Beschluss
1 SHa 18/17 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2017:1214.1SHA18.17.00
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Tenor
Das Arbeitsgericht Siegburg wird als zuständiges Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Das Arbeitsgericht Siegburg wird als zuständiges Gericht bestimmt. G r ü n d e : I. Die Klägerin macht in ihrer Eigenschaft als gemeinsame Einrichtung des B des S und des Z D S durch Klage vom 15.09.2017 Ansprüche auf Ausgleichszahlungen geltend. Der der gemeinsamen Einrichtung zugrundeliegende Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk sieht sowohl in der Fassung vom 01.07.2014 (Geltung bis zum 31.12.2016) als auch in der Fassung vom 02.06.2016 (Geltung ab dem 01.01.2017) in § 8 vor, dass Gerichtsstand für „Ansprüche gegen den Betrieb“ sowie für Ansprüche der „Betriebe“ Siegburg ist. Die Tarifverträge sind durch Bekanntmachung vom 27.11.2014 bzw. 19.01.2017 für allgemeinverbindlich erklärt worden. Das Arbeitsgericht Siegburg hat sich durch Beschluss vom 16.10.2017 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Leipzig verwiesen. Zur Begründung stützt sich das Arbeitsgericht Siegburg auf den Begriff „Betrieb“ in § 8 des Tarifvertrages. Die gesetzliche Ermächtigung in § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ArbGG betreffend die Zulässigkeit einer tariflichen Regelung der örtlichen Zuständigkeit eines Arbeitsgerichts sei nicht erfüllt, denn Ansprüche von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern im Verhältnis zur Ausbildungskostenausgleichskasse seien in der tariflichen Regelung nicht genannt. Das Arbeitsgericht Leipzig sieht demgegenüber durch die tarifliche Regelung einen Gerichtsstand beim Arbeitsgericht Siegburg begründet und hat sich durch Beschluss vom 10.11.2017 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Landesarbeitsgericht Köln um Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts ersucht. II. Zuständig für die Entscheidung des Rechtsstreits ist das Arbeitsgericht Siegburg. 1. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG sind erfüllt. Die Arbeitsgerichte Siegburg und Leipzig haben sich beide für unzuständig erklärt. Das Landesarbeitsgericht Köln ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG für die Bestimmung des Gerichts zuständig. 2. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Siegburg ergibt sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ArbGG i.V.m. § 8 des Tarifvertrages über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 01.07.2014. a) Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ArbGG können Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern festlegen. Eine tarifvertragliche Festlegung enthält § 8 des Tarifvertrages über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk. b) Allerdings verwendet der Tarifvertrag bei der Zuständigkeitsregelung nicht die in § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ArbGG genannten Begriffe „Arbeitgeber“ und „Arbeitnehmer“ sondern die Formulierung „Betrieb“. Ein Betrieb ist nach der allgemeinen Wortbedeutung eine „Wirtschaftsgüter produzierende oder Dienstleistung erbringende wirtschaftliche Einrichtung“ (Duden). Der Begriff bezeichnet eine tatsächliche Einheit von Personal und Produktionsmitteln, d.h., eine Organisationseinheit und keinen Rechtsträger, so dass ein Betrieb nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Folge ist, dass die tarifliche Regelung keinen Anwendungsbereich hätte, was ersichtlich nicht Wille der Tarifvertragsparteien war. c) Vor diesem Hintergrund bedarf die tarifliche Regelung der Auslegung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG 26.04.2017 – 10 AZR 589/15 – Rn. 13, NZA 2017, 1069). Im Rahmen der Auslegung ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit beabsichtige Sinn und Zweck der Tarifnorm ebenso zu berücksichtigen wie die Tarifübung und die Praktikabilität (BAG 26.04.2017 a. a. O.). aa) Eine Auslegung des Tarifvertrages unter Berücksichtigung des Willens der Tarifvertragsparteien und des Sinn und Zwecks der Regelung hat zu berücksichtigen, dass die Handwerksordnung, auf die § 1 Abs. 2 des Tarifvertrages Bezug nimmt, zwischen dem Betrieb eines stehenden Gewerbes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 HwO) und dem Inhaber eines Betriebes (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HwO) unterscheidet. Ein stehendes Gewerbe i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die tatsächliche Organisationseinheit, die in einer festen räumlichen Bindung durch Unterhalten eines Büros oder einer örtlich verfestigten organisatorischen Tätigkeit zum Ausdruck kommt (OVG Münster 20.03.2017 – 4 A 489/14 -). Als Rechtsträger dieser organisatorischen Einheit wird die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HwO). bb) Da der selbständige „Betrieb“ eines stehenden Gewerbes als tatsächliche organisatorische Einheit keinen Rechtsträger bezeichnet, zu dem sich Ansprüche ergeben können, auf die die im Tarifvertrag vorgesehene Zuständigkeitsregelung Anwendung finden könnte, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Begriff „Betrieb“ den in der Handwerksrolle eingetragenen „Betriebsinhaber“ als Rechtsträger bezeichnen wollten. Damit sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, die ein zulassungspflichtiges Handwerks betreiben können, erfasst. Wenn solche Rechtsträger mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person i. S. v. § 5 ArbGG beschäftigen, gelten sie im Rechtssinne als „Arbeitgeber“ (BAG 01.08.2017 – 9 AZB 45/17 – Rn. 12, NZA 2017, 1143; BAG 15.03.2011 – 10 AZB 49/10 – Rn. 7, NZA 2011, 653). cc) Für diese Auslegung spricht auch, dass der Tarifvertrag zur Regelung des Mindestentgelts für Arbeitnehmer/-innen im Schornsteinfegerhandwerk vom 26.11.2015 bei der Bezeichnung des Geltungsbereichs in § 1 ebenfalls den Begriff „Betrieb“ verwendet. Das Mindestentgelt schuldet aber notwendigerweise der Arbeitgeber als Vertragspartner des Arbeitsvertrages, so dass die Tarifvertragsparteien den Begriff „Betrieb“ synonym verwandt haben. Diese Auslegung wird bestätigt durch die Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge vom 27.11.2014 und vom 19.01.2017, bei denen die Begriffe ebenfalls synonym Verwendung finden, wenn sie hinsichtlich der räumlichen Geltung den Begriff „Betrieb“ nennen, andererseits feststellen: „Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag in Folge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, …“. Die verschiedenen Regelungen lassen erkennen, dass im Bereich des Schornsteinfegerhandwerks die in den Tarifverträgen geregelten Rechte und Pflichten auf Arbeitgeber als Betriebsinhaber bezogen sind. d) Aufgrund der gebotenen Auslegung des Tarifvertrages ist davon auszugehen, dass § 8 eine Gerichtsstandregelung für solche Betriebsinhaber enthält, die als Arbeitgeber gelten, mithin Betriebsinhaber, die einen Arbeitnehmer beschäftigen. Im vorliegenden Rechtsstreit ist unstreitig, dass der Beklagte mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Damit ist der Beklagte Arbeitgeber im Sinne des Tarifvertrages mit der Folge, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ArbGG erfüllt sind. e) Der Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk ist aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung auch für das Streitverhältnis der Parteien maßgeblich. Die Allgemeinverbindlicherklärung trägt eine Ministerunterschrift (zum Erfordernis: BAG 21.09.2016 – 10 ABR 33/15 – NZA, Beilage 2017, Nr. 1, S. 12). Auch im Übrigen begegnet die Allgemeinverbindlicherklärung keinen Rechtsbedenken. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Entscheidung des LAG Berlin vom 20.09.2017 – 17 BVL 5001/17 – juris, und schließt sich der Begründung an. Die Bindungswirkung der Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich auch auf tarifvertragliche Zuständigkeitsregelungen (vgl. nur Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl., § 48 Rn. 138). f) Es kann dahingestellt bleiben, ob durch die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in § 8 des Tarifvertrages eine ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit begründet ist (vgl. dazu Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG § 48 Rn. 139). Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte und mehrere Gerichtsstände in Betracht kommen, hätte die Klägerin gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht, das durch die Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht Siegburg ausgeübt worden ist. 3. Der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Siegburg steht die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nicht entgegen. a) Zwar sind aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen in § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG i. V. m. § 48 Abs. 1 ArbGG Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Die Bindungswirkung ist auch im Rahmen eines Bestimmungsverfahrens i. S. v. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO maßgeblich (BAG 19.03.2003 – 5 AS 1/03 – BAGE 105, 305 = NZA 2003, 683). b) Allerdings hat die Rechtsprechung im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung Ausnahmen von der Bindung gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG zugelassen, insbesondere bei Verletzungen des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Ein solcher Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn sich die Verweisung unter Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen von dem gesetzlichen Richter entfernt und die Normanwendung nicht mehr verständlich erscheint (BAG 19.03.2003, a. a. O.). c) Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Das Arbeitsgericht Siegburg hat übersehen, dass die von den Tarifvertragsparteien gewählte Begrifflichkeit „Betrieb“ keinen Rechtsträger, sondern eine tatsächliche Organisationseinheit bezeichnet. Ansprüche gegen den „Betrieb“ kann es nicht geben. Die tarifliche Regelung hätte keinen Anwendungsfall, was ersichtlich dem Willen der Tarifvertragsparteien widerspricht. Sie ist daher auslegungsbedürftig. Der Begründungsansatz des Arbeitsgerichts Siegburg, der diesen Zusammenhang nicht erkannt hat, ist im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine vertretbare Rechtsanwendung, so dass die Verweisung des Rechtsstreits einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellt.