Urteil
11 Sa 991/17 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2018:0815.11SA991.17.00
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Leitsätze
Zur Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines Fußballspielers der Regionalliga
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 19.10.2017 – 11 Ca 4400/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines Fußballspielers der Regionalliga Die Berufung des Klägers gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 19.10.2017 – 11 Ca 4400/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger war seit dem 21.01.2014 als Fußballspieler der 1. Herrenmannschaft bei dem Verein F e.V. beschäftigt. Zum 01.07.2016 ist das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte, eine Spielbetriebs GmbH, übergegangen. Grundlage des Anstellungsverhältnisses als Vertragsspieler ist der Vertrag vom 21.01.2014, der u. a. in § 11 Nr. 1 eine Befristung des Anstellungsverhältnisses bis zum 30.06.2017 (Ende des Spieljahres 2016/2017) vorsieht. Der Verein nahm bei Vertragsschluss und in der Folgezeit am Spielbetrieb der Regionalliga W teil. Er verpflichtete sich zur Zahlung eines monatlichen Entgelts an den Kläger in Höhe von 11.000,00 € brutto für seine Tätigkeit in der Regionalliga W , in Höhe von 15.000,00 € brutto für die 3. Liga und in Höhe von 20.000,00 € brutto für die 2. Bundesliga. Zudem waren zwischen den Arbeitsvertragsparteien aufgrund der Anlage zum Vertrag vom 21.01.2014 als Vertragsspieler vom 21.01.2014 u. a. Punkteprämien, Aufstiegsprämien und Transferbeteiligung des Spielers vereinbart, wobei die Aufstiegsprämie 3. Liga 20.000,00 € brutto und die Aufstiegsprämie 2. Liga 30.000,00 € brutto betrug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 21.01.2014 nebst Anlage wird auf Bl. 9 ff, 325 ff. d. A. verwiesen. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.06.2017 zum 31.07.2017 gekündigt. Der Zugang einer vorsorglichen Kündigung mit Schreiben vom 23.06.2017 zum 30.06.2017 ist umstritten. Mit Schriftsatz vom 28.09.2017 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2017 gekündigt. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.10.2017 (Bl. 115 ff. d. A.) den Beklagten verurteilt, an den Kläger einen seitens des Beklagten anerkannten Betrag von 11.000,00 € brutto (Gehalt Juni 2017) nebst Verzugszinsen zu zahlen. Die Befristungskontrollklage und die Kündigungsschutzklage des Klägers hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers sei aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt. Wegen der Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger kein Lizenzspieler, sondern nur Vertragsspieler des Amateursports sei. Die Regionalliga sei weniger als die Lizenzligen der 1. und 2. Fußballbundesliga kommerzialisiert und öffentlichkeitsgeprägt. Der Verdienst des Klägers und damit seine Lebenssituation seien erheblich niedriger als die eines Profifußballers. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 19.10.2017 – 11 Ca 4400/17 – wie folgt zu erkennen: 1. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten m 23.06.2017, zugegangen am 27.06.2017, zum Ablauf des 31.07.2017 endet; 2. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 21.01.2014 mit Ablauf des 30.06.2017 beendet ist; 3. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 23.06.2017 zum 30.06.2017 nicht aufgelöst wird; 4. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.09.2017, zugegangen am 28.09.2017, zum 31.10.2017 nicht aufgelöst wird. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Auch der Kläger sei als professioneller Fußballer tätig und schulde Höchstleistung. Er werde weit oberhalb eines „normalen“ Arbeitnehmers vergütet. Die Leistungsfähigkeit nehme mit zunehmenden Alter ab, es bestehe im Sport zudem eine gesteigerte Verletzungsgefahr. Das Mannschaftsgefüge und die gruppendynamischen Prozesse seien von tragender Bedeutung für den Erfolg. Mit einer ordentlichen Kündigung könne im Normalfall nicht adäquat auf Formtiefs und Leistungsminderungen des Spielers reagiert werden. Die veränderte Zusammensetzung einer Fußballmannschaft sei Ausdruck künstlerischer Gestaltungsfreiheit des Vereins. Fußball sei Kunst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 06.02.2018 und 18.04.2018, die Sitzungsniederschrift vom 15.08.2018 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Gründen angenommen, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses durch den sachlichen Grund der Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt ist. 1. Das Bundesarbeitsgericht hat erkannt, dass die Befristung des Arbeitsvertrages eines Lizenzspielers der 1. Fußball-Bundesliga regelmäßig nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt ist. Nach der gesetzlichen Wertung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist der unbefristete Arbeitsvertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme. Daher kann die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtfertigen, wenn die Arbeitsleistung Besonderheiten aufweist, aus denen sich ein berechtigtes Interesse der Parteien, insbesondere des Arbeitgebers, ergibt, statt eines unbefristeten nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Diese besonderen Umstände müssen das Interesse des Arbeitnehmers an der Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses überwiegen. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG erfordert eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen ist (BAG, Urt. v. 30.08.2017 – 7 AZR 864/15 – m. w. N.). 2. Die vom Bundesarbeitsgericht zur Befristung eines Arbeitsvertrages eines Lizenzspielers der 1. Fußball-Bundesliga zugrunde gelegten Erwägungen sind auf den Anstellungsvertrag des Klägers vom 21.01.2014 übertragbar. Der Status des Klägers als Vertragsspieler einer sog. Amateurliga rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. a) Auch der Vertragsspieler der Fußball-Regionalliga kann nicht davon ausgehen, dass er seinen Beruf bzw. seine Tätigkeit dauerhaft bis zum Rentenalter ausüben kann und der Arbeitsvertrag eine dauerhafte Existenzgrundlage bilden soll. Von ihm werden, ebenso wie vom Lizenzspieler, sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die er nicht dauerhaft bis zum Rentenalter erbringen kann. Der Fußballbetrieb der Regionalliga ist ebenfalls kommerzialisiert und regional öffentlichkeitsgeprägt. Auch die Zuschauer eines Regionalligaspiels wollen Fußballspiele auf möglichst hohem Niveau sehen. Sie erwarten, dass jeder Spieler durch Spitzenleistungen zum erhofften Erfolg ihrer Mannschaft beiträgt. Der Zuschauerzuspruch ist auch für den Betrieb einer Regionalligamannschaft von wirtschaftlicher Bedeutung. Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Vertragsspielern entspricht einer durchgängig geübten Praxis auch im Regionalligafußball. Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge trägt typischerweise nicht nur berechtigten Belangen des Vereins als Arbeitgeber Rechnung, sondern dient auch den Interessen der Spieler. Ebenso wie der Verein hat auch der Vertragsspieler ein wirtschaftliches Interesse am sportlichen Erfolg seiner Mannschaft, da hiervon regelmäßig die Höhe seiner Vergütung abhängt. Der sportliche Erfolg einer Mannschaft wiederum setzt voraus, dass der Trainer die Mannschaft nach seinem spieltaktischen Konzept zusammenstellen und entwickeln kann. Dazu muss er die Möglichkeit haben, leistungsschwächere oder solche Spieler nach Ablauf ihrer Vertragslaufzeit auszutauschen, die nicht zu der geänderten Spieltaktik oder nicht in das neue Mannschaftsgefüge passen. Da es eine gewisse Zeit dauert, um die Spielweise der Mannschaft zu entwickeln und neue Spieler in die Mannschaft zu integrieren, ist es weiter erforderlich, dass die Spieler dem Verein eine bestimmte Zeit zur Verfügung stehen und das mit dem Verein eingegangene Arbeitsverhältnis nicht ordentlich kündigen können. Zudem entspricht die Befristungspraxis dem Interesse des Vertragsspielers, da durch die Beendigung befristeter Verträge in anderen Vereinen Beschäftigungsmöglichkeiten für ihn frei werden. Ein Wechsel eröffnet ihm die Chance, sich in einer anderen, ggf. leistungsstärkeren Mannschaft zu bewähren und im Rahmen des Vereinswechsels eine höhere Vergütung zu vereinbaren. Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass auch die Arbeitsverhältnisse der Vertragsspieler – die wie vorliegend mehr Geld für ihre fußballerische Tätigkeit erhalten als zur Deckung von Auslagen notwendig ist - in das internationale Transfersystem eingebunden sind (Art. 2 Nr. 2 Satz 1, 5, 6 des FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern). Könnte ein Spieler jederzeit kündigen und zu einem anderen Verein wechseln, wäre eine Refinanzierung der Kosten für die Ausbildung des Spielers nicht möglich. Dies liefe auch dem Interesse der Vertragsspielers zuwider, da sie nicht nur von der Ausbildung profitieren, sondern aufgrund der durch die Transferzahlungen bedingten Finanzstärke ihrer Vereine höhere Vergütungen erzielen können. b) Soweit der Kläger darauf verweist, dass Vertragsspieler gemäß § 8 Nr. 2 Satz 1 der DFB-Spielordnung bereits Spieler erfasst, die als Amateure mindestens 250,00 € monatlich als Vergütung erhalten, beachtet er nicht hinreichend seine eigenen, vertraglich fixierten wirtschaftlichen Interessen, die vom sportlichen Erfolg der Mannschaft abhängen und sich nicht nur in einer hohen Grundvergütung, sondern zudem in Punkteprämien, Aufstiegsprämien und Transfererlösbeteiligung manifestieren. Zudem ist sein Vertrag nicht nur auf den Regionalligabetrieb ausgerichtet, sondern für den Fall des wiederholten Aufstiegs auch für die 2. Bundesliga als Lizenzliga. Auch wenn sein Verdienst deutlich unter dem Spitzenverdienst eines Fußballers der 1. Bundesliga liegt und das öffentliche Interesse und der Kommerz in der Regionalliga in der Regel nicht das Ausmaß der 1. Bundesliga erreicht, so sind Eigenart der Tätigkeit des Fußballers und die Interessen der Beteiligten wesensgleich. 3. Aufgrund der Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages vom 21.01.2014 zum 30.06.2017 fallen die die Kündigungen vom 23.06.2017 und 28.09.2017 nicht zur Entscheidung des Gerichtes an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.