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Urteil

11 Sa 208/19 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2019:1204.11SA208.19.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.02.2019 – 4 Ca 1608/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.02.2019 – 4 Ca 1608/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Der am . .19 geborene Kläger war seit dem 01.06.1980 Arbeitnehmer der Beklagten/Berufungsbeklagten zu 1), die als Unternehmen Schneid- und Wickelmaschinen sowie Wickler herstellt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW Anwendung. Unter dem 30.11.2004 haben der Kläger und die Beklagte zu 1) eine Vereinbarung über die Umwandlung von Arbeitsentgelt in Versicherungsschutz auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung geschlossen (MetallRente). Hiernach wurde der künftige Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen sowie monatliches Entgelt in Höhe von 100,00 € zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung in eine Kapitallebensversicherung umgewandelt. In Ziffer 4. des Umwandlungsvertrages ist u. a. vereinbart, dass für das Versicherungsverhältnis der Versicherungsvertrag einschließlich der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gilt. Maßgebend sind ferner ergänzend die Regelungen und Bestimmungen des Durchführungsvertrages, der zwischen der Altersversorgung Metall und Elektro – MetallRente GbR – und der A Pensionskasse AG sowie der V Pensionskasse AG besteht Die Geschäftsführung liegt in Händen der A Pensionskasse AG als federführende Gesellschaft des Konsortiums (Beklagte/Berufungsbeklagte zu 2). Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung vom 30.11.2004 wird auf Bl. 9 ff. d. A. verwiesen. Die Beklagte zu 1) beantragte im Dezember 2004 zur Umsetzung der Umwandlungsvereinbarung die Aufnahme des Klägers als versicherte Person bei der MetallRente Pensionskasse. Hinsichtlich der Einzelheiten der abgeschlossenen Versicherung wird auf die Versicherungsbescheinigung vom 09.12.2004 nebst den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) MetallRente (Bl. 91 ff. d. A.) Bezug genommen. Über 80 Mitarbeiter der Beklagten zu 1) haben im Jahr 2004 auf der Basis von Gruppenverträgen Verträge zur MetallRente abgeschlossen. Als beratender Versicherungsvermittler (MetallRente-Berater) fungierte Herr D . Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Versicherungsvermittler D den Mitarbeitern eine Garantieverzinsung von 3,25 % für Vertragsabschlüsse des Jahres 2004 in Aussicht gestellt hat. Laut einem Auszug eines Betriebsratsprotokolls vom 13.10.2004 (Bl. 70 d. A.) liege nach Gesprächen mit externen Versicherungsberatern der Garantiezinssatz im Jahre 2004 bei der Metallrente bei 2,75 %, der konkurrierende Anbieter P rechne mit 3,25 %. Mit Aushang vom 06.12.2006 unterrichtete die Beklagte zu 1) die Arbeitnehmer, dass mit Wirkung vom 01.10.2006 die Tarifvertragsparteien den bisherigen Tarifvertrag zu den Vermögenswirksamen Leistungen durch einen neuen Tarifvertrag Altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL) ersetzt habe. Zu den Vorteilen zähle u. a., dass für alle Metallrentenverträge zur Pensionskasse, die im Jahr 2004 abgeschlossen worden seien, die Metallrente bei Vertragsabschluss zur AVWL bis Ende des Jahres 2006 den damals gültigen Garantiezinssatz von 3,25 % anbiete (Bl. 12 d. A.). Mit E-Mail vom 30.05.2008 teilte der Versicherungsberater D dem Kläger u. a. mit, dass ihm der Garantiezins von 3,25 % aufgrund eines positiv beschiedenen Kulanzantrags (Telefonat mit der Firmenkundenabteilung vom 28.04.2008) erhalten bliebe (Bl. 76 d. A.). Unter dem 04.06.2008/05.06.2008 beantragten der Kläger und die Beklagte zu 1) bei der Beklagte zu 2) die Erhöhung des Monatsbeitrags zur MetallRenten-Versorgung ab dem 01.06.2008 auf 200,00 € (Bl. 109 d. A.). Antragsgemäß wurde die Versicherung abgeändert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Versicherungsbescheinigung vom 22.09.2008 (Bl. 110 ff. d. A.) verwiesen. Die Beklagte zu 2) hat aufgrund Beschwerde versucht, den Sachverhalt zu recherchieren. Mit den Ermittlungen wurde Dr. E beauftragt. Er konnte keine schriftlichen Aufzeichnungen über eine zugesagte Erhöhung der Garantieverzinsung im Falle des Klägers ermitteln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Ermittlungsergebnisses wird auf seine E-Mail vom 24.10.2017 Bezug genommen (Bl. 244 f. d. A.). Mit Urteil vom 06.02.2019 (Bl. 171 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht die Klage, mit dem der Kläger von den Beklagten die Verzinsung der Sparanteile für die Jahre 2016 bis 2018 auf der Basis eines Garantiezinssatzes von 3,25 % begehrt hat, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte zu 1) habe keine Garantiezinszusage erteilt. Zudem habe der Kläger keinen Schaden dargetan, er habe nicht substantiiert vorgetragen, dass er bei Abschluss eines anderen Rentenvertrags besser gestellt worden wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihm am 22.03.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.04.2019 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 24.06.2019 begründet. Der Kläger meint, die Beklagte zu 2) sei aufgrund der Zusicherungen des Herrn D zur Garantieverzinsung von 3,25 % zur begehrten Zahlung vertraglich, jedenfalls zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, ein Versicherungsangebot der P anzunehmen, in der ein Garantiezinssatz von 3,25 % enthalten gewesen sei. Anlässlich der Vertragsanpassung im Jahre 2008 habe mit der Beklagten zu 2) Einigkeit bestanden, dass der Garantiezinssatz von 3,25 % gelte. Die Beklagte zu 1) sei aufgrund der Besonderheit des abgeschlossenen Versicherungsvertrages als ein Vertrag zugunsten Dritter in besonderem Maße zur Fürsorge und Rücksichtnahme verpflichtet. Auch sei hafte daher dafür, dass fälschlicherweise der Eindruck einer Garantieverzinsung von 3,25 % erzeugt worden sei. Der Kläger beantragt zuletzt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.02.2019, Aktenzeichen 4 Ca 1608/18 - 1. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger monatlich ab dem 1. Tag des jeweiligen Monats, beginnend mit dem Eintritt des Versorgungsfalls am 01.12.2018, die Verzinsung in Höhe von zusätzlich 0,5 % der Sparanteile aus den anrechnungsfähigen Dienstjahren 2016, 2017 und 2018 zu zahlen; 2. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Dezember 2018 bis Mai 2019 die Verzinsung in Höhe von zusätzlichen 0,5 % der Sparanteile aus den anrechnungsfähigen Dienstjahren 2016, 2017 und 2018 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 2) verpflichtet ist, an den Kläger monatlich ab dem 1. Tag des jeweiligen Monatsbeginn mit dem Eintritt des Versorgungsfalls am 01.12.2018 die Verzinsung in Höhe von zusätzlichen 0,5 % der Sparanteile aus den anrechnungsfähigen Dienstjahren 2016, 2018 und 2018 zu zahlen; 4. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 2) zu verpflichten, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, welche Differenz bei der Metallrente entstanden ist, soweit die Verzinsung der Sparanteile für die anrechnungsfähigen Dienstjahre 2016, 2017 und 2018 lediglich mit 2,75 % anstelle der garantierten 3,25 % verzinst wurden; 5. hilfsweise für den Fall, dass eine vertragliche Vereinbarung über einen Garantiesatz in Höhe von 3,25 % zwischen dem Kläger und der Beklagten und Berufungsbeklagten zu 2) bestehen sollte, aber keine Auskunftspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten und Berufungsbeklagten zu 2) bestehen sollte, die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 1) zu verpflichten, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, welche Differenz bei der Metallrente entstanden ist, soweit die Verzinsung der Sparanteile für die anrechnungsfähigen Dienstjahre 2016, 2017 und 2018 lediglich mit 2,75 % anstatt der garantierten 3,25 % verzinst wurden; 6. hilfsweise für den Fall, dass keine vertragliche Vereinbarung über einen Garantiesatz in Höhe von 3,25 zwischen dem Kläger und der Beklagten und Berufungsbeklagten zu 2) bestehen sollte, die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 2) zu verurteilen, 641,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2018 zu zahlen; 7. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 1) zu verurteilen, 641,54 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2018 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Beklagte zu 1) verweist insbesondere darauf hin, dass es ihr objektiv unmöglich sei, die beantragten Auskünfte zu erteilen. Sie habe weder eigene wirtschaftliche Erklärungen abgegeben noch fahrlässig falsche Informationen in zurechenbarer Weise erteilt. Der Kläger habe nicht dargetan, welches Konkurrenzangebot welchen Differenzschaden begründe. Die Beklagte zu 2) betont, dass ein vertraglicher Primäranspruch gegenüber der Beklagten zu 2) mangels Vertragsverhältnis nicht in Betracht komme. Der Versicherungsvermittler D habe weder einen höheren Garantiezins als 2,75 % versprochen noch habe er einen höherer Garantiezins ab dem 01.01.2004 versprechen dürfen. An dem Aushang der Beklagten zu 1) aus dem Jahre 2006 habe er nicht mitgewirkt. Dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden, da bei keinem anderen Versicherer eine höhere Garantieverzinsung erreichbar gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 24.06.2019, 16.08.2019 und 03.09.2019, die Sitzungsniederschrift vom 04.12.2019 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 61 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Der Berufung blieb der Erfolg versagt. 1. Die Berufung gegenüber der Beklagten zu 2) ist unbegründet. a) Die Beklagte zu 2) ist nicht vertraglich verpflichtet, an den Kläger aus dem Versicherungsverhältnis die Sparanteile für die Dienstjahre 2016 bis 2018 mit einem Zinssatz von 3,25 % zu verzinsen. Ein vertraglicher Auskunftsanspruch hinsichtlich der Differenz aus der Verzinsung mit 2,75 % und 3,25 % besteht nicht, da ein Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 2) vorliegend bereits dem Grunde nach ausscheidet. Auskunft kann nur beansprucht werden, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (u. a.: BGH, Urt. v. 02.12.2015 – IV ZR 28/15 – m. w. N.). Der Hilfsantrag zu 5) fällt mangels vertraglicher Vereinbarung mit der Beklagten zu 2) über einen Garantiezinssatz von 3,25 % nicht zur Entscheidung an. aa) Zwar kann der Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) als „echter“ Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB angesehen werden, denn das Forderungsrecht aus dem Versicherungsvertrag dient ausschließlich dem Versorgungsinteresse des Klägers. Die Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrAVG, die im Streitfall vorliegt, erfüllt die Bedingungen eines Vertrags zugunsten Dritter (vgl. u.a. Höfer/Höfer, Band I, Kap. 3, Rn. 20). bb) Ein garantierter Zinssatz von 3,25 % ist nicht Inhalt des zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) abgeschlossenen Versicherungsvertrages geworden, so dass der Kläger eine solche Verzinsung der Sparanteile nicht fordern kann. Weder die Versicherungsbescheinigung vom 09.12.2004 noch die Versicherungsbescheinigung vom 22.09.2008 oder die AVB MetallRente enthalten auch nur ansatzweise das Versprechen eines Garantiezinssatzes. Dass ein Garantiezinssatz nicht vertraglich festgelegt wird, liegt auch auf der Hand. Die Gesamtverzinsung einer Lebensversicherung besteht neben der Beteiligung an Bewertungsreserven und den dem Wettbewerb unterliegenden Schlussüberschussanteilen aus dem Höchstrechnungszins, auch als Garantiezins bezeichnet. Dieser Höchstrechnungszins wird bei deregulierten Pensionskassen, wie der Beklagten zu 2), nach Maßgabe des § 65 Abs. 1 VAG rechtsverbindlich vom Bundesfinanzministerium zur Berechnung der Deckungsrückstellung festgelegt, ist also nicht disponibel. Der festgelegte Höchstrechnungszins hat bis zum 31.12.2013 3,25 % und ab dem 01.01.2004 2,75 % betragen. Ein bestimmter Garantiezinssatz war im Übrigen auch nicht Gegenstand des Erhöhungsantrages vom 04.06.2008. Abweichende Auskünfte des Versicherungsvermittlers D , der im Übrigen nicht als Stellvertreter der Beklagten zu 2) anzusehen ist (vgl. hierzu: u. a. Palandt/Ellenberger, 79. Auflage, Einf v § 164 BGB Rdn. 15), im Vorfeld des ursprünglichen Umwandlungsvertrages oder des Erhöhungsantrages sind nicht Inhalt des Versicherungsvertrages geworden. Es lässt sich mangels schriftlicher Unterlagen auch nicht positiv feststellen, dass dem Kläger von den zuständigen Stellen der Beklagten zu 2) ein Garantiezins von 3,25 % aufgrund eines positiv beschiedenen Kulanzantrags im April 2004 zugesichert worden ist, wie der Versicherungsberater D in seiner E-Mail vom 30.05.2008 behauptet hat. b) Soweit der Kläger die Beklagte zu 2) mit dem Hilfsantrag zu 7) aus den §§ 328, 280 BGB auf Schadensersatz wegen angeblich falscher Auskünfte des Versicherungsvermittlers D in Anspruch nimmt, ist zwar mit dem Kläger davon auszugehen, dass im Falle einer objektiv falschen Beratung des Versicherungsvermittlers hinsichtlich des Garantiezinssatzes eine Haftung aus den §§ 328, 311 Abs. 2, Abs. 3, 278 BGB möglich ist, denn erteilte Auskünfte müssen, selbst wenn keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, grundsätzlich richtig sein (vgl. z. B.: KG, Urt. v. 30.01.2018 – 6 U 57/16 – m. w. N.). Jedoch ist der Schadensersatz beschränkt auf den Vertrauensschaden. Der Ersatz dieses negativen Interesses besteht darin, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten gestanden hätte. Der als Folge einer Pflichtverletzung bei Vertragsschluss zu ersetzende Schaden kann unter besonderen Umständen auch ein Erfüllungsinteresse umfassen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass bei erfolgter Aufklärung ein für den Geschädigten günstigerer Vertrag zustande gekommen wäre. Dann kann der Geschädigte verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn er diesen günstigeren Vertrag geschlossen hätte. Das aber hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen (BGH, Urt. v. 19.05.2006 – V ZR 264/05 – m. w. N.). Hieran fehlt es im Streitfall, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Hinweis des Klägers auf ein alternatives Vertragsangebot, welches die Beklagte zu 1) auf seine Initiative hin im Jahre 2004 beim Konkurrenten P hätte annehmen können, überzeugt nicht. Zum einen hat der Kläger das Konkurrenzprodukt mit seinen Leistungsinhalten nicht näher präzisiert und unter Beweis gestellt. Zum anderen beschränkt der Kläger den Vergleich auf eine einzelne Komponente der Versicherungsleistung, den Garantiezinssatz. Der Garantiezins ist jedoch nur ein Bestandteil bei der Ermittlung der Gesamtverzinsung. Die Gesamtverzinsung ist entscheidend, ob das Konkurrenzprodukt günstiger ist oder nicht. Eine günstigere Gesamtverzinsung, mithin eine höhere Versicherungsleistung im Versorgungsfall, bei Abschluss einer Direktversicherung bei der P hat der Kläger nicht vorgetragen. 2. Die Berufung gegen die Beklagte zu 1) ist ebenfalls unbegründet. Die Beklagte zu 1) ist dem Kläger nicht zum Schadensersatz aus den §§ 328, 280 BGB in Höhe von 641,54 € verpflichtet. Weder der Umwandlungsvertrag noch der Erhöhungsantrag enthalten die Vorgabe eines bestimmten Garantiezinssatzes. Im Gegenteil ist gemäß Ziffer 4. des Umwandlungsvertrages vereinbart, dass für das Versicherungsverhältnis der Versicherungsvertrag einschließlich der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gilt, die keinen Garantiezinssatz von 3,25 % enthalten. Soweit der Kläger den Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 1) auf die unrichtigen Auskünfte des Versicherungsvermittlers D stützt, ist zuzugestehen, dass die Beklagte zu 1) bereits aus § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet sein kann, den Arbeitnehmern keine falschen und unvollständigen Auskünfte zu erteilen, sondern bei erkennbarem Beratungsbedürfnis sachgerechte Informationen zu erteilen (vgl. etwa: BAG, Urt. v. 21.01.2014– 3 AZR 807/11 – m. w. N.). Jedoch ist ungeachtet der Problematik der Zurechnung falscher Auskünfte des Versicherungsvermittlers D letztlich auch für einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) entscheidend, ob dem Kläger durch den Abschluss der Direktversicherung bei der Beklagten zu 2) auf der Basis einer Gesamtbetrachtung der Versicherungsleistung überhaupt ein Schaden entstanden ist, weil ein wirtschaftlich lukrativeres Konkurrenzprodukt zur Verfügung stand. Dies jedoch hat der Kläger – wie bereits ausgeführt – nicht hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.