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Urteil

11 Sa 461/17 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2018:0117.11SA461.17.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.02.2017 – 2 Ca 1913/16 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.02.2017 – 2 Ca 1913/16 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um betriebliche Altersversorgung. Der am 1952 geborene Kläger war seit dem 01.01.1983 bei D . K -D B aufgrund eines mündlichen Arbeitsvertrags als Laborarzt beschäftigt. Der Arbeitgeber erteilte dem Kläger ausweislich Versorgungsbescheinigung vom 31.03.1992 u.a. eine Versorgungszusage über die Versorgungskasse für Ärzte und Apotheker e.V. über eine Versorgungsleistung nach der Leistungsklasse VAA I in Höhe von 100 TD DM bei Vollendung des 65. Lebensjahres, wobei die Auszahlung in Höhe von je 20 TD DM in Jahresschritten beginnend mit dem Jahr 2017 erfolgen sollte. Der Beginn der Versorgungszusage ist auf den 01.12.1990 datiert. Wegen der weiteren Einzelheiten der Versorgungszusage vom 31.03.1992 nebst beigefügten Allgemeinen Richtlinien wird auf Bl. 4 f. d. A. verwiesen. Unter dem 13.01.1993 erteilte der Arbeitgeber ausweislich Versorgungsbescheinigung u.a. eine Versorgungszusage über die Versorgungskasse für Ärzte und Apotheker e.V. über eine Versorgungsleistung nach der Leistungsklasse VAA I in Höhe von 250 TD DM bei Vollendung des 65. Lebensjahres, wobei die Auszahlung in Höhe von je 50 TD DM in Jahresschritten beginnend mit dem Jahr 2017 erfolgen sollte. Der Beginn der Versorgungszusage ist auf den 01.12.1992 datiert. Wegen der weiteren Einzelheiten der Versorgungszusage vom 13.01.1993 nebst beigefügten Allgemeinen Richtlinien wird auf Bl. 6 f. d. A. verwiesen. Der Kläger wurde sodann Arbeitnehmer der Gemeinschaftspraxis D . B & D . B GbR. Ob dies im Wege eines Betriebsübergangs stattfand, den der Kläger im Zeitraum zwischen den Jahren 1992 und 2001 datiert, ist zwischen den Parteien streitig. Unter dem 11.12.1995 quittierte der Kläger die Kenntnisnahme eines Schreibens der Gemeinschaftspraxis D . B , D . B und Dipl.-Chem. B vom 29.11.1994 (Bl. 69 d. A.), wonach die freiwilligen Leistungen für eine zusätzliche Altersvorsorge aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen würden. Die Einzahlungen in eine betriebliche Unterstützungskasse könnten nicht mehr in bisheriger Höhe erfolgen, die eingezahlten Beträge würden neu berechnet, woraus sich geänderte Zusagen ergeben würden. Unter dem Datum 01.12.2000 erteilte die Gemeinschaftspraxis D . B & D . B GbR u.a. eine Versorgungszusage über eine Altersversorgung zum 65. Lebensjahr über 125 TD DM. Wegen der Einzelheiten dieser Versorgungszusage nebst beigefügten Allgemeinen Richtlinien, die vom Kläger unter dem 18.01.2001 unterzeichnet wurden, wird auf Bl. 8 f. d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 19.12.2002 (Bl. 35 d. A.) teilte die Firma p GmbH, die nach eigenen Angaben seit dem Jahre 2000 das betriebliche Versorgungswerk der Gemeinschaftspraxis D . B & D . B betreute, u.a. mit, dass einige Veränderungen in der Finanzierbarkeit der Versorgungszusagen durchgeführt worden seien. Die Versorgungszusage des Klägers werde über die MVK Mittelständische Versorgungskasse e.V. (MVK) abgewickelt, die Beiträge des Arbeitgebers erfolgten an diese Versorgungskasse, die ihrerseits eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen habe. Ob das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 01.04.2004 im Wege eines Betriebsübergangs auf das Hygieneinstitut D . B GmbH übergegangen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Unter dem 10.02.2005 haben der Kläger sowie D . B und B vor dem Landesarbeitsgericht Köln – 10 (7) Sa 954/04 - einen Prozessvergleich abgeschlossen, wonach u.a. das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Facharztpraxis für Laboratoriumsmedizin D . B & D . B GbR mit Ablauf des 31.03.2004 beendet worden ist. Der Kläger bestätigte, ab dem 01.04.2004 einen neuen Arbeitsvertrag mit dem Hygieneinstitut D . B GmbH geschlossen zu haben. Nach Ziffer 4. des Vergleichs ist klargestellt, dass auf das ab dem 01.04.2004 mit dem Hygieneinstitut D . B GmbH begründete Arbeitsverhältnis die Vordienstzeiten sowie der bis zum 31.03.2004 erworbene soziale Besitzstand bei der Facharztpraxis für Laboratoriumsmedizin D . B & D . B GbR volle Anrechnung finde. Damit bestehe mit dem Zeitpunkt der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses Kündigungsschutz. D . B trat als Geschäftsführer der Hygieneinstitut D . B GmbH dem Abschluss des Vergleichs bei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleichs wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.02.2005 (Bl. 276 ff. d. A.) verwiesen. Sodann haben der Kläger und die Hygieneinstitut D . B GmbH einen undatierten schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen, wonach laut Präambel das Arbeitsverhältnis seit dem 01.04.2004 besteht, welches in Fortführung der Tätigkeiten für die Facharztpraxis für Laboratoriumsmedizin D . B & D . B GbR zustande gekommen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 162 ff. d. A. Bezug genommen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete mit dem 31.01.2015. Durch notariellen Kaufvertrag vom 21.05.2015 hat die E E T G H W GmbH 100 Prozent der Geschäftsanteile der Hygieneinstitut D . B GmbH erworben, welche nunmehr als E H -I D . B GmbH firmiert und die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits ist. Der Kläger hat gemeint, dass die Beklagte sowohl aufgrund eines Betriebsübergangs als auch aufgrund der Vereinbarung vor dem Landesarbeitsgericht K vom 10.02.2005 Versorgungsschuldnerin der erteilten Versorgungszusagen sei. Er hat erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versorgungsansprüche aus der Versorgungsurkunde vom 31.03.1992 über 100.000,-- DM, Beginn 01.12.1990, bei Alter 65, ab 2017 zu gewähren, spätestens ab 18.07.2017; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versorgungsansprüche aus dem Vertrag vom 13.01.1993, Beginn 01.12.1992, Summe 250.000,-- DM, ab 2017, spätestens mit Beginn 18.07.2017, zu gewähren; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 125.000,-- DM Versorgungsansprüche aus der Urkunde vom 01.12.2000, Beginn der Zusage 01.12.2000, zum 18.07.2017 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, sie sei nicht Rechtsnachfolgerin der Facharztpraxis für Laboratoriumsmedizin D . B & D . B GbR. Zudem habe die Facharztpraxis für Laboratoriumsmedizin D . B & D . B GbR die Versorgungszusage rechtswirksam jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.02.2017 (Bl. 112 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht Köln enthalte keine Übernahme von Versorgungszusagen. Einen Betriebsübergang von der Facharztpraxis für Laboratoriumsmedizin D . B & D . B GbR auf die Hygieneinstitut D . B GmbH habe der Kläger nicht hinreichend dargetan. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihm am 23.03.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.04.2017 Berufung eingelegt und diese am 23.05.2017 begründet. Die MVK zahlte ausweislich Abrechnung vom 10.08.2017 (Bl. 271 d. A.) an den Kläger einen Kapitalbetrag in Höhe von 31.991,80 € brutto. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren der Einstandspflicht der Beklagten hinsichtlich der Versorgungszusagen vom 13.01.1993 und 01.12.2000 weiter. Die Zahlung der MVK zum 01.08.2017 sei auf die Versorgungszusage vom 01.12.2000 erfolgt, die die Versorgungszusage vom 01.12.1990 ersetzt habe. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Zum einen sei von einem Betriebsübergang auszugehen, da das bei der Facharztpraxis für Laboratoriumsmedizin D . B & D . B GbR angesiedelte Hygienistitut auf die Hygieneinstitut D . B GmbH übergegangen sei und zwar durch Übergang von Personal, Übernahme sämtlicher Arbeitsmittel, der Laboreinrichtungen und Laborräumlichkeiten, der Arbeitsunterlagen, Identität der Arbeitstätigkeiten und Übernahme der Kundschaft. Der Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.02.2017– Az. 2 Ca 1913/16 – aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 375.000,-- DM zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 9. Februar 2ß17, AZ: 2 Ca 1913/16 – zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags. Bei der Gemeinschaftspraxis D . B & D . B GbR sei kein Hygieneinstitut vorhanden gewesen, sondern eine unselbständige Arbeitsgruppe Hygiene und Wasser, deren fachlicher Leiter der Kläger gewesen sei und die etwa 20 % des Umsatzes der Gemeinschaftspraxis erwirtschaftet habe. Der Kundenstamm der Gemeinschaftspraxis sei an das Labor S verkauft worden. Nur ein kleiner Teil der Kundschaft der Gemeinschaftspraxis von etwa 10 % sei durch die Beklagte nach dem Verkauf der medizinischen Analysen weiter bedient worden. Die Beklagte habe nur einige ausgewählte Mitarbeiter der Gemeinschaftspraxis sowie des Labors eingestellt. Das Aufgabengebiet der eingestellten Mitarbeiter sei nicht identisch gewesen, denn die Mitarbeiter seien zuvor auch mit Untersuchungen auf Medikamente in Blut und Urin sowie anderen Labortätigkeiten beschäftigt gewesen. Der Regelungen des Prozessvergleichs vom 10.02.2005 hätte es im Falle eines Betriebsübergangs nicht bedurft, eine Einigung zur Übertragung von Versorgungszusagen enthielten sie nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze vom 17.05.2017, 31.08.2017 und 16.01.2018, die Sitzungsniederschrift vom 17.01.2018 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist statthaft gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Der Berufung bleibt der Erfolgt versagt. Die Beklagte ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, nicht Versorgungsschuldnerin aus den Versorgungszusagen vom 13.01.1993 und 01.12.2000. 1. Die Beklagte hat die Verpflichtungen aus den streitigen Versorgungsversprechen nicht rechtsgeschäftlich aufgrund des Prozessvergleichs vom 10.02.2005 übernommen. a) Ursprünglicher Versorgungsschuldner der Versorgungszusage vom 13.01.1993 war zunächst D . K -D B und sodann, den klägerischen Vortrag insoweit als zutreffend unterstellt, aufgrund Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB die Facharztpraxis für Laboratoriumsmedizin D . B & D . B GbR, die zudem ursprünglicher Versorgungsschuldner des Versorgungsversprechens vom 01.12.2000 war. Hiervon ausgehend wäre der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs am 10.02.2005 Versorgungsanwärter von zwei gemäß § 30f Satz 1 Nr. 2 BetrAVG unverfallbaren Anwartschaften gewesen, da nach seinem Vortrag die Versorgungszusagen mindestens drei Jahre bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit bestanden hätten. b) Unverfallbare Anwartschaften dürfen nur nach Maßgabe der einschränkenden Vorschrift des § 4 BetrAVG übertragen werden. Die Regelung schränkt die wirksame Vereinbarung befreiender Schuldübernahmen im Betriebsrentenrecht zwingend ein. Seit dem 01.01.2005 besteht ein ausdrückliches gesetzliches Übertragungsverbot. Ausnahmen hiervon sind nur unter den in § 4 Abs. 2 bis Abs. 4 BetrAVG genannten Voraussetzungen zulässig. Zwar hat der Kläger das Arbeitsverhältnis mit seinem alten Arbeitgeber, der Facharztpraxis für Laboratoriumsmedizin D . B & D . B GbR, durch den Abschluss des Prozessvergleichs beendet. Jedoch ist nicht hinreichend erkennbar, dass im dreiseitigen Einvernehmen, d.h. Einvernehmen zwischen neuem und alten Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer, die bisherigen Versorgungszusagen übernommen wurden (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG). Eine gesonderte dreiseitige Vereinbarung zur Übertragung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften fehlt. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung auf den neuen Arbeitgeber übertragen wurde und dieser eine wertgleiche Versorgungszusage erteilt hat (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG). Eine Übertragungsvereinbarung lässt sich auch nicht aus den Regelungen des Prozessvergleichs vom 10.02.2005 im Sinne der Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB entnehmen. Zwar werden nach Ziffer 4. Satz 1 des Vergleichs Vordienstzeiten und der erworbene soziale Besitzstand bei der Facharztpraxis für Laboratoriumsmedizin D . B & D . B GbR voll angerechnet im zum 01.04.2004 neu begründeten Arbeitsverhältnis bei der Hygieneinstitut D . B GmbH. Darin kann aber noch keine Übertragung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften gesehen werden, denn der Folgesatz in Ziffer 4. Satz 2 des Vergleichs schränkt die Bedeutung der Anrechnungsklausel hinsichtlich der Vordienstzeiten und des erworbenen Besitzstandes auf die kündigungsrechtliche Bedeutung ein, wenn es dort heißt, dass „damit“ – also der Anrechnungsklausel - mit dem Zeitpunkt der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses Kündigungsschutz bestand. Es sind auch keine Begleitumstände vorgetragen oder ersichtlich, die dafür sprechen könnten, dass trotz des einschränkenden Wortlauts des Prozessvergleichs von den Parteien überstimmend die befreiende Übertragung unverfallbarer Versorgungsanwartschaften gewollt war. 2. Die Beklagte ist auch nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB Versorgungsschuldner der Versorgungsversprechen vom 13.01.1993 und 01.12.2000 geworden. Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt nicht mit hinreichender Sicherheit die Annahme eines Betriebs(teil)übergangs. a) Ein Betriebs(teil)übergang im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber ihre Identität bewahrt. Dabei muss es sich um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Eine solche Einheit liegt vor bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck. Die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse soll unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleistet werden. Entscheidend für einen Übergang im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist daher, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird. Denn für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. Bei der Prüfung, ob eine Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in einem solchen Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt. Kommt es nicht im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, da die Tätigkeit beispielsweise in erheblichem Umfang materielle Betriebsmittel erfordert, ist bei der Würdigung zu berücksichtigen, ob diese vom alten auf den neuen Inhaber übergegangen sind. Vor diesem Hintergrund kann der Übergang materieller Betriebsmittel ein wesentliches Kriterium sein, aufgrund dessen ein Betriebsübergang anzunehmen ist. Allein in der bloßen Fortführung einer Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) oder der bloßen Auftragsnachfolge zeigt sich kein Betriebs(teil)übergang (BAG, Urt. v. 25.08.2016 - 8 AZR 53/15 - m. w. N.). Für die Prüfung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast. Der sich auf § 613a BGB berufende Anspruchssteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden, der Anspruchsgegner für die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatbestandsmerkmale. Der Kläger hat daher die erforderlichen Tatsachen für das Vorliegen eines Betriebsübergangs zu einem bestimmten Zeitpunkt darzulegen und ggf. zu beweisen (BAG, Urt. v. 27.09.2012 – 8 AZR 826/11 – m. w. N.) b) Zugunsten des Klägers mag unterstellt werden, dass es sich bei dem betrieblichen Laborteil, dessen fachlichen Leiter er als Laborleiter war, um eine übertragungsfähige wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 613a BGB gehandelt hat, unabhängig davon, ob man sie nun als Hygieneinstitut oder Arbeitsgruppe Hygiene und Wasser bezeichnet. Für einen Betriebs(teil)übergang spricht die Ähnlichkeit der Aufgabe des Betriebsteils, dokumentiert auch durch die fortgeschriebene Akkreditierung des deutschen Akkreditierungsrates (Bl. 267 ff. d. A.) sowie die beantragte Verlängerung als Zulassung als bestellte Stelle nach § 19 Trinkwasserverordnung (Bl. 196 d. A.). Auch die fachliche Leitungsfunktion des Klägers blieb unverändert bestehen. Arbeitsort und Arbeitsmittel weisen keine Unterschiede auf. Die Tätigkeitsaufnahme der Hygieneinstitut D . B GmbH erfolgte nahtlos. Jedoch bleibt unklar, welche der 47 verbliebenen Mitarbeiter der Gemeinschaftspraxis im Einzelnen mit welchen Funktionen dem Betriebsteil Hygieneinstitut/Arbeitsgruppe Hygiene und Wasser zum Zeitpunkt des streitigen Übergangs zugeordnet waren und welche Arbeitnehmer nach dem streitigen Übergang mit welchen Aufgaben weiter beschäftigt wurden. Selbst wenn die sieben vom Kläger im Schriftsatz vom 16.01.2018 benannten Mitarbeiterinnen – neben den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 31.08.2017 genannten sechs Personen (F , H -M , K , P , V und M ) - übernommen worden sein sollten, besagt dies noch nichts über Umfang und Stellung des übernommenen Personals in Bezug auf den Betriebsteil Hygieneinstitut/Arbeitsgruppe Hygiene und Wasser. Weder die Übernahme des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft noch der Grad der Übereinstimmung der Tätigkeiten des übernommenen Personals sind damit positiv feststellbar. Soweit der Kläger auf eine Übereinstimmung in Teilbereichen des QS-Handbuchs verweist, ist nicht dargetan, welche Bedeutung etwa die von ihm angeführte Arbeitsanweisung Campylobacter für den Teilbetrieb Hygieneinstitut/Arbeitsgruppe Hygiene und Wasser hatte, identische Regelungen zum Nachweis externer Weiterbildungsmaßnahmen sind jedenfalls von untergeordneter Bedeutung. Der Kläger legt auch nicht dar, in welchem quantitativen oder qualitativen Umfang Kundschaft, die dem Betriebsteil Hygieneinstitut/Arbeitsgruppe Hygiene und Wasser zuzuordnen war, übergegangen ist. Die Auftragslage zum Zeitpunkt des Übergangs wird auch nicht ansatzweise vorgetragen. Es bleibt unklar, welche Aufträge bzw. welche Kundenbeziehungen mit welcher wirtschaftlichen Bedeutung übernommen worden sind. Soweit der Kläger sich auf ein Schreiben von D . B vom 18.12.2003 (Bl. 197 f. d.A.) bezieht, wonach das Hygieneinstitut D . B GmbH „alle Aufgaben, Aufträge und Verpflichtungen gegenüber Ihnen übernehmen“ werde, legt er trotz Rüge der Beklagten nicht dar, an wen das Schreiben – welches im Adressfeld keinen Eintrag aufweist - versendet worden sein soll. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die vom Kläger benannten Geschäftsvorfälle der Probeentnahmen Altenheim M und Fortsetzung der Ringversuche repräsentativ oder exemplarisch für den Geschäftsbetrieb Hygieneinstitut/Arbeitsgruppe Hygiene und Wasser sein sollen. Zusammenfassend lässt sich daher allenfalls eine Funktionsnachfolge des Hygieneinstitut/Arbeitsgruppe Hygiene und Wasser bei der Hygieneinstitut D . B GmbH feststellen, nicht hingen ein Betriebs(teil)übergang im Sinne des § 613a BGB. Da die Beklagte bereits dem Grunde nach nicht Versorgungsschuldnerin der streitigen Versorgungszusagen ist, bedurfte es keiner weiteren Auseinandersetzung, ob die Klage auch aus sonstigen Gründen teilweise unschlüssig ist, weil der Kläger z.B. nicht dargetan, dass er bezüglich der Versorgungszusage vom 13.01.1993 zunächst erfolglos die Versorgungskasse in Anspruch genommen hat (vgl. hierzu: BAG, Urt. v. 29.05.1968 – 3 AZR 459/67 -; Reinecke, BetrAV 2009, 385, 389), die Gesamtsumme aufgrund der Auszahlungstermine in Jahresschritten noch nicht fällig ist und dieser Versorgungsanspruch als auch jener vom 01.12.2000 nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 BetrAVG anteilig zu kürzen und schließlich die Leistung MVK als Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB anzurechnen war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.