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Beschluss

7 TaBV 25/17 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2017:0713.7TABV25.17.00
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Leitsätze

Fall, in dem der Betriebsrat die nach § 99 BetrVG erforderliche Zustimmung zu einer Versetzung wegen unterbliebener Ausschreibung der zu besetzenden Stelle zurecht verweigert.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin/Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.10.2016 in Sachen 16 BV 164/16 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fall, in dem der Betriebsrat die nach § 99 BetrVG erforderliche Zustimmung zu einer Versetzung wegen unterbliebener Ausschreibung der zu besetzenden Stelle zurecht verweigert. Die Beschwerde der Arbeitgeberin/Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.10.2016 in Sachen 16 BV 164/16 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG um die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer Versetzung des Mitarbeiters C C und dessen Eingruppierung an seinem neuen Arbeitsplatz. Der Mitarbeiter C C ist seit 2005 bei der Antragstellerin/Arbeitgeberin beschäftigt. Er ist Angehöriger des Gemeinschaftsbetriebes, für den der hier in Anspruch genommene Antragsgegner/Betriebsrat gewählt ist. Der vertragliche Arbeitsumfang des Mitarbeiters C beträgt zehn Wochenstunden. Bis März 2014 setzte die Arbeitgeberin den Mitarbeiter C in der Abteilung/Arbeitsgruppe GTS-Export ein. Er verrichtete seine Tätigkeit dort in einem Großraumbüro unter dem zuständigen Manager S A S als Vorgesetzten. Die Arbeitgeberin führte den Mitarbeiter C als sogenannten Hub Operations (Ops) Agent und hatte ihn bisher in die Tarifgruppe TG 2 eingruppiert. Nach Darstellung der Arbeitgeberin in der Betriebsratsanhörung vom 19.05.2016 (Bl. 7 - 9 d. A.) führte Herr C „ im Exportteam im Wesentlichen einfache, die Zollabfertigung unterstützende Tätigkeiten “ aus. Nach Meinung von Herrn C – und ihm folgend des Betriebsrats – entsprachen seine Aufgaben im Exportteam aber bereits dem Jobtitel Export Brokerage Agent Associate der Tarifgruppe TG 4, weswegen Herr C am 13.05.2016 bei der Arbeitgeberin seine Höhegruppierung geltend gemacht hatte. Im März 2014 kam es zu einer krankheitsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung des Herrn C , die jedoch in der Folgezeit vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt wurde. Infolge seiner Erkrankung, des Kündigungsschutzprozesses und weiterer Umstände war Herr C gehindert, von März 2014 bis März 2016 einer Tätigkeit im Betrieb nachzugehen. Im März 2016 nahm der Mitarbeiter C seine Arbeit sodann wieder auf. Der Betriebsrat hat – unabhängig vom vorliegenden Fall – von der Arbeitgeberin allgemein verlangt, alle neu zu besetzenden freien Stellen innerbetrieblich auszuschreiben. Mit Inter-Office-Memorandum vom 19.05.2016 (Bl. 7 - 9 d. A.) unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über eine von ihr beabsichtigte Versetzung des Herrn C C und bat um dessen Zustimmung hierzu und zu der am neuen Arbeitsplatz vorgesehenen Eingruppierung in die Tarifgruppe TG 2. In dem Anhörungsschreiben vom 19.05.2016 führt die Arbeitgeberin u. a. Folgendes aus: „Im Arbeitsbereich GTS-Export, in dem Herr C beschäftigt ist, gab es im Zeitraum der Abwesenheit von Herrn C im Betrieb (März 2014 bis März 2016) diverse Umstellungen, Automatisierungen sowie Änderungen von Arbeitsprozessen und Systemen, die dazu geführt haben, dass eine Vielzahl von manuellen, einfachen Tätigkeiten weggefallen sind. Alle weiteren, höherwertigen Tätigkeiten werden von Mitarbeitern ausgeführt, die über eine entsprechende Ausbildung oder entsprechende Kenntnisse verfügen und andere Stellentitel und Eingruppierungen haben. Diese Tätigkeiten gehören nicht zur Stellenbeschreibung des Hub Ops Agent. Dies führt dazu, dass für Herrn C nach Rückkehr an seinen Arbeitsplatz zu wenig Aufgaben verblieben sind, die seiner Eingruppierung entsprechen. … Um Herrn C zukünftig entsprechend seiner vertraglich festgelegten Tätigkeiten als Hub Ops Agent einsetzen zu können, ist daher ein Abteilungswechsel sowie ein Wechsel des Aufgabengebiets entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen und der anwendbaren Eingruppierung notwendig. Sein Aufgabengebiet im Bereich Cage Operations wird zukünftig folgende Tätigkeiten umfassen: - Ein- und Auslagerung von Sendungen unter Beachtung des zollamtlichen Status - Lagercheck Diese Tätigkeiten entsprechen der Stellenbeschreibung des Hub Ops Agent …“ (Bl. 8 d. A.) Dieser für den Mitarbeiter C vorgesehene neue Arbeitsplatz in der Abteilung GTS-Cage befindet sich in einer Lagerhalle. Zuständiger Manager als Vorgesetzter ist Herr O K . Mit Schreiben vom 19.05.2016 (Bl. 10 - 12 d. A.) verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung zu der Versetzung des Mitarbeiters C . Zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung berief sich der Betriebsrat auf die Gründe des § 99 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 5 BetrVG. Wegen der hierzu vom Betriebsrat angegebenen Einzelbegründungen wird auf den vollständigen Inhalt des Schreibens des Betriebsrats an die Arbeitgeberin vom 19.05.2016 (a.a.O.) Bezug genommen. Am 24.05.2016 hat die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht Köln das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat habe seine Zustimmung zur Versetzung des Mitarbeiters C zu Unrecht verweigert. Die Verweigerungsgründe seien nicht stichhaltig. Eine Ausschreibung sei nicht erforderlich gewesen, da Herr Ceyran auf seinem vorherigen Arbeitsplatz nicht mehr habe tätig werden können, sodass für ihn gezwungenermaßen eine andere Einsatzmöglichkeit gefunden werden musste. Die Arbeitgeberin hat als Antragstellerin erstinstanzlich beantragt, die Zustimmung des Betriebsrats zu der Versetzung des Arbeitnehmers C C in die Position eines Hub Ops Agent in die Abteilung GTS-Cage sowie zu der Eingruppierung in die TG 2 der Arbeitgeberin am Standort Flughaften K zu ersetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Betriebsrat hat sich auf die von ihm bereits vorgerichtlich geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe berufen. Unter anderen hat der Betriebsrat ausgeführt, dass die Arbeitgeberin den Arbeitsplatz in der Abteilung GTS-Cage, auf den Herr C versetzt werden solle, entgegen § 93 BetrVG nicht ausgeschrieben habe. Die 16. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat mit Beschluss vom 11.10.2016 den Zustimmungsersetzungsantrag zurückgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe in Abschnitt II der Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses wird verwiesen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde der Arbeitgeberin am 20.10.2016 zugestellt. Sie hat hiergegen am Montag, den 21.11.2016 Beschwerde eingelegt und diese nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis zum 20.01.2017 am 20.01.2017 begründet. Die Arbeitgeberin wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und insbesondere ihre Rechtsauffassung, dass eine Ausschreibung der für den Mitarbeiter C vorgesehenen Stelle in der Abteilung GTS-Cage nicht erforderlich gewesen sei. Die Arbeitgeberin beruft sich hierfür auf eine Entscheidung der 9. Kammer des Arbeitsgerichts Köln vom 09.11.2016, 9 BV 3/16, die in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden habe, dass es einer vorherigen Ausschreibung nicht bedurft habe. Die Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin beantragt nunmehr, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 11.10.2016 (Az.: 16 BV 164/16) die Zustimmung des Betriebsrats zu der Versetzung des Arbeitnehmers C C in die Position eines Hub Operations Agent in die Abteilung GTS-Cage sowie zu der Eingruppierung in die Tarifgruppe 2 des Vergütungstarifvertrages für die Arbeitnehmer der F E E Inc. (VTV 2009) zu ersetzen. Der Betriebsrat als Antragsgegner und Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen. Der Betriebsrat hält den arbeitsgerichtlichen Beschluss in vorliegender Sache für richtig und verteidigt dessen Begründung. Er beruft sich darauf, dass der von der Arbeitgeberin herangezogene Beschluss der 9. Kammer des Arbeitsgerichts Köln zwischenzeitlich vom Landesarbeitsgericht Köln aufgehoben worden sei (9 TaBV 78/16, Beschluss vom 28.04.2017). Das Landesarbeitsgericht habe die Zustimmungsersetzung verweigert, weil auch in jenem Verfahren die Ausschreibung der vom dortigen Arbeitnehmer zu besetzenden Stelle erforderlich gewesen, aber unterblieben sei. Auf den vollständigen Inhalt der Beschwerdebegründungsschrift und der Beschwerdeerwiderungsschrift nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen. II. A. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.10.2016 in Sachen 16 BV 164/16 ist zulässig. Die Beschwerde ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist auch innerhalb der in §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formal ordnungsgemäß eingelegt und begründet worden. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin konnte jedoch keinen Erfolg haben. Die 16. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat die von der Arbeitgeberin begehrte Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung des Mitarbeiters C C von seinem bisherigen Arbeitsplatz in der Abteilung GTS-Export auf einen anderen Arbeitsplatz in der Abteilung GTS-Cage zu Recht und mit zutreffender Begründung verweigert. 1. Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung kann gerichtlich nicht ersetzt werden, weil die Arbeitgeberin es versäumt hat, die laut Versetzungsanhörung für den Arbeitnehmer C vorgesehene Stelle in der Abteilung GTS-Cage nach § 93 BetrVG zuvor im Betrieb auszuschreiben. Ob der Betriebsrat sich zusätzlich auch zu Recht auf die Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 BetrVG berufen hat, ist daher für die Entscheidung des vorliegenden Falls unerheblich und kann dahingestellt bleiben. a. Die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche personelle Einzelmaßnahme, zu der die Arbeitgeberin den Betriebsrat mit ihrem Inter-Office-Memorandum vom 19.05.2016 angehört und um Zustimmung gebeten hat, stellt – anders als dies in dem von den Parteien herangezogenen Verfahren vor der 9. Kammer des Arbeitsgerichts Köln und der 9. Kammer des LAG Köln der Fall war – unstreitig eine Versetzung im Sinne der §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG dar: aa. Dem Arbeitnehmer C soll auf unbestimmte Zeit, also für eine voraussichtliche Dauer von mehr als einem Monat, ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen werden. Er soll aus der Abteilung GTS-Export, in der er bisher eingesetzt war, herausgenommen und künftig in der Abteilung GTS-Cage eingesetzt werden. Während er – so die Darstellung der Arbeitgeberin – bisher im Exportteam im Wesentlichen einfache unterstützende Tätigkeiten in der Zollabfertigung zu erledigen hatte, soll er künftig für die Ein- und Auslagerung von Sendungen unter Beachtung des zollamtlichen Status und für den Lagercheck zuständig sein. bb. Der Mitarbeiter C soll also in der für ihn neuen Abteilung GTS-Cage andere Tätigkeiten verrichten als bisher, weil – so jedenfalls die antragstellende Arbeitgeberin – in seiner alten Abteilung die von ihm dort bisher betreuten Aufgaben im Wesentlichen nicht mehr vorhanden seien. Zudem sollen sich – ebenfalls unstreitig – auch die Umstände, unter denen er seine Arbeit zu leisten hat, erheblich ändern: Der neue Arbeitsplatz befindet sich räumlich an anderer Stelle und in einer anderen räumlichen Umgebung (Lagerhalle statt Großraumbüro). Zudem ist der für den Mitarbeiter C künftig zuständige vorgesetzte Manager ein anderer als bisher. b. Ebenfalls unstreitig hat der Betriebsrat bereits zuvor – und losgelöst von dem vorliegenden konkreten Einzelfall – von § 93 BetrVG Gebrauch gemacht und die innerbetriebliche Ausschreibung jedes freien, neu zu besetzenden Arbeitsplatzes verlangt. Dem ist die Arbeitgeberin vorliegend zu Unrecht nicht nachgekommen. aa. Eine Ausschreibungspflicht nach § 93 BetrVG dient gerade dazu, einen innerbetrieblichen Arbeitsmarkt zu aktivieren und die im Betrieb selbst vorhandenen Möglichkeiten eines rationellen Personaleinsatzes optimal zu nutzen (LAG Köln vom 28.04.2017, 9 TaBV 78/16, unter Bezugnahme auf die Bundestagsdrucksache VI/1786, S. 50). Eine Besetzungsstrategie, der zufolge ein freier, neu zu besetzender Arbeitsplatz nur für einen bestimmten, bereits vorausgewählten Mitarbeiter reserviert wird, steht dem entgegen (LAG Köln a.a.O.). bb. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte sich aus ihrer Sicht vor der Notwendigkeit sieht, für den Mitarbeiter C ein neues Einsatzfeld zu suchen, da seine früheren Tätigkeiten im Wesentlichen weggefallen seien. aaa. Zum einen könnten sich, wenn auf eine Ausschreibung hin sich weitere innerbetriebliche Mitarbeiter für den neuen Arbeitsplatz interessieren, Möglichkeiten eröffnen, dass ein auch für den Mitarbeiter Ceyran geeignetes Tätigkeitsfeld an anderer Stelle gefunden wird, nämlich dort, wo die konkurrierenden Stellenbewerber bislang tätig sind. bbb. Zum anderen hat schon das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die Arbeitgeberin im Rahmen einer gegebenenfalls notwendigen Auswahlentscheidung berücksichtigen kann, dass für den von ihr vorgesehenen Arbeitnehmer auf seinem alten Arbeitsplatz kein Beschäftigungsbedarf mehr besteht. III. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist für die Kammer nicht erkennbar.