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Urteil

4 Sa 962/17 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2018:1204.4SA962.17.00
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Leitsätze

1. Liegen die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs bzw. eines Betriebsteilübergangs vor, so gehen jeweils die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer über, die dem konkreten Betrieb oder Betriebsteil zuzuordnen sind. Hierfür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer in den übertragenen Betrieb oder Betriebsteil tatsächlich eingegliedert ist.

2. Für die Frage, welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, kommt es zunächst auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien an. Liegt ein solcher weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor, so erfolgt die Zuordnung grundsätzlich – ausdrücklich oder konkludent – durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs.

3. Auch in Fällen der zeitlich befristeten Beschränkung des Einsatzes ist grundsätzlich von einer tatsächlichen Eingliederung in den zugewiesenen Bereich auszugehen. Jedenfalls bei der Zuweisung zu einem Betrieb oder Betriebsteil von mehr als einem halben Jahr ist eine klare strukturelle Einbindung zu dem Betrieb oder Betriebsteil zu erkennen, innerhalb dessen der Einsatz erfolgt.

Tenor

1.              Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil desArbeitsgerichts Bonn vom 27.10.2017 – 2 Ca 1034/16 – wird zurückgewiesen.

2.              Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegen die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs bzw. eines Betriebsteilübergangs vor, so gehen jeweils die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer über, die dem konkreten Betrieb oder Betriebsteil zuzuordnen sind. Hierfür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer in den übertragenen Betrieb oder Betriebsteil tatsächlich eingegliedert ist. 2. Für die Frage, welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, kommt es zunächst auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien an. Liegt ein solcher weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor, so erfolgt die Zuordnung grundsätzlich – ausdrücklich oder konkludent – durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs. 3. Auch in Fällen der zeitlich befristeten Beschränkung des Einsatzes ist grundsätzlich von einer tatsächlichen Eingliederung in den zugewiesenen Bereich auszugehen. Jedenfalls bei der Zuweisung zu einem Betrieb oder Betriebsteil von mehr als einem halben Jahr ist eine klare strukturelle Einbindung zu dem Betrieb oder Betriebsteil zu erkennen, innerhalb dessen der Einsatz erfolgt. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil desArbeitsgerichts Bonn vom 27.10.2017 – 2 Ca 1034/16 – wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen (noch) ein Arbeitsverhältnis besteht. Die am 1972 geborene, in B wohnhafte Klägerin war ab dem 01.01.1992 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 06.12.1991 (Anlage K 1 zur Klageschrift, Blatt 7 der Akte) beschäftigt. Im Jahr 2006 war die Klägerin zunächst in der Kundenniederlassung Süd der Beklagten beschäftigt. Die Kundenniederlassung Süd wurde von der Beklagten als eigenständiger Betrieb geführt, für den auch ein Betriebsrat gewählt war. Mit Schreiben der Beklagten vom 07.12.2006 (Anlage K 7 zum Schriftsatz der Klägerin vom 12.12.2016, Blatt 94 der Akte) mit dem Betreff „Befristete Versetzung“ teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie „aus betrieblichen Gründen […] befristet von 01.12.2006 bis 30.06.2007 auf dem nachstehend beschriebenen Arbeitsplatz eingesetzt [wird]: Einsatz befristet bis 30.06.2007 Niederlassung Technische Kundendienst Niederlassung Süd Ressort MSA 1 Funktion Mitarbeiter Proaktive Kundenbetreuung AtNr. 36214 vergleichbar Bewertung der Funktion T5 vergleichbar (wie bisher) Regelarbeitsstelle Z 2-4 Beschäftigungsort 9 B “ Die Niederlassung Technische Kundendienst Süd wurde von der Beklagten als eigenständiger Betrieb geführt, für den auch ein Betriebsrat gewählt war. Der Betrieb Kundenniederlassung Süd der Beklagten wurde mit Wirkung zum 25.06.2007 auf die neu gegründete Tochtergesellschaft der Beklagten, die D GmbH (nachfolgend D ), „übertragen“ und von dieser fortgeführt. Der Betrieb Technische Kundendienst Niederlassung Süd der Beklagten wurde mit Wirkung zum 26.06.2007 auf die neu gegründete Tochtergesellschaft der Beklagten, die D T GmbH (nachfolgend DT ), „übertragen“ und von dieser fortgeführt. Die Klägerin wurde über den 30.06.2007 hinaus in dem Betrieb eingesetzt, der von der DT fortgeführt wurde. Mit Schreiben vom 17.07.2007 (Anlage K 2 zur Klageschrift, Blatt 8 ff. der Akte) unterrichteten die Beklagte und die D die Klägerin über einen Betriebsübergang von der Beklagten auf die D . Mit Schreiben vom 23.08.2007 (Anlage B 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.07.2017, Blatt 178 der Akte) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Bewerbung erfolgreich gewesen sei und sie mit Wirkung vom 01.07.2007 bei der DT eingestellt und auf dem Personalposten Sb AL C als Sachbearbeiter Auftragslenkung Consumer am Beschäftigungsort B eingesetzt werde. Mit Schreiben vom 10.09.2007 (Anlage K 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 12.12.2016, Blatt 82 ff der Akte) unterrichteten die D und die D T K H GmbH die Klägerin über einen für Mitte bis Ende September 2007 geplanten Betriebsübergang von der D auf die D T K H GmbH. Unter dem 31.10.2007 schloss die Klägerin mit der DT einen Anstellungsvertrag rückwirkend zum 01.07.2007 unter dem Vorbehalt einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses zur D (Anlage K 5 zum Schriftsatz der Klägerin vom 12.12.2016, Blatt 86 ff. der Akte). Auf dieser Grundlage war die Klägerin bis zum 30.06.2017 bei der DT tätig. Seit dem 01.07.2017 wird das Arbeitsverhältnis bei der D fortgeführt, die in Deutsche Telekom Service GmbH (DTS) umbenannt worden ist. Die Beklagte unterzeichnete unter dem 22.08.2007, die Klägerin unter dem 13.11.2007 einen Aufhebungsvertrag mit Rückwirkung zum 30.06.2007 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.12.2016, Blatt 108 ff. der Akte). Dort heißt es unter § 1: „Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.06.2007 einvernehmlich beendet wird. Der Arbeitnehmer nimmt im Anschluss eine Tätigkeit bei der [DT …] auf.“ Mit Schreiben vom 18.03.2016 (Anlage K 8 zum Schriftsatz der Klägerin vom 12.12.2016, Blatt 96 f. der Akte) erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer am 13.11.2017 abgegebenen Willenserklärung zur Annahme des Aufhebungsvertrags sowie vorsorglich eine Anfechtung dieser Willenserklärung „in jeglicher Hinsicht“. Mit Schreiben vom 12.04.2016 (Anlage K 3 zur Klageschrift, Blatt 17 f. der Akte) erklärte die Klägerin den Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die D . Die Beklagte ließ mit Schreiben vom 18.04.2016 mitteilen, dass kein Arbeitsverhältnis zur Beklagten bestehe. In dem auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zur D gerichteten Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Bonn (5 Ca 1015/16) schlossen die dortigen Parteien, die Klägerin und die D , am 21.09.2016 einen Vergleich, wonach zwischen ihnen weder ein Arbeitsverhältnis besteht noch jemals bestanden hat (vgl. Protokoll der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.09.2016, Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 17.11.2016, Blatt 41 f. der Akte). Mit ihrer am 19.05.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin Feststellung begehrt, dass zwischen ihr und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr Arbeitsverhältnis sei am 25.06.2007 per Betriebsübergang auf die D übergegangen. Der von ihr erklärte Widerspruch führe dazu, dass das Arbeitsverhältnis zur Beklagten fortbestehe. Die Klägerin hat weiter gemeint, der Aufhebungsvertrag vom 13.11.2007 sei unwirksam. Es fehle an der Bedingung für den Aufhebungsvertrag, da kein wirksamer Arbeitsvertrag mit der DT abgeschlossen worden sei. Auch habe am 13.11.2007 der Auflösungsvertrag nicht abgeschlossen werden können, da zu diesem Zeitpunkt der Auflösungsvertrag mit der D hätte abgeschlossen werden müssen. Am 13.11.2007 sei die Beklagte nicht mehr Arbeitgeberin gewesen; erst durch das Widerspruchsschreiben sei das Arbeitsverhältnis zur Beklagten rückwirkend wieder begründet worden. Schließlich habe sie den Aufhebungsvertrag widerrufen bzw. angefochten. Im Übrigen sei der Aufhebungsvertrag unwirksam, da er lediglich die Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes bezwecke und damit eine Umgehung von § 613 a BGB vorliege. Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich nicht auf eine Stelle bei der DT beworben. Ebenso wenig sei – so hat die Klägerin gemeint – das Arbeitsverhältnis auf die DT übergegangen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei von dem Betriebsübergang auf die D nicht betroffen gewesen, da sie zum Zeitpunkt der Unterrichtung bereits ihre Arbeit bei der DT aufgenommen hatte. Wenn das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die D übergegangen sei, entfalte der Widerspruch vom 12.04.2016 keine Wirkung. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien habe aufgrund des im Jahr 2007 geschlossenen Aufhebungsvertrags mit Ablauf des 30.06.2007 sein Ende gefunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage für zulässig, aber unbegründet befunden. Zwischen den Parteien habe zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Arbeitsverhältnis bestanden. Zwar habe zwischen den Parteien ursprünglich ein Arbeitsverhältnis bestanden. Dieses sei nicht durch einen das Arbeitsverhältnis der Klagepartei umfassenden Teilbetriebsübergangs auf die D übergegangen. Auch habe das Arbeitsverhältnis nicht durch einen Teilbetriebsübergang auf die DT geendet, denn das Arbeitsverhältnis der Klägerin habe an diesem Teilbetriebsübergang vor dem Hintergrund der nicht endgültigen Zuordnung nicht teilgenommen, da die Klägerin diesem Bereich nicht angehört habe. Die Parteien hätten jedoch das Arbeitsverhältnis durch wirksamen Aufhebungsvertrag unter dem 13.11.2007 beendet. Eine Rechtsgrundlage für den Widerruf oder die Anfechtung der Willenserklärung der Klägerin zum Abschluss des Aufhebungsvertrags sei nicht ersichtlich. Auch einen gesetzeswidrigen Verstoß gegen die Rechtsfolgen des § 613 a BGB nahm das Arbeitsgericht nicht an. Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wie auch auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen. Gegen das der Klägerin am 23.11.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 12.12.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 08.01.2018 begründet. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist der Meinung, das Urteil des Arbeitsgerichts beruhe auf eine Verletzung materiellen Rechts. Der Aufhebungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Es liege keine wirksame Annahme des Vertragsangebots vor. Die Erklärung der Klägerin sei außerhalb der Frist des § 147 Abs. 2 BGB erfolgt. Das Angebot sei bereits erloschen und ein Aufhebungsvertrag nicht zustande gekommen. Jedenfalls aber wäre der Aufhebungsvertrag wegen Umgehung von § 613 a BGB gemäß § 134 BGB nichtig. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.10.2017, Aktenzeichen 2 Ca 1034/16, aufzuheben und festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte tritt der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung bei. Die Beklagte ist der Meinung, die Klägerin habe den angebotenen Aufhebungsvertrag fristgemäß angenommen; die im Einzelfall zu bestimmende Frist des § 147 Abs. 2 BGB sei bei Unterzeichnung des Vertrages bei Berücksichtigung der konkreten Umstände durch die Klägerin nicht abgelaufen gewesen. Schließlich könnte sich höchstens die Beklagte, nicht aber die Klägerin, auf eine verspätete Annahme berufen. Der Aufhebungsvertrag könne des Weiteren denklogisch keine Rechtsfolgen des § 613 a BGB im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang zur D umgehen. Gleiches gelte im Hinblick auf einen Betriebsübergang zur DT , da die Klägerin an einem solchen nicht teilgenommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber in der Sache ohne Erfolg. I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 c) ArbGG) und frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bestand zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis. 1. Die Klage ist mit dem auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten gerichteten Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Klägerin macht mit der Klage den Fortbestand eines ursprünglich mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses über den 24.06.2007, 25.06.2007 und 30.06.2007 hinaus bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz geltend. Der Antrag ist damit auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses und damit eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, weil die Beklagte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien bestreitet (vgl. BAG, Urteil vom 21.03.2018 – 7 AZR 590/16, Rn. 12 f. juris). 2. Die Klage ist unbegründet. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestand zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nach Bewertung der Berufungskammer mit Ablauf des 25.06.2007 infolge eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB von der Beklagten auf die DT geendet. Bei anderer Bewertung wäre von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien mit Ablauf des 24.06.2007 infolge eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB von der Beklagten auf die D auszugehen, jedenfalls aber infolge wirksamen Aufhebungsvertrags zwischen den Parteien mit Ablauf des 30.06.2007. a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nach Bewertung der Berufungskammer mit Ablauf des 25.06.2007 infolge eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB von der Beklagten auf die DT geendet. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB im Hinblick auf den Betrieb Technische Kundendienst Niederlassung Süd auf die DT zum 26.06.2007 ist zwischen den Parteien unstreitig. Diesem Betrieb war das Arbeitsverhältnis der Parteien nach Bewertung der Berufungskammer zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs zugeordnet mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten als bisheriger Betriebsinhaberin mit Ablauf des 25.06.2007 erlosch. aa) Ist ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft übergegangen, so bestimmt § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB, dass der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Betriebsinhaber erlischt. Die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs zwischen dem Veräußerer und seinen Arbeitnehmern bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen ipso iure allein auf Grund des Betriebsübergangs vom Veräußerer auf den Erwerber über, und zwar trotz des entgegenstehenden Willens des Veräußerers oder des Erwerbers (Steffan in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 5. Auflage 2017, BGB § 613 a Rn. 80). bb) Liegen die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs bzw. eines Betriebsteilübergangs vor, so gehen jeweils die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer über, die dem konkreten Betrieb oder Betriebsteil zuzuordnen sind. Erfasst werden also die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer, die dem übertragenen Betrieb oder Betriebsteil angehören. Hierfür ist stets erforderlich, dass der Arbeitnehmer in den übertragenen Betrieb oder Betriebsteil tatsächlich eingegliedert ist (vgl. BAG, Urteil vom 17.10.2013 – 8 AZR 763/12, Rn. 34 juris; Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.12.2017 – 5 Sa 35/17, Rn. 39 juris; Kreitner in: Küttner Personalbuch, 25. Auflage 2018, Betriebsübergang Rn. 24; Willemsen/Müller-Bonanni in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Auflage 2018, § 613 a BGB Rn. 227). Auszugehen ist dabei von einer strukturellen Betrachtungsweise: Es ist stets erforderlich, dass der Arbeitnehmer in den übertragenen Betriebsteil tatsächlich eingegliedert war, sodass es insbesondere nicht ausreicht, dass er Tätigkeiten für den übertragenen Teil verrichtet hat, ohne in dessen Struktur eingebunden gewesen zu sein. Dies gilt selbst dann, wenn die Tätigkeiten des Arbeitnehmers (nahezu) ausschließlich oder überwiegend dem übergehenden Betriebsteil zu Gute gekommen sind (vgl. BAG, Urteil vom 17.10.2013 – 8 AZR 763/12, Rn. 34 f. juris; Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.12.2017 – 5 Sa 35/17, Rn. 39 f. juris; Kreitner in: Küttner Personalbuch, 25. Auflage 2018, Betriebsübergang Rn. 24). Für die Frage, welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, kommt es zunächst auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien an. Liegt ein solcher weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor, so erfolgt die Zuordnung grundsätzlich – ausdrücklich oder konkludent – durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts (vgl. BAG, Urteil vom 17.10.2013 – 8 AZR 763/12, Rn. 24 juris; Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.12.2017 – 5 Sa 35/17, Rn. 39 juris; Willemsen, Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen, 5. Auflage 2016, Seite 941). Der Arbeitgeber entscheidet damit letztlich über die Zuordnung der Arbeitnehmer durch Ausübung seines Direktionsrechts, wobei grundsätzlich einer konkreten Zuordnung auch kurz vor einem Betriebsteilübergang nichts entgegensteht (vgl. im Einzelnen Kreitner in: Festschrift für Wolfdieter Küttner zum 70. Geburtstag, 2006, Seite 399 ff., Seite 413 f.). Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs (Willemsen/Müller-Bonanni in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Auflage 2018, § 613 a BGB Rn. 227). cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen war das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs dem Betrieb Technische Kundendienst Niederlassung Süd zugeordnet mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten als bisheriger Betriebsinhaberin mit Ablauf des 25.06.2007 erlosch und zum 26.06.2007 auf die DT als neue Betriebsinhaberin überging. Dabei war zunächst festzuhalten, dass zwischen den Parteien keine Einigkeit über die Zugehörigkeit der Klägerin zu einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil bestand oder besteht. Insbesondere besteht kein Einvernehmen dahin, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs dem Betrieb Kundenniederlassung Süd der Beklagten zuzuordnen gewesen wäre. Zwar hat die Beklagte die Klägerin im Hinblick auf einen Betriebsübergang des Betriebs Kundeniederlassung Süd der Beklagten auf die D angehört; nach ihrer Bewertung war die Klägerin jedoch von dem Betriebsübergang auf die D nicht betroffen, da sie zum Zeitpunkt der Unterrichtung bereits ihre Arbeit bei der DT aufgenommen hatte. Auch dem Arbeitsvertrag der Klägerin vom 06.12.1991 ist keine ausdrückliche Zuordnung der Klägerin zu einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil der Beklagten zu entnehmen. Damit war für die Frage der Zuordnung der Klägerin zu einem Betrieb oder Betriebsteil entscheidend auf die Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts abzustellen. Die Beklagte hatte ihr Direktionsrecht mit Schreiben vom 07.12.2006 dahin ausgeübt, dass die Klägerin ab dem 01.12.2006 befristet bis zum 30.06.2007 in ihrem Betrieb Technische Kundendienst Niederlassung Süd in B mit der Funktion Mitarbeiter Proaktive Kundenbetreuung eingesetzt wird. Dieser „befristeten Versetzung“ folgend war die Klägerin ab dem 01.12.2006 und auch im Monat Juni 2007 und damit zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs in den Betrieb Technische Kundendienst Niederlassung Süd der Beklagten tatsächlich eingegliedert, also diesem Betrieb angehörig. Der Umstand, dass die Beklagte ihr Direktionsrecht nur für einen begrenzten Zeitraum von sieben Monaten ausgeübt hatte, spielt für die Frage der tatsächlichen Eingliederung der Klägerin zum relevanten Zeitpunkt des Betriebsübergangs keine Rolle. Anders als in Fällen des Ruhen des Arbeitsverhältnisses, wo auf die vor der vorübergehenden Beendigung der aktiven Tätigkeit erfolgte Zuordnung abgestellt wird (vgl. Kreitner in: Festschrift für Wolfdieter Küttner zum 70. Geburtstag, 2006, Seite 414 ff.), ist der Arbeitnehmer in Fällen der zeitlich befristeten Beschränkung des Einsatzes – worauf es für die Frage der Zuordnung im Hinblick auf § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB ankommt – tatsächlich in den zugewiesenen Bereich eingegliedert. Auch ist bei der Zuweisung zu einem Betrieb oder Betriebsteil von mehr als einem halben Jahr – anders als im Fall von Springern, die zeitgleich in mehreren Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt werden – eine klare strukturelle Einbindung zu dem Betrieb oder Betriebsteil zu erkennen, innerhalb dessen der Einsatz erfolgt. Infolge ihrer tatsächlichen Einbindung in den Betrieb Technische Kundendienst Niederlassung Süd zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs war die Klägerin damit von dem Betriebsübergang auf die DT erfasst. b) Bei anderer Bewertung, also unter Zugrundelegung der Annahme, dass die Klägerin nicht dem auf die DT übergegangenen Betrieb zuzuordnen war, sondern entweder dem Betrieb Kundenniederlassung Süd oder keinem der beiden Betriebe, wäre ebenfalls nicht von dem Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten auszugehen. Ausgehend von einer Zuordnung der Klägerin zum Betrieb Kundenniederlassung Süd wäre das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 25.06.2007 auf die D übergegangen mit der Konsequenz, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 24.06.2007 geendet hätte. Selbst wenn man aber davon ausgehen sollte, dass das Arbeitsverhältnis nicht infolge des Betriebsübergangs auf die D endete, sei es, weil die Klägerin dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 12.04.2016 wirksam widersprochen hätte, sei es, weil man die Klägerin keinem der beiden Betriebe zuordnen würde, sei es, weil man dem Vergleich der Klägerin mit der D Bindungswirkung auch im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits zusprechen würde, so wäre jedenfalls von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 30.06.2007 auf Grund wirksamen Aufhebungsvertrags auszugehen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen. Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Umstände hat die Klägerin die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB gewahrt und die Beklagte war bei Zugrundelegung der oben genannten Annahmen im relevanten Zeitpunkt in der Lage, den Aufhebungsvertrag abzuschließen. Es fehlt nicht am Eintritt einer Bedingung für den Aufhebungsvertrag. Auch ist der Aufhebungsvertrag nicht infolge Widerrufs bzw. Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Nichtigkeit des Aufhebungsvertrags wegen Umgehung der zwingenden Rechtsfolgen des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB gemäß § 134 BGB kommt bei Zugrundelegung der oben genannten Annahmen ebenfalls nicht in Betracht. aa) Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Umstände hat die Klägerin die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB gewahrt, als sie den von der Beklagten unter dem 22.08.2007 unterzeichneten Aufhebungsvertrag unter dem 13.11.2007 annahm. (1.) Für einen – wie hier – gegenüber einem Abwesenden abgegebenen Antrag auf Abschluss eines Vertrags regelt § 147 Abs. 2 BGB, dass der Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Antragende den Eingang der Annahmeerklärung unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Die Frist ist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen und bestimmt sich vor allem nach der Art des Angebots. Nach seinem Inhalt ist zu beurteilen, ob der Antragende die Behandlung des Angebots als eilbedürftig erwarten darf oder ob er damit rechnen muss, dass der Angebotsempfänger „sich Zeit lässt“. Zu den regelmäßigen Umständen im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB gehören auch verzögernde Umstände, die der Antragende kannte oder kennen musste (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2016 – XII ZR 5/15, juris Rn. 19 ff.; BAG, Urteil vom 06.02.2003 – 2 AZR 674/01, juris Rn. 23). (2.) Vorliegend musste die Beklagte nach der Art des Angebots, dem Antrag auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags, davon ausgehen, dass die Klägerin sich Zeit lassen würde, zumal der Beklagten ausweislich ihres Schreibens vom 23.08.2007, mit dem sie der Klägerin eine Einstellung bei der DT in Aussicht stellte, bekannt war, dass parallel der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit der DT im Raum stand, der schriftlich erst am 31.10.2007 fixiert wurde. Der Gegenstand des Aufhebungsvertrags lässt aus der Perspektive der Beklagten auch keine Eilbedürftigkeit erwarten; insbesondere war Gegenstand des Aufhebungsvertrags nicht die Zahlung einer Abfindung. Vielmehr bestand das Ziel des Aufhebungsvertrags ersichtlich darin, die Vertragsverhältnisse an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. bb) Die Beklagte war bei Zugrundelegung der oben genannten Annahmen im relevanten Zeitpunkt auch in der Lage, den Aufhebungsvertrag abzuschließen. Denn auf die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten durch Aufhebungsvertrag kommt es nur dann an, wenn die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrags überhaupt noch Vertragspartnerin der Klägerin war. Soweit die Klägerin diesbezüglich auf den Widerspruch gegen einen Betriebsübergang auf die D abstellt, hätte ein wirksamer Widerspruch zur Folge, dass die Beklagte im relevanten Zeitpunkt Vertragspartnerin der Klägerin gewesen wäre. Denn Rechtsfolge eines form- und fristgerechten Widerspruchs des Arbeitnehmers ist der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber und damit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Betriebserwerber mit ex-tunc-Wirkung, das heißt der Widerspruch wirkt auf den Zeitpunkt des Übergangs zurück (vgl. Müller-Glöge in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, BGB § 613 a Rn. 122). cc) Es fehlt auch nicht am Eintritt einer Bedingung für den Aufhebungsvertrag, § 158 Abs. 1 BGB. Entgegen der Bewertung der Klägerin ist dem Aufhebungsvertrag nicht zu entnehmen, dass er unter der Bedingung des Abschlusses eines wirksamen Arbeitsvertrags mit der DT stand. Vielmehr heißt es dort lediglich, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.06.2007 einvernehmlich beendet wird und der Arbeitnehmer im Anschluss eine Tätigkeit bei der DT aufnimmt. Im Übrigen hat die Klägerin unstreitig eine solche Tätigkeit bei der DT aufgenommen und über Jahre ausgeführt. dd) Der Aufhebungsvertrag ist nicht infolge Widerrufs bzw. Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Klägerin hat auch in der Berufungsinstanz keine Widerrufs- oder Anfechtungsgründe dargelegt. ee) Die Nichtigkeit des Aufhebungsvertrags wegen Umgehung der zwingenden Rechtsfolgen des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB gemäß § 134 BGB kommt bei Zugrundelegung der oben genannten Annahmen ebenfalls nicht in Betracht. Ein Aufhebungsvertrag kann im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gemäß § 134 BGB nichtig sein, wenn er objektiv der Umgehung der zwingenden Rechtsfolgen des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB dient. Dies ist unter anderem bei Vertragsgestaltungen anzunehmen, deren objektive Zielsetzung in der Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes besteht (vgl. BAG, Urteil vom 18.08.2005 – 8 AZR 523/04, Rn. 27 juris). Die Frage der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags stellt sich vorliegend nur dann, wenn man gerade nicht davon ausgeht, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Wege des Betriebsübergangs auf die DT übergegangen ist. Insofern kommt bei Zugrundelegung der Annahme, dass ein solcher Betriebsübergang nicht vorliegt, auch keine Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags im Hinblick auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit der DT wegen Umgehung der zwingenden Rechtsfolgen des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB gemäß § 134 BGB in Betracht. III. Die Klägerin hat gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des von ihr erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. IV. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalles beruht und der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt.