Urteil
11 Sa 927/17 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2018:0829.11SA927.17.00
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Leitsätze
Einzelfall
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.10.2017 – 5 Ca 2045/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.10.2017 – 5 Ca 2045/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin ist seit dem 01.04.2012 bei der beklagten Universität in Teilzeit (halbe Stelle) als Lehrkraft für besondere Aufgaben angestellt. Dem Anstellungsverhältnis der Klägerin liegen fünf aufeinander folgende Befristungen des Arbeitsverhältnisses zugrunde (Bl. 5 ff. d.A.). Der letzte befristete Arbeitsvertrag datiert vom 15.03.2016 und ist befristet für den Zeitraum 01.04.2016 bis 31.03.2017. Als Befristungsgrund ist der zusätzliche Bedarf an Lehrkräften im Zuge der temporär gestiegenen Studierendenzahlen infolge doppelter Abiturjahrgänge genannt. Die bundesweite Verkürzung der Schulzeit auf 12 Jahre und der damit einhergehende doppelte Abiturjahrgang habe zum Wintersemester 2011/2012 begonnen und führ an der Humanwissenschaftlichen Fakultät zu erhöhten Studierendenzahlen, die durch zusätzliche bzw. entsprechende Aufstockung von Veranstaltungsangeboten aufgefangen werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrags vom 15.03.3016 wird auf Bl. 15 ff. d. A. verwiesen. Zuvor hatte der Personalrat unter dem 15.03.2016 seine Zustimmung zur Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses der Klägerin erteilt. Wegen der Einzelheiten des Beteiligungsverfahrens wird auf Bl. 144 ff. d.A. Bezug genommen. Laut Tätigkeitsbeschreibung vom 13.12.2011, unterzeichnet von der Klägerin, wird die Klägerin zu 70 % in der Lehre, insbesondere im Polnisch-Unterricht, zu 20 % in der Selbstverwaltung und zu 10 % in der Forschung beschäftigt. Wegen der Einzelheiten dieser Stellenbeschreibung wird auf Bl. 114 f. d. A. Bezug genommen. Hinsichtlich der von der Klägerin erledigten Aufgaben im Zeitraum April 2012 bis März 2017 wird auf das Arbeitszeugnis vom 31.03.2017 (Bl. 217 f. d. A.) Bezug genommen. Neben der Klägerin wird der Polnisch-Unterricht am Slavischen Institut von der weiteren Halbtagskaft Frau Mazur-Schwenke, die ebenfalls befristet eingestellt ist, erteilt. Im Jahr 2015 hatte die Beklagte zum 01.04.2016 hatte die Beklagte zwei halbe oder eine ganze Stelle am Slavischen Institut der Philosophischen Fakultät als Lehrkraft für besondere Aufgaben für Polnisch ausgeschrieben. Wegen der Einzelheiten der Stellenausschreibung wird auf Bl. 455 d. A. verwiesen. Eine Besetzung der Stelle erfolgte nicht. Zum Ende des Jahres 2016 (Bewerbungsschluss 02.12.2016) hat die Beklagte erneut eine Stelle am Slavischen Institut der Philosophischen Fakultät als Lehrkraft für besondere Aufgaben für Polnisch ab dem 01.04.2017 ausgeschrieben. Die Stellenausschreibung enthält als Voraussetzungen u. a. den Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums der Polonistik oder eines verwandten Faches sowie eine Promotion. Wegen der Einzelheiten dieser Stellenausschreibung wird auf Bl 143 d. A.verwiesen. Auf diese Stelle stellte die Beklagte Herrn C ein. Zum Zeitpunkt seiner Einstellung war er noch nicht promoviert. Er hatte einen Masterstudiengang der Philosophie erfolgreich absolviert. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.10.2017 (Bl. 362 ff. d. A.) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch die Befristung zum 31.03.2017 beendet worden ist und die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Stellung einer Studienrätin im Hochschuldienst im Angestelltenverhältnis mit 50 % der durchschnittlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft zu beschäftigen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein vorübergehender Mehrbedarf als Befristungsgrund scheide aus, weil sich durch den Anstieg von Studienbewerber das Lehrangebot an die Studierenden nicht erhöht habe. Auf erhöhte Anforderungen an den dauerhaften Stelleninhaber könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, da sie die von ihr selbst vorgegebenen Kriterien bei der Besetzung der Stelle mit Herrn C nicht eingehalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihr am 07.11.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.12.2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 07.02.2018 begründet. Die Beklagte vertieft und ergänzt ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die befristete Einstellung der Klägerin ab dem April 2012 sei vor dem Hintergrund der prognostizierten erhöhten Anzahl von Studienanfängern erfolgt, die in den Hochschulpakt II eingeflossen sei, um ein insoweit erhöhtes Lehrangebot bereit stellen zu können. Die Klägerin sei schwerpunktmäßig im Anfängerunterricht eingesetzt worden, wie der Auflistung der Lehrveranstaltungen der Klägerin (Bl. 116 ff. d. A.) zu entnehmen sei. Das erhöhte Lehrangebot sei bis zum Wintersemester 2016/2017 aufrechterhalten worden. Die ursprüngliche Prognose der steigenden Anzahl von Studienanfängern habe sich zwar nicht bestätigt, dies stelle die Rechtmäßigkeit der Befristung aber nicht in Frage, da jeder Prognose Unabwägbarkeiten immanent seien. Zudem sei die Befristung sachlich begründet aufgrund der Einführung eines neuen Institutsprofils mit hohem wissenschaftlichen Anspruch und internationaler Ausrichtung, was eine Änderung der Stellenprofile für die Lehrkräfte für besondere Aufgaben am Institut bedinge. Die zum Sommersemester 2016 ausgeschriebene Stelle für das qualifizierte Lektorat sei nicht besetzt worden, weil keiner der Bewerber die Anforderungen erfüllt habe. Die zuständige Berufungskommission habe beschlossen, die Stelle des qualifizierten Polnisch-Lektorats zum Sommersemester 2017 nochmals international auszuschreiben. Für die befristete Übergangsphase bis zur Besetzung des qualifizierten Lektorats habe ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf der bisherigen Stelleninhaberinnen des Polnisch-Lektorats im bisherigen Zuschnitt bestanden, um die Kontinuität der Lehre und den Übergang von den alten in die neuen Studienordnungen zu gewährleisten. Der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden, da ihm der Antrag des Prof. Dr. S vom 15.02.2016 vorgelegen habe. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Gegenseite kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Unsicherheiten über den künftigen Einsatzbedarf dürften nicht durch die Befristung von Arbeitsverhältnissen abgedeckt werden. Hinreichende Prognosegrundlagen für einen Mehrbedarf aufgrund doppelter Abiturjahrgänge zum Zeitpunkt der letzten Befristung seien nicht vorgetragen. Zudem sei die Klägerin nicht vorrangig mit Lehrveranstaltungen für Studienanfänger betraut worden, sondern mit Kursen für Fortgeschrittene bzw. Masterstudierende. Welche Arbeitskapazitäten der Abdeckung des Normalbedarfs zur Erledigung des polnischen Sprachunterrichts am Slavischen Instituts dienten, sei nicht erkennbar, eine Erhöhung des Lehrangebots nicht erfolgt. Die Klägerin und ihre Kollegin M hätten mit ihren beiden Teilzeitstellen den Grundbedarf abgedeckt. Die Inhalte der Studienordnungen seien nicht verändert worden. Die spätere Einstellung des Herrn C , der zwei von der Beklagten behaupteten Einstellungsvoraussetzungen (Polonistik-Studium und abgeschlossene Promotion) nicht erfüllt habe, indiziere dass zum Befristungszeitpunkt März 2016 noch nicht konkret geplant war, das Anforderungsprofil umzugestalten. Der Personalrat sei objektiv falsch angehört worden, so dass die Beklagte sich nicht auf dessen Zustimmung berufen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 07.02.2018, 16.03.2018, 17.08.2018 und 28.08.2018, die Sitzungsniederschrift vom 29.08.2018 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Der Berufung bleibt der Erfolg versagt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 15.03.2016 zum 31.03.2017. 1. Maßgebend für die Befristungskontrolle ist bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur der letzte Arbeitsvertrag, im Streitfall der Anstellungsvertrag vom 15.03.2016. Bei diesem Arbeitsvertrag handelt es sich nicht um einen unselbständigen Annex (vgl. hierzu: BAG, Urt. v. 23.05.2018 – 7 AZR 875/16 – m. w. N.) zum vorherigen Vertrag vom 25.11.2014, da er jedenfalls keine geringfügige Verlängerung des Endzeitpunkts des Arbeitsverhältnisses beinhaltet, sondern aufgrund seiner Vertragslaufzeit von einem Jahr eine erneute zeitlich gleichgewichtige Verlängerung der Beschäftigung beinhaltet. 2. Die Befristungsabrede vom 15.03.2016 lässt sich nicht auf den Sachgrund eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG aufgrund doppelter Abiturjahrgänge stützen. a) Ein zusätzlicher, nur vorübergehender Arbeitskräftebedarf kann die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG rechtfertigen. Dafür muss im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit zu erwarten sein, dass für eine Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Der Arbeitgeber hat eine Prognose zu erstellen, die auf konkreten Anhaltspunkten basieren muss. Die bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs reicht für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht aus. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen. Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich der Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzutun, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags davon auszugehen war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können. Ein die Befristung rechtfertigender vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer Daueraufgaben übertragen werden, die von dem beschäftigten Stammpersonal wegen einer von vornherein unzureichenden Personalausstattung nicht erledigt werden können. Die Wirksamkeit einer Befristung wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs setzt zudem voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung dieses Mehrbedarfs eingestellt wird. Der Arbeitgeber darf einen zeitweiligen Mehrbedarf an Arbeitskräften nicht zum Anlass nehmen, beliebig viele Arbeitnehmer einzustellen. Vielmehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des vorübergehenden Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten (BAG, Urt. v. 14.12.2016 – 7 AZR 688/14 – m. w. N.). b) Die Beklagte hat keine hinreichenden Tatsachen dafür vorgetragen, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin für den Zeitraum April 2016 bis 31.03.2017 aufgrund eines vorübergehenden Mehrbedarfs durch einen Anstieg der Studierendenzahlen aufgrund doppelter Abiturjahrgänge gerechtfertigt ist. Die Klägerin ist laut Tätigkeitsbeschreibung vom 13.12.2011 überwiegend zu 70 % in der Lehre beschäftigt. Hierzu zählen der Polnisch-Unterricht für Anfänger und Fortgeschrittene im Bachelor- und Masterstudium, wissenschaftliche Veranstaltungen zur Landeskunde und Kulturwissenschaft sowie Korrektur von Hausarbeiten und Klausuren. Dabei handelt es sich dem Wesen nach um Aufgaben aus dem Bereich der Daueraufgaben des Slavischen Instituts. Der behauptete Mehrbedarf resultiert also nicht aus der Übernahme zusätzlicher Aufgaben, sondern aus der Anzahl der Studierenden. Ein (fortwirkender) vorübergehender Mehrbedarf im Hinblick auf die Anzahl der Studierenden ließe sich nur feststellen, wenn einerseits der Normalbedarf, d. h. die Anzahl der Studenten ohne den Sondereffekt der Einführung doppelter Abiturjahrgänge, und andererseits der Mehrbedarf plausibel dargestellt werden. Dem Vorbringen der Beklagten ist jedoch nicht zu entnehmen, wie hoch – ohne vorübergehendem Mehrbedarf aufgrund doppelter Abiturjahrgänge, beginnend mit dem mit dem Wintersemester 2011/2012 – der Normalbedarf von Lehrkräften im Fachbereich der Klägerin bei welcher Anzahl von Studierenden für den Zeitraum April 2016 bis März 2017 wäre und woran sich konkret der Mehrbedarf – etwa durch einen erhöhten Unterrichtsbedarf - festmacht. Selbst wenn man davon ausginge, dass noch ein Mehrbedarf fortwirken würde, so lässt sich nicht feststellen, ob sich die Beschäftigung der Klägerin im Rahmen dieses Mehrbedarfs hält. Darüber hinaus war die Zahl der Studienanfänger für den Bachelor 2 HF und für den Bachelor Regionalstudien im Slavischen Institut seit dem Studienjahr 2013/2014 nach Darlegung der Beklagten im Schriftsatz vom 17.07.2017 kontinuierlich rückläufig. Waren es im Studienjahr 2013/2014 noch 83 Anfänger, verringerte sich diese Anzahl bereits im Studienjahr 2014/2015 auf 75 Personen, im Studienjahr 2015/2016 auf 50 Personen und im Studienjahr 2016/2017 auf 48 Personen. Soweit sich die Beklagte zur Grundlage einer Prognose auf den Hochschulpakt II vom 25.06.2010/28.06.2010 (Bl. 111 ff. d. A.) beruft, überzeugt dies nicht. Zum einen handelt es sich allenfalls um Erwartungen hinsichtlich der Anzahl künftiger Studienanfänger aus der Sicht der Beteiligten im Juni 2010, die für die Prognose aufgrund der Erkenntnisse im Zeitpunkt März 2016 Verhältnisse im März 2016 nicht aussagekräftig ist. Zum anderen enthält dieser Hochschulpakt keinerlei Angaben zu den Verhältnissen am Slavischen Institut, sondern betrifft die Anfängerzahlen der Hochschule insgesamt. Die Mittelbewilligung im Rahmen des Hochschulpakts II ersetzt zudem nicht die Darstellung einer konkreten Prognose hinsichtlich eines vorübergehenden Mehrbedarfs an Lehrkräften (LAG Köln, Urt. v. 12.10.2017 – 8 Sa 447/17 -). 3. Ein vorübergehender Bedarf an der Beschäftigung der Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf eine beabsichtigte, qualitativ geänderte Stellenneubesetzung rechtfertigen. a) Zwar teilt die Berufungskammer im Ansatz die Argumentation der Beklagten, dass die Prognose eines vorübergehenden Bedarfs an der Weiterbeschäftigung gerechtfertigt sein kann, wenn aufgrund einer bei Vertragsschluss feststehenden unternehmerischen Entscheidung eine Neubesetzung mit geändertem Anforderungsprofil erfolgen soll, der befristet beschäftigte Arbeitnehmer für eine Dauerbesetzung der neu konzipierten Stelle ungeeignet ist und lediglich vorübergehend seine bisherigen Aufgaben weiter erledigen soll (vgl.: BAG, Urt. v. 01.12.1999 – 7 AZR 449/98 – m.w.N.). Es ist liegt in der Entscheidungsfreiheit der Beklagten, sachgemäß das künftige Anforderungsprofil einer Lehrkraft für besondere Aufgaben für Polnisch am Slavischen Institut zu bestimmen. Darüber hinaus kann eine befristete Einstellung für den Zeitraum bis zur Arbeitsaufnahme eines anderen Arbeitnehmers zum Zwecke der Überbrückung sachlich begründet sein, sofern sich der Arbeitgeber bereits im Zeitpunkt des befristeten Vertragsabschlusses gegenüber dem für eine endgültige Stellenbesetzung vorgesehenen Bewerber vertraglich gebunden hat (BAG, Urt. v.02.06.2010 – 7 AZR 136/09 – m.w.N.). b) Im Streitfall hatte sich die Beklagte am 15.03.2016 nach eigenem Vorbringen noch nicht vertraglich zur Einstellung eines bestimmten anderen Arbeitnehmers verpflichtet. Es war lediglich vorgesehen, die Stelle des Polnisch-Lektorats erneut international auszuschreiben. Die Beklagte beruft sich darauf, das geänderte Stellenprofil für die ab dem 01.04.2017 zu besetzende Stelle als Lehrkraft für besondere Aufgaben für Polnisch ermögliche den Studierenden einen kulturgeschichtlich orientierten Polnischkurs und das Angebot wissenschaftlicher Seminare. Der neue Stelleninhaber müsse promoviert sein und die Qualifikation haben, Masterstudierende in der jeweiligen Nationalphilologie wissenschaftlich zu betreuen. Die dies dokumentierende Stellenausausschreibung stammt jedoch aus der Zeit nach dem Abschluss des letzten Arbeitsvertrages mit der Klägerin. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass diese Anforderungen von den zuständigen Stellen bereits bei Abschluss des letzten Anstellungsvertrages verbindlich festgesetzt worden sind, so dass sie als Grundlage für eine Prognose eines nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs aufgrund mangelnder Qualifikation der Klägerin für eine Dauerbesetzung ausscheiden. Die Stellenausschreibung aus dem Jahre 2015 hatte diese Anforderungen noch nicht enthalten. Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, die Berufungskommission habe noch der gescheiteren Ausschreibung aus dem Jahre 2015 beschlossen, die Stelle des qualifizierten Polnisch-Lektorats zum Sommersemester 2017 nochmals international auszuschreiben. Ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass sie bereits vor dem Abschluss des letzten Arbeitsvertrages vom 15.03.3016 eine konkrete Änderung des Stellenprofils im Sinne der Ausschreibung zum Sommersemester 2017 beschlossen hatte. Auch in dem Beteiligungsverfahren des Personalrats, hier dem Verlängerungsantrag des Prof Dr. S vom 15.02.2016, ist lediglich rudimentär eine Änderung des Stellenprofils zu entnehmen, wenn es dort (auszugsweise) heißt, die Klägerin und ihre Kollegin M erfüllten nicht das Profil des Polnisch-Lektorats, es gelte die Masterstudierende der drei Partnerhochschulen sprachlich auf eigenständige wissenschaftliche Arbeit und die Arbeit in einer internationalen Gemeinschaft von Lernenden vorzubereiten. Ein konkreter Beschluss des Entscheidungsgremiums oder dessen Inhalt zum künftigen Anforderungsprofil der künftig zu besetzenden Stelle ist dem nicht entnehmen. Mangels hinreichend sicherer Grundlage über die Anforderungen an die künftige Stellenbesetzung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben für Polnisch am Slavischen Institut zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrags lässt sich nicht die plausible Prognose eines nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs der Klägerin stellen. 3. Zu Recht hat das Arbeitsgerichtgeurteilt, dass die Klägerin aufgrund der Unwirksamkeit der Befristung und des sich daraus ergebenden Fortbestands des Arbeitsverhältnisses nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG [GS] Beschl. v. 27.02.1985 - GS 1/84-einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Entfristungsklage hat (vgl. u.a.: BAG, Urt. v. 08.04.1992 – 7 AZR 135/91 – m. w. N.). Besondere Umstände des Einzelfalls, die trotzdem ein überwiegendes Interesse der Beklagten an der Nichtbeschäftigung der Klägerin begründen könnten, liegen nicht vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.