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Urteil

7 Sa 289/19 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2019:1017.7SA289.19.00
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Leitsätze

Zur Bestimmung des Begriffs der „einschlägigen Berufserfahrung“ in § 16 II TV-L.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.2018 in Sachen 16 Ca 5275/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bestimmung des Begriffs der „einschlägigen Berufserfahrung“ in § 16 II TV-L. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.2018 in Sachen 16 Ca 5275/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die richtige Stufenzuordnung der Klägerin nach § 16 TV-L bei ihrer Einstellung am Städtischen R -Gymnasium in D im August 2017. Die am 1981 geborene Klägerin ist examinierte Gymnasiallehrerin für die Fächer Deutsch und Englisch mit einer Zusatzausbildung für das Fach Deutsch als Zweitsprache. Von August 2010 bis Juli 2012 arbeitete sie als Lehrerin an der Gesamtschule M . In der Zeit vom 01.08.2012 bis 31.07.2015 war die Klägerin als Lehrerin an der deutschen Schule S beschäftigt. Die deutsche Schule S ist eine vollausgebaute deutsche Auslandsschule mit insgesamt ca. 1350 Schülerinnen und Schülern, bestehend aus Kindergarten, vierjähriger Grundschule und achtstufigem Gymnasium (G-8-Bildungsgang). Sie ist eine Privatschule in der Trägerschaft des Schulvereins „Deutsche Schule S e. V.“, die von der Kultusministerkonferenz der Länder als deutsche Schule im Ausland anerkannt ist und vom Auswärtigen Amt finanziell und personell gefördert wird. Die Deutsche Schule S vergibt u. a. das deutsche internationale Abitur, welches zum Studium an allen deutschen Hochschulen berechtigt. Die Klägerin wurde vor Ort vom Trägerverein der Deutschen Schule S eingestellt (sogenannte Ortslehrkraft). An der Schule sind auch Lehrer/-innen tätig, die als Lehrer/-innen im Auslandsdienst über das Bundesverwaltungsamt abgeordnet worden sind. Aus dem der Klägerin erteilten Zeugnis der deutschen Schule S (Bl. 53 f. d. A.) ergibt sich u. a., dass die Klägerin dort Unterricht in allen Klassenstufen erteilte und auch Aufgabenvorschläge für das zentrale Abitur in der Region O im Fach Deutsch erarbeitete. Ausweislich einer von der Klägerin in der Berufungsinstanz beigebrachten ergänzenden Bestätigung der Schule erteilte sie im Schuljahr 2013/2014 Englischunterricht in der Jahrgangsstufe 10 und in den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014 Deutschunterricht in den Jahrgangsstufen 11 und 12. Ferner war sie in den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014 an der Vorbereitung und Durchführung der mündlichen und schriftlichen Abiturprüfungen beteiligt, und zwar als Erst- und Zweitkorrektorin der schriftlichen Abiturprüfungen sowie bei der Abnahme von mündlichen Prüfungen im Fach Deutsch als Prüferin (Bl. 206 d. A.). In der Zeit vom 01.08.2015 bis 31.03.2017 war die Klägerin als Lehrerin an der I I S o t R gGmbH in N tätig. Bei der I handelt es sich um eine private, staatlich anerkannte internationale Ergänzungsschule, die sich als „universitätsvorbereitende Ganztagsschule“ versteht. Die I bereitet ihre Schüler u. a. auf das International Baccalaureate (IB) vor, das in einer externen Prüfung erworben werden muss und sodann zur Aufnahme eines Hochschulstudiums in Deutschland berechtigt. Ausweislich des der Klägerin erteilten Arbeitszeugnisses der I vom 16.03.2017 (Bl. 75 f. d. A.) erteilte die Klägerin an der I Deutsch- und Literaturunterricht auf muttersprachlichem Niveau nach Kernlehrplan NRW für das Gymnasium von der 5. bis zur 9. Klasse, Deutsch als Fremdsprache für die 5. und 6. Klasse und Englisch für die 6. Klasse. Nach Ende ihrer Tätigkeit für die I wechselte die Klägerin für die Zeit vom 05.05.2017 bis 14.07.2017 als Gymnasiallehrerin an das städtische Gymnasium in W . Für die Zeit ab 30.08.2017 erhielt sie sodann einen für die Zeit bis zum 28.08.2018 befristeten Arbeitsvertrag als Gymnasiallehrerin des beklagten Landes am städtischen R -Gymnasium in D (Bl. 18 ff. d. A.). Mit ihrer Einstellung am R -Gymnasium in D wurde die unstreitig zutreffend in EG 13 eingruppierte Klägerin der Entgeltstufe 1 gemäß § 16 Abs. 2 TV-L zugeordnet. Bereits im Juni 2017 und nochmals u. a. mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 17.05.2018 (Bl. 26 ff. d. A.) beantragte die Klägerin die Zuordnung zur Erfahrungsstufe 3 mit Wirkung ab 30.08.2017. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sie an der Deutschen Schule in S , an der I in N und am Gymnasium W „einschlägige Berufserfahrung“ im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L erworben habe. Das beklagte Land lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die an der Deutschen Schule in S und bei I in N erworbenen Berufserfahrungen nicht berücksichtigungsfähig seien. Daraufhin erhob die Klägerin unter dem 01.08.2018 die vorliegende Feststellungsklage. Mit Urteil vom 20.11.2018 hat das Arbeitsgericht Köln der klägerischen Feststellungsklage stattgegeben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 20.11.2018 wird Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem beklagten Land am 24.04.2019 zugestellt. Das beklagte Land hat hiergegen am 17.05.2019 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Frist bis zum 22.07.2019 – am 18.07.2019 begründet. Das beklagte Land führt aus, das Arbeitsgericht habe zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass eine „einschlägige“ Berufserfahrung im Sinne des § 16 Abs. 2 TV-L nur gegeben sei, wenn die im vorherigen Beschäftigungsverhältnis erbrachte Tätigkeit gegenüber den Aufgaben in dem der Eingruppierung und Stufenzuordnung unterliegenden Arbeitsverhältnis gleichwertig gewesen seien. Dies ergebe sich aus der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L. Das Arbeitsgericht habe aber verkannt, dass die von der Klägerin bei der I verrichtete Tätigkeit eben nicht als gleichwertig mit den Aufgaben einer Gymnasiallehrerin der Entgeltgruppe EG 13 angesehen werden könne und dementsprechend auch keine „einschlägige Berufserfahrung“ im Sinne von § 16 Abs. 2 TV-L vermittle. Dies ergebe sich im Wesentlichen aus zwei Gründen: Zum einen könne die Anerkennung einer Lehrtätigkeit an einer Privatschule als einschlägige Berufserfahrung im Sinne des § 16 Abs. 2 TV-L nur erfolgen, wenn es sich um eine staatlich genehmigte Ersatzschule handele. Bezogen auf sogenannte Ersatzschulen werde die Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen in § 100 Abs. 3 SchulG NRW normiert. Bei der I in N handele es sich aber nur um eine sogenannte Ergänzungsschule. Für Ergänzungsschulen existiere keine gesetzlich normierte Gleichwertigkeit wie bei Ersatzschulen. Eine sichere Beurteilung darüber, ob das Niveau der Vorbeschäftigung mit der ausgeübten Tätigkeit vergleichbar sei, setze eine Gleichwertigkeit der Schulsysteme voraus, die nach dem SchulG NRW zwar zwischen Ersatzschulen und öffentlichen Schulen bestehe, nicht aber im Verhältnis von Ergänzungsschulen zu öffentlichen Schulen. Insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Sinne von § 102 Abs. 2 SchulG NRW seien Ergänzungsschulen mit Ersatzschulen nicht vergleichbar. Ersatzschulen unterlägen nach § 104 SchulG NRW der vollen Schulaufsicht. Für Ergänzungsschulen bestimme § 116 Abs. 3 SchulG NRW lediglich, dass Träger, Leiterinnen und Leiter und Lehrerinnen und Lehrer die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen und die Gewähr dafür bieten müssten, dass Unterricht und Erziehung und die dabei verwendeten Lehr- und Lernmittel nicht gegen die verfassungsgemäße Ordnung verstießen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es sich bei der I um eine staatlich anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule handele. Voraussetzung für die staatliche Anerkennung einer Ergänzungsschule sei lediglich, dass an der Schule zumindest das Bildungsziel der Hauptschule erreicht werden könne. Selbst in diesem Falle dürfe die Schule aber keine staatlichen Abschlüsse vergeben. Zum anderen habe die Klägerin an der I keine einschlägige Berufserfahrung erwerben können, weil sie ausweislich des von der I ihr erteilten Zeugnisses dort nur in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 unterrichtet habe, die an öffentlichen Schulen der Sekundarstufe 1 entsprächen. Eine Tätigkeit in der Sekundarstufe 1 sei nach den Maßstäben des öffentlichen Schulwesens in EG 11 eingruppiert und somit einer EG 13 zuzuordnenden Tätigkeit in der Sekundarstufe 2 nicht gleichwertig. Zugleich bestreitet das beklagte Land die Aussage der I in dem der Klägerin erteilten Zeugnis mit Nichtwissen, wonach die Klägerin den Deutsch- und Literaturunterricht nach dem Kernlehrplan NRW für das Gymnasium erteilt habe. Nach Meinung des beklagten Landes habe die Klägerin darüber hinaus auch an der Deutschen Schule S keine einschlägige Berufserfahrung erworben. Dem von der deutschen Schule in S erteilten Zeugnis lasse sich nicht entnehmen, dass die Klägerin dort auch in den Klassenstufen der Sekundarstufe 2 Unterricht in relevantem Umfang erteilt habe. Dies müsse mit Nichtwissen bestritten werden. Zudem sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sehr wohl zwischen Ortslehrkräften und Bundesprogrammlehrkräften zu differenzieren. Da Ortslehrkräfte ihre Vertragsbedingungen und Einsatzkonditionen mit der örtlichen Schule frei aushandelten, könne bei ihnen nicht prima facie davon ausgegangen werden, dass diese gleichwertigen Unterricht erteilen wie es an einer öffentlichen Schule in Deutschland der Fall sei. Das beklagte Land als Berufungskläger beantragt nunmehr, die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.2018, 16 Ca 5275/18, abzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung des beklagten Landes gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 20.11.2018 zurückzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte bleibt bei ihrer Auffassung, dass sie sowohl an der Deutschen Schule in S wie auch an der I in N einschlägige Berufserfahrung im Sinne von § 16 Abs. 2 TV-L erworben habe und somit mit ihrer Einstellung bei dem städtischen R -Gymnasium in D sogleich in die Erfahrungsstufe 3 hätte eingeordnet werden müssen. Wie das Zeugnis der Deutschen Schule in S beweise, habe sie dort in allen Klassenstufen, also auch denen der Sekundarstufe 2 unterrichtet, und zwar in Deutsch und Englisch, ferner Abiturvorschläge erarbeitet und, wie sich aus der ergänzenden Bestätigung der Schule vom 24.09.2019 (Bl. 206 d. A.) ergebe, auch aktiv an Abiturprüfungen schriftlich und mündlich mitgewirkt. Die Deutsche Schule S vergebe unstreitig das internationale deutsche Abitur. Warum das beklagte Land im Übrigen einen Unterschied mache zwischen abgeordneten Lehrkräften und sogenannten Ortslehrkräften, sei nicht nachvollziehbar. Auch an der I habe sie einschlägige Berufserfahrung erworben. Die Unterscheidung zwischen Ersatzschulen und Ergänzungsschulen sei nicht gerechtfertigt. Auch die I sei als Ergänzungsschule staatlich anerkannt und unterliege der Schulaufsicht gemäß § 118 Abs. 5 SchulG NRW. Die Vorbereitung der Schüler auf eine externe Abiturprüfung, wie sie das International Baccalaureate (IB) darstelle, erfordere die Vermittlung eines vergleichbaren Lehrstoffes wie an einem staatlichen Gymnasium. Der weltweit vergebene IB berechtige mit einer entsprechenden Kurswahl zur Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Universität. Die Schüler schicken ihre Abschlussnote des IB an das Kultusministerium des Landes NRW, welches sodann die Note in eine entsprechende Abiturnote umrechne und eine schriftliche Bestätigung erteile. Die tägliche Arbeit unterscheide sich bis auf einige organisatorische Details nicht von der Arbeit einer Lehrerin an öffentlichen Gymnasien. Beispielsweise werde im Unterricht ein Deutschbuch verwendet, das auch an Gymnasien des beklagten Landes eingesetzt werde. Es könne nicht darauf ankommen, dass sie, die Klägerin während ihrer Zeit an der I in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 eingesetzt worden sei. Auch an staatlichen Gymnasien habe die Lehrkraft keinen Anspruch darauf, in bestimmten Klassenstufen eingesetzt zu werden. Dies hänge vielmehr von Schuljahr zu Schuljahr von der Unterrichtsplanung der Schulleitung ab. Zudem beginne auch in den unteren Klassen bereits die Vorbereitung auf die spätere externe IB-Prüfung. Auch die Vergütung, die sie an der I bezogen habe, sei derjenigen nach EG 13 des öffentlichen Dienstes vergleichbar gewesen. Im Übrigen macht sich die Klägerin die Ausführungen der Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils zu Eigen. Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten und ihres weiteren Schriftsatzes vom 05.09.2019 sowie der Berufungserwiderungsschrift der Klägerin und ihres weiteren Schriftsatzes vom 25.09.2019 wird ergänzend Bezug genommen. Seit dem 01.05.2018 hat das beklagte Land die Klägerin innerhalb der Entgeltgruppe EG 13 in die Erfahrungsstufe 2 eingeordnet. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.2018 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formal ordnungsgemäß eingelegt und begründet. II. Die Berufung des beklagten Landes musste jedoch erfolglos bleiben. Zur Überzeugung des Berufungsgerichts hat das Arbeitsgericht Köln dem Feststellungsantrag der Klägerin zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hatte bei ihrer Einstellung am städtischen R -Gymnasium in D zum 30.08.2017 einen Anspruch darauf, innerhalb der zwischen den Parteien unstreitigen Entgeltgruppe EG 13 nach § 16 Abs. 2 TV-L der Erfahrungsstufe 3 zugeordnet zu werden. 1. Wegen der Zulässigkeit des von der Klägerin verfolgten Feststellungsantrags wird zunächst auf die nach Ansicht des Berufungsgerichts zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seite 4/5 des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. 2. Für die Frage, ob der Klägerin am 30.08.2017 ein Anspruch auf Einreihung in die Erfahrungsstufe 3 des § 16 Abs. 2 TV-L der Vergütungsgruppe EG 13 zustehen konnte, kommt es zunächst entscheidend darauf an, ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Lehrerin an der I S o t R in N vom 01.08.2015 bis 31.03.2017 „einschlägige Berufserfahrung“ im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-L gesammelt hat. Wäre dies zu verneinen, so käme es auf die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin an der Deutschen Schule in S vom 01.08.2012 bis 31.07.2015 nicht mehr an; denn zwischen dem Ende der Tätigkeit in S am 31.07.2015 und dem Beginn der Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin am Gymnasium W am 05.05.2017, wo die Klägerin nunmehr unstreitig im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L „einschlägige Berufserfahrung“ erworben hat, liegt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Nach der Protokollnotiz Nr. 3 zu § 16 TV-L besteht ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L nur dann, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Protokollerklärung Nr. 3 insoweit auch auf § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L anzuwenden ist (BAG vom 03.07.2014, 6 AZR 1088/12, Orientierungssatz 3 und Rn. 24 der Entscheidungsgründe bei juris). 3. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes geht das Berufungsgericht mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass die Klägerin als Lehrerin an der I in N einschlägige Berufserfahrung im Sinne von § 16 Abs. 2 erworben hat. a. Eine „einschlägige Berufserfahrung“ im Sinne von § 16 Abs. 2 TV-L liegt vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat. Dabei kommt es nicht auf die formale Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber an, sondern auf die entgeltrechtlich zutreffende Bewertung (BAG vom 27.03.2014,6 AZR 571/12, Orientierungssatz 1 und Rn. 17 der Entscheidungsgründe bei juris). b. Eine eingruppierungsrechtliche Gleichwertigkeit der Tätigkeit in diesem Sinne setzt nicht voraus, dass in dem vorherigen Arbeitsverhältnis dieselben Eingruppierungstarifverträge anwendbar waren wie in dem Folgearbeitsverhältnis. Darüber hinaus muss es sich bei dem „anderen Arbeitgeber“ im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L nicht einmal um eine andere Institution des öffentlichen Dienstes handeln. Vielmehr kommt auch eine privatrechtlich organisierte Institution oder eine sonstige Rechtspersönlichkeit des Privatrechts als „anderer Arbeitgeber“ in Betracht. In einem solchen Fall muss das Kriterium der eingruppierungsrechtlichen Gleichwertigkeit entsprechend angewandt werden. Die bei dem privatrechtlichen Vorarbeitgeber zu verrichtende Tätigkeit muss inhaltlich und in Bezug auf die vorausgesetzte Qualifikation derjenigen Tätigkeit gleichwertig sein, die beim Folgearbeitgeber des öffentlichen Dienstes zu verrichten ist und unter eine bestimmte Eingruppierung fällt. c. Bei der I S o t R in N handelt es sich um eine – staatlich anerkannte – sogenannte Ergänzungsschule. Die Gleichwertigkeit der Tätigkeit eines Lehrers an einer solchen Ergänzungsschule scheitert nicht schon daran, dass § 100 Abs. 3 SchulG NRW die „Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen“ nur den sogenannten Ersatzschulen zuspricht, nicht aber den Ergänzungsschulen. Durch § 100 Abs. 3 SchulG NRW ist nur positiv geregelt, dass bei staatlich anerkannten Ersatzschulen regelmäßig von einer Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen auszugehen ist. Eine Aussage über die etwaige Gleichwertigkeit einer sogenannten Ergänzungsschule mit öffentlichen Schulen ist damit weder im positiven, noch auch im negativen Sinne getroffen. Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit an einer Ergänzungsschule im Sinne von § 116 SchulG NRW geeignet sein kann, „einschlägige Berufserfahrungen“ im Sinne von § 16 Abs. 2 TV-L für eine nachfolgende Tätigkeit an einer öffentlichen Schule zu erwerben, kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. auch BAG vom 27.03.2014, 6 AZR 571/12, Rn. 35 bei juris). d. Bei der I S o t R handelt es sich um eine staatlich anerkannte Ergänzungsschule gemäß § 118 SchulG NRW. Es handelt sich um eine allgemeinbildende Schule, mit deren Besuch die Schüler ihre Schulpflicht erfüllen. Gemäß § 118 Abs. 2 SchulG NRW erhält eine allgemeinbildende Ergänzungsschule die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule, wenn an ihr als Mindest ziel das Bildungsziel der Hauptschule erfüllt werden kann. Die I in N beschränkt sich aber nicht darauf, ihren Schülern eine dem Niveau des Hauptschulabschlusses entsprechende Qualifikation zu vermitteln. Sie hat sich vielmehr das Ausbildungsziel gesetzt, ihre Absolventen auf den Erwerb des International Baccalaureate (IB) vorzubereiten. Das IB berechtigt, sofern der Schüler eine bestimmte Kurswahl eingehalten hat, zur Aufnahme eines Studiums an den deutschen Hochschulen. Es steht insoweit in seiner Wertigkeit dem Abitur, wie es an deutschen Gymnasien und Gesamtschulen erworben werden kann, gleich. e. Der durch das Ausbildungsziel indizierten Gleichwertigkeit steht es nicht entgegen, dass die I ihre Absolventen darauf vorbereitet, dass IB in einer extern abgehaltenen Prüfung zu erwerben, aber nicht berechtigt ist, das Zertifikat aufgrund einer intern abgehaltenen Prüfung zu vergeben. Den von der I einzuhaltenden Anforderungen an die Unterrichtsqualität tut dies nach Auffassung des Berufungsgerichts keinen Abbruch. Gerade wenn das Prüfungswesen nicht im eigenen Einflussbereich liegt, eine Privatschule andererseits aber auch in stärkerem Maße als öffentliche Schulen schon aus kommerziellen Aspekten heraus darauf angewiesen ist, vorzeigbare Erfolge aufzuweisen, kann grundsätzlich unterstellt werden, dass das Vorbereiten der Schüler auf das Erreichen des Ausbildungsziels (mindestens) in derselben Intensität und mit denselben Qualitätsansprüchen erfolgt, wie an einer staatlichen öffentlichen Schule. f. Unstreitig verfügt die Klägerin über die Qualifikation einer examinierten Gymnasiallehrerin für die Sekundarstufen 1 und 2 und erfüllt insoweit die Eingruppierungsvoraussetzungen der EG 13. Es ist davon auszugehen, dass diese Qualifikation es der Klägerin auch ermöglichte, die Tätigkeit an der I aufzunehmen. Gemäß § 18 Abs. 4 SchulG NRW setzt die staatliche Anerkennung einer Ergänzungsschule voraus, „dass der Unterricht nach seinen Zielen, den Einrichtungen der Schule und der Zuverlässigkeit des Trägers sowie der fachlichen Vorbildung und Fähigkeit der Lehrkräfte und Schulleitung geeignet ist, das von der Schule angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen“. Weiter heißt es in § 18 Abs. 4 Satz 3: „Bei den nach den Absätzen 2 und 3 anerkannten Ergänzungsschulen sorgt die Schulaufsicht für die Einhaltung der Voraussetzungen für die Anerkennung…“. Die Schulaufsicht hat bei einer Schule wie der I somit auch konkret dafür zu sorgen, dass die fachliche Vorbildung und Fähigkeit der Lehrkräfte geeignet ist, dass von der Schule angestrebte Ausbildungsziel, die Vorbereitung auf den Erwerb des International Baccalaureate, zu erreichen. g. Die Klägerin hat zudem durch Vorlage ihres von der I ausgestellten Arbeitszeugnisses vom 16.03.2017 (Bl. 75 d. A.) nachgewiesen, dass sie an der I „Deutschunterricht und Literaturunterricht auf muttersprachlichem Niveau nach Kernlehrplan NRW für das Gymnasium von der 5. bis zur 9. Klasse“ unterrichtet hat. Auch dies spricht für die Gleichwertigkeit der inhaltlichen Ausrichtung der Unterrichtsinhalte, wie sie an der I dargeboten werden, im Vergleich zu staatlichen Schulen. Die entsprechende Zeugnisaussage ist auch als zugestanden anzusehen. Ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen durch das beklagte Land steht dem nicht entgegen. Der Aussteller des Zeugnisses unterliegt hinsichtlich der im Zeugnis enthaltenen Tatsachenaussagen einer allgemein anerkannten Wahrheitspflicht. Überdies handelt es sich bei dem Zeugnisaussteller um eine unter staatlicher Aufsicht stehende Einrichtung. Konkrete Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht, dass die entsprechende Zeugnisaussage nicht der Wahrheit entsprechen könnte, hat das beklagte Land nicht vorgetragen. h. Schließlich scheitert die anzunehmende Gleichwertigkeit der von der Klägerin an der I verrichteten Lehrertätigkeit auch nicht daran, dass die Klägerin ausweislich des Zeugnisses vom 16.03.2017 während ihrer 1 ½ -jährigen Tätigkeit bei der I nur in Klassen der Jahrgangsstufen 5 bis 9 eingesetzt wurde. Insofern teilt das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis die entsprechende Auffassung des Arbeitsgerichts, auch wenn die dort als Zusatzbegründung gegebene Aussage, dass eine Unterrichtstätigkeit in der Sekundarstufe 2 nicht ersichtlich höherwertiger sei als eine solche in der Sekundarstufe 1, aus den vom beklagten Land aufgeführten Gründen eingruppierungsrechtlich so nicht zutrifft. Maßgeblich für die Eingruppierung einer Lehrkraft in die EG 13 ist jedoch, dass die Lehrkraft die Befähigung und durch Prüfungen nachgewiesene Qualifikation besitzt, als Gymnasiallehrerin in den Sekundarstufen 1 und 2 tätig zu werden und dass die Möglichkeit, die Lehrkraft in den Sekundarstufen 1 und 2 einzusetzen, auch Gegenstand der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ist. i. Dagegen erscheint es jedoch unschädlich, wenn eine entsprechend qualifizierte und uneingeschränkt als Gymnasiallehrerin eingestellte Lehrkraft über einen – gegebenenfalls auch längeren – Zeitraum hinweg tatsächlich nur in der Sekundarstufe 1 eingesetzt wird. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass die Lehrkraft regelmäßig keinen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf hat, in der einen oder anderen Sekundarstufe tätig zu werden. Dies entscheidet sich vielmehr von Schuljahr zu Schuljahr durch die Unterrichtsplanung der entsprechenden Schulleitung. Für einen auch längerfristigen Einsatz eines Gymnasiallehrers/einer Gymnasiallehrerin nur in der Sekundarstufe 1 kann es dabei die unterschiedlichsten Gründe geben, z. B. weil die betreffende Lehrkraft als Unterstufenkoordinator fungiert, weil sie sich in der Vergangenheit im Umfang mit jüngeren Schulkindern als ganz besonders geeignet erwiesen hat, aus personalwirtschaftlichen Gründen usw.. Auf die Eingruppierung einer als solcher eingestellten Gymnasiallehrerin an einem staatlichen Gymnasium hat es keinerlei Einfluss, wenn die Lehrerin 1 ½ Jahre lang oder auch für einen noch längeren Zeitraum ausschließlich in der Sekundarstufe 1 eingesetzt wird, obwohl sie von ihrer Qualifikation her jederzeit auch in der Sekundarstufe 2 eingesetzt werden könnte. k. Diese eingruppierungsrechtliche Ausgangslage muss sich nach Auffassung des Berufungsgerichts auch in der Bestimmung der Voraussetzungen des Merkmals der einschlägigen Berufserfahrung in § 16 Abs. 2 TV-L niederschlagen. Aus dem Umstand, dass die Klägerin während ihrer 1 ½-jährigen Lehrtätigkeit am I nur in der Sekundarstufe 1 eingesetzt wurde, während sie in ihrer späteren Tätigkeit am städtischen R -Gymnasium in D nach der Darstellung des beklagten Landes überwiegend – aber ebenso zufällig – in der Sekundarstufe 2 unterrichtete, folgt nicht, dass die Klägerin durch ihre Tätigkeit an der I keine einschlägige Berufserfahrung für eine spätere Tätigkeit als Gymnasiallehrerin an einem staatlichen Gymnasium erwerben konnte. 4. Die kurzfristige Tätigkeit der Klägerin vom 05.05. bis 14.07.2017 am Gymnasium in W sieht auch das beklagte Land als geeignet an, „einschlägige Berufserfahrung“ zu sammeln. 5. Die Klägerin konnte aber im Zeitpunkt ihrer Einstellung am städtischen R -Gymnasium in D zum 30.08.2017 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L schon auf eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren aus vorangegangenen Arbeitsverhältnissen zurückblicken, da auch ihre Tätigkeit als Lehrerin an der Deutschen Schule in S ihr einschlägige Berufserfahrung vermittelt hat. a. Bei der Deutschen Schule in S handelt es sich um eine vom deutschen Staat anerkannte und geförderte allgemeinbildende Schule, welche berechtigt ist, in eigener Regie und durch intern abgehaltene Prüfungen das internationale deutsche Abitur zu vergeben, welches wiederum die Absolventen in die Lage versetzt, an jeder deutschen Hochschule ein Studium aufzunehmen. b. Die Klägerin hat an der Deutschen Schule in S auch sowohl in der Sekundarstufe 1 wie auch in der Sekundarstufe 2 unterrichtet, und zwar sowohl im Fach Deutsch wie auch im Fach Englisch. Sie hat sich auch aktiv und nicht nur vorbereitend als Prüferin an der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung beteiligt. Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem Zeugnis der Deutschen Schule in S , in welchem ausgeführt wird, dass die Klägerin „Unterricht in allen Klassenstufen“ erteilt hat. Für das unzulässige Bestreiten dieser Aussage mit Nichtwissen durch das beklagte Land gilt das oben in anderem Zusammenhang bereits Gesagte entsprechend. Zum anderen hat die Klägerin aber auch in der Berufungsinstanz noch eine weitere Bestätigung der Deutschen Schule in S beigebracht, aus welcher sich ergibt, dass sie im Schuljahr 2013/2014 Englisch in der Jahrgangsstufe 10 unterrichtet hat, Deutsch in den Jahrgangsstufen 11 und 12 in den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014, ferner, dass sie beim Abiturjahrgang 2012/2013 als Zweitkorrektorin bei schriftlichen Abiturprüfungen, im Jahrgang 2013/2014 als Erstkorrektorin eingesetzt war und im Jahr 2013/2014 auch mündliche Prüfungen im Fach Deutsch als Prüferin abgenommen hat. c. Die vom beklagten Land befürwortete Differenzierung zwischen Lehrkräften, die vom Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Auslandsdienstes an die Deutsche Schule in S abgeordnet werden und den sogenannten Ortskräften wie die Klägerin, d. h. Gymnasiallehrern- und lehrerinnen, die vom Schulträger vor Ort eingestellt wurden, erweist sich im Hinblick auf das Kriterium der „einschlägigen Berufserfahrung“ als sachfremd und überdies als gleichbehandlungsrechtlich bedenklich. Für das Kriterium der „einschlägigen Berufserfahrung“ kommt es maßgeblich auf die Gleichwertigkeit der im Vorarbeitsverhältnis ausgeübten Tätigkeit an, nicht aber auf den persönlichen Vertragsstatus, soweit dieser die arbeitsvertraglich zu verrichtenden Tätigkeiten nicht einschränkt oder erweitert oder in anderer Weise qualitativ nachhaltig beeinflusst. Dafür, dass die Tätigkeit der Klägerin als Gymnasiallehrerin an der Deutschen Schule in S inhaltlich anders ausgerichtet war als die Unterrichtstätigkeit einer abgeordneten Lehrerin in denselben Schulfächern, nur weil die Klägerin als sogenannte Ortskraft eingestellt worden war, finden sich keinerlei Anhaltspunkte. 6. Das Arbeitsgericht hat bei alledem somit zutreffend festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit ab dem 30.08.2017 bis 28.08.2018 nach EG 13, Erfahrungsstufe 3, zu vergüten und die entsprechenden Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem unterlegenen beklagten Land als Berufungskläger zur Last. Der vorliegende Berufungsrechtsstreit wirft nach Auffassung des Berufungsgerichts entscheidungserhebliche Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf, die, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht geklärt sind. Aus diesem Grunde war für das unterlegene beklagte Land die Revision zuzulassen.