Urteil
6 Sa 939/17 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2018:0205.6SA939.17.00
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Leitsätze
Einzelfall zur Eingruppierung eines „Hub Handler“ nach den Eingruppierungsgrundsätzen eines Hausvergütungstarifvertrages.
Tenor
1. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.09.2016 - 6 Ca 2418/16 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall zur Eingruppierung eines „Hub Handler“ nach den Eingruppierungsgrundsätzen eines Hausvergütungstarifvertrages. 1. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.09.2016 - 6 Ca 2418/16 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung des Klägers nach Anwendung der allgemeinen Eingruppierungsgrundsätze des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Vergütungstarifvertrages der F Europe Inc. vom 01.07.2009 (im Folgenden: „VTV 2009“, Bl. 39 - 47 d.A.). Der Kläger war seit dem 30.12.2005 zunächst bei der F Europe Inc. mit Sitz in Frankfurt a.M. am dortigen Flughafen als Hub Handler beschäftigt. Auf der Grundlage eines dreiseitigen Vertrages vom 12.02.2009 trat die Beklagte im Wege eines Betriebsüberganges als neue Arbeitgeberin in das Arbeitsverhältnis ein. Gleichzeitig wurde vertraglich vereinbart, dass die damals geltenden Vorschriften des VTV 2009 in der „zum Stichtag gültigen Fassung“ zwischen den Parteien als Bestandteil der arbeitsvertraglichen Absprache fortgelten sollen. Der VTV 2009 enthält u.a. folgende Regelungen: § 2 Eingruppierungsgrundsätze 1. Für die Eingruppierungen sind allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und nicht etwaige Berufsbezeichnungen maßgebend. 2. Für die Eingruppierung in eine der nachgenannten Vergütungsgruppen ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit entscheidend. Hierbei wird ein Bewertungszeitraum von mindestens 4 Wochen zugrunde gelegt. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer kann nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgen. § 3 Vergütungsgruppen: Tarifgruppe 1 Einfache Tätigkeiten, die ohne Vorkenntnisse unter Anleitung ausgeübt werden können und in einem kurzen praktisch orientierten Anlernprozess erlernt werden. Tarifgruppe 2 Einfache Tätigkeiten, die mit aufgabenbezogenen Fachkenntnissen nach kurzer Anlern- und Einarbeitungszeit ausgeführt werden können. Tarifgruppe 3 Tätigkeiten, für deren Ausübung grundlegende Fachkenntnisse benötigt werden, welche die sachgemäße Erledigung von Routineabläufen gewährleisten. In der Regel sind grundlegende Sprachkenntnisse in Englisch und gute Deutsch-Kenntnisse in Wort und Schrift erforderlich. (…) Die Tätigkeiten, die in Deutschland ausgeübt werden, werden gemäß Anlagen 2 bzw. 3 eingruppiert. (…) In der Anlage 2 zum VTV 2009 haben die Tarifparteien eine Zuordnung einzelner Stellenbezeichnungen (Jobtitel) zu den Vergütungsgruppen vorgenommen (Bl. 49 - 52 d.A.). Hiernach erhält ein „Hub Handler“ eine Vergütung nach der Tarifgruppe 1. Die im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vereinbarte Tätigkeit ist die eines „Hub Handlers“. Der Kläger erhielt daher von Beginn an eine Vergütung nach Tarifgruppe 1, zuletzt in Höhe von 1.542,41 Euro. Bei einer Eingruppierung in die Tarifgruppe 3 bekäme der Kläger ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.752,83 Euro. Nachdem in diversen Parallelstreitigkeiten die dortigen Kläger mit ihrem Begehren nicht durchdringen konnten, die ihnen inzwischen zugewiesene Tätigkeit als eine Tätigkeit zu qualifizieren, die – zumindst überwiegend - der des „Hub Handler Advanced“ (Tarifgruppe 2) oder des „Hub Operations Agent – Advanced“ (Tarifgruppe 3) entspricht, streiten die Parteien im vorliegenden Verfahren nicht mehr um die Frage, ob die Tätigkeit des Klägers einem höherwertigen Jobtitle zuzuordnen ist, sondern um die Frage, ob die dem Kläger zugewiesenen Tätigkeiten nicht derart aus den Stellenbeschreibungen der Jobtitles insgesamt „herausgewachsen“ sind, dass nur noch eine Eingruppierung nach den allgemeinen Eingruppierungsmerkmalen in Betracht kommt und sich nach diesen Merkmalen für den Kläger eine höhere Tarifgruppe ergibt. Mit seiner am 05.04.2016 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage und seinen am 01.08.2016 sowie 28.09.2016 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klageerweiterung hat der Kläger seine Eingruppierung in die Tarifgruppe 3 des VTV 2009, hilfsweise in die Tarifgruppe 2 des VTV 2009, sowie entsprechende Vergütungsansprüche geltend gemacht. Der Kläger hat vorgetragen, die ihm zugewiesene Tätigkeit sei aus der ursprünglich arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgabe herausgewachsen. Es handele sich inzwischen um eine ganz neue Stelle. Die Zuordnung der nunmehr ausgeübten Tätigkeit unter einen bestimmten Jobtitle des nach seiner Auffassung veralteten VTV 2009 sei nicht mehr möglich. Für eine ordnungsgemäße Eingruppierung sei deshalb auf die allgemeinen Eingruppierungsmerkmale des § 3 VTV 2009 zurückzugreifen. Er erfülle seit Ende des Jahres 2014 Aufgaben, die den allgemeinen Merkmalen der Tarifgruppe 3 zuzuordnen seien. Bereits seine langjährige Betriebszugehörigkeit belege, dass er über einen „kurzen praktisch orientierten Anlernprozess“ hinausgewachsen sei. Er habe mehrere Englischkurse besucht, verfüge über entsprechende Zertifizierungen und nehme regelmäßig an Fortbildungen teil. Er verfüge insgesamt über gute Englisch- und Deutschkenntnisse. Er verfüge über einen Staplerschein und sei ausgebildeter Ersthelfer. Die ihm in den letzten Jahren im Kölner Betrieb zugewiesene Tätigkeit beschränke sich nicht auf die Erfüllung einfacher Aufgaben wie das Bewegen von Paketen durch körperliche Kraftentfaltung. Die ihm übertragenen Aufgaben seien viel hochwertiger. So sei er grundsätzlich damit betraut, Pakete mit den vorhandenen Hilfsmitteln zu scannen. Zudem sei er im HUB Bereich ULD Load seit geraumer Zeit regelmäßig als Controller tätig. Im Juni und im Juli 2016 sei er jeweils insgesamt 12 Tage im Einsatz gewesen. Davon habe er in jedem Monat an 6 Tagen die Tätigkeit des Controllers ausgeübt. Damit sei schon von einer überwiegend höherqualifizierten Tätigkeit auszugehen. Zu Beginn einer jeden Schicht nehme er an einem abteilungsinternen Meeting teil, an dem alle dafür erforderlichen Mitarbeitergruppen teilnähmen. Darin würden besondere Vorkommnisse besprochen wie Flugverspätungen, schlechtes Wetter und Mitarbeiterbesetzung. Eine Teilnahme an diesem Meeting ohne Vorkenntnisse sei nicht möglich, da das Problembewusstsein fehle. Dies mache 8% seiner täglichen Arbeitsleistung aus und erfordere aufgabenbezogene Fachkenntnisse im Sinne der Tarifgruppe 2. Er unterziehe zudem die für seine Tätigkeit erforderlichen Geräte zu Beginn jeder Schicht einer Funktionsüberprüfung. Da er dies ohne Anleitung durchführe, falle dies unter Tarifgruppe 2 und mache 3% seiner täglichen Arbeitszeit aus. Zu seinen Hauptaufgaben, die 37% seiner täglichen Arbeitsleistung ausmachten, gehöre die frist- und sachgerechte Verladung von Containern. Er habe zu überprüfen, dass alle Container zu den vorgegebenen Zeiten verschlossen seien. Fange er Gefahrgüter ab, seien diese im Computer zu erfassen und mit einem entsprechenden Ausdruck zu versehen. Er sei auch für die Verladung sog. Non-Con-Ware (besonders große und unhandliche Sendungen) und bei schlechtem Wetter auch für die Anbringung einer sog. Rund-um-Folie verantwortlich. Auch bei der Verladung sog. Kühl-Container müsse er besondere Arbeitsschritte einhalten. Zudem habe er die sog. „Checkliste Controller“ auszufüllen, in der er handschriftlich Containerdaten eintrage. Diese Tätigkeiten erforderten grundlegende Fachkenntnisse im Sinne der Tarifgruppe 3, die aufgrund ihrer Komplexität – insbesondere beim Umgang mit der Fracht und der Dateneingabe in den Computer – weder nach einem kurzen Anlernprozess noch nach einer kurzen Einarbeitungszeit erworben werden können. Wenn er die Beschädigung eines Containers bemerke, sei er zudem für die selbstständige Anbringung eines Schutznetzes nach den bei der Beklagten geltenden Regelungen zuständig. Dies könne man nicht ohne Vorkenntnisse erledigen und mache 4% seiner täglichen Arbeitsleistung aus. Bei der Übergabe der Container an die Abteilung „ULD Movement“ sei er dafür verantwortlich mitzuteilen, an welche Position im Flugzeug der beladene Container zu verbringen sei. Vor der Weiterleitung sämtlicher Container sei er verpflichtet, diese auf ihren Zustand zu überprüfen, zu etikettieren und zu beschriften. Bei Beschädigungen müsse er selbstständig entscheiden, ob der jeweilige Container flugfähig sei oder nicht. Dies seien keine einfachen Tätigkeiten im Sinne der Tarifgruppe 1, da diese weder ohne Vorkenntnisse noch unter Anleitung durchgeführt würden. Diese Tätigkeiten fielen auch nicht unter die Tarifgruppe 2 des VTV 2009, da die Positionierung und Prüfung der Container besondere Fachkenntnisse erfordere, die aufgrund ihrer Komplexität weder nach einem kurzen Anlernprozess noch nach einer kurzen Einarbeitungszeit erworben werden könnten. Diese Tätigkeit mache circa 14% seiner täglichen Arbeitsleistung aus. Bei der Verladung von Waren wende er die sog. „Aufschichtungsmethode“ an. Bei der Übergabe von Gefahrgütern an die Abteilung des Klägers durch die Gefahrgutabteilung müsse er besonders darauf achten, was wie verladen werden dürfe. Auch dies erfolge nach der sog. „Aufschichtungsmethode“. Nach der Verladung sei er für das Ausfüllen von Papieren verantwortlich, die er manuell über ein Gerät eingebe. Dies seien Tätigkeiten, die von der Stellenbeschreibung für den Hub Handler Advanced erfasst seien und daher unter Tarifgruppe 2 fielen. Darüber hinaus trage er auch eine gewisse Personalverantwortung. Er habe dafür Sorge zu tragen, dass die Kollegen, die in seiner Schicht eingeteilt seien, an den Positionen arbeiten, die jeweils Priorität in der Transportkette hätten. Da er in diesem Zusammenhang auch Anweisungen erteile, für die grundlegende Fachkenntnisse erforderlich seien, falle diese Tätigkeit unter die Tarifgruppe 3 es § 3 VTV 2009. Dies mache 5% seiner täglichen Arbeitsleistung aus. Beim Umgang mit beschädigten Paketen müsse er mehrere Arbeitsschritte erfüllen. Wenn eine Reparatur des Paketes möglich sei, habe er die Befugnis, im Falle von leichten Beschädigungen die Reparatur durchzuführen; anderenfalls habe er das Paket auszusortieren, mit einem entsprechenden Scan zu versehen und an die zuständige Abteilung zu übergeben. Bei der Beschädigung des Labels sei er legitimiert ein neues auszudrucken. Entscheide er sich dazu, das Paket auszusortieren, könne dies bei der Beklagten Kosten verursachen. Auch diese Tätigkeit erfordere daher besondere Fachkenntnisse im Sinne der Tarifgruppe 3, die dazu dienten, die sachgemäße Erledigung eines Routineablaufes zu gewährleisten. Dies mache 7% seiner täglichen Arbeitszeit aus. Zu 17% seiner täglichen Arbeitszeit übe er Staplerfahrertätigkeiten - regelmäßig in der Nachtschicht für die Dauer von bis zu zwei Stunden - aus. Am Ende jeder Schicht sei er für den sog. PST-Check verantwortlich und verifiziere damit, welche Tätigkeiten ausgeübt worden seien und dass die Halle in einem einwandfreien Zustand sei. Dafür seien ein guter Überblick über die Geschehnisse in der Halle und mithin grundlegende Fachkenntnisse erforderlich und falle daher unter die Tarifgruppe 3. Dies mache 5% seiner täglichen Arbeitszeit aus. Anderenfalls wären ihm weder eine Etikettierung und Überprüfung der Container möglich, da ein Großteil der Arbeitsanweisung sowohl in englischer als auch in deutscher Sprache abrufbar sei noch die Erteilung von Arbeitsanweisungen gegenüber Kollegen, da die Kommunikation bei der Beklagten auf Englisch erfolge. Insgesamt seien seine Tätigkeiten in Ansehung der allgemeinen Eingruppierungsmerkmale des VTV 2009 wie folgt zu qualifizieren: 0 % Tätigkeiten nach Tarifgruppe 1; 11% Tätigkeiten nach Tarifgruppe 2; 89 % nach Tarifgruppe 3. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.10.2015 in die Vergütungsgruppe TG 3 des gültigen Vergütungstarifvertrags der Federal Express Europe Inc. vom 01. Juli 2009 einzugruppieren und hiernach zu bezahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.474,83 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.264,14 Euro seit dem 01.02.2016 sowie aus weiteren 210,69 Euro seit dem 02.05.2016 hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.10.2015 in die Vergütungsgruppe 2 des gültigen Vergütungstarifvertrags der Federal Express Europe Inc. vom 01. Juli 2009 einzugruppieren und hiernach zu bezahlen; 4. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.216,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2016, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, Die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei zutreffend in die Tarifgruppe 1 des VTV 2009 eingruppiert worden. Die dem Kläger zugewiesenen Tätigkeiten seien alle vom VTV 2009 erfasst und nicht erst im Betrieb in Köln neu hinzugekommen. Der Kläger erfülle zu 90 % seiner Arbeitszeit die Aufgaben, die sich aus der Stellenbeschreibung für den Hub Handler ergäben (Beladen von ULDs und scannen von Paketen). Die Position eines „Hub Handler Superior“, wie er dem Kläger offensichtlich vorschwebe, gebe es nicht. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Merkmale des VTV 2009 komme daher nicht in Betracht. Die vom Kläger vorgenommene Abgrenzung der Tarifgruppen 1 bis 3 nach deren allgemeinen Merkmalen sei unzutreffend. Das Scannen von Paketen, das Gabelstaplerfahren und das Beladen von ULDs seien Tätigkeiten, die in mehreren Tarifgruppen vorkämen und für sich genommen keine über die Tarifgruppe 1 hinausgehende Eingruppierung rechtfertigen könnten. Die Aufgabe eines Controllers nehme der Kläger nur ausnahmsweise in Fällen von Personalmangel wahr, was allerhöchsten ein bis zwei Mal pro Monat vorkomme. Lediglich in diesen Ausnahmefällen nehme der Kläger auch an Meetings vor Schichtbeginn teil. Entgegen der Behauptung des Klägers gehöre die Verladung und Behandlung von Gefahrgütern oder Non-Con-Ware nicht zu seinem Aufgabenbereich. Gleiches gelte für die Bestimmung der Position von Containern im Flugzeug. Für letzteres seien vielmehr die sog. „Flight-Ops“ zuständig. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.09.2016 insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Eingruppierung in eine höhere Tarifgruppe sei deshalb ausgeschlossen, weil die dem Kläger zugewiesen Tätigkeit weder der Stellenbeschreibung zum Jobtitle „Hub Handler Advanced“ noch diejenige zum Jobtitle „Hub Operations Agent“ entspreche. Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.04.2012 folgend komme ein höherwertiger Jobtitle nur in Betracht, wenn alle Tarifmerkmale durch die zugewiesene Tätigkeit erfüllt seien. Das sei hier unstreitig nicht der Fall. Der Rückgriff auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale komme - der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (1 ABR 2/05) folgend – nur dann in Frage, wenn einzelne Stellen nicht in der Anlage erfasst seien oder neue Stellen später hinzugekommen wären. Letzteres ergebe sich aber nicht aus den Darlegungen des Klägers. Gegen dieses ihm am 18.10.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.11.2016 Berufung eingelegt und diese am 16.12.2016 begründet. Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor, die Entscheidung des Arbeitsgerichts habe sein Begehren missverstanden. Er habe nämlich nie behauptet, seine Tätigkeit entspreche dem Jobtitle „Hub Handler Advancend“ oder dem Jobtitle „Hub Operations Agent Advanced“. Er habe im vorliegenden Falle von vornherein geltend gemacht, die Eingruppierung der ihm zugewiesenen Tätigkeit habe nach den allgemeinen Merkmalen zu erfolgen, weil sie wegen der Vielzahl neuer Einzelvorgänge gerade nicht mehr einem Jobtitle zugewiesen werden könne. Das Arbeitsgericht habe seinen Vortrag nicht berücksichtigt, dass die ihm übertragene Tätigkeit überwiegend dem Qualifikationsniveau der Tarifgruppe 3, mindestens aber der Tarifgruppe 2 entspreche. Das gelte insbesondere für die von ihm vorgetragenen Aufgaben: Tätigkeit als Controller, Gewährleistung der fristgerechten Verladung, Delegation von Aufgaben auf Teammitglieder, Führung der sogenannten Checkliste Controller, Prüfung des Zustands der Container, Einteilung der Kollegen in der laufenden OPS, Reparatur von beschädigten Sendungen, Durchführung des PST-Checks. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.09.2016, zugestellt am 18.10.2016 – 6 Ca 2418/16 – abzuändern; 2. nach den Schlussanträgen der ersten Instanz a. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.10.2015 in die Vergütungsgruppe TG 3 des gültigen Vergütungstarifvertrags der Federal Express Europe Inc. vom 01. Juli 2009 einzugruppieren und hiernach zu bezahlen; b. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.474,83 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.264,14 Euro seit dem 01.02.2016 sowie aus weiteren 210,69 Euro seit dem 02.05.2016 hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen; c. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.10.2015 in die Vergütungsgruppe 2 des gültigen Vergütungstarifvertrags der Federal Express Europe Inc. vom 01. Juli 2009 einzugruppieren und hiernach zu bezahlen; d. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.216,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2016, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie beruft sich auf die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln und die im Rahmen des Rechtsstreits mehrfach zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und vertritt die Auffassung, dass die Klage in Ansehung dieser Rechtslage unschlüssig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann keine höhere Tarifgruppe geltend machen, da die ihm zugewiesene Tätigkeit keinem höherwertigem Jobtitle entspricht (1.). Ein höherwertiger Jobtitle kann nur dann angenommen werden, wenn die zugewiesene Tätigkeit alle Merkmale der Stellenbeschreibung des Jobtitles erfüllt; anderenfalls kommt eine Höhergruppierung nicht in Betracht (2.). Selbst wenn unterstellt würde, dass es weder auf die Stellenbeschreibungen zu den einzelnen Jobtitles noch auf die Jobtitle selbst ankäme, erfüllt die dem Kläger zugewiesen Tätigkeit nicht die allgemeinen Merkmale einer höheren Tarifgruppe (3.). 1. Der Kläger kann keine höhere Tarifgruppe geltend machen, da die ihm zugewiesene Tätigkeit keinem höherwertigen Jobtitle entspricht, als dem des Hub Handler. Der Kläger selbst macht nicht geltend, dass seine Tätigkeit in allen Punkten derjenigen eines Hub Handler Advanced oder eines Hub Operations Agent Advanced nach der jeweiligen Stellenbeschreibung entspricht. Andere Jobtitel kommen nicht in Betracht und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. 2. Damit ist bereits eine Höhergruppierung nach der dem Tarifvertrag zu Grunde liegenden Systematik von Jobtitles und Stellenbeschreibungen ausgeschlossen, denn der Kläger wird vertragsgemäß als Hub Handler beschäftigt und ein höherwertiger Jobtitle kann nur dann angenommen werden, wenn die zugewiesene Tätigkeit tatsächlich alle Merkmale der Stellenbeschreibung des Jobtitles erfüllt. Eine Anwendung der allgemeinen Tarifmerkmale käme nur dann in Betracht, wenn der Kläger auf einer Stelle beschäftigt würde, die nicht in der Anlage erfasst worden oder später neu dazu gekommen wäre. Diese Grundsätze ergeben sich ausdrücklich aus der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.04.2012 (- 7 ABR 52/10 -). Es gab keinen Anlass, diese Entscheidung in Frage zu stellen, insbesondere nicht nach dem abschlägigen Beschluss des 4. Senats vom 22.12.2016 auf die den Parteien bekannte Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 4 AZN 824/16 zum Verfahren 11 Sa 893/15. 3. Selbst wenn unterstellt würde, dass es weder auf die Stellenbeschreibungen noch auf die Jobtitle ankäme, selbst wenn also dem Kläger in seiner Auffassung gefolgt würde, er werde auf einer neu geschaffenen, nicht vom VTV 2009 vorgesehenen Stelle beschäftigt, erfüllt die nach den Darlegungen des Klägers ihm zugewiesen Tätigkeit nicht die allgemeinen Merkmale einer höheren Tarifgruppe. Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die die Eingruppierung in die höhere Tarifgruppe rechtfertigen soll (a.). Da es nach dem anwendbaren Tarifwerk nur auf die übertragenen und ausgeführten Arbeiten ankommt, sind die Qualifikationen des Klägers unerheblich (b.). Die Darlegungen des Klägers zu den ihm übertragenen und von ihm ausgeführten Arbeiten erfüllen nicht die Ansprüche an die notwendige Darlegung zur Begründung eines Höhergruppierungsbegehrens bei aufeinander aufbauenden Tarifgruppen (c.). a. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf eine höhere Vergütung geltend macht, die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und ggf. beweisen (BAG v. 18.11.2015 – 4 AZR 534/13 –). Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz der Darlegungs- und Beweislast, nach dem derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat, die die Voraussetzungen der ihm günstigen Norm darstellen. Begehrt der Arbeitnehmer also wie hier eine Vergütung nach einen höheren Tarifgruppe innerhalb eines Tarifwerkes, so ist er es, der die Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat, die eine Zuordnung seiner Tätigkeit zu einer höheren Tarifgruppe rechtfertigen sollen. Dieser Darlegungslast wird der Vortrag des Klägers vorliegend nicht gerecht. b. Da es nach dem hier anwendbaren Tarifwerk in den hier relevanten Tarifgruppen 1 bis 3 nur auf die übertragenen und ausgeführten Arbeiten ankommt, sind die Qualifikationen des Klägers unerheblich. Das gilt für seine Englischkenntnisse, seine bestandene Ersthelferprüfung, seinen Staplerschein und die diversen von ihm vorgetragenen weiteren Fortbildungen. Auch die Tatsache, dass der Kläger schon seit vielen Jahren bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin arbeitet, macht ihn für die Beklagte zwar möglicherweise wertvoller und flexibler einsetzbar, als ein Neuzugang; die Aufgaben , die er zu erfüllen hat und auf die allein es bei der Eingruppierung ankommt, werden dadurch aber nicht qualifizierter. c. Die Darlegungen des Klägers zu den ihm übertragenen und von ihm ausgeführten Arbeiten erfüllen nicht die Ansprüche an die notwendige Darlegung zur Begründung eines Höhergruppierungsbegehrens bei aufeinander aufbauenden Tarifgruppen. Beruft sich nämlich ein Arbeitnehmer auf die Erfüllung der Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals, das gegenüber einer niedrigeren Vergütungsgruppe ein Heraushebungsmerkmal fordert, muss er in einem Eingruppierungsrechtstreit diejenigen Tatsachen darlegen, die diesen Vergleich ermöglichen. Dabei genügt es nicht, nur die eigene Tätigkeit darzustellen. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit des Arbeitnehmers sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob das Heraushebungsmerkmal vorliegt. Der Tatsachenvortrag muss insgesamt erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, Urteil vom 21.01.2015 – 4 AZR 253/13 –, Rn. 34, juris). Den Darlegungen des Klägers fehlt insbesondere eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Abgrenzung der Tätigkeiten, die nur einen „kurzen praktisch orientierten Anlernprozess“ erfordern (Tarifgruppe 1) oder schon eine „kurze Anlern- und Einarbeitungszeit“ in Verbindung mit „aufgabenbezogenen Fachkenntnissen“ notwendig machen (Tarifgruppe 2) oder gar nur dann ausgeübt werden können, wenn „grundlegende Fachkenntnisse“ vorliegen, die in der Regel „grundlegende Sprachkenntnisse in Englisch und gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift“ erfordern (Tarifgruppe 3). Die Darlegungen des Klägers erschöpfen sich weitgehend in der Aufzählung von Tätigkeiten, ohne z.B. mitzuteilen, welche Facette einer Tätigkeit warum eine intensivere Einarbeitung erfordert als eine nur kurze und praktisch orientierte und ohne z.B. mitzuteilen, welche Vorkenntnisse gemeint sind, die sich nicht nur auf die Kenntnis des alltäglichen Arbeitsablaufs beschränken. Auch die Darlegungen zu den jeweiligen Zeitanteilen kommen über Pauschaldarstellungen nicht hinaus. Die Höhergruppierungsklage des Klägers ist daher unschlüssig. (1.) Bei einigen Tätigkeiten, die der Kläger als solche bezeichnet, die nach seiner Auffassung nicht mehr zur Tarifgruppe 1 gezählt werden könnten, war für die erkennende Kammer schon im Ansatzpunkt nicht ersichtlich, woraus sich die höhere Qualifikation ergeben soll. Das gilt zum Beispiel für die Tatsache, dass die Pakete „mit den vorhandenen Hilfsmitteln gescannt“ werden müssen. Wenn sich die Tätigkeit darin erschöpft, einen Scanner an einen Strichcode heranzuführen und nach einem Knopfdruck ein akustisches Signal abzuwarten, dann ist eine weniger qualifizierte Tätigkeit kaum denkbar. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich diesbezüglich nichts anderes. Gleiches gilt für die „Funktionsprüfung der Geräte“. Wenn es sich bei der Funktionsprüfung um ein Anschalten und Ausschalten und um ein „funktioniert“ oder „funktioniert nicht“ handelt, dann ist auch hier eine besondere Qualifikation nicht ersichtlich. Ähnliches gilt für die Anbringung von Schutznetzen um beschädigte Container und die Anbringung von rundum-Folien bei schlechtem Wetter. Wenn der Kläger geltend macht, es handele sich hier nicht mehr um Arbeiten, die – entsprechend dem Wortlaut der Tarifgruppe 1 – „ohne Vorkenntnisse unter Anleitung ausgeübt werden“ könnten, so liegt dem möglicherweise ein besonderes (und unzutreffendes) Verständnis der Worte „unter Anleitung“ zu Grunde. Die Worte „unter Anleitung“ im Sinne der Tarifgruppe 1 bedeuten nicht, dass nur solche Tätigkeiten gemeint sind, während derer Ausübung ein Vorgesetzter zugegen ist oder sein muss, der Einzelkommandos abgibt und in dieser Form den Arbeitnehmer „anleitet“. Das ergibt sich schon aus der Stellenbeschreibung der Stelle Hub Handler (Tarifgruppe 1). Dort ist von „etablierten Arbeitsmethoden“ die Rede und von „vorgeschriebenen Arbeitssicherheitspraktiken“ sowie von „etablierten Aufschichtungsmethoden“, also von einfach zu verstehenden, allgemein gültigen abstrakt-generellen Anweisung bzw. Anleitungen. Nicht ist dort die Rede von Tätigkeiten, die nur auf das Kommando eines Vorgesetzten umzusetzen sind. Der hier vorgenommene Rückgriff auf die Tätigkeitsbeschreibung des Hub Handlers bedeutet nicht, dass unter dem Regime der allgemeinen Eingruppierungsmerkmale doch wieder die Jobtitles zur Anwendung kommen. Die Jobtitles und die zugehörigen Stellenbeschreibungen werden hier lediglich zur Auslegung des Tarifvertrages herangezogen. In diesem Sinne kann auf die den einzelnen Vergütungsgruppen zugeordneten Stellenbeschreibungen zurückgegriffen werden. Denn durch diese Zuordnung haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass die darin aufgeführten Merkmale den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der betreffenden Vergütungsgruppe entsprechen (vgl. BAG, Urteil v.21.10.1987 – 4 AZR 49/87 –, Rn. 13). Sie verdeutlichen, dass die Worte „unter Anleitung“ im Sinne von „nach Bedienungsanleitung“ zu verstehen sind und nicht im Sinne von „auf Kommando“. (2.) Mit Blick auf weitere Tätigkeiten, die der Kläger für sein Höhergruppierungsbegehren geltend macht, macht er nicht deutlich, unter welchen Voraussetzungen er von einer Tätigkeit ausgeht, die im Sinne der Tarifgruppe 1 noch „ohne Vorkenntnisse“ möglich sein soll und welche nicht. Er beschränkt sich hier auf die nicht weiter konkretisierte (Rechts-)Behauptung, die ihm zugewiesene Tätigkeit erfordere „Vorkenntnisse“. Das tut er beispielsweise für einen Teil der von ihm dargestellten Tätigkeit eines Controllers, nämlich – wiederum nur beispielsweise - für die Teilnahme an den abteilungsinternen Meetings. Nach seiner Darstellung werden dort besondere Vorkommnisse besprochen wie Flugverspätungen, schlechtes Wetter und Mitarbeiterbesetzung. Eine Teilnahme an diesen Meetings sei ohne Vorkenntnisse nicht möglich (so seine Rechtsbehauptung), da „das Problembewusstsein fehle“. Diese Darlegung des Klägers bleibt im Ungefähren und ist daher nicht für eine Subsumtion unter die Tarifgruppe 2 oder 3 geeignet. Unter „Vorkenntnissen“ im Sinne des § 2 Tarifgruppe 1 des VTV 2009 können bei zutreffendem Verständnis der Tarifstruktur nur solche verstanden werden, die abstrakt zu erlernen sind. Wäre unter „Vorkenntnis“ die bloße Kenntnis des konkreten Arbeitsablaufs gemeint, so beträfe die Tarifgruppe 1 eine reine Einarbeitungsphase. Nach Ablauf des „kurzen praktisch orientierten Anlernprozesses“ wäre jeder über die Tarifgruppe 1 hinausgewachsen, weil er dann schon „Vorkenntnisse“ in dem Sinne hätte, der offensichtlich dem Kläger vorschwebt, wenn er seine lange Betriebszugehörigkeit bereits als Eingruppierungsmerkmal oder zumindest als ein Indiz für ein solches betrachtet. Dass dies von den Tarifparteien so nicht gemeint ist, ergibt sich wiederum aus der Stellenbeschreibung des Hub Handler, wenn dort von „etablierten Arbeitsmethoden“ die Rede ist und von „vorgeschriebenen Arbeitssicherheitspraktiken“ sowie von „etablierten Aufschichtungsmethoden“. Wer diese Methoden und Praktiken kennt, hat deshalb noch keine Vorkenntnisse im Sinne des Tarifvertrages, sondern er ist lediglich auf der Tätigkeit des Hub Handler angelernt und hat Kenntnisse von den üblichen Arbeitsabläufen am Arbeitsplatz eines solchen Mitarbeiters. Nicht einmal ein Staplerschein wird von den Tarifparteien als „Vorkenntnis“ angesehen. Anderenfalls könnte „der Einsatz von Gabelstaplern“ nicht zu den Hauptaufgaben des in der Tarifgruppe 1 eingruppierten Hub Handlers gehören. Entsprechendes gilt für die schlagwortartig beschriebenen Aufgaben „Prüfung des Zustands der Container“ und „Reparatur von beschädigten Sendungen“. Das „frist- und sachgerechte Verladen der Containern“ erscheint im diesem Sinne gleichfalls als Routineaufgabe, die ein spezifisches abstraktes Vorverständnis nicht erfordert. Nichts anderes kann gelten für den „Umgang mit Gefahrgütern“, für die „Verladung von Non-Con-Ware“ und für die „Beladung von Kühl-Containern“. Selbst die „Checkliste Controller 100“, die der Kläger als Anlagekonvolut K6 eingereicht hat (Bl. 75 ff d.A.) spricht keine andere Sprache. Es handelt sich hier um eine handschriftliche Liste auf der Containernummern, „Cons Nr.“ und „Density“ handschriftlich festgehalten werden. Die bloße Tatsache, dass anhand dieser Liste nachvollzogen werden kann, ob der Kläger etwas falsch gemacht hat, macht die Bearbeitung dieser Liste nicht zu einer Aufgabe, die zumindest „aufgabenbezogene Fachkenntnisse“ erfordern. Hierzu fehlt nachvollziehbare Vortrag. (3.) Erst recht ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nichts zur Notwendigkeit „grundlegender Sprachkenntnisse in Englisch“. Wenn es um Fremdsprachen geht, ist unter „Sprachkenntnis“ nicht eine reine Vokabelkenntnis gemeint in dem Sinne, dass spezifische immer wiederkehrende Bezeichnungen für Objekte oder Vorgänge erlernt und behalten werden müssen („Hub“, „ULD“, „Controll“, „OPS Lead“, „Loading“, „Open/close cons as per Cuttoff“, „Check refused Shipmts“, „Scan and forward damage shipment“). Unter „Sprachkenntnis“ ist vielmehr die Fähigkeit gemeint, unter Verwendung von Vokabeln in einer fremden Grammatik zu verstehen und zu sprechen. Selbst wenn unter „ grundlegender Sprachkenntnis“ eine Sprachkenntnis von geringem Niveau gemeint ist, so gehört zu dieser Kenntnis die Fähigkeit auf einfache Fragen im bekannten professionellen Umfeld einfache Antworten geben zu können. Welche der vom Kläger dargestellte Tätigkeiten diese Fähigkeit erfordert, ist nicht erkennbar und nicht vorgetragen worden. (4.) Weder waren weitere Hinweise zu erteilen, noch war den Beweisantritten des Klägers zu folgen. Hinweise waren überflüssig, weil auf alles Vorgesagte der Kläger bereits durch die Beklagte und eine ihm bekannte, inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 19.04.2012 - 7 ABR 52/10 -; BAG v. 22.12.2016 - 4 AZN 824/16 -; BAG v. 21.01.2015 - 4 AZR 253/13 -; BAG v. 21.10.1987 – 4 AZR 49/87 -) und des Landesarbeitsgericht Köln (11 Sa 508/15, 11 Sa 884/15, 11 Sa 893/15, 11 Sa 505/15, 9 Sa 634/15, 8 Sa 386/17) hingewiesen worden war. Den Beweisantritten des Klägers war nicht nachzugehen, denn sein Vortrag konnte im Übrigen als unstreitig unterstellt werden, weil sich aus ihm jedenfalls keine „überwiegend“ ausgeübte Tätigkeit ergibt. Das gilt für die vom Kläger vorgetragenen weiteren Tätigkeiten in der Funktion als Controller, die die Beklagte bestreitet, es gilt für die bestrittene Behauptung, bei der Übergabe der Container an die Abteilung „ULD Movement“ sei er dafür verantwortlich mitzuteilen, an welche Position im Flugzeug der beladene Container zu verbringen sei, und es gilt schließlich für die von ihm behauptete und von der Beklagten bestrittene Personalverantwortung. Hinsichtlich all dieser Tätigkeiten kann zu Gunsten des Klägers - trotz des Bestreitens der Beklagten - unterstellt werden, dass der Kläger tatsächlich diese Tätigkeiten weisungsgemäß ausführt und dass diese Tätigkeiten tatsächlich Tarifmerkmale höherer Tarifgruppen erfüllen, denn aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass diese Tätigkeiten in einem solchen zeitlichen Umfang anfallen, dass von „überwiegend“ gesprochen werden könnte. Nur beispielsweise gilt das auch dann, wenn die Darlegung des Klägers als richtig unterstellt wird, er sei an der Hälfte der Tage in den Monaten Juni und Juli 2016 mit Tätigkeiten eines Controllers betraut worden und wenn es sich bei den bezeichneten beiden Monaten nicht um Ausnahmen handelte. Wie gezeigt erfüllen nicht alle vom Kläger dargestellten Controller-Tätigkeiten Merkmale einer höheren Tarifgruppe. Selbst wenn also als richtig unterstellt würde, dass es an der Hälfte der Arbeitstage in zwei Monaten des Jahres 2016, genauso wie an allen anderen Monaten vorher und nachher in gleichem Umfang, zu Controller-Tätigkeiten gekommen ist, so wäre damit noch lange nicht gesagt, dass damit im Sinne einer überhälftigen Arbeitszeit „überwiegend“ höherwertige Tätigkeiten ausgeübt worden wären. Hiernach erweist sich die Eingruppierung des Klägers in die Tarifgruppe 1 nicht nur nach der von ihm als fehlerhaft empfundenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als richtig, sondern selbst dann, wenn seiner Auffassung gefolgt wird, er sei aus den Tarifgruppen des VTV 2009 „herausgewachsen“ du auf einer „neuen Stelle“ tätig. III. Nach allem bleibt es somit bei der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.