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Urteil

11 Sa 172/19 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2019:0821.11SA172.19.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.10.2018 – 2 Ca 3473/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.10.2018 – 2 Ca 3473/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung und die Zahlung einer Prämie. Der Kläger ist seit dem 01.11.2009 bei der Beklagten beschäftigt, ursprünglich als Kommissionierer im Bereich Obst und Gemüse des Lagers Betrieb L nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 20.09.2011 (Bl. 4 ff. d.A.). Die Ziffer 9. des Arbeitsvertrages sieht eine Verpflichtung zur Zahlung einer Leistungsprämie vor, die Nr. 22 des Anstellungsvertrages sinngemäß eine Bezugnahme auf die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Nordrhein-Westfalens. Die Beklagte vergütete den Kläger nach der Lohngruppe (LG) III des Lohntarifvertrages des Groß- und Außenhandels Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit dem Lohnrahmenabkommen vom 14.03.1980 (LRA 1980). Gemäß dem LRA 1980 werden nach der LG III Arbeiten vergütet, die ohne vorherige Arbeitskenntnisse nach kurzer Einarbeitungszeit ausgeführt werden. Für eine Vergütung nach der LG IV ist erforderlich, dass Arbeiten erbracht werden, die nach einer jeweils erforderlichen Anlernzeit verrichtet werden, wobei das LRA beispielhaft Packer oder Lagerarbeiter mit Material- und Warenteilkenntnissen (Nr. 2), einfache Maschinenarbeiten, z.B. an Trennsäge, Schere oder Biegeeinrichtung (Nr. 3) oder Staplerfahrer bei einfachen Staplerverhältnissen aufzählt (Nr. 6). Wegen der weiteren Einzelheiten des LRA 1980 wird auf Bl. 37 ff. d. A. verwiesen. Mit Betriebsvereinbarung vom 27.01.2015 (BV 2015) regelten die Betriebsparteien die Voraussetzungen und die Höhe der Prämienentlohnung im Bereich Kommissionierung Betrieb L . Wegen der Einzelheiten der BV 2015 wird auf Bl. 30 ff. d. A. verwiesen. Im Jahre 2017 hat die Beklagte die Kommissionierungstätigkeiten im Bereich Obst und Gemüselager an eine Drittfirma fremd vergeben. Der Kläger wechselte gemäß Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 16.11.2017 (Bl. 36 d. A.) ab dem 01.11.2017 von der Tätigkeit als Kommissionierer in die Tätigkeit zum Lagerarbeiter. Der Lohn verblieb nach der Ergänzungsvereinbarung unverändert. Die Arbeit findet im Bereich Lageraufbau statt. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.10.2018 (Bl. 87 ff. d. A.) die Klage mit der der Kläger die Feststellung einer tariflichen Zuordnung ab November 2017 zur Lohngruppe IV zuzüglich Prämie, hilfsweise Lohngruppe III zuzüglich Prämie begehrt hat, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei mangels Bestimmtheit unzulässig und zudem unbegründet. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Prämie bestehe aufgrund des Tätigkeitswechsels nicht. Die Aufgabe des Klägers bestehe im Wesentlichen darin, ankommende Ware zu scannen und mittels Elektrohubwagen auf die vorgesehenen Stellplätze im Lager zu verbringen, die wiederum aufgrund des Scans vorgegeben seien. Es handele sich dabei um Tätigkeiten die ohne vorherige Arbeitskenntnisse nach kurzer Einarbeitungszeit ausgeführt werden können und für die keine Material- und Warenteilkenntnisse erforderlich seien. Der Kläger sei auch kein Staplerfahrer im Sinne der tarifvertraglichen Vorschriften. Eine unzureichende Beteiligung des Betriebsrates bei der Versetzung begründe keine individualrechtlichen Vergütungsansprüche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihm am 27.11.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.12.2018 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 28.02.2019 begründet. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er behauptet, er verteile zu 16 % seiner Arbeitszeit Waren von Mischpaletten unter Einsatz von Material- und Warenteilkenntnissen. Zu 16 % seiner Arbeitszeit verteile er Waren von sonstigen Paletten unter zu 4 % bediene er einen Lastenaufzug. Dabei handele es sich um einfache Maschinenarbeit wie auch bei der Bedienung des Lastenförderbands, was weitere 5 % seiner Arbeitszeit ausmache. Er fahre zu 13 % seiner Arbeitszeit einen Doppelstockhubwagen, zu 9 % einen Schnellläufer und zu 25 % eine Lageraufbaumaschine. Bei diesen Tätigkeiten handele es sich um Arbeiten eines Staplerfahrers. Schließlich sei er mit 12 % seiner Tätigkeit mit der Lagerendkontrolle befasst. Die Leistungsprämie sei fortzuzahlen, da er ohne Zustimmung des Betriebsrates in das Lager versetzt worden sei. Der Kläger beantragt, das am 24.10.2018 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – Az. 2 Ca 3473/18 – aufzuheben und 1. festzustellen, dass der Kläger für die Zeit seit dem November 2017 der tariflichen Lohngruppe IV des Lohntarifvertrages des Groß- und Außenhandels Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit dem Lohnrahmenabkommen vom 14.03.1980 (LRA) zuzuordnen ist; 2. festzustellen, dass der Kläger auch für die Zeit seit dem November 2017 einen Anspruch auf eine monatliche Prämie hat, welche sich der Höhe nach an der seitens des Klägers bis Oktober 2017 auf Basis der Betriebsvereinbarung „Prämienentlohnung im Bereich Kommissionierung Betrieb L “ durchschnittlich erzielten Prämie orientiert. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger sei zu 32,46 % seiner Arbeitszeit mit Verteiltätigkeiten von Mischpaletten befasst und zu 67,54 % seiner Arbeitszeit mit Transport und Verteilung von sortenreinen Paletten befasst, für die jeweils keinerlei Warenkenntnisse erforderlich seien. Die Verteilung im Lagerbereich Convenience erfolge vorgegeben nach Liste, Produktname, Lagerplatz und Codierung. Die Tätigkeit könne ohne Anlernzeit sofort ausgeübt werden. Der Kläger kontrolliere weder Qualität der Ware noch die Lagerbestände. Die Lagerendkontrolle erschöpfe sich im Abgleich von Paletten- und Regalnummern. Der Kettenförderer bestehe aus einem Lastenaufzug und einem Lastenförderungsband, der Kläger müsse nur an einem Seil ziehen, sodann werde die Palette automatisch über den Lastenaufzug in die vorgegebene Etage befördert. Doppelstockhubwagen und Flurförderungsfahrzeuge seien im Hinblick auf Komplexität der Bedienung und Geschwindigkeitsrisiko nicht mit einem Gabelstapler vergleichbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 28.02.2019 und 15.04.2019, die Sitzungsniederschrift vom 21.08.2019 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Klage in der Sache abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Der Kläger ist nicht aus Ziffer 22. des Anstellungsvertrages vom 20.09.2011 in Verbindung mit § 3 LRA 1980 in die LG IV eingruppiert. a) Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass die Parteien durch die Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 16.11.2017 keine konstitutive Lohnvereinbarung getroffen haben, sondern – da die Ziffer 22. des Arbeitsvertrages vom 10.02.2009 – nicht abgeändert wurde - lediglich zum Ausdruck bringen wollten, dass sich die Vergütung nach der Vergütungsgruppe richten soll, deren Voraussetzungen der Arbeitnehmer mit seiner Tätigkeit gemäß dem LRA 1980 erfüllt. Der Nennung der Lohngruppe kommt dann keine rechtsgeschäftlich begründende Wirkung zu, sondern es handelt sich dann nur um eine deklaratorische Angabe der nach Ansicht der Arbeitsvertragsparteien zutreffenden Lohngruppe im Sinne einer Wissenserklärung (vgl. u.a.: BAG, Urt. v. 21.08.2013 – 4 AZR 656/11 – m. w. N.). b) Nach § 2 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 LRA ist für die tarifliche Bewertung die vom Arbeitnehmer überwiegend verrichtete Tätigkeit maßgebend. Dies ist die Tätigkeit, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt. Die Einstufung erfolgt unter Verwendung von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen (Oberbegriffen) und Beispielen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 LRA sind in erster Linie die Oberbegriffe maßgebend. Die Tätigkeitsbeispiele haben gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 LRA lediglich ergänzenden Charakter (BAG, Urt. v. 25.09.1991 – 4 AZR 87/91 – m. w. N.). Die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals sind regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Tätigkeits-, Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt. Auf die allgemeinen Merkmale muss zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst wird (BAG, Urt. v. 12.06.2019 - 4 AZR 363/18 – m. w. N.). Grundsätzlich trägt der Kläger einer auf eine Eingruppierung gestützten Klage die volle Darlegungs- und ggf. Beweislast für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen. Dazu gehört ein Sachvortrag, der es dem Gericht ermöglicht, die Erfüllung der Anforderungen des angestrebten Tätigkeitsmerkmals oder die Zuordnung der Einzeltätigkeiten zu der in einem Richtbeispiel genannten Tätigkeit zu überprüfen (vgl. z. B: BAG, Urt. v. 13.04.2016 – 4 AZR 13/13 -). c) Im Streitfall hat der Kläger zwar Arbeitszeitanteile seiner Tätigkeit benannt, es bleibt aber vollkommen unklar, auf welcher tatsächlichen Grundlage, z.B. in welchem Zeitraum, er die streitige Arbeitszeit ermittelt hat. Er legt auch keinen repräsentativen, exemplarischen Tagesablauf dar, der die Basis für seine Zeitangaben darstellen könnte. Der von ihm angetretene Zeugenbeweis stellt einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar, denn es wird aus dem Vortrag des Klägers nicht ansatzweise ersichtlich, aufgrund welcher Wahrnehmungen für welchen Zeitraum die Zeugen Bekundungen zum zeitlichen Anteil der Tätigkeit des Klägers machen können. Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag, wenn die beweispflichtige Partei Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt, ohne wenigstens greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufzuzeigen (BAG, Urt. v. 18.09.2014 - 6 AZR 145/13 – m. w. N.). Der Kläger legt auch nicht dar, dass die Zeugen identische Tätigkeiten verrichten, die Rückschlüsse auf die Arbeitszeitanteile des Klägers zuließen. Somit ist mit dem Beklagtenvortrag davon auszugehen, dass der Kläger ausschließlich mit der Verteilung von Waren von Mischpaletten und sortenreinen Paletten befasst ist. Hinsichtlich dieser Tätigkeiten wiederum trägt der Kläger aber zum einen nicht vor, dass für diese Arbeiten nicht nur eine kurze Einarbeitung, sondern eine Anlernzeit erforderlich ist. Zum anderen ist seinem Vorbingen auch nicht zu entnehmen, welche konkreten Material- und Warenteilkenntnisse im Sinne der LG IV, Beispiel Nr. 2, zur Verrichtung der Tätigkeit notwendig sind. Selbst wenn man die zeitlichen Angaben des Klägers zur Arbeitszeit zugrunde legt und die Tätigkeit in einzelne Arbeitsvorgänge zerlegt, ist die Annahme einer Eingruppierung in die LG IV nicht gerechtfertigt. Hiernach ist der Kläger mit 32 % seiner Arbeitszeit mit der Verteilung von Waren von Mischpaletten und sortenreinen Paletten befasst, Tätigkeiten die mangels Darlegung konkreter Material- und Warenteilkenntnisse seitens des Gerichts nicht unter die LG IV subsumiert werden können. Weitere 47 % der Arbeitszeit sollen auf die Bedienung des Doppelstockhubwagens, des Schnellläufers sowie der Lageraufbaumaschine entfallen. Bei diesen Gerätschaften handelt es sich weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch im technischen Sinne um Stapler. Der Begriff Stapler ist die übliche Kurzform des Gabelstaplers. Selbst der Doppelstockhubwagen stellt laut Unternehmer-Handbuch der einschlägigen Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW, Bl. 164 f. d. A.) lediglich ein Mitgänger-Flurförderwerkzeug dar. Selbst wenn man den Begriff des Staplers im Sinne des Beispiels der Nr. 6 zu LG IV entgegen dem Wortlaut nicht auf den Gabelstapler beschränken wollte, sondern dem Grunde nach auch auf weitere aufgrund der technischen Entwicklung neu eingeführte Gerätschaften erstrecken wollte, so ist jedenfalls eine tarifwertige Vergleichbarkeit erforderlich, d.h. die Anlernzeit für eine Staplertätigkeit (einfache Staplerverhältnisse) müsste der Anlernzeit im Hinblick auf Bedienung des Doppelstockhubwagens, des Schnellläufers und der Lageraufbaumaschine entsprechen und die Handhabung entsprechende Anforderungen stellen. Dies hat der Kläger aber nicht einmal im Ansatz dargetan. Im Gegenteil hat die Beklagte unter auszugsweise Vorlage des Unternehmer-Handbuchs Gabelstapler der BGHW (Bl. 166 ff. d. A.) dargelegt, dass bereits die erste Stufe der Ausbildung zum Führen eines Gabelstaplers 20 bis 32 Lerneinheiten von jeweils 45 Minuten in Anspruch nimmt. Nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Beklagten ist die für die Bedienung von Doppelstockhubwagen oder sonstigen Flurförderwerkzeugen lediglich eine theoretische Schulung von etwa 30 Minuten sowie eine praktische Einweisung von 15 Minuten erforderlich, mithin eine markant geringere Anlernzeit. Die unterschiedlichen Anlernzeiten sind bereits vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Bedienungskomplexität ohne weiteres nachvollziehbar. Erfüllt weder die Verteilung von Waren von Mischpaletten und sortenreinen Paletten noch die Bedienung des Doppelstockhubwagens, des Schnellläufers sowie der Lageraufbaumaschine die tarifvertraglichen Voraussetzungen der LG IV, so ist der Kläger auch unter Zugrundelegung seiner Zeitangaben überwiegend mit Tätigkeiten befasst, die nicht der LG IV unterliegen. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch seit dem November 2017 auf Zahlung einer monatlichen Prämie hat, welche sich der Höhe nach an der seitens des Klägers bis Oktober 2017 auf Basis der BV 2015 durchschnittlich erzielten Prämie orientiert. Unmittelbar aus der BV 2015 kann der Kläger keinen Anspruch auf Prämienentlohnung herleiten, da er gemäß § 1 BV 2015 nicht dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung unterfällt, denn er übt seit dem Arbeitsplatzwechsel keine gewerbliche Kommissioniertätigkeit aus. Er ist einvernehmlich als Lagerarbeiter in den Lageraufbau gewechselt. Darüber hinaus vermittelt die BV 2015 auch keinen Anspruch auf eine „durchschnittliche“ Prämienentlohnung, die Prämien sind der Höhe nach im Einzelnen nach monatlich ausgeübter Tätigkeit in der Anlage 2 zur BV 2015 geregelt. Eine Fortzahlung der Prämienentlohnung haben die Parteien arbeitsvertraglich nicht in der Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 16.11.2017 geregelt. Die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung des Klägers begründet allenfalls das Recht des Arbeitnehmers, die Arbeit zu den geänderten Bedingungen zu verweigern (vgl.: BAG, Urt. v. 22.04.2010 – 2 AZR 491/09 – m. w. N.). Eine Fortzahlung der Prämien käme allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs (§§ 293 ff. BGB) oder des Schadensersatzes (§§ 280 ff. BGB) in Betracht, was vorliegend aber bereits dem Grunde nach ausscheidet. Der Kläger ist mit seinem Einvernehmen in den Lageraufbau gewechselt. Die frühere Tätigkeit der Kommissionierung im Bereich des Obst- und Gemüselagers ist zudem aufgrund der rechtlich nicht zu beanstandenden Fremdvergabe unmöglich im Sinne des § 275 BGB geworden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.