Beschluss
9 Ta 48/18 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2018:0503.9TA48.18.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.09.2017– 16 Ca 5727/17 – abgeändert.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.09.2017– 16 Ca 5727/17 – abgeändert. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig. G r ü n d e I. Die Klägerin zu 1, eine Raiffeisenbank, und der Kläger zu 2, ihr Vorstandsmitglied, nehmen den Beklagten, der bei der Klägerin zu 1 als Generalbevollmächtigter und Prokurist beschäftigt war, wegen angeblich falscher und ehrverletzender Äußerungen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Schadensersatz in Anspruch. Das von ihnen angerufene Arbeitsgericht M hat sich nach beklagtenseits erhobenen Rügen der fehlenden örtlichen Zuständigkeit und der Unzulässigkeit des Rechtswegs für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Köln verwiesen. Das Arbeitsgericht Köln hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen mit Beschluss vom 05.09.2017 für nicht eröffnet angesehen und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen. Gegen diesen, ihnen laut Empfangsbekenntnis am 08.02.2018, nach schriftsätzlicher Darlegung der Kläger am 07.02.2018 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 08.02.2018 bei dem Arbeitsgericht Köln eingegangene sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht mit Beschluss des Vorsitzenden vom 27.02.2018 nicht abgeholfen hat. II. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen verneint und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen. 1.) Allerdings war das Arbeitsgericht an dem Verweisungsbeschluss nicht schon deshalb gehindert, weil die zuvor erfolgte Verweisung vom Arbeitsgericht M an das Arbeitsgericht Köln rechtswidrig war. a) Der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mannheim war rechtwidrig. Denn obwohl der Beklagte nicht nur die fehlende örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Mannheim, sondern auch die Unzulässigkeit des Rechtswegs gerügt hatte, hat das Arbeitsgericht Mannheim über die Rechtswegzuständigkeit entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht entschieden. Stattdessen hat es sich lediglich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Köln verwiesen. Dies war rechtswidrig. Denn erst wenn rechtskräftig feststeht, welcher Rechtsweg eröffnet ist, kann innerhalb dieses Rechtswegs das örtlich zuständige Gericht bestimmt werden. b) Teilweise wird angenommen, dass ein solcher Verweisungsbeschluss wegen offensichtlicher Gesetzeswidrigkeit nicht bindend sei, weil er von dem verfassungsrechtlichen Gebot des gesetzlichen Richters (Einzelrichterentscheidung statt Kammerentscheidung nach § 48 Abs. 1Nr. 2 ArbGG) abweiche und die durch § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG eröffnete Rechtsmittelfähigkeit der Entscheidung abschneide (Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 06. Juni 2006 – 1 Ta 133/06 –, Rn. 11, 13,16, juris). c) Allerdings bejaht die wohl herrschende Meinung die Bindungswirkung eines solchen Verweisungsbeschlusses bezüglich der örtlichen Zuständigkeit. Gestützt wird diese Auffassung durch den Wortlaut des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, wonach die Rechtswegentscheidung - nur - "hinsichtlich des Rechtsweges bindend" sei. Da § 48 Abs. 1 ArbGG auf die "entsprechende" Anwendung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG verweise, müsse auch nur eine auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkte punktuelle Bindung bei einer Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit angenommen werden (Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 21. Mai 2001 – 7 Ta 95/01 –, Rn. 12, juris; Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 30. August 2005 – 2 Ta 332/05 –, Rn. 18, juris; GMP/Germelmann/Künzl ArbGG § 48 Rn. 100, beck-online). d) Die Beschwerdekammer folgt dieser Auffassung. Für sie spricht neben dem Wortlaut des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG auch der das Arbeitsgerichtsverfahrensrecht beherrschende Beschleunigungsgrundsatz. Denn anderenfalls müsste das Arbeitsgericht M in einem zeitlich schon fortgeschrittenen Verfahrensstand über die Rechtswegzuständigkeit entscheiden, was wiederum mit der Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht B angreifbar wäre und somit zu einem für die Parteien kaum hinnehmbaren Zeitverlust führen würde. 2.) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Köln ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen im vorliegenden Fall gemäß § 2 ArbGG eröffnet. a) Dies gilt zunächst bezüglich des von der Klägerin zu 1 verfolgten Anspruchs. Hier ergibt sich die Zuständigkeit aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a)und c) ArbGG. aa) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsvertrag und den das Arbeitsverhältnis regelnden Normen, Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ergeben (GMP/Schlewing ArbGG § 2 Rn. 56, beck-online). § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG begründet eine umfassende Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für individuelle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Ziel des Arbeitsgerichtsgesetzes ist es, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen (BAG, Beschluss vom25. November 2014 – 10 AZB 52/14 –, Rn. 8, juris). bb) Dazu gehören auch Ansprüche, die auf eine Verletzung von § 6 des Aufhebungsvertrages vom 28.06.2016 gestützt werden. Die darin enthaltene Regelung, wonach die Vertragsparteien negative Äußerungen über den jeweils anderen Vertragspartner zu unterlassen haben, soweit keine gesetzlichen und vertraglichen Offenlegungspflichten bestehen, ist nichts anderes als die vertragliche Konkretisierung einer arbeitsvertraglichen Treuepflicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, zu der sich die Arbeitsvertragsparteien augenscheinlich aufgrund eines zerrütteten Arbeitsverhältnisses veranlasst sahen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau des Aufhebungsvertrages, der das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits zum 30.06.2018, also nur zwei Tage später, auflöste. Schon dies deutet auf ein schweres Zerwürfnis der Parteien hin, das seine Ursache in dem beendeten Arbeitsverhältnis hat. Ferner hat sich der Beklagte unter § 7 des Vertrags verpflichtet, nicht an der am 28.06.2016 stattfindenden Generalversammlung teilzunehmen und sich nicht offiziell von den Mitarbeitern zu verabschieden. Darüber hinaus haben die Arbeitsvertragsparteien eine gemeinsame Sprachregelung gegenüber der Presse, Mitarbeitern und anderen Personen verabredet, dass der Beklagte gebeten habe, ihn vorzeitig von seinen vertraglichen Verpflichtungen zu entbinden und die Klägerin zu 1 dem nur mit Bedauern nachkomme. Dies alles wäre bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses im besten Einvernehmen nicht nötig gewesen. Um die Trennung endgültig friedlich zu vollziehen, haben sich die Arbeitsvertragsparteien dann unter § 6 des Aufhebungsvertrags verpflichtet, „jegliche negative[n] Äußerungen über den jeweils anderen Vertragspartner zu unterlassen (…), soweit keine gesetzlichen und vertraglichen Offenlegungspflichten (…) bestehen“. Wenn sich die Klägerin zu 1 nunmehr auf eine Verletzung der Pflicht aus § 6 des Aufhebungsvertrages beruft weil der Beklagte gegenüber der BaFin in Zusammenhang mit der Auflösung seines Girokontos von „willkürlichen“ und „merkwürdigen“ Rechtsauffassungen“ der Kläger spricht sowie weitere, aus Sicht der Klägerin zu 1 ehrverletzende Äußerungen tätigt, macht sie einen Anspruch aus der Verletzung einer nachvertraglichen Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis und den in Zusammenhang mit seiner Auflösung vereinbarten Pflichten geltend. Ob diese Äußerungen zulässig waren, ist ggf. im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen. Für die Rechtswegzuständigkeit spielt die Frage keine Rolle. cc) Jedenfalls ergibt sich die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 c) ArbGG. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen ua. ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus den Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses. Die Vorschrift macht deutlich, dass eine umfassende Zuständigkeit für alle denkbaren Rechtsstreitigkeiten der Arbeitsvertragsparteien begründet werden sollte. Dazu können auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandene Schadensersatzansprüche gehören, ohne dass insoweit eine genaue Abgrenzung zu den anderen Zuständigkeitstatbeständen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG erforderlich wäre (GMP/Schlewing ArbGG § 2 Rn. 70, 72 beck-online). Entscheidend ist, ob die Nachwirkungsansprüche ihren Grund in dem Arbeitsverhältnis haben (Schwab/Weth/Walker, 4. Aufl. 2015, § 2 ArbGG, Rn. 125). Dies ist hier deswegen zu bejahen, weil der Beklagte aufgrund der anlässlich der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen gehalten war, negative Äußerungen über die Klägerin zu 1 zu unterlassen, sofern sie, was hier nicht der Fall ist, auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen. b) Die Rechtswegzuständigkeit für die von dem Kläger zu 2 verfolgten Ansprüche folgt aus § 2 Abs. 3 ArbGG. Danach können vor die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter § 2 Abs. 1 und 2 ArbGG fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für die Geltendmachung des Anspruchs nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Das ist hier der Fall. Eine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit ist nicht gegeben. Auch der geforderte rechtliche oder unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang liegt vor. Der Begriff ist nämlich im Interesse der Prozessökonomie und nach dem Sinn der Vorschrift, eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung rechtlich oder inhaltlich zusammengehörender Verfahren vor dem Arbeitsgericht zu ermöglichen, weit auszulegen (GMP/Schlewing ArbGG § 2 Rn. 118-120, beck-online). Rechtlich oder innerlich zusammengehörende Verfahren sollen nicht in Verfahren vor verschiedenen Gerichten aufgespalten werden (BAG, Beschluss vom10. Juni 2010 – 5 AZB 3/10 –, BAGE 134, 367-371, Rn. 12; BAG, Beschluss vom 11. September 2002 – 5 AZB 3/02 –, BAGE 102, 343-346, Rn. 7). Die Parteien der Zusammenhangsklage müssen auch nicht die gleichen sein wie die Parteien der Hauptklage. Es genügt, wenn eine Partei der Hauptklage auch Partei der Zusammenhangsklage ist (BAG, Beschluss vom 11. September 2002– 5 AZB 3/02 –, BAGE 102, 343-346, Rn. 7-12; GMP/Schlewing ArbGG § 2Rn. 127, beck-online; Schwab/Weth/Walker, 4. Aufl. 2015, § 2 ArbGG, Rn. 212). So liegt der Fall hier. Der nach § 2 Abs. 3 ArbGG geforderte Zusammenhang besteht hier darin, dass der Kläger zu 2 Vertretungsorgan der Klägerin zu 1 war und damit gegenüber dem Beklagten eine Vorgesetztenfunktion hatte. Zudem hatte der Kläger zu 2 den Aufhebungsvertrag mit unterzeichnet. Zudem wird er als mit den beanstandeten Äußerungen des Beklagten unmittelbar angesprochen. 3.) Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.