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Beschluss

1 Ta 211/18 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2019:0114.1TA211.18.00
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Leitsätze

1. Werden Mietkosten von einem Mitbewohner alleine getragen, ist bei dem anderen Bewohner der „fiktive Mietkostenanteil“, zu dessen Tragung er im Innenverhältnis verpflichtet ist, zu berücksichtigen, wenn das Einkommen des Mitbewohners über den Freibeträgen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a und 1 b ZPO liegt.

2. Mittagessenskosten in der Kita oder der Schule sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO als besondere Belastung berücksichtigungsfähig, wobei jedoch gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe (RBEG) ein Eigenanteil von 1,00 EUR pro Mahlzeit zu berücksichtigen ist

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.10.2018 (7 Ca 223/18) dahingehend abgeändert, dass die Klägerin ab dem 01.03.2019 monatliche Raten in Höhe von 29,00 EUR zu zahlen hat.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden Mietkosten von einem Mitbewohner alleine getragen, ist bei dem anderen Bewohner der „fiktive Mietkostenanteil“, zu dessen Tragung er im Innenverhältnis verpflichtet ist, zu berücksichtigen, wenn das Einkommen des Mitbewohners über den Freibeträgen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a und 1 b ZPO liegt. 2. Mittagessenskosten in der Kita oder der Schule sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO als besondere Belastung berücksichtigungsfähig, wobei jedoch gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe (RBEG) ein Eigenanteil von 1,00 EUR pro Mahlzeit zu berücksichtigen ist Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.10.2018 (7 Ca 223/18) dahingehend abgeändert, dass die Klägerin ab dem 01.03.2019 monatliche Raten in Höhe von 29,00 EUR zu zahlen hat. G r ü n d e : I. Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Berechnung des bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe einzusetzenden Einkommens (§§ 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO, 11 a Abs. 1 ArbGG) ergibt unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin einen monatlichen Betrag in Höhe von 59,10 EUR. Daraus resultiert von Gesetzes wegen eine Verpflichtung zu einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe der Hälfte des ermittelten Einkommens (§ 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO), folglich ein monatlicher Betrag in Höhe von 29,00 EUR. 2. Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens ist von dem monatlichen Nettoeinkommen der Klägerin in Höhe von 1.147,15 EUR auszugehen. Davon sind der aktuelle Unterhaltsfreibetrag in Höhe von 491,00 EUR sowie der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von aktuell 223,00 EUR abzuziehen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a und 1 b ZPO). Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht zutreffend die monatlichen Fahrtkosten in Höhe von 78,92 EUR sowie die monatlichen Kosten für die Haftpflichtversicherung in Höhe von 6,48 EUR, insgesamt 85,38 EUR berücksichtigt. 3. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO sind darüber hinaus Kosten für Unterkunft und Heizung abzugsfähig. a) Unterkunftskosten sind nach überwiegender Meinung, der sich die erkennende Kammer angeschlossen hat, im Verhältnis der „unbereinigten Nettoeinkommen“ der Mitbewohner zu tragen (LAG Hamm 09.02.2016, 14 Ta 370/15 NZA-RR 2016, 378). b) Werden die Mietkosten – wie hier – von einem der Mitbewohner alleine aus seinem Vermögen getragen, ist bei dem anderen Mitbewohner der „fiktive Mietkostenanteil“, zu dessen Tragung er im Innenverhältnis der Mietparteien untereinander verpflichtet ist, im Rahmen der Berechnung des einzusetzenden Einkommens als Abzugsposition berücksichtigungsfähig (Dürbeck/Gottschalk, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Aufl. 2016, Rn. 314). Die Berücksichtigung eines fiktiven Mietkostenanteils hat nur dann zu unterbleiben, wenn die Einkünfte der Mitbewohner unter den Freibeträgen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO und § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO liegen (LAG Köln 28.03.2018 - 9 Ta 13/18). c) Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Lebensgefährte der Klägerin ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (2017) in Höhe von 2.204,00 EUR erzielt hat. Zusammen mit dem Nettoeinkommen der Klägerin in Höhe von 1.147,15 EUR ergibt sich ein monatliches Gesamtnettoeinkommen in Höhe von 3.351,15 EUR. Der Anteil der Klägerin an diesem Gesamtnettoeinkommen beträgt 34 %. Folglich ist sie verpflichtet, im Innenverhältnis die Mietkosten in Höhe von 34 % anteilig zu tragen. d) Dem vorgelegten Kontoauszug ist zu entnehmen, dass monatliche Miete in Höhe von 513,76 EUR gezahlt wird. Die von der Klägerin geltend gemachten Stromkosten sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen, da sie aus dem Unterhaltsfreibetrag zu begleichen sind. Soweit darüber hinaus vorgetragen wird, dass 100,00 EUR monatlich für Gaskosten aufgewendet werden, sind diese Kosten nicht durch Belege nachgewiesen und können folglich nicht berücksichtigt werden. Es verbleibt bei Mietkosten in Höhe von 513,67 EUR. Der abzugsfähige 34 %-Anteil der Klägerin an diesen Kosten beträgt 174,67 EUR. 4. Für die fünfjährige Tochter Emilia ist darüber hinaus der Unterhaltsfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO in Höhe von aktuell 282,00 EUR monatlich berücksichtigungsfähig. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO sind auf diesen Freibetrag Einnahmen anzurechnen. Folglich reduziert sich der Unterhaltsfreibetrag um das Kindergeld in Höhe von monatlich 194,00 EUR, so dass ein weiterer Abzugsbetrag in Höhe von 88,00 EUR verbleibt. 5. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Tochter Emilia ab dem 01.11.2018 den Kindergarten besucht und Mittagsessenskosten in Höhe von 2,30 EUR pro Mahlzeit anfallen. Derartige Verpflegungskosten sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO als besondere Belastung berücksichtigungsfähig, wobei jedoch gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII (RBEG) ein Eigenanteil für ersparte Verbrauchsausgaben für Ernährung in Höhe von 1,00 EUR pro Mahlzeit zu berücksichtigen ist (LAG Baden-Württemberg 27.06.2013 – 4 Ta 11/13 -; ebenso LAG Baden-Württemberg 01.03.2018 – 4 Ta 1/18 – RPfl 2018, 393 für die schulische Mittagsverpflegung). Unter Zugrundelegung von durchschnittlich 20 Verpflegungstagen im Monat ergibt sich bei einem Kostenanteil von 2,30 EUR ein Monatsbetrag in Höhe von 46,00 EUR, der abzüglich von 20,00 EUR Eigenanteil einen weiteren Abzugsbetrag von 26,00 EUR ergibt. 6. Soweit mit der Beschwerde darüber hinaus Kosten für eine private Kindertagespflege geltend gemacht werden, hat die Klägerin – trotz der Hinweise des Gerichts – nicht dargelegt, aus welchem Grund und in welchem Umfang diese Betreuungsleistungen zusätzlich zu der Betreuungsleistung durch den Kindergarten ab dem 01.11.2018 erforderlich sind. Folglich kam ein weiterer Abzug nicht in Betracht. II. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 120 a ZPO verpflichtet ist, jede Verbesserung ihrer Einkommenssituation oder eine Änderung der Anschrift unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. III. Der Beschluss ist unanfechtbar.