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Beschluss

7 TaBV 43/17 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2017:1116.7TABV43.17.00
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Leitsätze

Zur Eingruppierung einer „Mitarbeiterin im Verkauf mit Schwerpunkt Visual Commercial“ nach dem GehaltsTV für den Hamburger Einzelhandel (teilweise Anschluss an LAG Köln 9 TaBV 16/17 vom 11.08.2017

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats/Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2016 in Sachen 16 BV 102/16 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Eingruppierung einer „Mitarbeiterin im Verkauf mit Schwerpunkt Visual Commercial“ nach dem GehaltsTV für den Hamburger Einzelhandel (teilweise Anschluss an LAG Köln 9 TaBV 16/17 vom 11.08.2017 Die Beschwerde des Betriebsrats/Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2016 in Sachen 16 BV 102/16 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung nach § 99 BetrVG zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin G Ö (vormals A ) in die Gehaltsgruppe K 2 b des Gehaltstarifvertrages für den H Einzelhandel. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 16. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, dem Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin stattzugeben, wird auf die Abschnitte I und II der Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 08.11.2016 Bezug genommen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde dem Beteiligten zu 2/Betriebsrat am 22.03.2017 zugestellt. Er hat hiergegen am 21.04.2017 Beschwerde eingelegt und diese am 22.05.2017 begründet. Die Beschäftigung der Arbeitnehmerin Ö in der K Filiale S der Arbeitgeberin als „ Mitarbeiterin im Verkauf mit Schwerpunkt Visual Commercial “ erfolgt mittlerweile unbefristet. Am Inhalt der Tätigkeit und der Art des Einsatzes der Mitarbeiterin Ö hat sich seitdem nichts geändert. Auch die Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten über die zutreffende Eingruppierung der Mitarbeiterin bestehen unverändert fort. Ungeachtet des Umstands, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Ö , vormals A , zunächst nur für die ursprünglich vorgesehene Befristungsdauer von einem Jahr beantragt und durch das Arbeitsgericht ausgeurteilt worden ist, war das vorliegende Beschlussverfahren fortzusetzen (vgl. BAG 1 ABR 29/97 vom 11.11.1997; Fitting u.a., BetrVG, 28.Aufl., § 99 Rn. 82). Der Betriebsrat als Beschwerdeführer bleibt bei seiner Ansicht, dass die Mitarbeiterin Ö aufgrund ihres Einsatzes als Visual Commercial in die Gehaltsgruppe K 3 des Gehaltstarifvertrags für den H Einzelhandel eingruppiert werden müsste. Der Betriebsrat behauptet hierzu, die originären Tätigkeiten als Visual Commercial machten ca. 90 % der Gesamttätigkeit der Mitarbeiterin Ö aus. Der Betriebsrat beschreibt nochmals aus seiner Sicht die Spezifika einer Tätigkeit als Visual Commercial und stellt auf Seite 11 seiner Beschwerdebegründungsschrift unter Ordnungsziffer 8.a nochmals zusammen, welche wesentlichen Entscheidungen die Visual Commercials täglich selbstständig treffen dürften. Zwar seien die allgemeinen Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Darstellung der Gehaltsgruppen K 2 a, K 2 b und K 3, die allgemeinen Ausführungen zur Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages und zur Definition des Merkmals „ erweiterte Fachkenntnisse “ zutreffend. Das Arbeitsgericht habe die Tätigkeit der Mitarbeiterin Ö jedoch fehlerhaft unter die Tarifmerkmale subsumiert und verkannt, dass es sich bei der Tätigkeit als Visual Commercial um eine gegenüber den einfachen kaufmännischen Tätigkeiten deutlich herausgehobene und anspruchsvollere Beschäftigung handele. Auch der vom Arbeitsgericht vorgenommene Vergleich mit den (einfachen) Schauwerbegestaltern überzeuge nicht. Auf die vollständigen Einzelheiten der Beschwerdebegründungsschrift des Betriebsrats wird ergänzend Bezug genommen. Der Betriebsrat und Beschwerdeführer beantragt nunmehr, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2016, 16 BV 102/16, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin als Antragstellerin und Beschwerdegegnerin beantragt, die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau G Ö (vormals A ) in die tarifliche Gehaltsstufe K 2 b Stufe 5 unbefristet zu ersetzen und die Beschwerde zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts in erster Instanz für zutreffend. Sie verweist darauf, dass mittlerweile auch die 9. und11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln (9 TaBV 16/17 vom 11.08.2017;11 TaBV 6/17 vom 04.10.2017) sowie die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg (3 TaBV 4/16 vom 25.01.2017) zum selben Ergebnis gelangt seien, dass nämlich die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe K 2 b Stufe 5 zutreffend sei. Auf den vollständigen Inhalt der Beschwerdeerwiderungsschrift der Arbeitgeberin vom 14.11.2017 wird Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2016 in Sachen 16 BV 102/16 ist zulässig, aber unbegründet. Die von der Arbeitgeberin begehrte Ersetzung der nach § 99 BetrVG erforderlichen Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Ö in die tarifliche Gehaltsstufe K 2 b Stufe 5 des Gehaltstarifvertrages für den H Einzelhandel wurde vom Arbeitsgericht zu Recht ersetzt. Die Zustimmung gilt, nachdem der Einsatz der Mitarbeiterin Ö in der K Filiale S entfristet wurde, nunmehr ebenfalls auf unbefristete Zeit. 1. Die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hatte bereits in dem Verfahren 9 TaBV 16/17 am 11.08.2017 über einen in tatsächlicher und damit auch rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt gleichgelagerten Rechtsstreit zu entscheiden, der die Eingruppierung von sechs Kolleginnen der Mitarbeiterin Ö betraf, welche ebenfalls allesamt in der K Filiale S als Visual Commercials beschäftigt werden. Die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat wie auch die in ihrem Verfahren tätige Vorinstanz die von der Arbeitgeberin beantragte Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiterinnen in die Gehaltsgruppe K 2 b Stufe 5 ersetzt und zur Begründung u. a. das Folgende ausgeführt: „4.) Die Arbeitnehmerinnen…üben keine Tätigkeit aus, die erweiterte Fachkenntnisse in einem entsprechend übertragenen Aufgabenkreis erfordert. a) Die Tragweite des in der Gehaltsgruppe 3 genannten allgemeinen Tätigkeitsmerkmals „erweiterte Fachkenntnisse“ ist durch einen Vergleich mit der in Gehaltsgruppe 2 a geforderten einfachen kaufmännischen Tätigkeit zu ermitteln (BAG, Urteil vom 04.08.1993, 4 AZR 511/92, Rn. 27, juris). Die Tätigkeit muss erweiterte Fachkenntnisse im Vergleich zu denjenigen Fachkenntnissen erfordern, die für die Ausübung einer Tätigkeit der Gehaltsgruppe 2 notwendig sind…Der Umfang der in Gehaltsgruppe 3 geforderten erweiterten Fachkenntnisse bemisst sich dabei nach den für die Ausführung einfacher kaufmännischer Tätigkeiten erforderlichen Fachkenntnisse. Die erweiterten Fachkenntnisse in Gehaltsgruppe 3 erfordern eine Steigerung gegenüber den in Gehaltsgruppe 2 geforderten Fachkenntnissen… b) Die Gehaltsgruppe 3 des Gehalts TV führt dabei aus dem hier einschlägigen Bereich der Verkäufertätigkeiten die „Erste Verkäuferin“ an. Unter „ersten“ Mitarbeitern sind mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Tarifvertrag Mitarbeiter mit besonderen, außergewöhnlichen Aufgaben zu verstehen, die sich aus einfachen kaufmännischen Tätigkeiten deutlich hervorheben (BAG, Urteil vom 30.09.1987, 4 AZR 303/87, Rn. 21, juris). Das ist bei der Präsentation der Waren und den damit verbundenen Tätigkeiten nicht der Fall. aa) Der Betriebsrat leitet das Erfordernis erweiterter Fachkenntnisse bei der Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen…im Einzelnen daraus ab, dass sie als Visual Commercials für die gesamte Koordination der Warenversorgung in ihrer Abteilung zuständig und verantwortlich seien. Bei der Präsentation der Ware seien eine ständige Aktualisierung der Ware und ein schneller Wechsel der Kollektionen gefordert, wobei die Visual Commercials anhand von umfangreichen und komplexen Listen fortwährend in Erfahrung bringen müssten, welche neue Ware angeliefert, mit welchen Artikeln der meiste Umsatz gemacht werde und wie sich der Lagerbestand darstelle. Dazu hätten sie im Gegensatz zu einfachen Verkäufern Zugriff auf das Warenerfassungs- und Bestandssystem 25 R. Bei der Präsentation der Ware bestehe aufgrund der individuellen Zuschnitte der jeweiligen Filialen ein großer Handlungsspielraum. Die von der Unternehmensleitung zur Verfügung gestellten Fotos dienten alleine der Orientierung, änderten aber nichts an den erheblichen Entscheidungsspielräumen der Visual Commercials. Es gebe lediglich allgemeine Vorgaben, wie beispielsweise, dass bestimmte Warengruppen im Eingangsbereich zu platzieren seien. Für Visual Commercials gebe es einen eigenen Dienstplan, der anders als bei den Verkäufern keine wechselnde Einteilung in die Früh- und Spätschicht vorsehe. Visual Commercials seien nicht als Springer oder im Bereich der Anprobe tätig. Visual Commercials würden anderen Mitarbeitern mündlich oder mittels eines iPods Anweisungen erteilen, die sich etwa auf das Aufbügeln und das Auffüllen der Ware bezögen. bb) Die so beschriebene Tätigkeit der Visual Comercials erfordert allerdings keine erweiterten Fachkenntnisse im tariflichen Sinne. (1) Dass es für Visual Commercials einen eigenen Dienstplan ohne wechselnde Einteilung in die Früh- und Spätschicht gibt, besagt über die von ihnen geforderten Fachkenntnisse ebenso wenig wie der Umstand, dass sie nicht als Springer oder im Bereich der Anprobe tätig sind. Dass sie insoweit eine gewisse Sonderbehandlung erfahren, ist nicht erkennbar auf die von ihnen geforderten Fachkenntnisse zurückzuführen. (2) Ebenso wenig lässt die vom Betriebsrat angeführte Anweisungsbefugnis einen Rückschluss auf erweiterte Fachkenntnisse zu. Denn bei der Anweisungsbefugnis handelt es sich zunächst um ein organisatorisches Merkmal. Gleiches gilt für den Zugriff auf das Warenerfassungs- und Bestandssystem 25 R. Der Zugang zu einem Warenwirtschaftssystem besagt nichts über das Erfordernis erweiterter Fachkenntnisse und kann auch Arbeitnehmern mit einfachen Tätigkeiten eröffnet sein. … (3) Was die vom Betriebsrat aufgeführten Aufgaben der Visual Commercials in der Warenpräsentation angeht, ist zunächst festzustellen, dass sie zum Ausbildungsinhalt der Kaufleute im Einzelhandel gehören und entsprechende Kenntnisse daher vorausgesetzt werden können. Gemäß dem Rahmenlehrplan für die Ausbildungsberufe Kaufmann im Einzelhandel und Kauffrau im Einzelhandel (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17.06.2004 i. d. F. vom 16.09.2016) sollen die Auszubildenden in der Berufsschule bereits im ersten Ausbildungsjahr lernen, wie sie Waren kundengerecht, verkaufswirksam und betriebswirtschaftlich sinnvoll platzieren und präsentieren. Zudem müssen sie Kriterien für eine ansprechende Warenpräsentation erarbeiten und Konzepte zu Warenpräsentationen entwickeln. Im zweiten Ausbildungsjahr lernen sie, wie sie die Waren unter Berücksichtigung ökonomischer, rechtlicher und ökologischer Aspekte beschaffen und auf der Grundlage warenwirtschaftlicher Daten den Beschaffungsprozess planen und dabei informationstechnische Systeme nutzen und die gewonnenen Daten auswerten. Zwar müssen die von der Gehaltsgruppe 3 geforderten Fachkenntnisse nicht über den Umfang der durch eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung vermittelten Fachkenntnisse zwingend hinausgehen (BAG, Urteil vom 29.04.1987, 4 AZR 520/86, Rn. 17, juris; vgl. auch BAG, Urteil vom 30.09.1987,4 AZR 303/87, Rn. 20, juris). Die für die Tätigkeit der Visual Commercials geforderten Kenntnisse gehen aber nicht über einfache Kenntnisse hinaus. Denn bezüglich der Warenpräsentation gibt es unstreitig Vorgaben der Unternehmensleitung. Die Arbeitnehmerinnen müssen nicht eigene Ideen entwickeln und umsetzen. Auch wenn Abweichungen von den Vorgaben erforderlich werden können, sind Art und Stil der Präsentation durch Fotos vorgegeben. Wie anhand von umfangreichen und komplexen Listen in Erfahrung zu bringen ist, welche neue Ware angeliefert, mit welchen Artikeln der meiste Umsatz gemacht wird und wie sich der Lagerbestand darstellt, gehört zu den Grundkenntnissen ausgebildeter bzw. berufserfahrener Verkäuferinnen.“ Den vorstehend zitierten Ausführungen der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln schließt sich die hier zur Entscheidung berufene7. Kammer an. 2. Darüber hinaus teilt die Beschwerdekammer aber auch die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die Zuordnung des Richtbeispiels „ Schauwerbegestalter/-in “ zu der Gehaltsgruppe K 2 des Tarifvertrags tendenziell ebenfalls dafür spricht, dass auch die Visual Commercials im Bereich der Gehaltsgruppe K 2 und nicht in der Gruppe K 3 angesiedelt sind. a. Zwar ist dabei dem Betriebsrat einzuräumen, dass die Tätigkeiten einer Visual Commercial und einer Schauwerbegestalterin nicht identisch sind, wobei es andererseits aber auch nicht zutrifft, dass es sich bei der früheren Tätigkeit einer Schauwerbegestalterin um eine rein handwerkliche Tätigkeit handelte. b. Das Arbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass seit dem Jahre 2004 an die Stelle der Berufsbezeichnung der Schauwerbegestalterin diejenige der Gestalterin für visuelles Marketing getreten ist. Gestalter/-innen für visuelles Marketing entwickeln und realisieren visuelle Gestaltungskonzepte. Sie gestalten Verkaufs-, Präsentations- oder Ausstellungsräume und präsentieren Waren, Produkte bzw. Dienstleistungen (Kurzbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit). Die Tätigkeiten einer Schauwerbegestalterin bzw. Gestalterin für visuelles Marketing und derjenigen einer Visual Commercial bei der hiesigen Arbeitgeberin überschneiden sich somit in der Aufgabe einer den Kunden ansprechenden, verkaufsfördernden Präsentation von Waren in einem Verkaufsraum. c. Während der Betriebsrat hierin gerade ein Spezifikum für die herausgehobenen Anforderungen an die Tätigkeit eines Visual Commercials sieht, siedelt der Tarifvertrag bisher aber eine Tätigkeit mit einer derartigen Kernaufgabe in der Gehaltsgruppe K 2 an. Dabei kommt einer Schauwerbegestalterin bzw. einer Gestalterin für visuelles Marketing bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach Einschätzung der Beschwerdekammer im Zweifel regelmäßig sogar ein größerer persönlicher Gestaltungsspielraum zu, als dies bei einer Visual Commercial in Diensten der hiesigen Arbeitgeberin der Fall ist. Dies liegt an den detaillierten optischen und inhaltlichen Unternehmensvorgaben, die die Visual Commercials unstreitig bei ihrer täglichen Arbeit für die Beschwerdegegnerin zu beachten haben. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.