Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Angebots im Rahmen einer Änderungskündigung. 2. Eine Änderungskündigung wird nicht dadurch zu unbestimmt, dass der Arbeitgeber sie zu einem kalendarisch bestimmten Termin ausspricht, hilfsweise zu einem anderen, späteren kalendarisch bestimmten Termin und äußerst hilfsweise „zum nächstmöglichen Termin“. 3. § 5 Abs. 3 TV Ratio TDG verstößt nicht gegen § 622 Abs.6 BGB. 4. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 626 Abs.6 BGB ist, dass der Arbeitgeber nur mit der für eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers maßgeblichen Kündigungsfrist kündigen kann. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.07.2017 in Sachen4 Ca 616/16 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das o. g. Urteil teilweise abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren um eine arbeitgeberseitige Änderungskündigung vom 18.08.2016 sowie eine Versetzung des Klägers für die Zeit vom 23.09.2016 bis 03.04.2018 nach B . Der am . .19 geborene Kläger ist seit 1980 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Arbeitnehmer beschäftigt. Sein durchschnittlicher Bruttoverdienst beträgt ca. 4.070,00 € monatlich. Der Kläger war im Betrieb der Beklagten „ Direktvertrieb und Beratung “ (DT ) beschäftigt, welcher zum 31.07.2013 aus betriebswirtschaftlichen Gründen vollständig und endgültig geschlossen wurde. Die Parteien sind aus dem vorangegangenen Verfahren Arbeitsgericht Bonn 1 Ca 1817/13 = Landesarbeitsgericht Köln 7 Sa 427/14 = Bundesarbeitsgericht 2 AZR 238/15 gerichtsbekannt. Gegenstand des Vorverfahrens war eine im Hinblick auf die Schließung des Betriebes DT ausgesprochene Änderungskündigung vom 08.07.2013, der zufolge der Kläger mit Wirkung zum 01.08.2013 als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 TV Ratio TDG in der Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit V der D T AG zu den in Abschnitt 1 des TV Ration TDG (nebst Anlagen) genannten Bedingungen tätig werden sollte. Nachdem das Bundesarbeitsgericht deutlich gemacht hatte, dass es die Änderungskündigung vom 08.07.2013 für unwirksam hielt, weil die Tarifvertragsparteien den TV Ratio TDG erst einige Tage nach Zugang der Änderungskündigung vollständig unterschrieben hatten (vgl. Entscheidung vom 17.02.2016 im Parallelverfahren 2 AZR 613/14), schlossen die Parteien auf Anregung des Bundesarbeitsgerichts unter dem 20.09.2016 einen Vergleich, wonach die Beklagte aus der Änderungskündigung vom 08.07.2013 keine Rechte mehr herleitete und der Kläger sich mit der Fortsetzung des damals aktuellen Einsatzes bei der V GmbH in B bis zum 22.09.2016 einverstanden erklärte. Nunmehr sprach die Beklagte dem Kläger unter dem 18.08.2016 erneut eine Änderungskündigung aus (Bl. 125 f. d. A.). Darin heißt es auszugsweise wie folgt: „ Hiermit kündigen wir das zwischen der D T und Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis unter Beachtung der Kündigungsfrist des TV Ratio TDG von drei Wochen mit Wirkung zum Ablauf des 15.09.2016, hilfsweise unter Beachtung der Kündigungsfrist des MTV TDG von sieben Monaten zum Ablauf des 31.03.2017 und äußerst hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Zugleich bieten wir Ihnen an, Ihr Arbeitsverhältnis mit der D T über den genannten Beendigungszeitpunkt hinaus ab dem 16.09.2016, hilfsweise ab dem 01.04.2017, hilfsweise ab dem nächst zulässigen Termin, zu folgenden geänderten Bedingungen fortzusetzen: 1. Sie werden mit Wirkung zum 16.09.2016 als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 TV Ratio TDG in der Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit TPS der D T zu den in Abschnitt 1 des TV Ratio TDG (nebst Anlagen) genannten Bedingungen tätig. 2. Im Übrigen bleiben die bisherigen Bedingungen Ihres Arbeitsvertrages unverändert.“ Der Änderungskündigung war eine Ablichtung des Textes des TV Ratio TDG – allerdings ohne dessen Anlagen – und ein Merkblatt über die wesentlichen Regelungen des TV Ratio TDG (Bl. 292 f. d.A.) beigefügt. Der vollständige Text inklusive Anlagen ist im Intranet der Beklagten abrufbar. Der Kläger nahm die Änderungskündigung vom 18.08.2016 unter Vorbehalt an. Mit Schreiben vom 13.09.2016 (Bl. 61 f. d. A.) versetzte die Beklagte den in G wohnenden Kläger für die Zeit vom 23.09.2016 bis 03.04.2018 temporär auf einen Arbeitsplatz als Sachbearbeiter Back-Office in der V GmbH (V ), einer hundertprozentigen Tochter der D T an den Standort B . Weiter heißt es in dem Versetzungsschreiben auszugsweise: „ Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aufgrund fehlender heimatnaher Beschäftigungsmöglichkeiten einen Einsatz in B vornehmen. Nach den tariflichen Regelungen des TV Ratio sind befristete Einsätze von bis zu drei Jahren außerhalb räumlichen Zumutbarkeitsgrenzen grundsätzlich möglich. Sollte Ihnen die tägliche Hin- und Rückfahrt nicht möglich sein, wird Ihnen die Übernachtung in einem Hotel genehmigt. Die Erstattung der Reise- und Übernachtungskosten erfolgt entsprechend der geltenden Konzern-Reisekostenrichtlinien .“ Die Entfernung von G nach B beträgt 186 km. Eine Zugfahrt dauert nach Angabe der Beklagten 2 Stunden 18 Minuten. Mit dem Auto benötigt der Kläger nach eigenen Angaben für die einfache Fahrtstrecke ca. 2 Stunden 45 Minuten. Mit den zum vorliegenden Rechtsstreit verbundenen Klagen Arbeitsgericht Bonn 4 Ca 616/16 und 4 Ca 1927/16 hat der Kläger die Unwirksamkeit der Versetzung und die Unwirksamkeit der Änderungskündigung geltend gemacht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der TV Ratio TDG auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung finde, da die Bereichsausnahme DT nur während des Bestandes des Betriebs DT Anwendung finden könne, dieser jedoch zum 31.07.2013 geschlossen worden sei. Er, der Kläger, sei tariflich nicht kündbar. Kündigungsgründe habe die Beklagte nicht vorgetragen. Es sei auch nicht ersichtlich, welche konkreten Arbeitsbedingungen nach Ablauf der Kündigungsfrist gelten sollten. Auch sei das Änderungsangebot zu unbestimmt, weil es verschiedene Kündigungsfristen benenne. Ferner sei die Kündigung entgegen § 622 Abs. 6 BGB unzulässiger Weise mit einer kürzeren Frist ausgesprochen worden, als sie für Arbeitnehmer gelten würde. Die Versetzung hat der Kläger u. a. deshalb für unwirksam gehalten, weil ihm eine tägliche Fahrt von G nach B unzumutbar sei. Die Beklagte habe ihr billiges Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Mit Urteil vom 12.07.2017 hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn festgestellt, dass die Versetzung des Klägers nach B für die Zeit vom 23.09.2016 bis 03.04.2018 unwirksam sei, und es der Beklagten untersagt, den Kläger entsprechend der Versetzungsverfügung vom 13.09.2016 in B einzusetzen. Ferner hat das Arbeitsgericht Bonn festgestellt, dass die Änderungskündigung vom 18.08.2016 zwar wirksam sei, die Arbeitsbedingungen aber nicht schon zum 15.09.2016, sondern erst zum 01.04.2016 geändert habe. Die weitergehende Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird ebenfalls Bezug genommen. Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Beklagten am 24.07.2017 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 31.07.2017 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde dem Kläger ebenfalls am 24.07.2017 zugestellt. Der Kläger hat am 17.08.2017 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 25.09.2017, begründet. Die Beklagte als Berufungsklägerin zu 1. macht geltend, dass das Arbeitsgericht die Klage habe vollständig abweisen müssen. Die Änderungskündigung sei zum 15.09.2016 wirksam geworden. Es gelte die Frist des § 5 Abs. 3 TV Ratio TDG. Der Schutzzweck des § 622 Abs. 6 BGB werde hier nicht berührt. § 5 Abs. 3 TV Ratio TDG enthalte eine Spezialnorm, die nur für Änderungskündigungen gelte und keine Erschwernis von arbeitnehmerseitigen Eigenkündigungen mit sich brächte. Zudem kämen Änderungskündigungen von Seiten des Arbeitnehmers ohnehin nicht in Betracht. Jedenfalls verhalte sich der Kläger treuwidrig, wenn er sich jetzt auf § 622 Abs. 6 BGB berufe, obwohl er in der Vorgeschichte der Änderungskündigung offen signalisiert habe, dass er an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seiner Seite kein Interesse habe. Ferner macht die Beklagte geltend, dass auch die Versetzung zur V GmbH nach B rechtwirksam sei. § 5 Abs. 9 TV Ratio TDG lasse bei temporären Einsätzen auch die Ausnahme eines nicht wohnortnahen oder berufsbildbezogenen Einsatzes zu. Die in § 5 Abs. 10 bis 13 TV Ratio TDG aufgeführten Einschränkungen träfen auf den Kläger nicht zu. Eine mangelnde Berufsbildbezogenheit oder Gleichwertigkeit habe der Kläger erstinstanzlich auch überhaupt nicht gerügt. Sie, die Beklagte, habe wie üblich im Vorfeld nach für den Kläger möglichen und wohnortnäheren Einsatzplätzen gesucht. Bei dem Einsatz bei der V GmbH in B habe es sich jedoch um die örtlich nächstgelegene Einsatzmöglichkeit gehandelt. Dass wohnortnähere freie Stellen vorhanden gewesen seien, habe auch der Kläger nicht vorgetragen. Die Beklagte und Berufungsklägerin zu 1. beantragt nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.07.2017 4 Ca 616/16 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger, Berufungsbeklagte zu 1. und Berufungskläger zu 2. beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen; Im Wege seiner eigenen Berufung beantragt der Kläger und Berufungskläger zu 2., unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.07.2017, 4 Ca 616/16, festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 18.08.2016 unwirksam ist. Nach Auffassung des Klägers ist die Änderungskündigung vom 18.0.2016 bereits aus formalen Gründen unwirksam. Eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung liege nicht vor. Dem Betriebsrat seien die Anlagen zum TV Ratio TDG nicht vorgelegt worden, so dass er die konkreten Änderungen des Arbeitsverhältnisses und die Verhältnismäßigkeit nicht habe prüfen können. Außerdem seien ihm auch die Personendaten nicht oder fehlerhaft vorgetragen worden. Ferner fehle es an einer wirksamen Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG. Eine ordentliche Kündigung sei aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes, den § 26 Abs. 3 MTV TDG biete, nicht möglich gewesen. Der Änderungskündigung fehle es auch an der hinreichenden Bestimmtheit. Dies liege daran, dass dem Kläger drei in einem Haupt- und Hilfsverhältnis zueinander stehende Alternativen zu einem Änderungsangebot vorgelegt worden seien. Die von der Beklagten gewählte Kündigungsfrist verstoße gegen § 622 Abs. 6 BGB, weil sie kürzer sei als die für den Kläger vorgesehene Kündigungsfrist des MTV. Auch ist der Kläger der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 1 TV Bereichsausnahme DTDB nicht vorlägen. Diese gälten nur für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb der DT , der aber seit Mitte 2013 geschlossen sei. Ferner sei für ihn, den Kläger, anhand der Änderungskündigung unklar, ob nun eine Tätigkeit bei der TPS oder bei BQE gelten solle. In § 5 Abs. 1 TV Ratio TDG werde eine Tätigkeit im Betrieb BQE genannt. TPS sei damit nicht gleichzusetzen. Für ihn als Arbeitnehmer sei beim besten Willen nicht mehr bestimmbar gewesen, was denn nun konkret ab dem 16.09.2016 für ihn gelten solle. Nach ständiger Rechtsprechung müsse aber jede einzelne Vertragsänderung sozial gerecht und zumutbar sein. Vorliegend wisse er, der Kläger, noch gar nicht, wie viele Vertragsänderungen im Einzelnen auf ihn zukämen. Schließlich bestreitet der Kläger, dass die Änderungskündigung verhältnismäßig sei. Die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 2. beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift der Beklagten sowie deren weitere Schriftsätze vom 18.09., 09.10., 29.11. und 05.12.2017 sowie der Berufungserwiderungsschrift des Klägers, seiner eigenen Berufungsbegründungsschrift und seines weiteren Schriftsatzes vom 26.01.2018 und ferner auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2018 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung beider Parteien ist zulässig. Die Berufungen sowohl der Beklagten wie auch des Klägers sind gemäß § 64 Abs. 2b) c) ArbGG statthaft. Sie wurden auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formell ordnungsgemäß eingelegt und begründet. II. Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers zu 2. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.07.2017 konnte keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Änderungskündigung der Beklagten vom 18.08.2016 rechtswirksam war. Sämtliche vom Kläger hiergegen in der Berufungsinstanz erhobenen Einwände gehen zur Überzeugung der Berufungskammer fehl. Die Änderungskündigung der Beklagten vom 18.08.2016 war im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt; denn sie stellte ein milderes Mittel im Vergleich zu dem Ausspruch einer Beendigungskündigung dar und war geeignet, dem Kläger die Fortsetzung seines Arbeitsvertragsverhältnisses zur Beklagten auf einem adäquaten Arbeitsplatz zu sichern, obwohl der bisherige Arbeitsplatz des Klägers im Betrieb DT aufgrund der vollständigen Schließung dieses Betriebes zum 31.07.2013 ersatzlos weggefallen war. 1. Schon die mit im Wesentlichen gleichgelagerter Zielrichtung ausgesprochene Änderungskündigung der Beklagten vom 08.07.2013 wäre sozial gerechtfertigt gewesen, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der damaligen Änderungskündigung der für das Änderungsangebot maßgebliche TV Ratio TDG schon formell ordnungsgemäß in Kraft getreten wäre. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils in Sachen 7 Sa 427/14 vom 04.12.2014 wird Bezug genommen. 2. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Änderungskündigung vom 18.08.2016 war der TV Ratio TDG unstreitig formal ordnungsgemäß und wirksam in Kraft gesetzt. 3. Die als ordentliche, fristgerechte Kündigung ausgesprochene Änderungskündigung vom 18.08.2016 scheitert auch nicht am besonderen Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer nach § 26 Abs. 1 MTV TDG. Gemäß § 26 Abs. 3 MTV TDG ist eine ordentliche Kündigung zum Zwecke der Änderung des Arbeitsvertrages nämlich dann möglich, wenn eine Beschäftigung des Arbeitnehmers zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dringenden betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. Dies war vorliegend aufgrund der vollständigen und ersatzlosen Schließung des Betriebes DT zum 31.07.2013 der Fall. 4. Ebenso wenig ist das in der Änderungskündigung vom 18.08.2016 enthaltene Änderungsangebot der Beklagten deshalb unwirksam, weil es als zu unbestimmt anzusehen wäre. a. Eine Unbestimmtheit des Änderungsangebots folgt nicht schon daraus, dass der Kläger ausweislich der Änderungskündigung künftig als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 TV Ratio TDG in der Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit T tätig werden soll, obwohl in § 5 TV Ratio TDG von einer Tätigkeit „ im Betrieb BQ “ die Rede ist. Ausweislich § 4 des TV Bereichsausnahme DT vom 21.06.2011 finden die Regelungen des TV Ratio TDG mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beschäftigungs- und Qualifizierungseinheit (BQ ) im Sinne des TV Ratio diejenige im Sinne des TV Ratio der D ist. Damals lautete die Bezeichnung dieser BQ „V “, heute T . b. Der TV Bereichsausnahme DT war im Zeitpunkt des Ausspruchs der Änderungskündigung auch weiter auf den Kläger anwendbar. Zwar wurde der Betrieb DT dem der Kläger angehört hatte, unstreitig zum 31.07.2013 geschlossen. So lange aber keine rechtswirksame Zuordnung des Klägers zu einem anderen Betrieb erfolgt ist, galten die diesbezüglichen Regelungen des TV Bereichsausnahme DT für ihn nachwirkend fort. c. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt eine Unbestimmtheit des Änderungsangebots auch nicht aus der „Kompliziertheit“ der Regelungen des TV Ratio TDG und seiner Anlagen, die ausweislich der Änderungskündigung künftig für das Arbeitsverhältnis des Klägers gelten sollen. aa. Es liegt in der Natur der Sache tarifvertraglicher Regelungen, dass diese bisweilen kompliziert und komplex ausfallen. Sie unterscheiden sich darin nicht grundsätzlich von Gesetzen und Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Von den Teilnehmern am Arbeitsleben kann erwartet werden, dass sie sich mit solchen das Arbeitsleben bestimmenden übergeordneten Regelungen und Normen vertraut machen. bb. Diese Erwartung entspricht auch dem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung und wird durch § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachWG bestätigt, wonach selbst bei Einstellung eines Arbeitnehmers in die Arbeitsvertragsurkunde nur ein „ in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge (...), die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind “, notwendig ist (vgl. bereits LAG Köln, 7 Sa 427/14 vom 04.12.2014). cc. Die Beklagte hat der Änderungskündigung vom 18.08.2016 unstreitig eine Ausfertigung des Textes des TV Ratio TDG und überdies ein Merkblatt beigefügt, aus dem sich in komprimierter Zusammenfassung die Kernpunkte der künftig für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Regeln entnehmen ließen. Der vollständige Text des TV Ratio TDG, also nebst sämtlicher zugehöriger Anlagen, war für den Kläger überdies jederzeit über das Intranet der Beklagten einsehbar. Davon, dass das Änderungsangebot der Beklagten vom 18.08.2016 die für das Arbeitsverhältnis künftig geltenden tarifvertraglichen Regelungen nur unbestimmt mitgeteilt hätte, kann bei alledem keine Rede sein. d. Eine Unbestimmtheit des Änderungsangebots folgt schließlich auch nicht daraus, dass die Beklagte die Änderungskündigung zwar in erster Linie zum 15.09.2016 ausgesprochen hat, hilfsweise aber den 31.03.2017 und äußerst hilfsweise den „nächstmöglichen Termin“ als Wirksamkeitsdatum der Änderungskündigung benannt hat. aa. Anders als bei der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.2006, 2 AZR 120/06, liegt hier kein Fall vor, in dem der Arbeitgeber die von ihm beabsichtigten Änderungen der Arbeitsbedingungen bereits vor Ablauf der einschlägigen Kündigungsfrist eintreten lassen will. bb. Im vorliegenden Fall geht es lediglich darum, dass der Arbeitgeber klarstellen möchte, dass die von ihm ausgesprochene Änderungskündigung für den Fall, dass die von ihm für richtig gehaltene Kündigungsfrist nicht zutreffen sollte, jedenfalls dann zu dem objektiv richtigen späteren Datum wirksam werden soll. So gesehen gehört im vorliegenden Fall das von der Beklagten angegebene Datum des Ablaufs der Kündigungsfrist nicht zum Inhalt des Änderungsangebots. Die Beklagte will vielmehr lediglich klarstellen, dass für den Fall, dass das von ihr für richtig gehaltene Ende der Kündigungsfrist objektiv nicht zutreffen sollte, die Änderungskündigung dann auch zu dem objektiv richtigen späteren Datum in Kraft treten solle. Der Kläger weiß somit hinreichend bestimmt, dass nach dem Willen der Beklagten die Änderung der Arbeitsbedingungen dann wirksam werden soll, wenn nach objektiver rechtlicher Beurteilung die Kündigungsfrist ihr Ende gefunden hat. 5. Auch der Einwand des Klägers, der Inhalt der Änderungskündigung vom 18.08.2016 sei unverhältnismäßig, geht nach Auffassung des Berufungsgerichts fehl. Der Arbeitsplatz des Klägers bei der DT ist unstreitig zum 31.07.2013 ersatzlos weggefallen. Der Kläger hat nicht ansatzweise dargelegt, wie er in Anbetracht dieser Tatsache bei der Beklagten in einer Weise hätte weiterbeschäftigt werden können, die ihm messbar geringere Nachteile oder Belastungen zugefügt hätte als das vorliegend streitgegenständliche Änderungsangebot der Beklagten. 6. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Änderungskündigung der Beklagten vom 18.08.2016 wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG unwirksam sein könnte. a. Dass dem Betriebsrat anlässlich der Anhörung der Änderungskündigung des Klägers nicht die Anlagen zum TV Ratio TDG vorgelegt worden sind, kann nicht ernsthaft als zur Unwirksamkeit der Anhörung führender Mangel angesehen werden. Wenn, wie bereits ausgeführt, jedem Arbeitnehmer zugemutet werden kann, dass er sich über die für sein Arbeitsverhältnis maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen im Einzelnen, soweit erforderlich, informiert, so gilt dies erst Recht für den Betriebsrat. Die Berufungskammer hat auch keinen Zweifel daran, dass der hier anzuhörende Betriebsrat tatsächlich auch über den Inhalt des TV Ratio TDG inklusive seiner umfangreichen Anlagen bestens informiert war. b. Dass dem Betriebsrat personenbezogene Daten des Klägers nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden sein sollen, erschließt sich in Anbetracht der von der Beklagten vorgelegten Anlage B4 zum erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21.09.2016 (Bl. 161 ff. d. A.) ebenso wenig. 7. Die Wirksamkeit der Änderungskündigung vom 18.08.2016 scheitert auch nicht daran, dass die Beklagte keine Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 KSchG eingereicht hat. Warum im Zeitpunkt des Ausspruchs der hier streitgegenständlichen Änderungskündigung eine Massenentlassungsanzeige notwendig gewesen sein sollte, hat der Kläger auch nicht ansatzweise dargelegt. III. Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin zu 1. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.07.2017 erscheint dagegen in vollem Umfang begründet. 1. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts wirkt die streitgegenständliche Änderungskündigung nach Ansicht des Berufungsgerichts bereits zum 15.09.2016. a. Maßgeblich ist insoweit die Kündigungsfrist des § 5 Abs. 3 TV Ratio TDG. Diese Tarifvertragsvorschrift lässt eine Änderungskündigung mit einer Kündigungsfrist von drei Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats zu. b. Nach Ansicht des Berufungsgerichts verstößt die in § 5 Abs. 3 TV Ratio TDG geregelte Kündigungsfrist nicht gegen § 622 Abs. 6 BGB. aa. Zwar bestimmt § 622 Abs. 6 BGB, dass für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmer keine längeren Kündigungsfristen vereinbart werden dürfen, als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Vorschrift enthält auch keine Tariföffnungsklausel. Gemäß § 5 Abs. 3 TV Ratio TDG kann die Änderungskündigung der Beklagten mit einer Frist von drei Wochen zum 15. oder zum Monatsende ausgesprochen werden. Der Arbeitnehmer könnte dagegen eine Eigenkündigung gemäß § 25 Abs. 3 a) MTV TDG nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende aussprechen. Vordergründig erscheint daher eine § 622 Abs. 6 BGB entsprechende Konstellation gegeben. bb. Bei näherer Betrachtung erscheint dies nach Sinn und Zweck der Norm jedoch nicht der Fall. § 622 Abs. 6 BGB will verhindern, dass der Arbeitnehmer sich nur unter erschwerten Bedingungen, d. h. unter Einhaltung einer längeren Kündigungsfrist, als sie für den Arbeitgeber gelten würde, vom Arbeitsverhältnis lösen kann. Dieser Sinn und Zweck der Vorschrift erscheint vorliegend nicht einschlägig. Die Kündigungsfrist nach § 5 Abs. 3 TV Ratio TDG gilt von vornherein ausschließlich für eine bestimmte Form von Änderungskündigungen. Änderungskündigungen dieser Art können vom Arbeitnehmer nicht ausgesprochen werden. cc. Es trifft zwar zu, dass aus einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen Änderungskündigung eine Beendigungskündigung wird, wenn der Arbeitnehmer das darin enthaltene Änderungsangebot nicht – auch nicht unter Vorbehalt – annimmt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der kurzen Frist des § 5 Abs. 3 TV Ratio TDG beruht dann aber auf der Entscheidung des Arbeitnehmers, die Änderungskündigung nicht anzunehmen. Der Arbeitnehmer befindet sich somit in diesem Zeitpunkt in derselben Situation, als ob er die Möglichkeit hätte, eine Eigenkündigung mit der Kündigungsfrist des § 5 Abs. 3 TV Ratio TDG auszusprechen. Eine Verletzung der Vorschrift des § 622 Abs. 6 BGB ihrem Sinn und Zweck nach kann somit entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Bonn nicht angenommen werden. dd. Nur vorsorglich führt das Berufungsgericht aus, dass entgegen der Auffassung der Parteien die Rechtsfolge einer etwaigen Verletzung des § 622 Abs. 6 BGB nicht darin bestünde, dass die Arbeitgeberin nunmehr die siebenmonatige Kündigungsfrist des § 25 Abs. 3 d) MTV TDG bzw. des § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB einzuhalten hätte. Maßstab des § 622 Abs. 6 BGB ist vielmehr die für eine einschlägige Eigenkündigung des Arbeitnehmers geltende Kündigungsfrist (vgl. BAG 2 AZR 296/04 vom 02.06.2005). Diese hätte nach § 25 Abs. 3 a) MTV TDG lediglich zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats betragen. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.07.2017 erscheint auch insoweit begründet, als das Arbeitsgericht die Versetzung des Klägers nach B durch Verfügung vom 13.09.2016 als unwirksam bewertet und die Beklagte verurteilt hat, eine Beschäftigung des Klägers in B . Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Versetzung des Klägers nach B rechtlich nicht zu beanstanden ist. a. Gemäß § 5 Abs. 9 TV Ratio TDG haben die temporären Einsätze des Arbeitnehmers „ im Regelfall wohnortnah und/oder berufsbildbezogen “ zu erfolgen. Ein Einsatz des in Gotha/Thüringen wohnhaften Klägers im unstreitig 186 km entfernten Br kann nicht als „wohnortnah“ bezeichnet werden. b. Zu der Frage, ob der Einsatz des Klägers bei der V B als „berufsbildbezogen“ gewertet werden könnte, haben beide Parteien keine erhellenden Ausführungen gemacht. Da § 5 Abs. 9 TV Ratio TDG nur für den „Regelfall“ wohnortnah und/oder berufsbildbezogene Einsätze vorsieht, erscheint der Ausnahmefall eines temporären Einsatzes, der weder wohnortnah noch berufsbildbezogen ist, aber tarifvertraglich ausnahmsweise zulässig. c. Die Beklagte sieht den Einsatz des Klägers als Sachbearbeiter im Backoffice der V B offenbar als „berufsbildbezogen“ an und behauptet, dass ein wohnortnäherer entsprechender Beschäftigungsort des Klägers nicht zur Verfügung gestanden habe. Nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast wäre es nunmehr zunächst an dem Kläger gewesen darzulegen, in welcher Weise eine für ihn günstigere, insbesondere wohnortnähere berufsbezogene Beschäftigung möglich gewesen wäre. Der Kläger hat hierzu jedoch keine konkreten Aussagen gemacht, obwohl ihm aufgrund der Zugänglichkeit zum Intranet und zur Jobbörse der Beklagten hinreichende Erkenntnismöglichkeiten offen gestanden hätten. d. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bleibt ferner in Rechnung zu stellen, dass der Beklagten ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen ist, für die von ihr fortlaufend zu erbringenden Gehaltszahlungen auch eine nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Gegenleistung zu erhalten. 3. Der Berufung der Beklagten war bei alledem in vollem Umfang stattzugeben. IV. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war gemäß § 72 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG die Revision zuzulassen.