Urteil
11 Sa 134/19 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2019:1127.11SA134.19.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2019 – 1 Ca 1650/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2019 – 1 Ca 1650/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten zuletzt noch um die Vergütung von Umkleidezeiten, einschließlich Kontroll-, Reparatur- und Reinigungszeiten. Der Kläger ist seit dem Mai 2012 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Luftsicherheitskraft gemäß § 5 LuftSiG beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 18.04.2012 wird auf Bl. 77 ff. d. A. verwiesen. Der Kläger hat auf Anweisung der Beklagten Dienstkleidung zu tragen, die er zu Hause an- und auszieht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Dienstanweisung wird auf Bl. 244 ff. d. A. Bezug genommen. Der Stundenlohn des Klägers hat im Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 16,00 € brutto betragen, in der Zeit von Mai 2017 bis August 2017 16,55 € brutto. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Schlussurteil vom 11.01.2019 (Bl. 203 ff. d. A.) die Beklagte u. a. dazu verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 und Mai 2017 bis August 2017 arbeitstäglich vier Minuten an Umkleidezeiten nebst Verzugszinsen zu vergüten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihm am 01.02.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.02.2019 Berufung eingelegt und diese am 01.04.2019 begründet. Der Kläger behauptet, er habe den Aufwand für das Umkleiden, Kontrolle, Reparatur und Reinigung der Wäsche mit einer Stoppuhr gemessen und auf dieser Basis ein Messprotokoll erstellt. Der Aufwand sei mit arbeitstäglich 30 Minuten zu veranschlagen. Der Kläger beantragt 1. unter Abänderung des Urteiles des Arbeitsgerichtes Köln vom 11.01.2019, Aktenzeichen 1 Ca 1650/17, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 582,12 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.03.2017 zu bezahlen; 2. unter Abänderung des Urteiles des Arbeitsgerichtes Köln vom 11.01.2019, Aktenzeichen 1 Ca 1650/17, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 545,30 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.09.2018 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte meint, sie sei schon dem Grunde nach nicht zur Vergütung der Umkleidezeiten verpflichtet. Der Kläger trage keine auffällige Dienstkleidung und die Vergütung der streitigen Zeiten sei durch den MTV Aviation ausgeschlossen. Zudem bestreitet sie die Zeitangaben des Klägers. Ferner bestehe kein Anspruch auf Übernahme von Reinings- und Reparaturkosten. Instandhaltung und Pflege der Dienstkleidung sei nach der Betriebsvereinbarung Kleiderordnung Sache des Trägers der Kleidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 01.04.2019 und 13.06.2019, die Sitzungsniederschrift vom 27.11.2019 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie sind gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, der sich die Berufungskammer anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger pro Arbeitstag vier Minuten zusätzlich für Umkleidezeiten zu vergüten. Die weitergehende Klage des Klägers war und ist unbegründet. 1. Die Annahme der Vergütungspflicht für die bei der Beklagten beschäftigten Luftsicherheitskräfte entspricht gefestigter Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln (vgl. u. a: LAG Köln, Urt. v. 01.02.2018 - 8 Sa 658/17- m. w. N.; LAG Köln, Urt. v. 12.12.2018 – 11 Sa 988/17 -), der sich die erkennende Berufungskammer in der Begründung und im Ergebnis anschließt. Der Kläger hat mit dem An- und Ablegen der Dienstkleidung eine Arbeitsleistung erbracht, die als Teil der versprochenen Dienste aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung in Verbindung mit § 611 Abs. 1 BGB vergütungspflichtig ist. Eine ausdrückliche individualvertragliche oder tarifvertragliche Abrede betreffend der Vergütung von Umkleidezeiten besteht nicht, genauso wenig wie eine klare Regelung, die eine solche Vergütung ausschließt (vgl. hierzu: BAG, Urt. v. 25.04.2018 – 5 AZR 245/17 – m. w. N.). Es ist daher auf die gesetzlichen Regelungen zurückzugreifen. Nach diesen Regelungen sind Umkleidezeiten dann zu vergüten, wenn eine besonders auffällige Dienstkleidung zu tragen ist (BAG Urt. v. 06.09.2017 - 5 AZR 382/16), was wiederum anhand von objektiven Kriterien zu beurteilen ist (BAG, Urt. v. 10.11.2009 - 1 ABR 54/08 - ). Die Dienstkleidung des Klägers ist eine auffällige Kleidung im Sinne dieser Rechtsprechung, weil sie sich nach dem Gesamteindruck als eine Dienstuniform darstellt. Die Dienstkleidung enthält auf allen Kleidungsstücken das Logo der Beklagten, welches sowohl aus einem stilisierten "K " als auch aus dem Schriftzug „ " besteht. Der Kläger ist in der Öffentlichkeit eindeutig als Mitarbeiter der Beklagten zu erkennen. Das weisungsgemäße Anlegen der Dienstkleidung auf dem Weg zur und von der Arbeitsstätte liegt mithin im Interesse der Beklagten. Damit ist die Zeit, welche zum Umkleiden benötigt wird, als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu bewerten. 2. Arbeitstäglich ist als notwendige Zeit für das An- und Auskleiden von vier Minuten auszugehen. Dies ist das Ergebnis einer Schätzung gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung eines modifizierten subjektiven Maßstabs. Für das Anziehen der Dienstkleidung, bestehend aus Hemd, Hose, Weste und Krawatte bzw. Schal, ist bei Zugrundelegung eines normalen Tempos und unter gehöriger Anspannung der individuellen Leistungsfähigkeit ein Zeitaufwand von 2,5 Minuten und für das entsprechende Entkleiden von 1,5 Minuten als erforderlich anzusehen (vgl. hierzu im Einzelnen: LAG Köln, Urt. v. 22.06.2018 - 4 Sa 586/17 - m. w. N.). Der Sachvortrag des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit gibt keinen hinreichenden Anlass diese Werte zu korrigieren. Zum einen lässt das von ihm vorgelegte Messprotokoll (Bl. 249 d. A.) zwar erkennen, wie er den Zeitaufwand berechnet hat, nicht jedoch wann konkret welche Vorgänge tatsächlich angefallen sind. Zudem ist er für den Anfall der streitigen Zeiten beweisfällig geblieben. Schließlich ist es (ergänzend) nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger einerseits erstinstanzlich in der Klageschrift vom 06.03.2017 (Bl. 3 d. A.) den Aufwand für das Umkleiden als auch die Wegezeiten mit 15 Minuten arbeitstäglich, also insgesamt 30 Minuten, bzw. in der Klageerweiterung vom 22.08.2017 (Bl. 156 d. A.) den zeitlichen Gesamtaufwand für Meldezeiten und Dienstkleidung, letzteres unter Hinweis auf die Pflicht zur Reparatur und Reinigung, ebenfalls mit 30 Minuten angegeben hat. Wieso dann andererseits im Berufungsverfahren sich seine zeitlichen Angaben zum zeitlichen Aufwand der Umkleidezeiten, einschließlich der Tätigkeiten für Kontrolle, Reinigung und Reparatur, verdoppeln, ist nicht ansatzweise plausibel. Berücksichtigt man zudem die vorprozessualen Behauptung des Klägers im Geltendmachungsschreiben vom 20.02.2017 (Bl. 5 ff. d. A.) einer täglichen Umkleidezeit von 20 Minuten, so hinterlässt der Vortrag des Klägers einen wankelmütigen, widersprüchlichen und unplausiblen Eindruck. Die Berufungsbegründung rechtfertigt daher keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.