OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 Ta 249/17 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2018:0116.9TA249.17.00
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der die Festsetzung von Zwangsmitteln ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.08.2017 – 2 Ca 6/17 – abgeändert.

Gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der im vollstreckbaren Vergleich vom 11.04.2017 niedergelegten Verpflichtung, dem Gläubiger unter dem Ausstellungsdatum „31. Dezember 2016“ ein qualifiziertes Zeugnis mit dem unter Nr. 3 des Vergleichs aufgeführten Inhalt zu erteilten, ein Zwangsgeld von 200,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise ein Tag Zwangshaft festgesetzt.

Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der die Festsetzung von Zwangsmitteln ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.08.2017 – 2 Ca 6/17 – abgeändert. Gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der im vollstreckbaren Vergleich vom 11.04.2017 niedergelegten Verpflichtung, dem Gläubiger unter dem Ausstellungsdatum „31. Dezember 2016“ ein qualifiziertes Zeugnis mit dem unter Nr. 3 des Vergleichs aufgeführten Inhalt zu erteilten, ein Zwangsgeld von 200,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise ein Tag Zwangshaft festgesetzt. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen. G r ü n d e Die fristgerecht eingelegte Beschwerde des Gläubigers ist begründet. Der Schuldner hat dem Gläubiger entgegen seiner im Vergleich vom 11.04.2017 eingegangenen Verpflichtung bis zum heutigen Tag kein Zeugnis erteilt, das den vereinbarten Vorgaben entspricht, so dass er gemäß § 888 ZPO dazu mit Zwangsmitteln anzuhalten ist. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 750 Abs. 1 ZPO- Titel, Klausel, Zustellung - liegen vor. Der Vergleich weist auch insoweit einen vollstreckbaren Inhalt auf, als das Ausstellungsdatum und einzelne Sätze im Vergleich vorgegeben sind. Diese Verpflichtung hat der Schuldner nicht erfüllt. Bei Eingang des Vollstreckungsantrags beim Arbeitsgericht B am 01.06.2017, also mehr als sechs Wochen nach Vergleichsabschluss, hatte der Schuldner nur einen mit Schreibfehlern versehenen Entwurf an den Gläubiger übersandt. Angesichts dessen stellt sich die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens nicht als treuwidrig dar. Dies gilt umso mehr, als das im Vollstreckungsverfahren vorgelegte Zeugnis auch nicht vollständig den Vorgaben des Vergleichs entsprach. Denn darin wurde das Wort „gegenüber“ falsch geschrieben („gegen über“). Hierbei mag es sich noch um eine kleinere Ungenauigkeit handeln, die der Gläubiger auch hätte hinnehmen können. Schwerer wiegt jedoch, dass der Name des Gläubigers bei der Gesamtbeurteilung falsch geschrieben wurde, was einem Zeugnisleser Anlass zu der Vermutung geben könnte, der Schuldner distanziere sich durch bewusst mangelnde Sorgfalt vom Inhalt des Zeugnisses (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Oktober 2014– 12 Ta 375/14 –, Rn. 11, juris). Bei beiden Mängeln handelt es sich um formelle Fehler des Zeugnisses, die im Vollstreckungsverfahren zu klären sind. Schließlich erfüllt auch das nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegte Zeugnis nicht den titulierten Anspruch, da es entgegen dem Vergleich mit dem 11.05.2017 (statt „31. Dezember 2016“) ein vereinbarungswidriges Ausstellungsdatum ausweist. Die Höhe des Zwangsgeldes ist am unteren Rande des gemäß Art. 6Abs. 1 EGStGB eröffneten Rahmens angesiedelt, da davon auszugehen ist, dass der Schuldner ein ordnungsgemäßes Zeugnis bislang nur aus Nachlässigkeit nicht erteilt und nicht in böser Absicht gehandelt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 788 ZPO. Verfahrenswert: 2.344 EUR Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.