Beschluss
9 Ta 41/19
LAG KOELN, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Aussetzung eines Kündigungsschutzverfahrens wegen eines noch laufenden Strafverfahrens ist die Ausnahme; das Beschleunigungsinteresse des Arbeitnehmers kann überwiegen.
• Feststellungen aus einem Strafverfahren sind im Zivilprozess nicht ohne Weiteres verwertbar; Parteien können bei Vorliegen der Voraussetzungen die erneute Vernehmung von Zeugen verlangen.
• Die bloße Komplexität des strafrechtlichen Vorwurfs oder ein nahendes Ende des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen nicht zwingend eine Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens wegen Strafverfahren nur ausnahmsweise • Die Aussetzung eines Kündigungsschutzverfahrens wegen eines noch laufenden Strafverfahrens ist die Ausnahme; das Beschleunigungsinteresse des Arbeitnehmers kann überwiegen. • Feststellungen aus einem Strafverfahren sind im Zivilprozess nicht ohne Weiteres verwertbar; Parteien können bei Vorliegen der Voraussetzungen die erneute Vernehmung von Zeugen verlangen. • Die bloße Komplexität des strafrechtlichen Vorwurfs oder ein nahendes Ende des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen nicht zwingend eine Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Die Klägerin war seit 1996 bei der Beklagten als Konfektioniererin beschäftigt; die Parteien vereinbarten im April 2019 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2019. Die Beklagte hatte bereits im November 2018 außerordentlich fristlos wegen des Verdachts des Diebstahls gekündigt. Gegen die Klägerin läuft ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln wegen mehrerer Diebstahlsvorwürfe auf Basis von Videoauswertungen. Die Beklagte beantragte beim Arbeitsgericht die Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens; das Arbeitsgericht lehnte ab mit Hinweis auf das Beschleunigungsgebot. Die Beklagte legte sofortige Beschwerde ein, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. Streitpunkt ist, ob das strafrechtliche Verfahren eine Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt. • Rechtsgrundlage ist § 149 Abs. 1 ZPO; danach kann das Zivilgericht aussetzen, wenn die Ermittlung einer Straftat Einfluss auf die Entscheidung haben kann. Zweck der Norm ist Prozesswirtschaftlichkeit und Vermeidung doppelter Beweisaufnahmen. • Die Abwägung zwischen dem Interesse an Aussetzung und dem Beschleunigungsinteresse des Klägers ist der richterlichen Einschätzung überlassen; eine Aussetzung ist nicht Routine, sondern Ausnahme. • Das Arbeitsgericht hat fehlerfrei gewichtet: Angesichts des Verfahrensstands überwiegt das Recht der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz und das Beschleunigungsgebot des § 61a ArbGG gegenüber dem bloß möglichen Erkenntnisgewinn aus einem späteren Strafverfahren. • Feststellungen aus dem Strafverfahren sind im Zivilprozess nicht automatisch verwertbar; Urkundenbeweis ist nur möglich, die Parteien können aber die unmittelbare Vernehmung von Zeugen verlangen, weshalb eine Aussetzung zur bloßen Vermeidung erneuter Beweisaufnahmen nicht gerechtfertigt ist. • Die vom Beklagten angeführte Komplexität des Tatvorwurfs und das bevorstehende Ende des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen keine andere Abwägung: Es ist nicht erkennbar, dass zusätzliche strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen für die zivilrechtliche Aufklärung erforderlich wären, und vorhandenes Videomaterial könnte bereits eine Verdachtskündigung stützen. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtaussetzung des Kündigungsschutzprozesses wurde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass das Arbeitsgericht die Aussetzung zu Recht abgelehnt hat, weil das Beschleunigungsgebot des Arbeitsgerichtsverfahrens und das Recht der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz überwiegen. Ein möglicher Erkenntnisgewinn aus dem laufenden Strafverfahren rechtfertigt nicht automatisch die Aussetzung, zumal Strafurteile im Zivilverfahren nicht ohne Weiteres verwertbar sind. Die bloße Komplexität des Vorwurfs und das bevorstehende Ende des Arbeitsverhältnisses führen nicht zu einer anderen Entscheidung. Damit kann das Kündigungsschutzverfahren in der Hauptsache weiter betrieben werden.