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Urteil

7 Sa 267/17 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2017:1116.7SA267.17.00
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Leitsätze

Zur Eingruppierung eines Garantiesachbearbeiters in einem Autohaus nach dem Entgeltrahmenabkommen für das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe NRW.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2017 in Sachen 19 Ca 6718/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Eingruppierung eines Garantiesachbearbeiters in einem Autohaus nach dem Entgeltrahmenabkommen für das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe NRW. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2017 in Sachen 19 Ca 6718/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers in die Gehaltsgruppen des Entgeltrahmen-Abkommens des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes NRW (im Folgenden ERA). Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 19. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage vollständig abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen arbeitsgerichtlichen Urteils vom 18.01.2017 Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 21.02.2017 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 21.03.2017 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Frist am 22.05.2017 begründet. Der Kläger behauptet, Voraussetzung für die Garantiesachbearbeitung sei eine Qualifikation als Meister. Bei der Garantiesachbearbeitung handele es sich um eine qualifizierte Tätigkeit im engeren Sinne. Die Garantiesachbearbeitung stelle eine eigenständige Abteilung dar. Er, der Kläger, sei weder weisungsgebunden an die Vorgaben aus der Werkstatt, noch aus der Buchhaltung. Der Kläger ist der Auffassung, er erfülle sowohl die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 5 wie auch diejenigen der Entgeltgruppe 6; denn er führe die qualifizierte Tätigkeit der Garantiesachbearbeitung völlig selbständig aus. Des Weiteren macht der Kläger geltend, er verfüge über die Befähigung, andere Mitarbeiter anzuleiten, wie in Entgeltgruppe 7 vorausgesetzt. Darüber hinaus handele es sich bei der Garantiesachbearbeitung um ein allgemeines Sachgebiet, dessen Tätigkeiten er selbständig in Alleinverantwortung ausführe. Er übernehme nicht irgendwelche Tätigkeiten aus der Werkstatt, sondern seine Tätigkeit beginne erst, nachdem die Tätigkeit in der Werkstatt beendet sei. Der Alleinverantwortung stehe nicht entgegen, dass er bei Schwierigkeiten mit der Zahlungsabwicklung Rücksprache mit der Buchhaltung und dem Serviceleiter halten müsse. Indem er sich für seine Tätigkeit in ständiger Verbindung mit der Buchhaltung und der Werkstatt befinde, nehme er eine Koordination der Sachbearbeitung vor. Darüber hinaus meint der Kläger, auch die Merkmale der Entgeltgruppe 8 seien erfüllt. Er müsse aus zwei Arbeitsbereichen Fachkenntnisse besitzen, nämlich für die Garantiesachbearbeitung und über Reparaturvorgänge. Damit erwiesen sich die benötigten Fachkenntnisse als höherwertig. Auch handele es sich bei der Garantiesachbearbeitung um eine spezielle Funktion innerhalb des betrieblichen Gefüges. Letztlich meint der Kläger jedoch weiterhin, zutreffend in Entgeltgruppe 9 eingruppiert zu sein. Er verrichte eine Tätigkeit mit begrenzten Führungsaufgaben; denn er habe die Werkstatt und die Buchhaltung so zu instruieren, dass die Garantiesachbearbeitung entsprechend der Richtlinien der Hersteller durchgeführt wird. Eine solche Tätigkeit gehe auch über die Teamleitung hinaus, da er disziplinübergreifend innerhalb des Betriebs tätig werden müsse und die Garantiesachbearbeitung innerhalb des Hauses abzustimmen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 22.05.2017 Bezug genommen. Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr, unter Abänderung des am 18.01.2017 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Köln, 19 Ca 6718/15, die Beklagte zu verurteilen, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger beginnend zum 01.01.2012 in die Entgeltgruppe 9 des tariflichen Entgeltrahmenabkommens Deutsches Kraft- fahrzeuggewerbe NRW zu vergüten und dem Kläger hieraus zustehende Differenzzahlungen zu leisten, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.795,00 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit sowie weitere 3.748,00 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Verzugszinsen aus jeweils 937,00 EUR seit dem 01.11., 01.12.2015, 01.01. und 01.02.2016 zu zahlen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis für zutreffend und verteidigt seine Begründung. Sie tritt den Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz im Einzelnen mit eigenen Ausführungen entgegen. Auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderung vom 12.06.2017 wird Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2017 in Sachen 19 Ca 6718/15 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formal ordnungsgemäß eingelegt und begründet. II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Dem Kläger ist es nicht gelungen, die Voraussetzungen dafür darzulegen, dass er richtigerweise in eine höhere Entgeltgruppe des Entgeltrahmenabkommens des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes NRW eingruppiert ist als die ihm von der Beklagten zugebilligte Entgeltgruppe 4. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz ändern hieran nichts. An Abschnitt B I der arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe anknüpfend ist hierzu zusammenfassend und ergänzend das Folgende auszuführen: 1. In erster Linie begehrt der Kläger festzustellen, dass er in die Entgeltgruppe 9 ERA eingruppiert sei. Objektiv betrachtet ist jedoch auch zweitinstanzlich nicht ansatzweise erkennbar geworden, dass die Tätigkeit des Klägers eines der Tätigkeitsmerkmale der tariflichen Entgeltgruppe 9 erfüllt. a. Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9 lauten bekanntlich wie folgt: „Tätigkeiten mit begrenzten Führungsaufgaben oder Tätigkeiten mit Alleinverantwortung in geschäftspolitisch wichtigen Sachge- bieten“. b. Das Arbeitsgericht hat begründet verneint, dass die Tätigkeit des Klägers als Garantiesachbearbeiter eine Alleinverantwortung in einem geschäftspolitisch wichtigen Sachgebiet im Sinne der Tarifmerkmale der EG 9 beinhaltet. In der Berufungsinstanz hat sich der Kläger mit diesem Teil der arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe nicht mehr auseinandergesetzt. Es hat daher bei den zutreffenden Feststellungen der arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe zu verbleiben. c. Der Kläger vertritt hingegen die Auffassung, dass seine Tätigkeit „begrenzte Führungsaufgaben “ im Sinne der Tarifnorm verwirklichten. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend verneint. aa. Eine Führungsaufgabe setzt, auch wenn sie sachbezogen begrenzt sein mag, grundsätzlich eine Vorgesetztenstellung voraus. Ein bloßes Weisungsrecht in fachlichen Einzelfragen reicht hierfür nicht aus. Nicht einmal die Befugnis, andere Mitarbeiter bei ihrer Aufgabenwahrnehmung zu koordinieren, genügte den Anforderungen, da Koordinationsaufgaben bereits Wesensmerkmal der Entgeltgruppe 7 darstellen (LAG Hamm vom 10.02.2004, 19 Sa 1696/03). bb. Der Kläger ist im Betrieb der Beklagten niemandes Vorgesetzter. Das vom Kläger für sich in Anspruch genommene ‚Sachgebiet‘ der Garantiebearbeitung besteht nur aus seiner Person. Eine Vorgesetztenstellung des Klägers gegenüber Mitarbeitern der Buchhaltung und/oder der Werkstatt ist ebenfalls nicht gegeben. Soweit der Kläger den Mitarbeitern der Buchhaltung und/oder der Werkstatt es nahebringt, bei deren Aufgabenerfüllung (auch) die Bedürfnisse der Garantiesachbearbeitung zu beachten, liegt hierin keine „ Führungsaufgabe, “ zumal und gerade weil die Position des Klägers als Garantiesachbearbeiter nicht mit disziplinarischer Durchsetzungsgewalt ausgestattet ist. 2. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt auch nicht die Tarifmerkmale der von ihm in zweiter Linie für zutreffend gehaltenen Entgeltgruppe 8. a. Die Entgeltgruppe 8 setzt Folgendes voraus: „ – Qualifikationsmerkmale: a) umfangreiche Weiterbildung mit abgelegter Prüfung nach bundes- oder brancheneinheitlichem Konzept oder b) durch mehrjährige Berufspraxis oder durch andere Bildungsabschlüsse erworbene gleichwertige Qualifika- tionen, die den Qualifikationsmerkmalen unter Buchstabe a) gleichwertig sind. - Tätigkeitsmerkmale: spezielle Funktionen / Tätigkeiten mit höherwertigen Fach- kenntnissen, die nach allgemeinen betrieblichen Richtlinien völlig selbständig ausgeführt werden“. b. Wenn der Kläger darauf hinaus will, dass seine Stellung als Garantiesachbearbeiter eine „ spezielle Funktion “ im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 8 darstellt, so fehlt es doch hierfür an dem Qualifikationsmerkmal der „ umfangreichen Weiterbildung mit abgelegter Prüfung nach bundes- oder brancheneinheitlichem Konzept “ oder eine durch mehrjährige Berufspraxis erworbenen hierzu gleichwertige Qualifikation. aa. Das in der Entgeltgruppe 8 angelegte Zusammenspiel von Qualifikationsmerkmalen und Tätigkeitsmerkmalen macht nur Sinn, wenn sich die als Qualifikationsmerkmal geforderte „ umfangreiche Weiterbildung mit abgelegter Prüfung nach bundes- oder brancheneinheitlichem Konzept “ bzw. die dazu gleichwertige Qualifikation sich gerade auf die „ speziellen Funktionen “ bzw. „ Tätigkeiten mit höherwertigen Fachkenntnissen ….“ bezieht, die in den Tätigkeitsmerkmalen angesprochen werden. bb. Der Kläger hat nicht darlegen können, dass er als Ergebnis einer „ umfangreichen Weiterbildung “ eine „ Prüfung nach bundes- oder brancheneinheitlichem Konzept “ abgelegt hätte, die es ihm erst ermöglicht hätte, die Funktion bzw. Tätigkeit eines Garantiesachbearbeiters ausüben zu können. Es ist nicht ersichtlich geworden, dass die vom Kläger vorgelegten diversen Certificates of Completion über web-basierte E-Learning-Trainings mit der in den Qualifikationsmerkmalen in Entgeltgruppe 8 vorausgesetzten Prüfung gleichgesetzt werden könnten. Es ist dabei schon nicht ersichtlich, dass überhaupt eine „Prüfung“ stattgefunden hat. cc. Ebenso wenig hat der Kläger dargelegt, welche „ umfangreiche Weiterbildung “ mit abgelegter Prüfung nach „ bundes- oder brancheneinheitlichem Konzept “ als Vergleichsmaßstab existiert, die der Kläger dann durch mehrjährige Berufspraxis oder andere Bildungsabschlüsse gleichwertig erworben haben könnte. 3. Zu Recht hat das Arbeitsgericht ferner erkannt, dass auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers auch die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 7 nicht als erfüllt angesehen werden können. a. Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 7 lauten: „ Tätigkeiten mit Koordinationsaufgaben oder Alleinverant- wortung im Sachgebiet, die nach allgemeinen betrieblichen Richtlinien selbständig ausgeführt werden “. b. Der Kläger übt als Garantiesachbearbeiter keine „ Tätigkeiten mit Koordinationsaufgaben “ aus. Wie das Arbeitsgericht zutreffend beachtet hat, versteht der Tarifvertrag unter „ Tätigkeiten mit Koordinationsaufgaben “ eine Tätigkeit, bei der der „Koordinator“ die Arbeit verschiedener Mitarbeiter/-innen im Hinblick auf ein gemeinsam zu erreichendes Ziel in Einklang zu bringen (zu koordinieren) hat. Die Koordinationsaufgabe im Sinne des Tarifvertrages setzt somit eine zumindest partielle Personalführungskompetenz voraus, die der Kläger nicht hat. c. Der Bezug zur Personalkompetenz wird auch daran deutlich, dass die bei dem in EG 7 eingruppierten Mitarbeiter vorausgesetzte Qualifikation ausdrücklich darauf angelegt sein muss, ihn zu „ befähigen, andere Mitarbeiter (ohne Auszubildende) anzuleiten “. Wäre unter dem Begriff „Koordinationsaufgaben“ bei den Tätigkeitsmerkmalen nur eine Koordination von Sachen oder Vorgängen zu verstehen, die nichts mit der Gestaltung von Arbeitsabläufen anderer Mitarbeiter zu tun hätten, wäre die Qualifikationsvoraussetzung der „ Befähigung, andere Mitarbeiter anzuleiten “, überflüssig. d. Zudem steht auch das eigene Vorbringen des Klägers zu den Arbeitsabläufen der Annahme entgegen, er verrichte Koordinationsaufgaben im Sinne der Entgeltgruppe 7. So führt der Kläger in seiner Berufungsbegründung (dort Seite 7 vorletzter Absatz) ausdrücklich aus, dass seine Tätigkeit „ erst beginnt, nachdem die Tätigkeit in der Werkstatt beendet ist“ . Dies stimmt in vollem Umfang auch mit der Darstellung der Beklagten überein. Wenn die Tätigkeit des Klägers aber erst beginnt, wenn diejenige der Werkstatt beendet ist, kann es in Bezug auf die Werkstatt auch nichts mehr zu koordinieren geben. e. Auch die zweite Variante der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 7 („ Alleinverantwortung im Sachgebiet“ ) hat das Arbeitsgericht zu Recht als nicht erfüllt erachtet. aa. Es kann dabei aus Sicht des Berufungsgerichts dahingestellt bleiben, ob man bereits mit dem Arbeitsgericht das Merkmal des ‚Sachgebiets‘ als nicht gegeben erachtet. bb. Auch wenn man, wie der Kläger, die Garantiesachbearbeitung als eigenes ‚Sachgebiet‘ ansehen wollte - letzten Endes dürfte dies von der konkreten innerbetrieblichen Organisation bei der Beklagten abhängen - , so handelte es sich aber unstreitig um ein nur mit der Person des Klägers besetztes Ein-Mann-Sachgebiet, in dem sich die Frage nach einer Personalverantwortung nicht stellt. Der Kläger ist innerhalb seines – möglicherweise als solches anzuerkennenden – Sachgebiets ‚Garantiesachbearbeitung‘ so gesehen nur für sich allein verantwortlich. cc. Darin besteht aber gerade nicht die „ Alleinverantwortung im Sachgebiet “, die in den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 7 gemeint ist. Wenn die Entgeltgruppe ausweislich ihrer Qualifikationsmerkmale nur für Mitarbeiter/innen in Frage kommt, die befähigt sind, „ andere Mitarbeiter…anzuleiten “, so spricht das Tätigkeitsmerkmal „ Alleinverantwortung im Sachgebiet “ ersichtlich nur einen Sachgebietsleiter an, der im Sachgebiet zusammen mit anderen Mitarbeitern tätig ist, im Verhältnis zu diesen aber die alleinige Verantwortung trägt. dd. Mit anderen Worten erfüllt der Kläger das Tätigkeitsmerkmal „ Alleinverantwortung im Sachgebiet “ der Entgeltgruppe 7 deshalb nicht, weil entweder, wie es das Arbeitsgericht für richtig gehalten hat, die Garantiesachbearbeitung kein eigenes Sachgebiet darstellt, oder aber, weil jedenfalls ein Ein-Mann-Sachgebiet die Tarifvoraussetzung der „ Alleinverantwortung im Sachgebiet “ nach Sinn und Zweck nicht begründen kann. f. Unabhängig davon kann der Kläger das Tarifmerkmal „ Alleinverantwortung“ aber auch aus dem vom Arbeitsgericht angeführten Grund nicht erfüllen.. Wenn der Kläger sich nach eigenem Vortrag bei Schwierigkeiten mit der Zahlungsabwicklung mit dem Serviceleiter bzw. der Buchhaltung abstimmen muss, so trägt er eben nicht die alleinige Verantwortung dafür, inwieweit die abzurechnenden Garantiefälle tatsächlich gezahlt werden oder nicht. Was an dieser Überlegung des Arbeitsgerichts fehlerhaft sein soll, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht. 4. Schließlich kommt auch eine Höhergruppierung des Klägers in die Entgeltgruppen 5 oder 6 nach Lage der Dinge nicht in Betracht, wie das Arbeitsgericht ebenfalls richtig erkannt hat. a. Beiden Entgeltgruppen ist gemeinsam, dass sie „ Tätigkeiten qualifizierter Art“ erfordern. b. Wenn der Kläger darauf besteht, dass es sich bei der Tätigkeit eines Garantiesachbearbeiters um eine qualifizierte Tätigkeit in diesem Sinne handelt, so verkennt er, dass dem Wort „ qualifiziert “ im tariflichen Zusammenhang der Entgeltgruppen 4, 5 und 6 eine spezifische Bedeutung zukommt, die enger ist als die Verwendung des Begriffs im allgemeinen Sprachgebrauch. aa. So kann im allgemeinen Sprachgebrauch eine Person als qualifiziert bezeichnet werden, wenn sie über eine bestimmte Sachkunde verfügt, eine Arbeit als qualifiziert, wenn sie eine bestimmte Sachkunde voraussetzt. bb. Der Begriff „ qualifiziert “ kann aber auch ein relatives Verhältnis zwischen verschiedenen Graden an Sachkunde bezeichnen. In diesem Sinne ist die Verwendung des Begriffs „Tätigkeiten qualifizierter Art“ in den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 5 und 6 zu verstehen. Den Vergleichsmaßstab bilden die in den Entgeltgruppen 3 und 4 vorausgesetzten Tätigkeiten, die eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen und eine entsprechende Tätigkeit nach abgeschlossener Einarbeitung. Im Vergleich hierzu müsste sich die Tätigkeit des Klägers als Garantiesachbearbeiter qualitativ herausheben. cc. Inwiefern das der Fall sein soll, lässt sich aus dem Sachvortrag des Klägers nicht ausreichend entnehmen. Inwieweit die an festgelegten Herstellerrichtlinien orientierte, EDV-gestützt durchzuführende interne Abwicklung eines von der Werkstatt angenommenen, analysierten und durchgeführten Reparaturvorgangs als Garantie- oder Kulanzfall im tariflichen Sinne höher qualifiziert sein soll als beispielsweise die Tätigkeit in der Werkstatt selbst, hat der Kläger nicht ausreichend plausibel machen können. 5. Weder der Feststellungsantrag noch die Zahlungsanträge des Klägers konnten daher Erfolg haben. Wegen der Zahlungsanträge wird ergänzend auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter B II der Entscheidungsgründe Bezug genommen, die sich das Berufungsgericht ebenfalls zu eigen macht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.