Urteil
11 Sa 468/18 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2019:0313.11SA468.18.00
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Leitsätze
Einzelfall
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.06.2018 – 20 Ca 707/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.06.2018 – 20 Ca 707/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe der Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Der am geborene Kläger war seit dem 02.04.1974 bei der W GmbH bzw. deren Rechtsvorgängern angestellt. Die Arbeitgeberin des Klägers gehörte zum M -Konzern. Das Arbeitsverhältnis war von einer Versorgungszusage begleitet, zunächst nach Maßgabe der Miele Versorgungsordnung vom 01.01.1987 (Miele VO 1987, Bl. 214 ff. d. A.). Diese Versorgungsordnung wurde durch die Miele Versorgungsordnung vom 01.08.1996 abgeändert (Miele VO 1996). Die Miele VO 1996 (Bl. 219 ff. d. A.) enthält eine Übergangsregelung, die Folgendes bestimmt: 1. Für Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten der Versorgungsordnung vom 1.8.1996 das 65. Lebensjahr vollendet haben, bleibt die bisherige M -Versorgungszusage i. d. F. vom 1. Januar 1987 unverändert bestehen. Ein Erwerb von Rentenansprüchen nach dieser Versorgungsordnung ist ausgeschlossen. 2. Mitarbeiter, die vor Inkrafttreten dieser Versorgungsordnung bereits in den Kreis der Versorgungsberechtigten gemäß § 1 der bisherigen M -Versorgungszusage i. d. F. vom 1.1.1987 aufgenommen waren, aber nicht unter Abs. 1 fallen, erhalten zusätzlich zur Bausteinrente nach dieser Versorgungsordnung eine Besitzstandsrente aus der MIELE-Versorgungszusage für die bis zum 31.7.1996 abgeleistete Dienstzeit. Die Besitzstandsrente errechnet sich durch Multiplikation des Dienstzeitfaktors gemäß Ziffer 3 mit der fiktiven Altersrente gemäß Ziffer 4. Für die monatlichen Rentenbausteine kommt nur das ab dem 1.8.1996 bezogene versorgungsfähige Einkommen in Betracht. Die Versorgungsordnung 1996 wurde durch Betriebsvereinbarung vom 14.05.2008 (Bl. 213 d. A.) rückwirkend zum 01.01.2008 durch die die Versorgungsordnung 2008 (Miele VO 2008, Bl. 204 ff. d. A.) abgelöst. Die Arbeitgeberin kündigte diese Betriebsvereinbarung mit Schreiben vom 25.01.2010 zum 30.04.2010 (Bl. 200 f. d. A.). Über das Vermögen der W GmbH wurde am 26.02.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger bezieht seit dem 01.09.2016 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte von der Deutschen Rentenversicherung. Der Beklagte erteilte dem Kläger am 18.08.2016 einen Leistungsbescheid, wonach er von dem Beklagten als Altersversorgungsleistungen monatlich 393,39 € ab dem 01.09.2016 erhält. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den genannten Leistungsbescheid (Bl. 193 ff. d. A.) verwiesen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger monatliche Versorgungsleistungen von 480,95 € und wendet sich zur Begründung gegen eine zeitratierliche Berechnung der Besitzstandrente auf den Zeitpunkt des Sicherungsfalles. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.06.2018 (Bl. 65 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Besitzstandrente Bestandteil der einheitlichen Vollrente sei und der Eintritt des Sicherungsfalles rechnerisch so zu behandeln sei wie ein vorzeitiges Ausscheiden des Versorgungsanwärters aus dem Arbeitsverhältnis, so dass mangels anderweitiger Regelung in der Versorgungsordnung die Vollrente entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ratierlich zu kürzen sei. Selbst wenn die Berechnungsgrundsätze modifiziert worden seien, wäre der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung hieran nicht gebunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihm am 21.06.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.07.2018 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 03.09.2018 begründet. Der Kläger wendet sich gegen die Annahme einer einheitlichen Vollrente. Die Besitzstandsrente aus der Miele VO 1987 sei bereits ratierlich gekürzt worden. Er habe, wie sich aus den Formulierungen der Übergangsregelung ergebe, zusätzlich zur Besitzstandsrente Rentenbausteine aus der Miele VO 1996 in der Fassung der Miele VO 2008 erworben. Bei der Besitzstandsrente handele es sich um einen gesonderten Rentenstamm. Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs verweist der Kläger auf die Berechnung des Unternehmens Mercer vom 22.10.2010 (Bl. 198 f. d. A.). Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.06.2018 zum Aktenzeichen 20 Ca 707/18 abzuändern und festzustellen, dass dem Kläger für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 31.12.2017 ein Betrag in Höhe von 1.402,56 € und ab dem 01.01.2018 Versorgungsleistungen in Höhe von 480,95 € monatlich von dem Beklagten zu zahlen sind. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Besitzstandsrente sei nur ein Rechnungsposten der Vollrente. Im Regelfall sei von einer einheitlichen Versorgungszusage auszugehen. An günstigere Vereinbarungen der Betriebsparteien sei der Beklagte nicht gebunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 03.09.2018, 15.10.2018, 26.11.2018, 18.12.2018, 11.01.2019 und 31.01.2019, die Sitzungsniederschrift vom 13.03.2019 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht aus § 7 Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, an den Kläger ab dem 01.09.2016 monatliche Versorgungsleistungen in Höhe 480,95 € monatlich zu erbringen. 1. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in einem Parallelverfahren (Urteil 13.02.2019– 5 Sa 376/18 -), ist von Folgendem auszugehen: Der gesetzliche Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften und der darauf aufbauende Insolvenzschutz für Versorgungsanwärter errechnen sich nach § 7 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG in zwei Schritten. Zunächst ist durch Hochrechnen die ohne das vorzeitige Ausscheiden anfallende sog. Vollrente zu ermitteln, wobei die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG zu beachten ist. Die für die (fiktive) Vollrente maßgeblichen Versorgungsregelungen und Bemessungsgrundlagen ergeben sich aus den getroffenen Vereinbarungen. Insoweit ist der Pensions-Sicherungs-Verein an die Vertragsgestaltung gebunden und die Insolvenzsicherung “akzessorisch”. Der nächste Rechenschritt besteht in einer Kürzung der sog. Vollrente um den Zeitwert-/Unverfallbarkeitsfaktor, der in § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG losgelöst von der konkreten Versorgungszusage eigenständig geregelt ist. Eine Versorgungsvereinbarung, die über die Berechnungsgrundsätze des § 7 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BetrAVG hinausgeht, bindet den Pensions-Sicherungs-Verein nicht (BAG, Urt. v. 30.05.2006 – 3 AZR 205/05 -; BAG Urt. v. 15.07.2008 – 3 AZR 669/06 -). Im Falle ablösender Versorgungsregelungen ist die Besitzstandsrente in der Regel Bestandteil einer einheitlichen Vollrente. Sie stellt einen Rechnungsposten bei der Ermittlung der erreichbaren Anwartschaft dar. Erst der Gesamtbetrag wird gekürzt. Die sich daraus ergebende Anwartschaft ist mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen. Er darf nicht unterschritten werden (BAG, Urt. v. 15.07.2008 – 3 AZR 669/06 – m. w. N.). 2. Nach diesen Grundsätzen unterliegt die Besitzstandsrente des Klägers der ratierlichen Kürzung im Rahmen der Kürzung des Gesamtbetrags. Eine einheitlich zu betrachtende betriebliche Altersversorgung ist der Regelfall. Auch der Gesetzgeber geht vom Prinzip der Einheit der Versorgungszusage aus (vgl.: BAG, Urt. v. 12.02.1981 - 3 AZR 163/80 - m. w. N.). Der Miele VO 1996 lässt sich auch nicht im Rahmen der Auslegung entnehmen, dass dem Kläger eine Aufspaltung der betrieblichen Altersversorgung in zwei eigenständige Rentenstämme zugesagt worden ist. Zwar heißt es in Ziffer 2. der Übergangsregelung, dass Mitarbeiter, die vor Inkrafttreten der Miele VO 1996 bereits in den Kreis der Versorgungsberechtigten gemäß § 1 der bisherigen Miele VO 1987 aufgenommen waren, aber nicht unter Abs. 1 fallen, „zusätzlich“ zur Bausteinrente nach der Miele VO 1996 eine Besitzstandsrente aus der Miele VO 1987 für die bis zum 31.07.1996 abgeleistete Dienstzeit erhalten. Hieraus kann jedoch nicht hinreichend der Schluss der Zusage eigenständiger Rentenstämme gezogen werden. Bereits die Verwendung der Begrifflichkeit „Bausteinrente“ spricht für eine einheitliche betriebliche Altersversorgung, denn ein Baustein dient als Element der Bildung eines Ganzen. Er ist Bestandteil einer Sache, die sich aus mehreren Komponenten zusammensetzt. Darüber hinaus beschränkt sich die Miele VO 1996 auch nicht ausschließlich auf Dienstzeiten ab dem 01.08.2016, wie sich zum einen an der Wartezeitregelung der Ziffer 4.1. (Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren nach Vollendung des 25. Lebensjahres) sowie der Unverfallbarkeitsregelung der Ziffer 17.1. (Berücksichtigung der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit seit dem Eintritt des Unternehmens) zeigt. Es liegt auch kein Systemwechsel in der betrieblichen Altersversorgung durch Ablösung der Miele VO 1987 durch die Miele VO 1996 vor, wie der Kläger meint, denn im Kern beschränkt sich die Ablösungswirkung, wie sich an einem Vergleich zwischen §§ 7,8 Miele VO 1987 und Ziffer 10, 11.2 der Miele VO 1996 zeigt, in der Abänderung der Definition des rentenfähigen Einkommens. 3. Für den Streitfall ergibt sich folgende Berechnung der Versorgungsleistung: Die fiktive Vollrente des Klägers setzt sich zum einen aus einer unstreitigen Besitzstandsrente aus der Miele VO 1987 von 270,65 € und einem Rentenbaustein in unstreitiger Höhe von 137,43 € aus der Miele VO 1996 zusammen. Der Rentenbaustein aus der Miele VO 2008 beträgt laut Berechnung des Beklagten lediglich 15,28 €, weil anders als in der Berechnung des Unternehmens Mercer vom 22.10.2010 angenommen, die Kündigung der Betriebsvereinbarung zum 30.04.2010 zu berücksichtigen war. Eine höhere fiktive Vollrente hat der Kläger nicht schlüssig dargetan. Der den Beklagten bindende Zeitwertfaktor beträgt 0,947368, ausgehend von einer tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom 02.04.1974 bis zum 26.02.2016 und einer möglichen Betriebszugehörigkeit vom 02.04.1974 bis zum 23.06.2018. Danach errechnet sich eine Vollrente von 401,08 €. Unter Berücksichtigung der vorgezogene Inanspruchnahme der Altersleistung nach § 6 BetrAVG ab dem 01.09.2016 und der damit verbundenen Kürzung von 0,3 % für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezuges nach Ziffer 13.1 Miele VO 2008 ergibt sich ein geschuldeter Betrag von 374,61 € monatlich. Weder der Besitzstand aus der Miele VO 1987 von 270,65 € noch der Besitzstand von 393,29 € aus der Miele VO 1996 (Bl. 246 d. A.) werden unterschritten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.