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Urteil

11 Sa 279/18 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2019:0123.11SA279.18.00
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Leitsätze

Einzelfall

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.02.2018 – 11 Ca 6966/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.02.2018 – 11 Ca 6966/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin ist bei der beklagten Sporthochschule aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge seit dem März 2010, zunächst als wissenschaftliche Hilfskraft und sodann seit dem 01.09.2010 als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Sportrecht beschäftigt, wobei zu ihren Aufgaben auch der allgemeine Verwaltungsdienst gehört. Das Institut besteht neben der Stelle des Institutsleiters aus drei halben wissenschaftlichen Mitarbeiterstellen sowie vier studentischen bzw. wissenschaftlichen Hilfskraftstellen. Die Beklagte ist eine Einrichtung des Bildungswesens und nach dem Landesrecht (HG NRW) eine staatliche Hochschule. Mit Antrag vom 13.06.2016 beantragte der Institutsleiter die Aufstockung der Arbeitszeit der Klägerin von 19,5 auf 22,5 Stunden die Woche. Hinsichtlich der Tätigkeitsbeschreibung ist die wissenschaftliche Mitarbeit im Drittmittelprojekt „Dopingbekämpfung im Kontext Olympischer Spiele“, Projektnummer 17903, angegeben. Die Projektlaufzeit des zu 100 % aus Drittmittel finanzierten Projekts ist für den Zeitraum 01.06.2016 bis 31.05.2017 datiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Antrags auf Änderung der Arbeitszeit vom 13.06.2016 wird auf Bl. 62 ff. d. A. verwiesen. Am 09.08.2016 schlossen die Parteien einen vom 15.08.2016 bis zum 30.09.2017 befristeten Arbeitsvertrag. Hiernach wird die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Sinne des § 44 HG NRW als Teilzeitbeschäftigte mit 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollbeschäftigten befristet weiterbeschäftigt, was einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden entspricht. Gemäß § 5 des Anstellungsvertrages ist die Klägerin zu Dienstleistungen und zur Mitarbeit in der Selbstverwaltung verpflichtet. Im Rahmen der Dienstleistungen besteht die Pflicht zu Lehraufgaben und zur Mitwirkung bei Prüfungen. Die Lehrverpflichtung beträgt zwei Wochenstunden nach Faktor 1 und richtet sich nach den Bestimmungen der LVV NRW in der jeweils geltenden Fassung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrags vom 09.08.2016 wird auf Bl. 14 f. d. A. Bezug genommen. Eine gesonderte schriftlich fixierte Stellen- oder Tätigkeitsbeschreibung der Tätigkeit der Klägerin existiert nicht. Mit Urteil vom 01.02.2018 hat das Arbeitsgericht Köln (Bl. 194 ff. d. A.) der Befristungskontrollklage der Klägerin stattgegeben und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe nicht hinreichend dargetan, dass die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen wissenschaftlich tätig gewesen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar auf welcher prognostischen Grundlage bei Vertragsschluss die Beklagte davon habe ausgehen können, dass die Klägerin durchschnittlich vier bis sechs Wochenstunden in Forschungsprojekten tätig sein werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihr am 20.03.2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.04.2018 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 22.06.2018 begründet. Die Beklagte behauptet, von der Klägerin seien bei Abschluss des letzten Arbeitsvertrages sechs Wochenstunden für Lehrtätigkeiten, sechs Wochenstunden für Forschungstätigkeiten, zwei Wochenstunden für Publikationstätigkeiten, eineinhalb Wochenstunden für eigenständige Forschung sowie vier Wochenstunden für allgemeine Verwaltungstätigkeiten erwartet worden. Mit Ausnahme der Verwaltungstätigkeit habe es sich um eine wissenschaftliche Tätigkeit gehandelt. Bei ihrer Lehrtätigkeit sei der Klägerin die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verblieben. Darüber hinaus ergebe sich die Wissenschaftlichkeit der Lehrtätigkeit bereits aus § 5 des Arbeitsvertrages i.V.m. § 2 Abs. 2 LVV NRW. Der Inhalt der LVV NRW decke sich mit der bundesrechtlichen Auslegung des Wissenschaftsbegriffs. Die Lehrtätigkeiten setzten sich zusammen aus zwei angestrebten Semesterwochenstunden Lehrtätigkeit sowie weiteren vier Wochenstunden, die zur Aktualisierung und Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen sowie zum Korrigieren von Klausuren benötigt worden seien. Der wöchentliche Aufwand für die wissenschaftliche Mitarbeit an den Forschungsprojekten „Dopingbekämpfung im Kontext der Olympischen Spiele“ und „Sexualisierte Gewalt im Sport“ sei mit voraussichtlich sechs Stunden veranschlagt worden. Die Stelle der Klägerin sei um drei Stunden die Woche aufgestockt worden, um den sich abzeichnenden projektbedingten Arbeitsanfall bewältigen zu können. Die Mitarbeit der Klägerin an den institutseigenen Publikationen sei ebenfalls wissenschaftlicher Natur gewesen. Die Klägerin habe die Beiträge zum Kölner Sportrechtstag auch inhaltlich überarbeitet. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.02.2018 (Az.: 11 Ca 6966/17) abzuändern und die Klage der Klägerin/Berufungsbeklagten abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag. Sie habe seit dem Jahre 2013 überwiegend nicht wissenschaftliche Tätigkeiten ausgeführt. Zu keinem Zeitpunkt sei eine Stundenaufteilung besprochen oder vereinbart worden. Die Lehrtätigkeit sei im Wesentlichen eine replizierende Wiederholung von Vorjahresthemen. Aufgrund der umfangreichen Verwaltungstätigkeit sei der Klägerin wenig Zeit für die selbständige Gestaltung und Aktualisierung der Lehrveranstaltungen verblieben. Es habe keine nennenswerte Zeit und Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion bestanden. Mit Ausnahme des durch den Aufstockungsantrag abgedeckten und daher nicht relevanten Projekts „Dopingbekämpfung im Kontext Olympischer Spiele“ und dem erst nach Vertragsverlängerung geplanten Projekt „Rechtliche Aspekte es Kinderschutzes im Sport“ habe es keine eigenständigen Forschungsprojekte der Klägerin gegeben. Die zeitlichen Angaben der Beklagten zum Umfang einzelner Tätigkeiten seien unzutreffend. Hinsichtlich der Beiträge zum Kölner Sportrechtstag habe sie die Zusammenstellung der Artikel koordiniert und diesbezüglich mit den Autoren und dem Verlag korrespondiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 22.06.2018 und 13.08.2018, die Sitzungsniederschrift vom 23.01.2019 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung der Beklagten ist in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 09.08.2016 nicht erwartet werden konnte, die Klägerin werde überwiegend wissenschaftlich tätig sein. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Klägerin unterfällt nicht dem persönlichen Geltungsbereich des WissZeitVG, denn sie zählt nicht zum wissenschaftlichen Personal im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Beklagte hat nicht hinreichend plausibel dargetan, dass bei Abschluss des Verlängerungsvertrages vom 09.08.2016 die erkennbare Erwartung der Arbeitsvertragsparteien begründet war, dass die der Klägerin übertragenen Tätigkeiten überwiegend wissenschaftlich geprägt sein werden. 1. Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Es kommt nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen an. Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Das Adjektiv „wissenschaftlich“ bedeutet „die Wissenschaft betreffend“. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern. 2. Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren gehören deshalb in der Regel nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt. Das bedeutet nicht, dass wissenschaftliche Lehre i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG das Hervorbringen eigener Forschungsergebnisse und deren Vermittlung an die Studierenden verlangt. Für eine wissenschaftliche Lehre ist es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt werden. Unter Berücksichtigung des Zwecks der durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffneten besonderen Befristungsmöglichkeiten im Hochschulbereich ist jedoch nicht jede Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse als wissenschaftliche Dienstleistung anzusehen. Entscheidend ist, dass der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte beschränkt, ist nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtätigkeit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt. Dies kann von dem Lehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verbleibt. Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen außerhalb der Dienstzeit genügt nicht. 3. Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt wissenschaftliches Gepräge hat, kommt es auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände bei Vertragsschluss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben die Wissenschaftlichkeit nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer beispielsweise selbst der Befristung die Grundlage entziehen, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringt. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG nachträglich herbeiführen (BAG, Urt. v. 25.04.2018 – 7 AZR 82/16 – m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass die tatsächliche Vertragsdurchführung unbeachtlich ist. Ist den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht eindeutig zu entnehmen, ob wissenschaftliche Leistungen erwartet werden, lassen sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen und ggf. aus einer bereits gelebten Vertragspraxis im Rahmen vorheriger Arbeitsverhältnisse oder sonstigen Umständen Rückschlüsse darauf ziehen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien bei Vertragsschluss ausgegangen sind, was sie also als vertraglich geschuldet angesehen haben (BAG, Urt. v. 21.03.2018 – 7 AZR 437/16 – m.w.N.). 4. Nach Einschätzung der Berufungskammer war zum Zeitpunkt des befristeten Arbeitsvertrages vom 09.08.2016 bezogen auf den Zeitraum 15.08.2016 bis 30.09.2017 aufgrund der Umstände der Mischtätigkeit der Klägerin allenfalls verlässlich zu erwarten, dass die Klägerin acht Stunden ihrer arbeitsvertraglichen Arbeit in der Woche für Tätigkeiten aufwendet, die als wissenschaftliche Tätigkeit angesehen werden können. a) Zugunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass die Klägerin entsprechend den Vorgaben des § 5 Arbeitsvertrages zwei Wochenstunden Lehrtätigkeit verrichten sollte und sie eine Stunde die Woche zur Aktualisierung sowie zur Vor- und Nachbereitung des Vertiefungsseminars SMK 7 im Sport- und Medienrecht aufgewendet hat und diese Arbeiten, was aufgrund der vorgelegten Inhaltsübersicht (Bl. 339 ff. d. A.) nahe liegt, wissenschaftlich geprägt waren. Nicht plausibel ist es hingegen, die Klausurkorrekturen, die die Beklagte mit weiteren drei Wochenstunden veranschlagt, der wissenschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen. Zwar mag es zutreffend sein, dass sich die Klägerin jedes Semester neu in den Prüfungsstoff einarbeiten muss, jedoch bleibt unklar, worin das erhöhte Maß an Reflexion der Lerninhalte konkret bestehen soll. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich unwidersprochen mit Schriftsatz vom 19.12.2017 vorgetragen, dass die Korrektur der Klausuren anhand einer vom Institutsleiter erarbeiteten Lösungsskizze erfolgt, was eher gegen die Annahme eines wissenschaftlichen Zuschnitts spricht. b) Hinsichtlich des Umfangs der zu erwartenden Forschungsaufgaben, die dem Bereich wissenschaftlicher Tätigkeit zugeordnet werden können, ist die Erwartung eines Zeitanteils von drei Wochenstunden – jedenfalls für den Zeitraum bis zum 31.05.2017 - für die Mitarbeit im Projekt „Dopingbekämpfung im Kontext Olympischer Spiele“ plausibel. Die zeigt sich an dem äußeren Umstand, dass der Institutsleiter – wenn auch im Rahmen eines Aufstockungsantrags – den Mehrbedarf in diesem Umfang angegeben hat. Soweit die Beklagte eine weitere Zusatzstunde für Recherchen zu diesem Projekt veranschlagt, ist weder nachvollziehbar, auf welcher Tatsachengrundlage im Einzelnen diese Erwartung beruht noch ist verständlich, warum dieser angeblich erwartete zusätzliche Bedarf nicht bereits in dem zeitnahen Antrag vom 13.06.2016 eingeflossen ist. Bezüglich der Mitarbeit der Klägerin an dem Projekt „Sexualisierte Gewalt im Sport“ ist zu bemerken, dass der Forschungsantrag des Instituts nach unwidersprochen gebliebener erstinstanzlicher Darlegung der Klägerin mit Schriftsatz vom 19.12.2017 erst im Verlaufe des Jahres 2017 gestellt wurde. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass bezogen auf die Verhältnisse bei Abschluss des Arbeitsvertrages am 09.08.2016 eine konkrete Planung der Beklagten bestand, dieses Forschungsprojekt unter Mitarbeit der Klägerin anzugehen. c) Unterstellt man zugunsten der Beklagten, dass die Mitarbeit der Klägerin an den Beiträgen zum Kölner Sportrechtstag wissenschaftliche Qualität hat, so sind zwei weitere Wochenstunden, ebenfalls zugunsten der Beklagten unterstellt, als wissenschaftliche Tätigkeit anzusetzen. Soweit die Beklagte vorträgt, der Klägerin seien weitere 1,5 Wochenstunden für eigenständige Forschung und Reflexion verblieben, entbehrt dieses Vorbingen mangels inhaltlicher Präzisierung jeglicher Substanz und kann daher nicht als übereinstimmende Erwartung bei Vertragsschluss berücksichtigt werden. d) Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass eine anhand konkreter Tatsachen nachvollziehbare Erwartung wissenschaftlicher Tätigkeit der Klägerin von allenfalls acht Stunden die Woche weniger als die Hälfte der arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit von 19,25 Stunden ausmacht, so dass ein Einordnung der Mischtätigkeit der Klägerin als vorwiegend wissenschaftliche Tätigkeit ausscheidet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.