aber bei Leistungsklagen, vgl. BAG, Urteil vom 27. November 2003 – 2 AZR 692/02, NZA 2004, 452 ff.). Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger oder irrtümlich mehrdeutiger Bezeichnung ist grdsl. diejenige Person als Partei im Kündigungsschutzprozess angesprochen, die erkennbar aus Sicht der Empfänger (Gericht und Gegner) nach dem Rubrum betroffen werden soll (BAG, Urteil vom 20. April 2014 – 2 AZR 248/13, Rn. 13, NZA-RR 2015, 380 ff.; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1997 – VI ZR 279/96, Rn. 8, NJW 1998, 1496 mwN) und auf die sich die prozessbegründenden Erklärungen wirklich beziehen. Maßgeblich ist die objektive Erkennbarkeit zur Zeit der Klagezustellung (BAG, Urteil vom 18. Oktober 1979 – 2 AZR 110/79, Rn. 28 mwN, juris). Die objektive Grenze der vom Gericht vorzunehmenden Auslegung des Rubrums ist die Wahrung der rechtlichen Identität bzw. die Nämlichkeit der Partei, die getroffen werden sollte. Bleibt die Partei nicht dieselbe, liegt keine „Berichtigung“ vor, sondern ein sog. gewillkürter Parteiwechsel, mit dem eine andere Partei in den Prozess eingeführt würde (vgl. BAG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 2 AZR 1057/12, NZA 2014, 725 (727); BAG, Urteil vom 20. Februar 2014 – 2 AZR 248/13, Rn. 13, NZA-RR 2015, 380 ff.). Quellen der Auslegung des Klagerubrums sind die Klageschrift und ihre Anlagen, Arbeitsvertrag u. Änderungsverträge, Kündigungsschreiben, Arbeitszeugnisse, Betriebsübergangsschreiben etc. Eine nur ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden (BAG, Urt. v. 28. August 2008 – 2 AZR 279/07, Rn. 14, NZA 2009, 221 ff.). Die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien verbieten es, den Zugang zu den Gerichten in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren. Dementsprechend darf eine Klageerhebung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien scheitern, solange diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (BAG, Urteil vom 20. Februar 2014 – 2 AZR 248/13, Rn. 14 mwN, NZA-RR 2015, 380 ff.). Beharrt ein Kläger aber bspw. trotz gerichtlichen Hinweises darauf, dass er möglicherweise eine nicht existente oder die falsche Partei, dh. einen Nicht-Arbeitgeber, verklagt hat, auf den Angaben in seiner Klageschrift, scheidet eine Rubrumsberichtigung aus und die Klage ist unzulässig (LAG Hamm, Urteil vom 24. September 2012 – 8 Sa 444/12, NZA-RR 2013, 46). Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen Person als Partei, die dann Partei wird, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers ankommt, wie er geäußert wurde (BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 – VII ZR 58/86, NJW 1987, 1946 ff.). III. Hieran gemessen scheidet vorliegend eine sog. Rubrumsberichtigung dahingehend aus, dass anstelle des beklagten Be nunmehr die neun L der A (Ra B , Sa Ru , Ru Be -Br , H Ru , M Ru , Ba Ru , N Ru , Sü , ), das Z sowie das D und damit insgesamt 11 Parteien auf Beklagtenseite sind. Es ist aufgrund der Dispositionsmaxime nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen wie auch nicht der Zivilgerichte, den materiell-rechtlichen und damit „richtigen“ Beklagten zu ermitteln, sondern es obliegt der klagenden Partei darzulegen und zu entscheiden, welche Partei tatsächlich verklagt werden soll, was im Falle eines Irrtums oder Fehlers ggfls. eine Kostentragungspflicht auslöst. Vorliegend hat der Kläger in der Klageschrift vom 20.12.2018, die insofern maßgeblich ist, die Klage gegen die als „A Z D – Be “ firmierende beklagte Partei erhoben. Die Bezeichnung der beklagten Partei ist eindeutig, da sie sogar Vertretungsverhältnisse angibt, indem ein Geschäftsführer als vertretungsberechtigtes Organ bezeichnet wird. Die Parteibezeichnung gibt daher keinen Anlass zu der Annahme, der Kläger habe die Klage tatsächlich gegen die 11 verschiedene Rundfunk- und Medienanstalten und nicht tatsächlich gegen den Be richten wollen. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch das Wort „Arbeitgeber“ in der Klageschrift nicht vor. Aus den Anlagen zur Klageschrift ergibt sich ebenfalls nur die Bezeichnung „A Z D – Be “. Es fehlt jeglicher Hinweis und Anknüpfungspunkt auf die 11 Rundfunk- und Medienanstalten, die der Kläger erstmals im Berufungsverfahren als verklagt ansieht. Vielmehr wird in der Klageschrift ausschließlich der Begriff „Beklagter“ verwendet, dh. der Singular, womit nur der Be gemeint sein kann. Der Klageschrift selbst sind zudem keine Vertragsunterlagen, Gehaltsabrechnungen etc. des Klägers beigefügt, aus denen im Wege der Auslegung iSv. §§ 133, 157 BGB entnommen werden könnte, dass sich die Klage vielmehr gegen 11 Rundfunk- und Medienanstalten richten sollte. Zwar kann der Klageschrift und den Anlagen entnommen werden, dass der Kläger als Arbeitnehmer beim Be (vormals: G ) tätig ist, aber daraus kann – auch bei objektiver Betrachtung aus Empfängersicht – nicht geschlossen werden, dass er die Klage in Wirklichkeit gegen 11 Rundfunk- und Medienanstalten erheben wollte, selbst wenn dies der Rechtslage nach den einschlägigen Staatsverträgen zum Rundfunkbeitrag entspricht, in denen der beklagte und nicht-rechtsfähige Be nicht einmal ausdrücklich erwähnt wird. Da vorliegend unstreitig der Vergütungstarifvertrag W Anwendung findet, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger anstelle des Be , wenn er von dessen mangelnder Rechts- und Parteifähigkeit Kenntnis gehabt hätte, nur den W in K verklagt hätte. Es ist insofern das Risiko des Klägers, wenn er irrtümlich, aber ausdrücklich eine nicht-rechtsfähige Partei verklagt. Dies gilt umso mehr, da der Kläger im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht trotz Hinweises der beklagten Partei und des Arbeitsgerichts auf die fehlende Parteifähigkeit und damit Unzulässigkeit der Klage keine Rubrumsberichtigung oder gewillkürten Parteiwechsel beantragt oder zumindest angeregt hat, sondern vielmehr ohne weitere Erklärung auf einer streitigen Entscheidung in der Sache bestanden hat. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 03.05.2019 (Bl. 473 d.A.) auf seine mangelnde Rechts- und Parteifähigkeit hingewiesen und der Kläger sodann mit Schriftsatz vom 14.05.2019 „klargestellt“ hat, dass sich „die Klage gegen die A -R , das Z und das D “ richten soll (Bl. 505 d.A.), kann dies die unzureichende Parteibezeichnung in der Klageschrift nicht mehr heilen. Im Übrigen ist auch diese Parteibezeichnung ihrerseits unkonkret, da es insgesamt neun A R gibt, die der Kläger nicht näher individualisiert hat. In der Akte gibt es auch keine Anlagen oder Äußerungen des Klägers, die dahingehend auslegungsfähig wären, was er mit dem Begriff „A R “ meint und ob er überhaupt alle neun R kennt. Dies hat der Kläger erstmals im Schriftsatz vom 22.07.2019 (Bl. 558 ff. d.A.) im Berufungsverfahren und damit zu spät präzisiert. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dahingehend ausgelegt wird, dass die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift für beide Parteien ein zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung darstellt, sofern sie ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse entgegensteht (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 253 ZPO, Rn. 8 mwN; BGH, Urteil vom 4. März 2011 – V ZR 190/10, juris). Da entsprechende Ausschlussgründe nicht zu erkennen sind, hätte der Kläger neben der Angabe der 11 Rund funk- und Medienanstalten auch noch deren jeweils ladungsfähige Anschrift angeben müssen. Die vom Kläger erstmals im Schriftsatz vom 22.07.2019 (Bl. 558 ff. d.A.) im Berufungsverfahren genannten ladungsfähigen Anschriften lassen sich nicht einmal ansatzweise der Klageschrift und deren Anlagen entnehmen. IV. Die Klage ist auch nicht im Berufungsverfahren im Wege eines gewillkürten Parteiwechsels zulässig geworden, indem die 11 Rundfunk- und Medienanstalten nunmehr wirksam in den Prozess einbezogen worden wären und die bisher beklagte Partei ausgeschieden wäre. 1. Nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofes als auch des Bundesarbeitsgerichts ist ein Antrag auf Rubrumsberichtigung, wie ihn der Kläger gestellt hat, hilfsweise dahingehend zu verstehen, dass ein sog. gewillkürter Parteiwechsel herbeigeführt werden soll (BAG, Urteil vom 20. Februar 2014 – 2 AZR 248/13, Rn. 25, NZA-RR 2015, 380 ff.; BGH, Urteil vom 10. März 2011 – VIII ZR 54/10, Rn. 21, juris; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1997 – VI ZR 279/96, NJW 1998, 1496 ff.). Ein derartiger gewillkürter Parteiwechsel ist auch grundsätzlich in der Berufungs- bzw. Rechtsmittelinstanz möglich. Bei einem gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite ist allerdings zu beachten, dass damit klägerseits die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht konterkariert wird, da im Hinblick auf die formelle Beschwer auf Klägerseite ein erstinstanzlich erhobener Klageanspruch auch noch im Rechtsmittelverfahren verfolgt werden muss, da anderenfalls das Rechtsmittel unzulässig wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 1994 – VIII ZB 22/94, juris; LG Frankfurt, Urteil vom 14. April 2015 – 2-13 S 164/14, Rn. 13, juris; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, 40. Aufl. 2019, Vorb. § 50 ZPO, Rz. 23). Wenn sich aus dem Berufungsvorbringen nämlich ergibt, dass die Berufung ausschließlich gegen die neuen Beklagten geführt werden soll und die Abweisung in ersten Instanz gegen den bisherigen Beklagten vom Kläger akzeptiert wird, führt dies zur Unzulässigkeit der Berufung (Kretschmer, jM 2016, 90 (94) mwN; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1997 – VI ZR 279/96, Rn. 8, NJW 1998, 1496 mwN; siehe auch Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 533 ZPO, Rn. 4 mwN). 2. Die Voraussetzungen für einen möglichen gewillkürten Parteiwechsel sind jedoch vorliegend nicht gegeben. Eine Auswechselung der beklagten Partei in der Rechtsmittelinstanz ist nur zulässig, wenn der bisherige Beklagte zustimmt oder sich dessen verweigerte Zustimmung als rechtsmissbräuchlich erweist (BAG, Urteil vom 18. Mai 2010 – 1 AZR 864/08, Rn. 8, juris; zum Beklagtenwechsel in der Berufungsinstanz: BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86, NJW 1987, 1946, 1947). Ferner muss die Zustimmung des neuen Beklagten vorliegen, weil diesem bei Eintritt in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium und insbesondere in der Berufungsinstanz eine Tatsacheninstanz verlorengeht (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, 40. Aufl. 2019, Vorb. § 50 ZPO, Rz. 23). Die Zustimmung der neuen beklagten Partei ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sie diese rechtsmissbräuchlich verweigert hätte (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1997 – VI ZR 279/96, NJW 1998, 1496 ff., BGH, Urteil vom 10. November 1980 – II ZR 96/80, NJW 1981, 989 f.; BAG, Urteil vom 27. Januar 2000 – 8 AZR 98799, Rn. 18, juris). Die Verweigerung einer solchen Zustimmung ist immer dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein schutzwürdiges Interesse des neuen Beklagten an der Weigerung nicht anzuerkennen und ihm nach der gesamten Sachlage zuzumuten ist, in den bereits im Berufungsrechtszug schwebenden Rechtsstreit einzutreten (BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 – VII ZR 58/86, NJW 1987, 1946 ff.). Die Regelungen über eine Klageänderung finden hingegen nach der Rechtsprechung keine Anwendung auf den gewillkürten Parteiwechsel (BGH, Urteil vom 10. November 1980 – II ZR 96/80, NJW 1981, 989 f.). 3. Vorliegend mangelt es an den notwendigen Zustimmungserklärungen sowohl der bisherigen beklagten Partei als auch der 11 Rundfunk- und Medienanstalten als – potentiell – neue Beklagte. a) Die bislang beklagte Partei hat weder ihrer Entlassung aus dem Rechtsstreit zugestimmt noch sind Anhaltspunkte für die rechtsmissbräuchliche Verweigerung ihrer Zustimmung ersichtlich oder vom Kläger vorgetragen. b) Auch liegen keine Zustimmungserklärungen der 11 Rundfunk- und Medienanstalten vor. Abgesehen davon, dass nicht einmal bekannt ist, ob die Prozessbevollmächtigten der bislang beklagten Partei überhaupt von diesen 11 Rundfunk- und Medienanstalten mandatiert wurden und somit für diese rechtsverbindliche Erklärungen abgeben dürfen, wurde auch keine Zustimmung zu einem gewillkürten Parteiwechsel erklärt. Auch ist nicht erkennbar, dass der Kläger es zumindest versucht hätte, die Zustimmung von den 11 Rundfunk- und Medienanstalten zu erhalten. Insofern ist auch keine rechtsmissbräuchliche Zustimmungsverweigerung zu erkennen, da nicht einmal zu erkennen ist, dass sie überhaupt Kenntnis von dem vorliegenden Rechtsstreit haben. Gegenteiliges hat der Kläger nicht dargetan. c) Das zu der beklagten Partei mit der Klageschrift begründete Prozessrechtsverhältnis besteht danach mangels eines gewillkürten Parteiwechsels – in der Berufungsinstanz – fort (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, 40. Aufl. 2019, Vorb. § 50 ZPO, Rz. 20). C. Die Kosten der erfolglosen Berufung hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. D. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.