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Beschluss

9 TaBV 68/17 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2018:0413.9TABV68.17.00
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Tenor
  • I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.08.2017 – 3 BV 2/17 h – wird zurückgewiesen.

  • II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.08.2017 – 3 BV 2/17 h – wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds und über dessen Ausschluss aus dem Betriebsrat. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen im Geschäftsfeld der Getränkelogistik und unterhält an ihrem Standort in E einen Betrieb mit einer Hallenfläche 13.800 m² und einer Hoffläche von 50.200 m². Der Beteiligte zu 3, geb. . .1973, verh., ist seit dem 01.07.2011 bei der Arbeitgeberin als LKW-Fahrer beschäftigt und Mitglied des in E gebildeten fünfköpfigen Betriebsrats. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren führte der Betriebsrat im Zusammenhang mit der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung vom 26.02.2016 gleichlautende eidesstattliche Versicherungen der Betriebsratsmitglieder, unter anderem des Beteiligten zu 3 (Bl. 42 der Akte) ein, wonach der Arbeitgeber am 26.02.2016 zwei Arbeitnehmer zur Unterschrift eines von ihm vorbereiteten und mit „Betriebsvereinbarung“ betitelten Schriftstücks genötigt habe, zu dem es keine Beschlussfassung des Betriebsrats gebe. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die „Betriebsvereinbarung“ vom 26.02.2016 von dem Betriebsratsvorsitzenden N und dem Betriebsratsmitglied B im Anschluss an ein Gespräch mit dem damaligen Standortleiter S unterzeichnet worden war, an denen der Beteiligte zu 3 nicht teilgenommen hatte. Am 11.01.2017 übergab die Arbeitgeberin dem Betriebsrat einen Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3, da dieser entgegen der Aussage in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung an dem Gespräch mit Herrn S nicht teilgenommen habe und auch keine Nötigungshandlung im strafrechtlichen Sinne vorgelegen habe. Nach Beschlussfassung am 12.01.2017 lehnte der Betriebsrat die Erteilung der Zustimmung ab. Mit ihrer am 13.01.2017 bei dem Arbeitsgericht Aachen eingereichten Antragsschrift begehrt die Arbeitgeberin die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligtenzu 3, hilfsweise dessen Ausschluss aus dem Betriebsrat. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, dass das Verhalten des Beteiligten zu 3 sowohl eine Straftat als auch eine grobe Verletzung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten darstelle und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit ihm unzumutbar mache, jedenfalls aber seinen Ausschluss aus dem Betriebsrat rechtfertige. Die Arbeitgeberin hat beantragt, 1. die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten 3 gemäß § 103 BetrVG zu ersetzen; 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit diesem Antrag den Beteiligten zu 3 aus dem bei ihr gebildeten Betriebsrat auszuschließen. Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3 haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 01.08.2017 als unbegründet zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB liege nicht vor, weil sich aus der Erklärung nicht wahrheitswidrig ergebe, dass der Beteiligte an dem Gespräch mit dem damaligen Standortleiter beteiligt gewesen sei. Dem Begriff der Nötigung komme auch nicht allein eine strafrechtliche Bedeutung zu. Jedenfalls sei die beabsichtigte außerordentliche Kündigung unverhältnismäßig, da eine Abmahnung des Beteiligten zu 3 ausgereicht hätte. Ein grober Verstoß des Beteiligten zu 3 gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten liege ebenfalls nicht vor. Der Beschluss ist der Arbeitgeberin am 29.08.2017 zugestellt worden. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde ist am 13.09.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 30.11.2017 mit einem am 24.11.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet worden. Die Arbeitgeberin rügt ua., das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die eidesstattliche Versicherung durch einen Rechtsanwalt vorbereitet gewesen sei und der verwendete Begriff der Nötigung in seinem juristischen Sinne verstanden werden müsse. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.08.2017, Aktenzeichen 3 BV 2/17 h, abzuändern und 1. die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten 3 gemäß § 103 BetrVG zu ersetzen; 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit diesem Antrag den Beteiligten zu 3 aus dem bei ihr gebildeten Betriebsrat auszuschließen. Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3 beantragen, die Anträge zurückzuweisen. Sie verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. 1.) Zu Recht hat es das Arbeitsgericht abgelehnt, die Zustimmung zu der von der Arbeitgeberin beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3 gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu ersetzen. a) Nach Auffassung der Beschwerdekammer liegen schon keine Tatsachen iSd. § 626 Abs. 1 BGB vor, die an sich, dh. ohne Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet sind. aa) In der Eidesstattlichen Versicherung hat der Beteiligte zu 3 nicht wahrheitswidrig erklärt, an dem Gespräch mit Herrn S teilgenommen zu haben. Die Versicherung enthält lediglich die Aussage, dass „der Arbeitgeber zwei Arbeitnehmer zur Unterschrift“ genötigt habe. Nach Auffassung der Kammer hat der Beteiligte zu 3 auch nicht zwingend den Eindruck erwecken wollen, er sei bei diesem Vorfall anwesend gewesen. Die entsprechende Passage gibt zuvörderst die Einschätzung des Beteiligten zu 3 wieder, dass die Betriebsvereinbarung aus Rechtsgründen unwirksam sei, ohne dass eine konkrete Nötigungshandlung konkret geschildert würde. bb) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beteiligte zu 3 der Arbeitgeberin ein strafbares Verhalten vorgeworfen oder wider besseren Wissens ehrverletzende Behauptungen über sie angestellt hätte. (1) Es ist anerkannt, dass selbst Rechtsbegriffe nicht ohne weiteres im fachlich-technischen Sinn verstanden werden dürfen. Vielmehr muss den Umständen entnommen werden, ob eine technische oder eine alltagssprachliche Begriffsverwendung vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 09. Oktober 1991 – 1 BvR 1555/88 –, Rn. 56, juris). Es spricht vieles dafür, dass in der eidesstattlichen Versicherung eine in diesem Sinne alltagssprachliche Begriffsverwendung vorgenommen wurde, selbst wenn sie von einem Rechtsanwalt vorformuliert worden sein sollte. Denn der Begriff „genötigt“ muss umgangssprachlich nicht dieselbe Bedeutung haben wie die Definition in § 240 StGB. So ist „nötigen“ im Duden ua. mit „durch eindringliches Zureden, Auffordern, Ermuntern zu etwas veranlassen“ definiert. (2) Jedenfalls kann dem Vorwurf der Nötigung im vorliegenden Fall kein dem Beweis zugänglicher Sachverhalt entnommen werden. Die eidesstattliche Versicherung enthält dazu keine näheren Tatsachenbehauptungen. Sie ist diesbezüglich so substanzlos, dass ihr insoweit lediglich ein Wertungscharakter zugemessen werden kann. Sie unterfällt damit zugleich dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Schutz der Meinungsfreiheit. Um im vorliegenden Fall von einer unzulässigen Tatsachenbehauptung ausgehen zu können, hätte die Nötigungshandlung näher beschrieben werden müssen. Denn der Tatbestand der Nötigung, wie er in § 240 Abs.1 StGB umschrieben ist, erfasst seinem Wortlaut nach auch viele Verhaltensweisen, die nicht zu einer Strafbarkeit führen. Vielmehr muss die Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB gesondert festgestellt werden, was unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu erfolgen hat (BVerfG, Urteil vom 11. November 1986 – 1 BvR 713/83 –, BVerfGE 73, 206-261, Rn. 86). Insoweit handelt es sich bei § 240 Abs. 1 BGB nämlich um einen offenen Tatbestand. (3) Von Bedeutung ist schließlich, dass die Erklärung in einem arbeitsgerichtlichen Eilverfahren abgegeben wurde, bei denen auch überspitzte Formulierungen im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen liegen können (BAG, Urteil vom 13. Juni 2002 – 2 AZR 234/01 –, BAGE 101, 341-351, Rn. 38; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2016 – 3 Sa 2/15 –, Rn. 115, juris; Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2005 – 7 Sa 88/04 –, Rn. 45, juris). Parteien dürfen zur Verteidigung von Rechten schon im Hinblick auf den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) alles vortragen, was als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozesserheblich sein kann (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2016 – 3 Sa 2/15 –, Rn. 114, juris). b) Aber selbst wenn man mit der Arbeitgeberin das Verhalten des Beteiligten zu 3 für grundsätzlich geeignet hielte, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung abzugeben, wäre es der Beklagten zuzumuten gewesen, sich gemäß dem sog. ultima-ratio-Grundsatz zunächst auf eine Abmahnung des Beteiligten zu 3 zu beschränken. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Es sind keine hirneichenden Umstände erkennbar, aufgrund derer man davon ausgehen könnte, dass der Beteiligte zu 3 zukünftig bei der Formulierung und der Abgabe eidesstattlicher Versicherungen mehr Sorgfalt an den Tag legen würde. Das dem Beteiligten zu 3 im vorliegenden Fall vorwerfbare Verhalten wiegt auch nicht so schwer, dass eine Hinnahme durch die Arbeitgeberin nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich ausgeschlossen und eine Abmahnung entbehrlich gewesen wäre. 2.) Zu Recht hat es das Arbeitsgericht abgelehnt, den Beteiligten zu 3 gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG aus dem Betriebsrat auszuschließen. Ebenso wenig, wie das Verhalten des Beteiligten zu 3 zu einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin führt, liegt eine derart grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten eines Betriebsratsmitglieds vor, die unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheinen ließe. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen sowie auf die zutreffenden Erwägungen im angegriffenen Beschluss verwiesen werden. Der Vorwurf einer allenfalls unvorsichtig formulierten eidesstattlichen Versicherung führt im vorliegenden Fall nicht dazu, dass eine weitere Amtsausübung des Beteiligten zu 3 untragbar erschiene.