Urteil
11 Sa 560/18 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2019:0918.11SA560.18.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2018 – 4 Ca 1046/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2018 – 4 Ca 1046/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingt begründeten Kündigung und die Pflicht zur Weiterbeschäftigung. Der Kläger ist seit dem Oktober 1998 für die Beklagte, die als Automobilzulieferer etwa 1300 Arbeitnehmer beschäftigt, tätig, zuletzt als Mechaniker. Im Jahre 2017 erhielt der Kläger drei Abmahnungen wegen unentschuldigten Fehlens. Nachdem der Kläger vom 15.12.2017 bis 17.12.2017 erneut unentschuldigt fehlte kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.12.2017 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.06.2018 (Bl. 66 d. A.). Die Beklagte warf das Kündigungsschreiben am 29.12.2018 in den Briefkasten der Wohnanschrift der Familie des Klägers L 69, B , ein. Unter dem 14.02.2018 hat der Kläger u. a. Kündigungsschutzklage erhoben. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.06.2018 (Bl. 87 ff. d. A.) die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung gelte wegen Versäumung der Dreiwochenfrist als von Anfang an rechtwirksam. Einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage habe der Kläger nicht gestellt. Das Kündigungsschreiben sei unter der der Beklagten bekannten Wohnanschrift des Klägers zugegangen, eine andere Adresse habe der Kläger der Beklagten nicht mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihm 01.08.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.09.2018 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 02.11.2018 begründet. Der Kläger behauptet, er habe sich Ende 2017 von seiner Ehefrau getrennt und sei zu seiner Mutter gezogen, die unter der Anschrift L 50 in B lebe. Hiervon habe er die Beklagte unterrichtet. Wegen des familiären Zwistes habe seine Ehefrau die Post nicht an den Kläger weitergeleitet. Er habe erst am 05.02.2018 von seinem Bruder einen Stapel Briefe erhalten, in dem sich auch die Kündigung befunden habe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.12.2017, zugegangen am 05.02.2018, nicht aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortbesteht; 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1. zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als zu einem Bruttogehalte von ca. 3.560,00 € bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger sei am 19.12.2017 von der anstehenden Kündigung durch die Personalleiterin informiert worden. Zudem habe der Kläger im Januar 2018 selbst bei der Beklagten angerufen und aus dem Kündigungsschreiben zitiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 02.11.2018 und 17.12.2018, die Sitzungsniederschrift vom 18.09.2019 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2c) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 29.12.2017 nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1, 7 KSchG beendet worden ist und für den allgemeinen Fortbestandsantrag kein Rechtsschutzinteresse besteht. Die Beklagte ist aufgrund der Rechtswirksamkeit der Kündigung auch nicht zur Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet. Die Berufungsbegründung ist nicht geeignet eine abweichende rechtliche Beurteilung zu rechtfertigen. 1. Die allgemeine Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses (Antrag zu 2.) ist mangels besonderem Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO unzulässig. Der Kläger hat keine Tatsachen hinsichtlich weiterer Beendigungstatbestände in den Prozess eingeführt oder wenigstens die Möglichkeit weiterer Beendigungstatbestände dargestellt (vgl. hierzu: BAG, Urt. v. 13.03.1997 – 2 AZR 512/96 – m. w. N.). 2.a) Die Kündigung vom 29.12.2017 ist dem Kläger am selben Tag durch Einwurf in den vom ihm noch unterhaltenen familiären Briefkasten an der Anschrift L 69, B , gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugegangen. Soweit der Kläger behauptet, er habe die Beklagte zuvor über einen Wohnungswechsel informiert, ist sein Vortrag unsubstantiiert. Er legt nicht dar, welche Person er wie zu welchem Zeitpunkt über den Wohnungswechsel informiert hat. Wenn der Kläger meint, sein tatsächlicher Auszug aus der familiären Wohnung stehe einem Zugang der Kündigungserklärung entgegen, ist dem nicht zu folgen. Der Kläger war gehalten, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche zeitnahe Kenntnisnahme zu treffen, so lange an seiner bisherigen Wohnanschrift ein mit seinem Namen versehener Briefkasten zum Empfang von Post vorgehalten wurde. Er hat jedoch keinerlei Maßnahmen ergriffen, um eine zeitnahe Kenntnisnahme von in den familiären Briefkasten eingeworfenen Schriftstücken sicherzustellen. b) Eine verkörperte Willenserklärung geht unter Abwesenden im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ zu beurteilen. So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist vielmehr eine generalisierende Betrachtung geboten. Wenn für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war. Den Empfänger trifft die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Unterlässt er dies, so wird der Zugang durch solche allein in seiner Person liegenden Gründe nicht ausgeschlossen. Unerheblich ist, ob der Kläger konkret mit dem Zugang einer weiteren Kündigung durch die Beklagte rechnen musste. Dies könnte allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn – was vorliegend nicht der Fall ist -eine Zugangsvereitelung im Raum stünde (vgl.: BAG, Urt. v. 25.04.2018 - 2 AZR 493/17 – m. w. N.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.