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Urteil

11 Sa 193/16 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2019:0911.11SA193.16.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.12.2015 – 14 Ca 3574/14 – wird zurückgewiesen.

Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.12.2015 – 14 Ca 3574/14 – wird zurückgewiesen. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung. Der am . .19 geborene und am . .20 verstorbene Ehemann der Klägerin war in der Zeit vom 01.09.1950 bis zum 31.01.1987 als AT-Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte hat am Kö Standort bis 1993/1994 eine chemische Fabrik betrieben. Seit der Produktionseinstellung ist sie als Handelshaus für Basischemikalien tätig und vertreibt Produkte diverser Produzenten. Auf Antrag des verstorbenen Ehemanns vom 28.09.1957 wurde dieser mit Beschluss der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 20.03.1958 mit Wirkung vom 01.03.1957 von der Versicherungspflicht befreit (Bl. 429 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 21.04.1958 (Bl. 432 d. A.) teilte die Beklagte ihm u. a. mit, dass sie die gezahlten Pflichtbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile) für den Zeitraum März 1957 bis einschließlich März 1958 auf das Postscheckkonto des Ehemanns zurückerstatte. Alles weitere solle er selbst mit der Lebensversicherungsgesellschaft abwickeln, in Zukunft erhalte er den steuerfreien Arbeitgeberanteil von 52,50 DM jeweils mit dem Gehalt ausgezahlt. Mit Schreiben vom 15.11.1973 erklärt der verstorbene Ehemann gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Verzicht auf die Befreiung von der Versicherungspflicht und beantragte die Pflichtversicherung ab dem 01.01.1974 (Bl. 433 d. A.). Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gab dem Antrag mit Schreiben vom 14.01.1974 (Bl. 434 d. A.) statt. Das Arbeitsverhältnis des verstorbenen Ehemanns war von einem Versorgungsversprechen nach dem Altersversorgungs-Statut für Außertarif- Angestellte der K AG, Ka , der K Gesellschaft mbH, H , der C GmbH, H und der M mbH, Kö , in der Fassung vom 12.11.1976 (K+S Statut 1976) begleitet. Auf Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 11.12.1984 teilte der Kläger mit Schreiben vom 12.03.1985 sinngemäß mit, dass er sich gegen das geänderte K+S Statut in der Fassung vom 05.04.1984 (K+S Statut 1984) entschieden habe und sich für die Beibehaltung des K+S Statuts 1976 entschieden habe (Bl. 575 f. d. A.). Das K + S Statut 1976 enthält u. a. folgende Regelungen: „(…) Die mit diesem Statut geschaffene Altersversorgung umfasst folgende zusätzliche Renten: 1. die zusätzliche Altersrente (§ 4 des Statuts), 2. die zusätzliche Witwenrente (§ 5), 3. die zusätzliche Witwerrente (§ 6), 4. die zusätzliche Waisenrente (§ 7). § 1 Die anrechnungsfähige Dienstzeit (1) Als anrechnungsfähige Dienstzeit werden alle Beschäftigungszeiten bei K und die von K kraft ausdrücklicher schriftlicher Erklärung anerkannten sonstigen Beschäftigungszeiten gerechnet, die nach der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen. (…) … (7) Verbleibt bei der Berechnung der anrechnungsfähigen Dienstjahre ein Rest von mindestens 6 Monaten, so wird diese Restzeit als volles Dienstjahr gerechnet. § 2 Das anzurechnende Einkommen (1) Zusätzliche Renten nach diesem Statut werden als Ergänzung zu dem sonstigen Einkommen gezahlt und sind in ihrer Höhe von diesem abhängig. (2) Als anzurechnendes Einkommen im Sinne dieses Statuts gelten: a. alle Renten aus der Sozialversicherung einschließlich der Unfallrenten, jedoch mit Ausnahme des Teils einer Rente, der vom Versorgungsberechtigten voll oder zu mehr als der Hälfte aus eigenen Mitteln erzielt wurde, (…) § 3 Das letzte Diensteinkommen bei K (1) Die zusätzlichen Renten nach diesem Statut sind in ihrer Höhe weiter abhängig vom letzten Diensteinkommen bei K . (…) § 4 Die zusätzliche Altersrente (1) Die zusätzliche Altersrente wird nach 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit gezahlt: a. bei Männern: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, b. beim Ausscheiden wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Sozialversicherungsgesetze, c. gemäß § 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung an Mitarbeiter, die das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Die zusätzliche Altersrente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem der Empfänger stirbt. (2) Die 5jährige Wartezeit entfällt, wenn der Versorgungsfall auf einem Betriebsunfall (einschließlich einem Wegeunfall) oder einer Berufskrankheit beruht und von der Berufsgenossenschaft anerkannt wird. (3) Soweit Männer nach Vollendung des 65., Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei K weiter beschäftigt werden, wird die zusätzliche Altersrente erst vom Tage des Ausscheidens an gezahlt. (4) Nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit (§ 1) wird als zusätzliche Altersrente monatlich der Unterschied zwischen dem anzurechnenden Einkommen (§ 2) und 35 % des letzten Diensteinkommens bei K (§ 3) gezahlt. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich der Prozentsatz um 1 % bis höchstens auf 60 %. (5) Scheidet ein Außertarif-Angestellter nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit wegen dauernder Berufsunfähigkeit aus, so erhält er für die Zeit, während der ihm eine Sozialrente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt wird, die zusätzliche Rente nach Abs. 7 dieses Paragraphen. Wird die Sozialrente wegen Berufsunfähigkeit später in eine Rente wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit oder in ein Altersruhegeld umgewandelt, so richtet sich die zusätzliche Altersrente vom Umwandlungstag an nach den Absätzen 4, 6 und 7 dieses Paragraphen. (6) Die zusätzliche Altersrente wird nur insoweit gezahlt, als das anzurechnende Einkommen und die Zahlungen von K zusammen monatlich einen Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Höchstbetrag wird für jeden Außertarif-Angestellten bei Übergabe des Altersversorgungs-Statuts oder durch spätere schriftliche Erklärung von K festgelegt. Er wird auf der ersten Seite dieser Statut-Ausgabe von der aushändigenden Firma verbindlich bestätigt. Es bestehen für den Höchstbetrag die Gruppen I, II und III. (7) Soweit sich aus den Absätzen 4 und 6 dieses Paragraphen keine höhere zusätzliche Altersrente ergibt, erhält der Versorgungsberechtigte in jedem Falle die nachstehende Mindestrente: (…) § 5 Die zusätzliche Witwenrente (…) (2) Die Witwe enthält 60 v.H. der zusätzlichen Altersrente, die ihr verstorbener Ehemann bezogen hat oder auf die er eine Anwartschaft hatte. Die zusätzliche Witwenrente wird erstmalig für den Monat gezahlt, der auf die Beendigung der Gehaltszahlung oder der Zahlung der zusätzlichen Altersrente folgt. (…) § 8 Beantragung und Zahlung der zusätzlichen Renten (…) (3) Alle Leistungen aus dem Statut werden monatlich nachträglich gezahlt. (…) (4) Die zusätzlichen Renten werden auf volle DM aufgerundet. Wegen der weiteren Einzelheiten des K+S Statuts 1976 wird auf Bl. 590 ff. d. A. Bezug genommen. Ab dem 01.02.1987 hat der verstorbene Ehemann eine Rente aus der gesetzlichen Altersversicherung in Höhe von 2.400,70 DM bezogen. Hinsichtlich des Rentenbescheids der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 26.02.1987 nebst Anlage 1 Versicherungsverlauf sowie Anlage 2 der Berechnung des Vomhundertsatzes für die Rentenbemessungsgrundlage aus den Rentenversicherungen der Angestellten und der Arbeiter wird auf Bl. 396 ff. d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16.03.1987 (Bl. 22 d. A.) teilte die Beklagte nach Vorlage des Rentenbescheids vom 26.02.1987 dem verstorbenen Ehemann mit, dass seine Altersrente nach dem K+S Statut ab dem 01.02.1987 2.952,00 DM betrage. Die Betriebsrente wurde von der Beklagten im Jahr 1990 um 5,12 % auf monatlich 1.586,00 € angepasst. Mit Schreiben vom 31.08.2009 nebst beigefügter Berechnung erfolgte seitens der Beklagten eine Neuberechnung der Firmenrente. Hiernach zahlte die Beklagte ab dem 01.09.2009 an den verstorbenen Ehemann monatlich 1.477,00 € (Bl. 23 ff d. A.). Nach erneuter Berechnung der Betriebsrente (Bl. 246 f. d. A.) zahlte die Beklagte an den verstorbenen Ehemann ab dem Januar 2011 eine monatliche Altersversorgung in Höhe von 1.376,00 €. Die Zahlung der zusätzlichen Altersrente endete mit dem Mai 2015. Seit dem 01.06.2015 erhält die Klägerin von der Beklagten eine zusätzliche Witwenrente in Höhe 782,62 €. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.12.2015 (Bl. 162 ff. d. A.) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 8.394,00 € brutto nebst Zinsen und ab dem Juni 2015 zusätzlich zu den unstreitig zu zahlenden 825,60 € brutto weitere 126,00 € brutto nebst Verzugszinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Betriebsrente des verstorbenen Ehemanns für den Zeitraum ab dem 01.09.2009 bis zum Mai 2015 habe 1.586,00 € betragen, ab dem Juni 2015 könne die Klägerin die Witwenrente in Höhe von 60 % dieses Betrages beanspruchen. Die Beklagte sei nicht berechtigt, bei der Berechnung der zusätzlichen Altersrente nach § 4 Ziffer 1 c des K+S Statuts i.V.m. § 6 BetrAVG die fiktiv auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen und eine Quotierung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG durchzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihr am 27.01.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.02.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 04.05.2016 begründet. Die Beklagte rügt eine mehrfache fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts. Die Klägerin habe den von ihr begehrten Firmenrentenanspruch weder schlüssig vorgetragen noch die anspruchsbegründenden Tatsachen bewiesen. Die Regelung des § 6 BetrAVG sei kein Versorgungsfall, betreffe vielmehr allein einen vorzeitigen Zahlungsfall. Die Bestimmung des § 6 BetrAVG begründe auch kein eigenständige, neue Altersgrenze, die die bestehende Altersgrenze einer Versorgungsregelung ersetzt und/oder abändert oder eigenständige Berechnungsvorgaben enthalte. Auch mit der Formulierung in § 4 Abs. (1) Buchst. c des K+S Statuts werde weder eine eigenständige (konstitutiv/begründend wirkende) Versorgungszusage erteilt noch eine neue Altersgrenze eingeführt und es würden auch keine besonderen Regeln zur Berechnung der Höhe einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente vorgegeben. Die Rentenberechnung sei auch nicht bei denjenigen besonders vorzunehmen, die unmittelbar nach ihrem Ausscheiden aus der Arbeitsvertragsbeziehung die Sozialversicherungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen. Die Berechnungsbestimmung des § 2 Abs. 1 BetrAVG sei im Falle des vorzeitigen Ausscheidens zu beachten. Das K+S Statut enthalte auch keinen generellen Kürzungsverzicht hinsichtlich der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente, sondern vielmehr in § 10 Ziffer 2 und 3 einen ausdrücklichen Kürzungsvorbehalt. Das Urteil des Arbeitsgerichts beinhalte einen kapitalen, offensichtlichen Rechenfehler, weil es von dem Betrag 4.200,00 DM einen Betrag von 1.258,60 € ohne die gebotene Umrechnung in einen DM-Betrag in Abzug gebracht habe. Die Beklagte bestreitet, dass die in Berechnungsanlage 2 zum Rentenbescheid vom 26.02.1987 aufgeführten sog. freiwilligen Beträge unter alleiniger finanzieller Beteiligung der Klagepartei bzw. des verstorbenen Ehemanns entrichtet worden seien. Der verstorbene Ehemann habe sich die bereits abgeführten Sozialversicherungspflichtbeiträge, einschließlich des Arbeitgeberanteils, für den Zeitraum März 1957 bis März 1958 auszahlen lassen. Wie dem Schreiben vom 21.04.1958 zu entnehmen sei, habe er auch ab April 1958 den Arbeitgeberanteil zur Angestelltenversicherung ausgezahlt erhalten. Dies zeige sich auch anhand des Lohnkontos aus dem Jahre 1958 (Bl. 580 d. A.). Ergänzend sei auf die auf die Richtlinien der Beklagten für die Betriebliche Altersversorgung in der Fassung vom 01.11.1960 (Bl. 619 ff. d. A.) hinzuweisen. Daran zeige sich, dass die Zuschussgewährung in Höhe des Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung an die Mitarbeiter, die sich von der gesetzlichen Rentenversicherung hätten befreien lassen, ein Thema zur Konzeption einer für diesen Personenkreis besonderen wie eigenständigen Versorgungsrichtlinie gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass der verstorbene Ehemann die bei der G Versicherung abgeschlossene Lebensversicherung gekündigt habe und den ausgezahlten Lebensversicherungsbetrag, soweit nicht anderweitig verwendet, eingesetzt habe, um sich bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nachzuversichern, allerdings nicht für jeden Monat in dem ihm von der Beklagten bis zum 31.12.1973 steuerfreie Zuschüsse zur ANGV gezahlt worden seien. Damit habe der verstorbene Ehemann eine niedrigere Versicherungsrentenzahlung bewirkt, um die Gesamtversorgung der Beklagten, deren Höhe maßgeblich von der Höhe der anzurechnenden Sozialversicherungsrente abhänge, nach oben zu manipulieren. Vor diesem Hintergrund werde der Inhalt des Berufungsantrags insoweit angefochten, als darin von einem der Klägerin zustehenden Firmenrentenanspruchs in Höhe von 782,62 € brutto monatlich die Rede sei. Die Beklagte beantragt, 1. auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.12.2015 zum Aktenzeichen: 14 Ca 3574/14 abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit der Klägerin ein höherer Firmenrentenanspruch als in Höhe von 782,62 € brutto monatlich zuerkannt wurde; 2. Im Wege der Widerklage wird a) die Klägerin verurteilt, aus der Überzahlung in der Zeit vom 01.01.2011 bis einschließlich 30.04.2016 an die Beklagte 12.264,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2016 zu zahlen; b) die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.052,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2016 zu zahlen; c) die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 2.521,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 126,05 € seit dem 2. des Folgemonats, beginnend mit dem 02.06.2016, zu zahlen; d) die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.12.2015 zum Aktenzeichen: 14 Ca 3574/14 für unzulässig erklärt; e) die Klagepartei verurteilt, den Vollstreckungstitel mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 15.12.2015 zum Aktenzeichen: 14 Ca 3574/14 an die Beklagte herauszugeben. Die Klägerin beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen; 2. die Widerklage zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Beklagte sei bei ihrer Neuberechnung im Jahre 2009 von einer anrechenbaren Sozialversicherungsrente in Höhe von 52,01 % ausgegangen. Tatsächlich seien nur 51,66 % der gesetzlichen Rente des verstorbenen Ehemanns in Ansatz zu bringen, wie sich aus dem Versicherungsverlauf als Anlage 1 zum Rentenbescheid vom 26.02.1987 ergebe. Die freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung seien vollständig aus dem Vermögen des verstorbenen Ehemanns finanziert worden, basierten nicht auf Arbeitgeberanteile der Beklagten. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der verstorbene Ehemann die Lebensversicherung gekündigt habe und hieraus Nachversicherungsbeiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte geleistet habe. Davon sei der Klägerin nichts bekannt und sie verfüge auch über keine Unterlagen, die dies bestätigen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 04.05.2016, 13.06.2016, 10.01.2018, 12.01.2018, 26.03.2018, 03.05.2018, 26.06.2018, 27.02.2019, 29.04.2019 und 05.08.2019, die Sitzungsniederschriften vom 10.01.2018, 29.08.2018 und 14.08.2019 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte bis zum Ende Mai 2015 zur Zahlung der zusätzlichen Altersrente in Höhe von 1.586,00 € verpflichtet war und ab dem Juni 2015 gemäß § 5 Abs. (2) K + S Statut 1976 eine Witwenrente in Höhe von 60 % der zusätzlichen Altersrente, mithin 951,60 €, schuldet. Die Klägerin kann als Alleinerbin (§ 1922 Abs. 1 BGB) auch die Differenzbeträge zwischen den geleisteten Zahlungen und der bis zum Tod geschuldeten zusätzlichen Altersrente des verstorbenen Ehemanns von der Beklagten beanspruchen. Hieraus folgt ein monatlicher Restanspruch von Januar 2011 bis Februar 2014 in Höhe von 138,00 € und ab März 2014 bis einschließlich Mai 2015 von 210,00 € brutto, mithin 8.394,00 € brutto nebst Verzugszinsen (§§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB). 1. Die zusätzliche Altersrente des verstorbenen Ehemanns der Klägerin berechnet sich nach den in § 4 Abs. 4 iVm. § 4 Abs. 6 K + S Statut getroffenen Regelungen und entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts unter entsprechender Anwendung von § 2 BetrAVG. a) Nach der maßgebenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Nachfolgeregelung K+S Statut 1984 (vgl.: BAG, Urt. v. 24.01.2017 – 3 AZR 376/15 – m.w.N.), die hinsichtlich der einschlägigen Vorschriften im Wesentlichen deckungsgleich mit dem K + S Statut 1976 ist, regelt das K+S Statut die Höhe der zusätzlichen Altersrente bei vorgezogener Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in § 4 Abs. (4) und Abs. (6) K + S Statut 1976 eigenständig und abschließend. Die Auslegung des K + S Statuts 1976 nach den Grundsätzen der Auslegung für Allgemeine Geschäftsbedingungen ergibt, dass mit der in § 4 Abs. (4) K + S Statut 1976 vorgesehenen Berechnungsweise der zusätzlichen Altersrente dem Umstand der verkürzten Betriebszugehörigkeit bei vorgezogener Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente abschließend Rechnung getragen wird und einer zeitanteiligen Kürzung der Betriebsrente entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG und der Anrechnung der fiktiven auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen steht. Dies folgt aus Wortlaut und Systematik der Bestimmung des § 4 K + S Statut 1976. Die Bestimmung des § 4 K + S Statut 1976 regelt die Versorgungsfälle „Alter“ und „Invalidität“ abschließend, während der Versorgungsfall „Tod“ in den §§ 5 - 7 K + S Statut 1976 geregelt ist. In § 4 Abs. (1) K + S Statut 1976 werden zunächst die drei Versorgungsfälle Ausscheiden wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (Buchst. a), Ausscheiden wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (Buchst. b) und Ausscheiden wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Buchst. c) aufgezählt. In allen drei Fällen wird nach § 4 Abs. (1) K + S Statut 1976 „die zusätzliche Altersrente“ gezahlt. Die vorgezogene Inanspruchnahme ist daher einer der Versorgungsfälle, in denen nach dem K + S Statut 1976 Anspruch auf die zusätzliche Altersrente besteht. Die Höhe der zusätzlichen Altersrente ist in § 4 Abs. (4) K + S Statut 1976 geregelt. § 4 Abs. (4) Satz 1 K + S Statut 1976 sieht vor, dass nach einer Wartezeit von fünf Jahren eine monatliche zusätzliche Altersrente in Höhe des Unterschieds zwischen dem anzurechnenden Einkommen - dies ist u. a. die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 2 Abs. (2) Buchst. a K + S Statut 1976) - und 35% des letzten Diensteinkommens gezahlt wird. Nach § 4 Abs. (4) Satz 2 K + S Statut 1976 erhöht sich der Prozentsatz für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 1% bis zum Erreichen der Höchstgrenze von 60%. Dem K + S Statut 1976 sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich die in § 4 Abs. (4) K + S Statut 1976 bestimmte Berechnung der zusätzlichen Altersrente lediglich auf die in § 4 Abs. (1) Buchst. a und Buchst. b K + S Statut 1976 aufgeführten Versorgungsfälle, nicht jedoch auf den in § 4 Abs. (1) Buchst. c K + S Statut 1976 genannten Versorgungsfall beziehen soll. Vielmehr nennt § 4 Abs. (1) K + S Statut 1976 alternativ drei verschiedene Versorgungsfälle, in denen die zusätzliche Altersrente gezahlt wird und § 4 Abs. (4) K + S Statut 1976 regelt anschließend unterschiedslos für diese drei Versorgungsfälle die Höhe der zusätzlichen Altersrente. Lediglich für den nicht in § 4 Abs. (1) K + S Statut 1976 erwähnten Versorgungsfall des Ausscheidens wegen dauernder Berufsunfähigkeit enthält § 4 Abs. (5) K + S Statut 1976 eine gesonderte Regelung auch zu der Höhe der in diesem Fall zu zahlenden zusätzlichen Rente. Die in § 4 Abs. (4) K + S Statut 1976 aufgestellte Berechnungsregel erfasst daher alle drei in § 4 Abs. (1) K + S Statut 1976 aufgezählten Versorgungsfälle und damit auch denjenigen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen. § 4 Abs. (1) Buchst. c K + S Statut 1976 hat deshalb keine lediglich deklaratorische Bedeutung. Gegen diese Auslegung spricht auch nicht, dass die Betriebsrente eines Arbeitnehmers, der vor Erreichen der festen Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, höher sein kann als die Betriebsrente eines Arbeitnehmers, der erst mit Erreichen der festen Altersgrenze ausscheidet. Diese Folge tritt ein, wenn die gesetzliche Altersrente in der Zeit vor Erreichen der festen Altersgrenze stärker ansteigt als die Gesamtversorgungsobergrenze. Sie ist deshalb in einem Gesamtversorgungssystem wie dem K + S Statut 1976 angelegt. Da die zusätzliche Altersrente auch bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach § 4 Abs. (4) und Abs. (6) K + S Statut 1976 zu berechnen ist, kann im Rahmen der vorgesehenen Gesamtversorgung lediglich die vom verstorbenen Ehemann tatsächlich bezogene, nach dem K + S Statut 1976 anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Eine Anrechnung der fiktiven Rente, die der verstorbene Ehemann erhalten hätte, wenn er die Rente erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen hätte, scheidet aus. Die Berücksichtigung der fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommt nur dann in Betracht, wenn die Versorgungsordnung dies vorsieht oder wenn im Rahmen der Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG die fiktive Vollrente zu ermitteln ist. Enthält die Versorgungsordnung – wie vorliegend - eine abschließende eigenständige Regelung, die die Anrechnung einer fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorsieht und die einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, scheidet eine Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die fiktive, bei Inanspruchnahme ab der festen Altersgrenze zustehende Rente aus. Weder ist die vorgezogene zusätzliche Altersrente in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG zu ermitteln noch sieht das K + S Statut 1976 die Anrechnung einer fiktiven, auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor. b) Der verstorbene Ehemann hat aufgrund von 36 im Sinne von § 1 Abs. (7) K + S Statut 1976 anrechenbaren Dienstjahren die Höchstgrenze von 60 % des letzten Diensteinkommens nach § 4 Abs. (4) Satz 2 K + S Statut erreicht. Bei einem pensionsfähigen Entgelt von 7.479,00 DM folgt daraus unter Zugrundelegung der Berechnung der Beklagten (Bl. 246 d. A.) ein Versorgungsbetrag von 4.482,00 DM. Da auf den verstorbenen Ehemann unstreitig die Höchstbetragsregelung für Angestellte der Gruppe II Anwendung findet (§ 4 Abs. 6 K + S Statut 1976), ist der Versorgungsbetrag auf 4.200,00 DM gedeckelt. c) Hiervon ist nach § 2 (2) Buchst. a K + S Statut 1976 die gesetzliche Rente des verstorbenen Ehemanns abzuziehen, mit Ausnahme des Teils der Rente, der voll oder zu mehr als der Hälfte aus eigenen Mitteln erzielt wurde. Entgegen der Berechnung der Beklagten (Bl. 247 d. A.) kann nicht davon ausgegangen werden, dass 59,60 % der Sozialversicherungsrente anrechenbar sind, weil die Rente insoweit auf Finanzmittel beruht, die zu mindestens zur Hälfte von der Beklagten erbracht worden sind. Die Klägerin hat unter Vorlage Anlage 2 der Berechnung des Vomhundertsatzes für die Rentenbemessungsgrundlage zum Rentenbescheid vom 26.02.1987 hinreichend vorgetragen, dass der gesetzlichen Rente des verstorbenen Ehemanns 6.885,36 Werteinheiten zugrunde liegen, wobei 6.162,72 Werteinheiten auf Beitragszeiten beruhen, der Rest resultiert aus Ausfall- und Ersatzzeiten. Von den Beitragszeiten entfallen 2.979,32 Werteinheiten, mithin 51,66 %, auf Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, während 2.979,32 Werteinheiten auf freiwilligen Beiträgen des verstorbenen Ehemanns beruhen, mithin 48,34 %. Soweit die Beklagte dem entgegen hält, dass die genannten freiwilligen Beiträge aufgrund Nachversicherung keine oder nicht ausschließlich Mittel seien, die der Versorgungsberechtigte aus seinen eigenen Mittel erbracht hat, überzeugt dies nicht. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, der verstorbene Ehemann habe im Zuge der Nachversicherung die Lebensversicherung gekündigt, wäre das ausgezahlte Kapital aus dem Versicherungsvertrag umfassend dem Vermögen des Klägers zugewachsen. Er konnte über den Auszahlungsbetrag frei verfügen. Zum Zeitpunkt der Nachversicherung handelte es sich aufgrund der freien Verfügbarkeit um Eigenmittel. Das K+S Statut 1976 enthält in § 2 Abs. (2) Buchst. a keine Regelung, die vorsieht, dass Mittel zur Altersversorgung, die von der Beklagten nicht zur Rentenversicherung abgeführt werden, nach Kapitalisierung und Nachversicherung als Mittel der Beklagten zu werten und anzurechnen sind. Aus dem Horizont eines durchschnittlichen, redlichen und verständigen Vertragspartners musste der verstorbene Ehemann die Anrechnungsvorschrift auch nicht im Sinne der Interpretation der Beklagten verstehen, denn die Regelung knüpft zum einen an die Verfügungsberechtigung der Mittel und zum anderen an den unmittelbaren Vorgang des Rentenerwerbs an, wie sich an der Verwendung des Wortes „erzielt“ zeigt. Im Übrigen bleibt nach dem Vorbringen der Beklagten offen, in welcher konkreten Höhe arbeitgeberfinanzierte Mittel bei der Nachversicherung eingeflossen sind und wie sich dies konkret auf die Berechnung der Werteinheiten ausgewirkt hat. Bei Eintritt in den Ruhestand am 01.02.1987 hat der verstorbene Ehemann aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente von 2.400,70 DM bezogen. Hiervon sind 48,34 % nach § 2 Abs. (2) Buchst. a K + S Statut 1976 nicht zu berücksichtigen, also 1.160,50 DM, so dass sich eine anzurechnende Sozialversicherungsrente von 1.240,20 DM ergibt. Hieraus folgt ein Betrag von 2.959,80 DM, wobei die Klägerin den mit Schreiben der Beklagten vom 16.03.1987 mitgeteilten Betrag von 2.952,00 DM gegen sich gelten lässt (§ 308 ZPO). Aufgrund der im Jahre 1990 erfolgten Anpassung der Betriebsrente von 5,12 % erhöht sich der Betrag jedenfalls auf die mit der Klage geltend gemachten 3.103,00 DM brutto bzw. 1.586,00 € brutto. 2. Die Witwenrente beträgt nach § 5 Abs. (2) K + S Statut 1976 60% des Anspruchs des verstorbenen Ehemanns auf zusätzliche Altersrente, mithin 951,60 € brutto. 3. Da seit dem Januar 2011 demnach keine Überzahlung, sondern eine Unterzahlung des verstorbenen Ehemanns bzw. der Klägerin als Witwe vorgelegen hat, erweist sich auch die Widerklage der Beklagten auf Zahlung überzahlter Rente für den Zeitraum Januar 2011 bis Dezember 2017 aus § 812 Abs. 1 BGB als unbegründet. Für die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Vollstreckungstitels gemäß § 767 Abs. 1 ZPO oder aus sonstigen Rechtsgründen mangelt es an einer Rechtsgrundlage. Abgesehen davon, dass im Wege der Vollstreckungsklage nicht die materielle Richtigkeit des Urteils überprüft werden kann, sondern nur neu entstandene Einwendungen gegen den titulierten Anspruch nach § 767 Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden können, ist das erstinstanzliche Urteil – wie dargelegt – materiell nicht unrichtig. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. III. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.