Urteil
5 Sa 52/18 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2018:1008.5SA52.18.00
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Leitsätze
Eine Sonderzahlung und eine Leistungsprämie sind auf die Ausgleichszulage nach § 6 Abs. 1 UmzugsTV anzurechnen (im Anschluss ans BAG 11.09.2003 - 6 AZR 452/02).
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16. November 2017 – 3 Ca 779/17 – teilweise abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Sonderzahlung und eine Leistungsprämie sind auf die Ausgleichszulage nach § 6 Abs. 1 UmzugsTV anzurechnen (im Anschluss ans BAG 11.09.2003 - 6 AZR 452/02). I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16. November 2017 – 3 Ca 779/17 – teilweise abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe einer Ausgleichszulage für das Jahr 2016, auf die sich die Klägerin eine Sonderzahlung und eine Leistungsprämie nicht anrechnen lassen will. Die Klägerin ist Beamtin des D . Sie ist seit dem Jahr 2000 beurlaubt. Sie ist bei der Beklagten seit dem 1. November 2000 angestellt. §§ 2 und 6 des Arbeitsvertrages bestimmen: „§ 2 Für das Arbeitsverhältnis sind maßgebend, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist: Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der für dieses Vertragsverhältnis geltenden Sonderregelungen und Ergänzungen. (...) § 6 Es werden folgende Nebenabreden vereinbart: 1. In Ergänzung zu § 2 dieses Arbeitsvertrages findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (UmzugsTV vom 24. Juni 1996) sowie das dienstrechtliche Begleitgesetz vom 30.07.1996 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 2. Beide Vertragsparteien behalten sich vor, den in § 1 dieses Arbeitsvertrages enthaltenen Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich und in Abstimmung mit dem bisherigen Dienstherrn/Arbeitgeber abzuändern, wenn dies – insbesondere – aufgrund von Terminverschiebungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Umzugsbeschlusses der Gesellschafter und des Berlin/Bonn-Gesetzes geboten erscheint.“ Als Beamtin hätte die Klägerin im Jahr 2016 Bezüge in Höhe von 45.939,76 € (Besoldungsgruppe A 9, Stufe 8) erhalten. Eine Jahressonderzuwendung bekommen Bundesbeamte seit einigen Jahren nicht mehr. Die eingesparten Mittel wurden eingesetzt, um die monatliche Besoldungszahlung zu erhöhen. Eine Leistungsprämie haben die Parteien bei der Berechnung der fiktiven Besoldung der Klägerin nicht berücksichtigt. Als Angestellte erhielt die Klägerin 2016 ebenfalls 45.939,76 €. Der Betrag setzt sich zusammen aus der Grundvergütung in Höhe von 36.004,98 €, einer Jahressonderzahlung in Höhe von 2.705,09 €, einer Leistungsprämie in Höhe von 391,30 € und einer Ausgleichszulage in Höhe von 6.838,38 €. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Jahressonderzahlung und die Leistungsprämie, die sie als Angestellte erhalten hat, seien in den Vergleich der Vergütungshöhen nicht einzubeziehen. Dies ergebe sich aus § 6 UmzugsTV. Dieser erfasse weder die Jahressonderzahlung noch die Leistungsprämie. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 3.096,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die Ausgleichszulage solle nur finanzielle Nachteile ausgleichen, die sich aus einem Wechsel der Tätigkeit ergeben könnten. Die finanziellen Nachteile seien der Klägerin jedoch bereits ausgeglichen worden. Sie strebe eine finanzielle Besserstellung an. Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 385,31 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat angenommen, die Klägerin müsse sich die Sonderzahlung, nicht aber die Leistungsprämie, anrechnen lassen. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien die vom Arbeitsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die Klägerin verweist erneut auf den Wortlaut der tariflichen Bestimmungen. Das Urteil des BAG vom 11. September 2003 (6 AZR 452/02) sei nicht einschlägig, weil es zu einer Ministerialzulage ergangen sei, die von § 6 Abs. 1 UmzugsTV bereits erfasst gewesen sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.11.2017– 1 Ca 779/17 – teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 2.711,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, 1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen; 2. das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.11.2017 – 3 Ca 779/17 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte meint, das BAG habe in der Entscheidung vom 11. September 2003 (6 AZR 452/02) klargestellt, dass § 6 UmzugsTV lediglich einen Positivkatalog zu berücksichtigender Vergütungsbestandteile der bisherigen, nicht aber der aktuellen, Beschäftigung enthalte. Wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufungen sind zulässig. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer höheren Ausgleichszulage. Bei der Ermittlung der Höhe ihres Verdienstes sind sowohl die Sonderzahlung als auch die Leistungsprämie zu berücksichtigen. Hierfür ist maßgeblich, dass sich die anzurechnenden Zahlungen, die sie von der Beklagten erhält, nicht aus § 6 Abs. 1 und 2 UmzugsTV ergeben. Diese Vorschrift trifft insoweit nur für die bisherige Tätigkeit eine Regelung. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrages. 1. Das BAG hat § 6 Abs. 1 und 2 UmzugsTV in einer zu einer Ministerialzulage ergangenen Entscheidung dahingehend ausgelegt, dass sich die anzurechnenden Vergütungsbestandteile der aktuellen Tätigkeit nicht nach § 6 Abs. 1 und 2 UmzugsTV richten. Die Vorschrift bestimmt danach nur die Vergütungsbestandteile, die auf Seiten der bisherigen Beschäftigung in die Berechnung der Ausgleichszulage einfließen (BAG 11.09.2003 – 6 AZR 452/02). Der 6. Senat hat ausgeführt, dass sich die in § 6 Abs. 1 Satz 2 (erster Spiegelstrich) UmzugsTV enthaltene Zulagenregelung gegenstandslos wäre, wenn anzunehmen wäre, dass sich auch die anzurechnenden Vergütungsbestandteile der aktuellen Tätigkeit nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 richten. Nach dieser Tarifvorschrift zählten zu den berücksichtigungsfähigen Zulagen u.a. solche, die einem Angestellten nach Fußnoten und Protokollnotizen in der Anlage 1a zum BAT mindestens drei Jahre ununterbrochen zugestanden haben. Bezogen auf die aktuelle Tätigkeit bestünde für diese Zulagen entweder kein Anwendungsbereich oder sie wären mangels Zeitablauf nur in den ersten drei Jahren zu berücksichtigen, nach Ablauf dieses Zeitraums nicht mehr. Demgegenüber hätten die Tarifvertragsparteien in § 6 Abs. 1 UmzugsTV einen Positivkatalog an berücksichtigungsfähigen Vergütungsbestandteilen benannt, die auf Seiten der bisherigen Beschäftigung in die Berechnung der Ausgleichszulage einfließen. Daraus folge im Umkehrschluss, dass die in diesem Katalog nicht aufgeführten Vergütungsbestandteile die auszugleichende Vergütungsdifferenz zwischen der bisherigen und der aktuellen Vergütung mindern sollten (BAG 11.09.2003 – 6 AZR 452/02 – Rn. 21). In der weiteren Begründung verweist das BAG darauf, dass mit dem UmzugsTV lediglich eine sozialverträgliche Umsetzung angestrebt werde, die nicht den Ausgleich eines jeglichen Nachteils fordere. Der Arbeitnehmer solle nicht finanziell besser gestellt werden als bei der Fortführung der bisherigen Tätigkeit (BAG 11.09.2003 – 6 AZR 452/02 – Rn. 22). 2. Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin kein weiterer Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage gegen die Beklagte zu, weil sowohl die Sonderzahlung als auch die Leistungsprämie in die Berechnung der Höhe ihres 2016 erzielten Verdienstes einzubeziehen sind. Die in dem Katalog des § 6 Abs. 1 UmzugsTV nicht aufgeführten Vergütungsbestandteile mindern die auszugleichende Vergütungsdifferenz zwischen der bisherigen und der aktuellen Vergütung. Vor diesem Hintergrund muss sich die Klägerin sowohl die tatsächlich erhaltene Sonderzahlung als auch die tatsächlich erhaltene Leistungsprämie anrechnen lassen. Für die Leistungsprämie gelten keine Besonderheiten. Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichtes, dass Sinn und Zweck der Leistungszulage eine Anrechnung nicht zuließen, nicht. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Leistungszulage um einen Vergütungsbestandteil handelt. Vergütungsbestandteile der aktuellen Tätigkeit sind nach der Rechtsprechung des BAG in die Berechnung einzubeziehen. Zudem ist zu bedenken, dass die Klägerin die Leistungszulage in voller Höhe erhalten hat. Die mit der Leistungszulage intendierte Motivationsförderung ist daher gegeben. In dem hiesigen Verfahren geht es nicht um die Leistungszulage, sondern um die Höhe der Ausgleichszulage. Danach ergibt sich folgende Berechnung: Der fiktive Anspruch der Klägerin auf Besoldung als Beamtin im Jahr 2016 hätte unstreitig 45.939,76 € betragen. Dabei haben beide Seiten die Berechnung vorgenommen, ohne eine Sonderzuwendung oder Leistungszulage zu berücksichtigen. Die Klägerin hat Arbeitsentgelt und Ausgleichszahlungen in Höhe von ebenfalls 45.939,76 € € erhalten. Somit steht ihr keine weitere Ausgleichszahlung zu. Andernfalls stünde sie finanziell besser da als sie bei einer Fortführung ihrer Beamtentätigkeit gestanden hätte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. III. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des BAG bereits geklärt.