Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen und Zurückweisung der Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2018– 5 Ca 4159/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 696,85 € brutto als weitere Abfindung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 990,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2018 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 54 % und der Beklagten zu 46 % auferlegt. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten zuletzt über einen Anspruch aus einem Sozialplan und restliches Urlaubsgeld für das Jahr 2018. Der Kläger war vom 01.11.2011 bis zum 30.04.2018 Arbeitnehmer der Beklagten. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien lag der Anstellungsvertrag vom 22.09.2011 zugrunde. Dieser sieht in § 6 Abs. 1 die Zahlung eines jährlichen Urlaubsgeldes in Höhe von 70 % des Brutto-Monatsgehaltes zum Auszahlungsstichtag vor. Die Zahlung erfolgt mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Mai. Gemäß § 7 Abs. 2 des Arbeitsvertrages wird das zusätzliche Urlaubsgeld anteilig gewährt, wenn dem Mitarbeiter ein anteiliger Urlaubsanspruch zusteht. Nach § 7 Abs. 3 des Anstellungsvertrages erfolgt eine anteilige Kürzung bei Eintritt während des Jahres oder in Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht und kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 22.09.2011 wird auf Bl. 44 ff. d. A. verwiesen. Der Arbeitsort des Klägers wurde im Rahmen einer Restrukturierung von K nach B verlegt. Die Beklagte vereinbarte unter dem 26.10.2017 einen Rahmen-Sozialplan (RSP 2017). Dieser sieht u. a. für Mitarbeiter, die nicht umziehen und deren Wohnort mehr als 60 Kilometer entfernt zur neuen Arbeitsstätte liegt, eine monatliche Entschädigung in Höhe von 330,00 € brutto vor, begrenzt auf drei Jahre, Ziffer 3.4 RSP 2017. Der Kläger hat seit dem Arbeitsortwechsel bis einschließlich Januar 2018 diese Entschädigung erhalten, welche in der Verdienstabrechnung April 2018 (Bl. 75 d. A.) als Mobilitätsprämie bezeichnet ist. Im Falle des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung besteht ein Anspruch auf Abfindung gemäß der Ziffer 4. RSP 2017, wobei nach Ziffer 4.4 das Bruttomonatseinkommen für die Berechnung der Abfindung sich aus 1/12 das real bezogenen Bruttojahresgehaltes ohne Anrechnung von Mobilitätsprämie und Jubiläumszuwendungen des vor dem Abschluss des Aufhebungsvertrages vorangegangenen Kalenderjahres zugrunde zu legen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des RSP 2017 wird auf Bl. 58 ff. d. A. Bezug genommen. Unter dem 15.02.2018 haben die Parteien einen Aufhebungsvertrag zum 31.10.2018 zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung geschlossen. Dieser sieht neben der Zahlung einer Abfindung von 110 TD € in § 3 Satz 1 vor, dass der Kläger ab Vertragsunterzeichnung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisse unter Fortzahlung seiner vertraglichen Vergütung unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Nach § 3 Satz 3 des Aufhebungsvertrages ist eine eventuelle Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der dem Kläger gewährten Mobilitätsprämie ausgeschlossen. Gemäß § 6 Satz 1 kann der Kläger das Arbeitsverhältnis aufgrund einseitiger Erklärung vorzeitig beenden. Für den Fall vorzeitiger Beendigung erhöht sich die Abfindung in Höhe der Vergütung, die der Kläger in der Zeit zwischen vorzeitiger Beendigung und dem ursprünglich vereinbarten Beendigungstermin erhalten hätte, § 6 Satz 2 des Aufhebungsvertrags. Hinsichtlich der weiteren Details des Aufhebungsvertrages wird auf Bl. 71 ff. d. A. verwiesen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund Erklärung des Klägers vorzeitig zum 30.04.2018. Mit Schreiben vom 08.05.2018 (Bl. 77 f. d. A.) hat der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 25.05.2018 erfolglos u.a. aufgefordert, ausstehendes Urlaubsgeld 2018 sowie die Mobilitätsprämie für die Zeit von Februar bis Oktober 2018 zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.09.2018 (Bl. 123 ff. d. A.) die Beklagte verurteilt, an den Kläger über die bereits gewährten 10/12 weitere 2/12 des Urlaubsgeldes für das Austrittsjahr 2018 zu zahlen. Eine Kürzungsmöglichkeit für das unterjährige Ausscheiden sehe der Anstellungsvertrag nicht vor. Die Mobilitätsprämie hingegen sei keine ersparte Vergütung, so dass sie nicht zur Erhöhung der Abfindung führe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihm am 09.10.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.10.2018 Berufung eingelegt und diese am 20.11.2018 begründet. Die Beklagte hat innerhalb der verlängerten Berufungsbeantwortungsfrist Anschlussberufung eingelegt. Der Kläger stützt seine Klage auf Zahlung einer Mobilitätsprämie für den Zeitraum Februar 2018 bis April 2018 auf die Regelungen des RSP 2017 zur Zahlung einer Entschädigung wegen des Arbeitsortwechsels. Hinsichtlich der Mobilitätsprämie Mai 2018 bis Oktober 2018 sei die Abfindung zu erhöhen, denn es handele sich um ersparte Vergütung im Sinne von § 6 des Aufhebungsvertrages. Bei einer Prämie handele es sich nach allgemeinen Verständnis um einen Vergütungsbestandteil. Die Prämie sei nach dem Willen der Betriebsparteien als zusätzliche Vergütung zur Motivation für den Arbeitsortwechsel gewährt worden. Der Anstellungsvertrag enthalte keine Regelungslücke hinsichtlich der Zahlung von Urlaubsgeld im Austrittsjahr. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2018– 5 Ca 4159/18 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.970,00 € brutto als weitere Abfindung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2018 zu zahlen; 2. die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, 1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen; 2. im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2018 abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat und die Klage auch insoweit abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entschädigung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Abweisung der Klage auf Zahlung einer Entschädigungsleistung (Mobilitätsprämie). Die Zahlungen seien mangels Gegenleistung nicht geschuldet. Der Arbeitsvertrag sei dahin gehend auszulegen, dass eine Akzessorietät zwischen dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses und der Höhe des Urlaubsgeldes bestehen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftätze der Parteien vom 20.11.2018, 28.01.2019 und 27.02.2019, die Sitzungsniederschrift vom 11.09.2019 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. Auch die Anschlussberufung der Beklagten ist nach den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 524 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO zulässig. II. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. Ziffer 3.4 Satz 2 RSP 2017 einen Anspruch auf Entschädigung für die Monate Februar 2018 bis einschließlich April 2018 in Höhe von insgesamt 990,00 € brutto. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Der dem Grunde nach unstreitige Entschädigungsanspruch aufgrund des Arbeitsortwechsels des Klägers ist nicht dadurch entfallen, dass der Kläger in der Zeit von Februar 2018 bis einschließlich April 2018 aufgrund Aufhebungsvertrag vom 15.02.2018 unwiderruflich von der Arbeit freigestellt war. Dies folgt aus einer Auslegung des RSP 2017. a) Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung - ebenso die eines Interessenausgleichs und Sozialplans als Betriebsvereinbarungen eigener Art - richtet sich wegen ihrer normativen Wirkung nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG, Urt. v. 15.05.2018 – 1 AZR 37/17 – m. w. N.). b) Die Bestimmung der Ziffer 3.4 RSP 2017 enthält keine ausdrückliche Regelung dazu, ob die Entschädigungsleistung auch im Falle der unwiderruflichen Freistellung geschuldet ist. Es handelt sich aber um eine Leistungspflicht, die in pauschalierter Höhe eines Monatsbetrages besteht. Mit ihr wird der Arbeitsortwechsel jener Mitarbeiter honoriert, die das Arbeitsverhältnis fortsetzen, ohne wegen Umzugs zum Bezug einer Mobilitätsprämie (Ziffer 3.2 RSP 2017) berechtigt zu sein. Die Ziffer 3.4 Abs. 3 RSP 2017 regelt den Fall, dass die Entschädigung ganz oder teilweise entfällt. Sie knüpft dabei nicht an die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung und den dadurch entstehenden Fahrtaufwand an, sondern daran, ob ein Anspruch auf Entgeltzahlung gegen die Beklagte besteht. Folglich ist die Entschädigung auch bei fehlender Arbeitsleistung, z. B. bei Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Urlaub usw. zu gewähren, obwohl in diesen Fällen kein zu entschädigender Fahrtaufwand entsteht. Diese Systematik zeigt, dass die unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung dem Entschädigungsanspruch nicht entgegensteht, so dass der Kläger auch für den Freistellungszeitraum die Entschädigung beanspruchen kann. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer erhöhten Abfindung in dem Umfang der Entschädigungsleistungen der Monate Mai bis einschließlich Oktober 2018 aus § 6 Satz 2 des Aufhebungsvertrages vom 15.02.2018. Die sog. Turboklausel bezieht sich auf die in § 1 des Aufhebungsvertrages genannte Abfindung, die wiederum ihre Grundlage in den Bestimmungen des RSP 2017 hat. Der RSP 2017 gibt in Ziffer 4.3 Satz 1 verbindlich vor, welches Bruttomonatseinkommen für die Berechnung der Abfindung maßgebend ist. Die Entschädigungsleistung nach Ziffer 3.4 RSP 2017 ist das Gegenstück zur Mobilitätsprämie derjenigen, die aufgrund des Arbeitswechsels umgezogen sind (Ziffer 3.2 RSP 2017). Die Betriebsparteien haben zwar keine ausdrückliche Regelung zur Entschädigungsleistung als Bestandteil der Berechnung der Abfindung getroffen, jedoch haben sie ausdrücklich die Mobilitätsprämie bei der Berechnung des Bruttomonatseinkommens als Grundlage für die Berechnung der Abfindung herausgenommen. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Zahlung, der Vergleichbarkeit der Leistungen zur Förderung der Mobilität zwecks Annahme eines Arbeitsplatzes an einem anderen Arbeitsort (Ziffer 3. RSP 2017) ist Ziffer 4.4 Satz 1 RSP 2017 dahin gehend auszulegen, dass die monatlichen Entschädigungsleistungen nach Ziffer 3.4 bei der Bemessung der Höhe der Abfindung nicht zu berücksichtigen sind. 3. Die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf ungekürztes Urlaubsgeld 2018 hat. Die Berufungskammer schließt sich den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts an, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Die Begründung der Anschlussberufung rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. a) Bei der Regelung des § 6 des Anstellungsvertrages vom 22.09.2011 handelt es sich aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und der abstrakten Formulierungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines von diesen den klaren Vorzug verdient. Es müssen trotz der Ausschöpfung anerkannter Auslegungsmethoden „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG, Urt. v. 12.06.2019 – 7 AZR 428/17 – m. w. N.). b) Die Regelung des § 6 des Anstellungsvertrages vom 22.09.2011 enthält keine ausdrückliche Regelung zur Höhe des Urlaubsgeldes im Austrittsjahr, falls der Austritt unterjährig erfolgt. Jedoch ist der Bestimmung zum einen ein Hinweis auf die Akzessorietät zwischen Urlaubsanspruch und Urlaubsgeld zu entnehmen, wenn es dort in § 6 Abs. 2 Satz 1 heißt, dass dem Mitarbeiter lediglich ein anteiliges zusätzliches Urlaubsgeld gewährt wird, wenn dem Mitarbeiter lediglich ein anteiliger Urlaubsanspruch zusteht. Ferner enthält § 6 Abs. 3 eine ausdrücklich Kürzungsbestimmung die detailliert regelt, dass bei Eintritt des Mitarbeiters während des Jahres oder Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht und kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, eine zeitanteilige Kürzung des Urlaubsgeldes erfolgt. Ferner sieht § 6 Abs. 5 Satz 1 des Arbeitsvertrages vor, dass der Mitarbeiter, wenn er zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bereits mehr Urlaub erhalten hat, als ihm zusteht, für den zu viel gewährten Urlaub kein Anspruch auf Urlaubsentgelt sowie auf das zusätzlich gewährte Urlaubsgeld bestehen soll. Im Hinblick auf den Akzessorietätshinweis sowie die Vielzahl geregelter Kürzungsmöglichkeiten darf ein durchschnittlicher Vertragspartner des Verwenders davon ausgehen, dass die Regelungen zur Kürzung des Urlaubsgelds abschließend formuliert und vorgegeben sind, so dass der nicht erfasste Fall des unterjährigen Ausscheidens nicht zu einer nachträglichen Kürzung des in voller Höhe entstandenen Anspruchs auf zusätzliches Urlaubsgeld führt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.