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Urteil

11 Sa 1166/15 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2017:0621.11SA1166.15.00
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Leitsätze

Einzelfall

Tenor

Auf den Einspruch der Beklagten wird das Versäumnisurteil vom 14.09.2016 – 11 Sa 1166/15 – teilweise aufgehoben und mit folgender Maßgabe aufrechterhalten:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.10.2015 – 14 Ca 9690/14 – wird zurückgewiesen.

Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

Die Beklagte wird im Wege der Anschlussberufung – unter Zurückweisung im Übrigen – verurteilt, an den Kläger 2.839,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 89,02 € monatlich ab dem 01.02.2011 sowie von 97,23 € monatlich ab dem 01.12.2014 zu zahlen sowie an den Kläger ab dem 01.07.2016 eine monatliche Betriebsrente von insgesamt 1.095,16 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Auf den Einspruch der Beklagten wird das Versäumnisurteil vom 14.09.2016 – 11 Sa 1166/15 – teilweise aufgehoben und mit folgender Maßgabe aufrechterhalten: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.10.2015 – 14 Ca 9690/14 – wird zurückgewiesen. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen. Die Beklagte wird im Wege der Anschlussberufung – unter Zurückweisung im Übrigen – verurteilt, an den Kläger 2.839,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 89,02 € monatlich ab dem 01.02.2011 sowie von 97,23 € monatlich ab dem 01.12.2014 zu zahlen sowie an den Kläger ab dem 01.07.2016 eine monatliche Betriebsrente von insgesamt 1.095,16 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung. Der am 1935 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.10.1962 bis 31.12.1994 als AT-Angestellter, zuletzt als Leiter der Mess- und Regelmechaniker, bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte hatte am K Standort bis 1993/1994 eine chemische Fabrik betrieben. Seit der Produktionseinstellung ist sie als Handelshaus für Basischemikalien tätig und vertreibt Produkte diverser Produzenten. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund Kündigung vom 22.06.1994 zum 31.12.1994 (Bl. 377 d. A.). Es war zunächst von einem Versorgungsversprechen nach dem Altersversorgungs-Statut für Außertarif-Angestellte der K und S AG (K+S Statut) in der Fassung vom 05.04.1984 und sodann nach der zum 01.01.1991 in Kraft getretenen C F K GmbH Versorgungsordnung (CFK-VO) begleitet. Nach dem anwendbaren Sozialplan vom 07.05.1993 gilt für die Berechnung der Firmenrente die Vollendung des 63. Lebensjahres als feste Altersgrenze. Der Kläger war seit dem 01.01.1991 Mitglied der Pensionskasse B VVaG (BASF PK). Der satzungsgemäße Mitgliedsbeitrag des Klägers betrug 2 % des monatlichen Einkommens. Bis zum 31.12.1994 wurden an die B PK ausweislich Schreibens vom 31.03.1995 (Bl. 386 d. A.) Mitgliedsbeiträge in Höhe von 10.426,32 DM entrichtet. Die CFK-VO gilt für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 und beinhaltet zum einen eine Grundversorgung, deren Träger die B PK und die Beklagte ist. Zum anderen eine Zusatzversorgung (ZV), die sich wiederum in eine ZV I und eine ZV II gliedert, die alleine von der Beklagten getragen wird. Die ZV I kommt nur dann zum Tragen, wenn sie den Betrag der Grundversorgung übersteigt. Der Anhang Abschnitt I zur CFK-VO regelt die Höhe der Anwartschaften nach den bisherigen Altersversorgungsregelungen für Dienstzeiten bis zum 31.12.1990. Wegen der Einzelheiten der CFK-VO nebst Anhang wird auf Bl. 428 ff. d. A. verwiesen. Die Beklagte informierte die AT-Mitarbeiter mit einem Begleitschreiben (Bl. 112 ff d. A.) über den Inhalt der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der CFK-VO. Die Parteien vereinbarten unter dem 30.11.1990 (Bl. 385 d. A.), dass die bestehende Altersversorgungsvereinbarung für Zeiten ab dem 01.01.1991 durch die CFK-VO ersetzt wird. Für die Dienstzeiten vor dem 01.01.1991 wird sie durch die im Anhang zur CFK-VO niedergelegte Anwartschaftsberechnung ersetzt Seit dem 01.02.1996 bezieht der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Beklagte zahlte an den Kläger ab dem Januar 2011 bis einschließlich Oktober 2014 eine Firmenrente von 1.006,-- € brutto monatlich und sodann ab dem November 2014 monatlich 997,79 € brutto. Dem zuletzt genannten Betrag liegt die Berechnung der Beklagten vom 07.10.2014 (Bl. 387 ff. d. A.) zugrunde. Er besteht aus einer Besitzstandsrente von 736,66 €, der ZV II von 158,35 € sowie einem Aufstockungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG von 99,78 €. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.10.2015 (Bl. 263 ff. d. A.) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.988,36 € nebst Zinsen (Differenzzeitraum Januar 2011 bis Dezember 2013) zu zahlen. Die Besitzstandsrente betrage nach der Berechnung der Beklagten vom 10.10.2014 871,09 €, wobei der Kläger allerdings den Besitzstandsprozentsatz zu niedrig mit 15,5 % statt 15,61 % angesetzt habe. Die ZV II belaufe sich auf 133,68 €, weil der Anspruch des Klägers auf das 63. Lebensjahr zu berechnen sei. Zudem müsse die Beklagte weitere 84,25 € an den Kläger zahlen, da insoweit die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der B PK hinter dem nach § 2 Abs.1, Abs. 5 BetrAVG ermittelten arbeitgeberfinanzierten Teilbetrag zurückblieben. Das Arbeitsgericht hat sich dabei der Rechtsansicht des Bundesarbeitsgerichts zur vorliegenden Versorgungsordnung angeschlossen (BAG, Urt. v. 18.02.2014 - 3 AZR 324/14 -), wonach die Besitzstandsrente für den Zeitraum bis zum 31.12.1990 keiner weiteren anteiligen Kürzung zu unterziehen sei. Für die Ausgleichspflicht zur Pensionskassenrente sei von einem 60%igen Finanzierungsanteil des Arbeitgebers auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihr am 01.10.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.10.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 01.12.2016 begründet. Zudem hat sie in der Berufungsinstanz Widerklage erhoben, da aus ihrer Sicht der Kläger seit dem 01.01.2011 eine zu hohe Betriebsrente erhalten habe. Die Berufungsbegründung wurde dem Kläger am 11.03.2016 zugestellt und die Berufungsbeantwortungsfrist bis zum 11.06.2016 verlängert. Am 10.06.2016 hat der Kläger Anschlussberufung eingelegt, mit der er Differenzzahlungen für den Zeitraum 2014 bis einschließlich Juni 2016 auf der Basis des Besitzstandfaktors 15,61 % begehrt. Nachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.09.2016 keinen Antrag gestellt hat, ist auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil ergangen, mit dem die Berufung der Beklagten sowie die Widerklage kostenpflichtig zurückgewiesen worden sind. Im Wege der Anschlussberufung wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 2.840,20 € nebst Verzugszinsen zu zahlen (Bl. 530 ff. d. A.). Gegen das ihr am 23.09.2016 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 28.09.2016 Einspruch eingelegt und diesen begründet. Die Beklagte hat mit der Berufungsbegründung vorgetragen, dass die Firmenrente nach der Berechnung vom 07.10.2014 insoweit der Korrektur bedürfe, als die Berechnung bezogen auf das 63. Lebensjahr zu erfolgen habe. Weiterhin führt sie aus, dass das Arbeitsgericht die Grundsätze der ergebnisbezogenen Betrachtungsweise missachtet habe, indem es die Besitzstandsrente nicht als Rechenposten des gesamten Versorgungsanspruchs der Quotierung unterworfen habe. Die Rechtsauffassung der Instanzgerichte wie auch des Bundesarbeitsgerichts werde weder der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts noch der bestehenden Gesetzlage unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien gerecht. Es sei von einem einheitlichen Rentenanspruch auszugehen, der aus den beiden Komponenten Besitzstandsrente und ZV II bestehe und der Quotierung zu unterziehen sei. Die Besitzstandsrente stelle einen Rechenposten bei der Ermittlung der erreichbaren Anwartschaft dar. Ein abweichender Versorgungswille komme in der CFK-VO nicht deutlich zum Ausdruck. Die Besitzstandsrente sei kein Versorgungsthema der CFK-VO. Es handele sich deshalb um eine zusätzliche Leistung nach dem Anhang der CFK-VO, weil die Leistung nicht originär aus der CFK-VO herrühre. Zudem werde durch den Anhang der CFK-VO die stichtagsbezogene Berechnungsweise vorgegeben, mithin der zum 31.12.1990 gegebene Wert der Anwartschaft aus dem bisherigen Versorgungswerk. Der sich hieraus ergebende Besitzstandsprozentsatz gebe keinen bereits gekürzten, sondern den vollen Anwartschaftswert wieder. Der Betrag der Besitzstandsrente stehe auch erst bei Eintritt des Versorgungsfalls fest. Der Betriebsrente lägen zwei Versorgungsversprechen zugrunde, die gesondert zu berechnen, zu einem einheitlichen Rentenanspruch zu addieren und sodann ratierlich nach einem einheitlichen Maßstab zu quotieren seien. Die Anwendung der Berechnungsbestimmung des § 2 Abs. 1 BetrAVG auf die Anwartschaft gewährleiste die Äquivalenz zwischen Betriebszugehörigkeit und Anwartschaftsanspruch. Wollte man zwei Rentenstämme annehmen, dann sei es rechtsdogmatisch alleine konsequent, dass bei Bildung eines unantastbaren Rentenstamms für die Anwartschaftszeiten bis zum 31.12.1990 die Bildung eines weiteren Rentenstamms ab dem 01.01.1991 folge, mithin ein jeweils unterschiedlicher Quotierungsmaßstab zur Anwendung gelange. Die Beklagte habe zur Finanzierung der Pensionskassenrente ab dem Januar 1985 den gleichen Betrag wie der Kläger aufgebracht, mithin sei ihr Finanzierungsanteil lediglich 50 %. Hintergrund sei die Übernahme der Risiken vorzeitiger Tod mit Hinterbliebenenleistung sowie Invalidität. Sie habe eigene Rückstellungen gebildet und für diese Risiken keine Zahlungen mehr an die B PK geleistet. Der Ausgleichsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG orientiere sich allein nach dem tatsächlichen Finanzierungsanteil an der Pensionskassenrente. Zum Nachweis ihrer Behauptung zum Finanzierungsanteil hat die Beklagte Schreiben der B PK vom 28.02.2017 (Bl. 591 f. d. A.) vorgelegt. Die Beklagte erhebt die Verjährungseinrede hinsichtlich etwaiger Nachzahlungsansprüche aus dem Jahr 2011, da unstreitig die Klageschrift vom 19.12.2014 am 19.12.2014 beim Arbeitsgericht eingegangen, aber erst am 26.01.2015 der Beklagten zugestellt worden ist. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte die dem Kläger zustehende Firmenrente mehrfach neu berechnet. Nachdem sie mit der Berufungsbegründung vom 07.03.2016 zu einem Betrag von 984,34 € monatlich gelangt war (Bl. 306 d.A.) reduzierte sie mit Schriftsatz vom 19.07.2016 (Bl. 453 d.A.) den Anspruch auf 932,29 €, mit Schriftsatz vom 28.09.2016 (Bl. 539 d.A.) auf 905,13 € und erhöhte diesen Anspruch mit Schriftsatz vom 21.04.2017 (Bl. 587 d.A.) auf 905,14 €. Die Beklagte beantragt zuletzt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 14.09.2016 zum Aktenzeichen 11 Sa 1166/15 auf die Berufung der Beklagten 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.10.2015 zum Aktenzeichen 14 Ca 9690/14 abzuändern und die Klage abzuweisen; 2. den Kläger im Wege der Widerklage zu verurteilen, aus der Überzahlung in der Zeit vom 01.01.2011 bis einschließlich 31.08.2016 an die Beklagte 6.677,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. den Kläger im Wege der Widerklage zu verurteilen, aus der Überzahlung in der Zeit vom 01.09.2016 bis einschließlich 30.04.2017 an die Beklagte 741,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 92,65 €, beginnend mit dem 01.02.2016, zu zahlen; 4. die Anschlussberufung des Klägers und Berufungsbeklagten zurückzuweisen, soweit der Kläger einen höheren Firmenrentenanspruch als 905,14 € brutto monatlich beansprucht; 5. im Übrigen erkenne die Beklagte an, dass sie dem Kläger eine Firmenrente in Höhe von jedenfalls 905,14 € brutto monatlich schulde. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. das Versäumnisurteil vom 14.09.2016 aufrecht zu erhalten; 2. die Widerklage abzuweisen; 3. die Anträge aus dem Schriftsatz vom 21.04.2017 zurückzuweisen. Der Kläger meint, der Vortrag im Schriftsatz vom 21.04.2017 durch Vorlage des Schreibens der B PK vom 28.02.2017 sei verspätet und stehe im Widerspruch zum bisherigen Vorbingen der Beklagten. Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Bezugnahme und Vertiefung seines Vortrags erster Instanz. Hinsichtlich des Aufstockungsbetrags zur Pensionskassenrente sei eine Firmenfinanzierung von 60 % zugrunde zu legen. Die Kosten vorzeitiger Rentenfälle seien Bestandteil des vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruchs. Sowohl aus der CFK-VO als auch aus dem Begleitschreiben zur CFK-VO ergebe sich diese Finanzierungsaufteilung. Es habe lediglich eine finanztechnische Auslagerung der Finanzierung der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente stattgefunden. Die Widerklage sei unzulässig, die Widerklageforderungen bis 2013 verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 07.03.2016, 10.06.2016, 19.07.2016, 15.08.2016, 28.09.2016, 10.04.2017, 21.04.2017 und 15.05.2017 die Sitzungsniederschriften vom 14.09.2016 und vom 17.05.2017 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 14.09.2016 ist statthaft (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 338 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, nämlich in der gesetzlichen Form (§ 340 ZPO) und Frist (§ 339 Abs. 1 ZPO) eingelegt. Gemäß § 342 ZPO wird durch den Einspruch der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. Auch die Anschlussberufung des Klägers ist nach den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 524 Abs. 1, Abs. 2 Satz2, Abs.3 ZPO zulässig. III. Die Berufung der Beklagte sowie die Widerklage sind unbegründet. Die Anschlussberufung des Klägers ist weitgehend begründet. Insoweit war das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung in Höhe von insgesamt 1.095,16 € brutto. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Besitzstandsrente von 877,27 € brutto, einer ZV II von 133,66 € und einem Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG von 84,23 €. Hinsichtlich des Zeitraums bis einschließlich Dezember 2013 verbleibt es bei dem erstinstanzlich tenorierten Betrag, da der Kläger diesbezüglich lediglich die Zahlung eines Betrags von 1.089,02 € brutto geltend gemacht hat (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte ist daher für den Zeitraum Januar 2011 bis Dezember 2013 zur Zahlung von 2.988,36 € nebst Verzugszinsen (§§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB) verpflichtet. Die Differenz zwischen den berechtigten Forderungen des Klägers und den gezahlten Firmenrenten beträgt in der Zeit Januar 2014 bis einschließlich Oktober 2014 monatlich 89,16 € und ab dem November 2014 bis einschließlich Juni 2016 pro Monat 97,37 €, mithin insgesamt 2839,-- € nebst Verzugszinsen. 1. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind Nachforderungsansprüche des Klägers aus dem Jahr 2011 nicht gemäß § 195 BGB verjährt. a) Der Eintritt der Verjährung wurde nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die am 19.12.2014 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage gehemmt. Die Zustellung der Klage an den Beklagten am 26.01.2015 hemmt nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung, da sie zwar nach Ablauf der Verjährungsfrist, jedoch „demnächst“ i. S. d. § 167 ZPO vorgenommen wurde. Der Kläger hat alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan. Die Verzögerung ist allein dem Geschäftsbetrieb des Arbeitsgerichts zuzurechnen, die Klageschrift war nicht Mängeln behaftet, die zu einer Verzögerung der Zustellung geführt haben. b) Ob eine Klagezustellung „demnächst“ i. S. v. § 167 ZPO erfolgt ist, kann nicht aufgrund einer rein zeitlichen Betrachtungsweise entschieden werden. Vielmehr ist der Begriff ohne eine absolute zeitliche Grenze im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Da die Zustellung von Amts wegen geschieht und Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs nicht von der die Zustellung veranlassenden Partei beeinflusst werden können, muss diese vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebs der Gerichte geschützt werden. Verzögerungen der Zustellung, die durch die Sachbearbeitung des Gerichts verursacht sind, muss sich der Kläger grundsätzlich selbst bei mehrmonatigen Verzögerungen nicht zurechnen lassen; dies gilt auch bei mehrmonatigen Verzögerungen. Allerdings muss der Zustellungsbetreiber alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan haben, sofern es nicht ohnehin zu einer nur geringfügigen Verzögerung gekommen ist. Einer Partei sind nur solche Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BAG, Urt. v. 23.08.2012– 8 AZR 394/11 – m. w. N.). 2. Der Kläger ist mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Er hat seit dem Februar 1996 Anspruch auf Leistungen nach der CFK-VO. 3. Die Berechnung der Versorgungsleistungen richtet sich gemäß Tz. 4 CFK-VO nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, da der Kläger nicht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs betriebszugehörig geblieben, sondern am 31.12.1994 vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Danach ist die Berechnung der ihm zustehenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die dem Kläger zustehende Gesamtleistung aus mehreren Komponenten zusammensetzt. Er hat Anspruch auf eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. CFK-VO, eine Zusatzversorgung II nach Tz. 29 ff. CFK-VO, eine Besitzstandsrente nach Abschnitt I des Anhangs zur CFK-VO und einen Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG. 4. Nach der maßgebenden Auslegung des Bundesarbeitsgerichts des Bundesarbeitsgerichts zu der hier umstrittenen CFK-VO (u.a.: BAG, Urt. v 24.01.2017 - 3 AZR 289/15 -; BAG 19.05.2016 - 3 AZR 1/14 -; BAG Urt. v. 18.02.2014 - 3 AZR 542/13 -;) ist davon auszugehen, dass die Besitzstandsrente nach Abschnitt I des Anhangs zur CFK-VO nicht als Bestandteil eines einheitlichen Rentenanspruchs der zeitratierlichen Berechnung des § 2 Abs. 1 BetrAVG unterliegt. Der auf den 31.12.1990 errechnete und lediglich im Hinblick auf das pensionsfähige Einkommen zu dynamisierende Besitzstandswert bleibt neben den sich neu aus der CFK-VO ergebenden Ansprüchen für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 ungeschmälert erhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dies in hinreichend deutlicher Art und Weise der CFK-VO zu entnehmen. a) Ob und inwieweit die einzelnen Bestandteile einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung für die zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG getrennt oder als Einheit zu betrachten sind, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Ist von einer einheitlichen Rente auszugehen, knüpft die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der erworbenen Anwartschaft an den Gesamtbetrag an. Dies gilt auch dann, wenn dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung einer früheren Versorgungsordnung ein Besitzstand garantiert worden ist. Der garantierte Besitzstand darf jedoch nicht unterschritten werden, was anhand einer Vergleichsberechnung festzustellen ist. Der fiktive Vollanspruch, d.h. die Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahrs, ist unter Einbeziehung des garantierten Besitzstands zu ermitteln. Der Gesamtbetrag ist dann ratierlich im Verhältnis der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das Ergebnis ist mit dem garantierten Mindestbesitzstand zu vergleichen, der nicht unterschritten werden darf. b) Diese Grundsätze kommen auch dem Kläger zugute. Die aus einer vor dem 1. Januar 2001 erteilten Zusage stammende Versorgungsanwartschaft des Klägers war auch zum Ablösezeitpunkt am 31. Dezember 1990 bereits gesetzlich unverfallbar, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits das 35. Lebensjahr vollendet und die Zusage mindestens zehn Jahre bestanden hatte (§ 1b Abs. 1 i. V. m. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrAVG). c) Der Schutz der von einer Ablösung betroffenen Versorgungsberechtigten kann in der Versorgungsordnung allerdings verbessert werden, etwa dergestalt, dass für einzelne Bestandteile der Versorgungsleistungen eine für den Arbeitnehmer günstigere als die in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorgesehene Berechnung vorgenommen wird. Ein derartiger Regelungswille kann nicht unterstellt werden, es bedarf vielmehr besonderer Anhaltspunkte in der Versorgungsordnung. Diese liegen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur CFK-VO vor. Danach ist jede Komponente der in der CFK-VO geregelten Versorgung gesondert zu berechnen. Eine zeitratierliche Kürzung des von der Beklagten zu leistenden Gesamtbetrags kommt daher nicht in Betracht. d) In Abschnitt I Abs. 1 und Abs. 5 des Anhangs zur CFK-VO, der als deren Bestandteil zu behandeln ist, wird ausdrücklich bestimmt, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls die Besitzstandsrente „zusätzlich“ zu den Leistungen der CFK-VO gewährt wird. Diese zusätzliche Zahlung erfolgt „für die bis zum 31.12.1990 erworbene Anwartschaft“. Die Besitzstandsrente wird folglich für Zeiten geleistet, für die noch keine Anwartschaften nach der erst danach in Kraft getretenen CFK-VO erworben werden konnten, wie sich aus deren Tz. 1 und Tz. 103 ergibt. Es handelt sich daher um einen von der CFK-VO unabhängigen Schutz für Anwartschaften, die für Zeiten vor dem Inkrafttreten der CFK-VO erworben wurden und nicht um einen Mindestschutz, der eingreift, wenn die gesamte Versorgung nach der CFK-VO hinter der Besitzstandsrente zurückbleibt. Diese Anwartschaft wird gesondert errechnet und dynamisiert. Im ersten Rechenschritt (Abschnitt I Abs. 1 und Abs. 2 des Anhangs zur CFK-VO) wird der Versorgungsberechtigte so behandelt, als sei er am 31.12.1990 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Im zweiten Rechenschritt (Abschnitt I Abs. 4 des Anhangs zur CFK-VO) wird das für die Besitzstandsrente maßgebliche pensionsfähige Einkommen dynamisiert. Damit wird die bis zum 31.12.1990 erdiente Betriebsrentendynamik geschützt. Für die Höhe der bis zum 31.12.1990 erworbenen Anwartschaft ist es unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis über den 31.12.1990 hinaus noch fortbestanden hat. Eine weitere Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist nach der CFK-VO nicht möglich. Die Besitzstandsrente soll zum Ablösezeitpunkt - Stichtag 31.12.1990 - den erworbenen Besitzstand nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG schützen und ihn zusätzlich dynamisieren. Damit ist ein besonderer, an den gesetzlichen Regelungen für das vorzeitige Ausscheiden orientierter, jedoch für die Anwartschaftsberechtigten günstigerer Bestandsschutz in der CFK-VO festgeschrieben. Dieser Schutz entfällt seinem Zweck entsprechend nicht bei einem tatsächlichen vorzeitigen Ausscheiden. Er übertrifft den gesetzlichen Mindestschutz. Die CFK-VO sieht für die späteren, ab dem 01.01.1991 erbrachten Dienstzeiten, weitere Versorgungsanwartschaften vor. Tz. 1 CFK-VO begrenzt dementsprechend den Geltungsbereich dieses Regelungswerks auf Dienstzeiten ab dem 01.01.1991. Zur Berechnung der Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft verweist Tz. 4 Satz 1 CFK-VO allerdings uneingeschränkt auf das Betriebsrentengesetz. Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG umfasst die für die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft maßgebliche Betriebszugehörigkeit die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungszusage erteilt wurde. Für die Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist es daher unerheblich, dass nach der CFK-VO nur für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 Versorgungsanwartschaften erworben werden können. Die Beklagte hätte zwar die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften anders regeln können, solange nicht der gesetzliche Mindestschutz des § 2 Abs. 1 BetrAVG unterschritten wird. Deshalb wäre auch eine Berechnung denkbar, bei der die volle Besitzstandsrente gewährt wird zuzüglich der weiteren Versorgungsbestandteile, bei deren Ermittlung ein Unverfallbarkeitsfaktor angewandt wird, der nicht die gesamte tatsächliche Betriebszugehörigkeit, sondern nur die vom 01.01.1991 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichte Betriebszugehörigkeit und die vom 01.01.1991 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbare Betriebszugehörigkeit zugrunde legt. Die CFK-VO einschließlich ihres Anhangs enthält aber keine derartige Regelung. Vielmehr verweist Tz. 4 Satz 1 CFK-VO für die Höhe der nach der CFK-VO zu leistenden Rente eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ohne Modifikation auf das Betriebsrentengesetz und damit auf § 2 Abs. 1 BetrAVG. Etwas anderes gilt dagegen für die von der Pensionskasse zu erbringenden Leistungen (Tz. 5 CFK-VO) und für die zusätzlich zu zahlende Besitzstandsrente nach Anhang I zur CFK-VO. e) Der Besitzstandsprozentsatz beträgt 15,61 %. Auf die Berechnung der Beklagten vom 07.10.2014 (Bl. 390 d. A.) wird Bezug genommen. Der Besitzstandsprozentsatz ist mit dem beim Ausscheiden des Klägers am 31.12.1993 nach Tz. 10 CFK-VO zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, d.h. mit 10.991,67 DM, zu multiplizierten, so dass sich ein Betrag von 1.715,80 DM mithin 877,27 € ergibt. 6. Zusätzlich hat der Kläger Anspruch auf die ZV II in Höhe von unstreitig monatlich 133,66 €. Hinsichtlich der Berechnung der Beklagten vom 07.10.2014 (Bl. 390 d. A.) wird Bezug genommen, allerdings sind die eingesetzten Beträge auf Vollendung des 63. Lebensjahres zu korrigieren. Daraus folgt ein Anspruch auf ZV II von 293,84 DM statt 367,33 DM und ein Quotierungsfaktor von 387 tatsächlichen zu 435 möglichen Beschäftigungsmonaten. 5. Die Beklagte ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, in Ergänzung zu der von der BASF PK gewährten Grundversorgung i. H. v. 347,55 DM DM weitere 84,24 € an den Kläger zu zahlen, da die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der Pensionskasse hinter dem nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ermittelten arbeitgeberfinanzierten Teilbetrag zurückbleiben. a) Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung war der Arbeitgeber verpflichtet, den Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft zu erfüllen, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Plan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringenden Leistungen hinausgeht. Dies beruht darauf, dass eine Pensionskasse nach dem für sie maßgeblichen Versicherungsprinzip und wegen ihrer Finanzierung durch Beiträge grundsätzlich nicht zu Leistungen verpflichtet ist, die über das satzungsgemäß Gebotene hinausgehen. § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG stellt daher sicher, dass eine bei versicherungsförmigen Versorgungswerken im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens regelmäßig entstehende Deckungslücke zwischen dem bis dahin aufgrund der Beitragsleistungen angesammelten Versicherungsanspruch und dem zeitanteilig nach § 2 Abs. 1 BetrAVG berechneten Teilanspruch durch den Arbeitgeber zu schließen ist. Der Arbeitgeber hat die Differenz zwischen der von der Pensionskasse nach ihrer Satzung auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Leistung und dem sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebenden, vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch auszugleichen. Dieser Ausgleichspflicht kann sich der Arbeitgeber durch Wahl der sog. versicherungsrechtlichen Lösung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG entziehen, was die Beklagte vorliegend nicht getan hat. b) Die erkennende Kammer folgt der Ansicht der 7. und 10. Kammer das Landesarbeitsgerichts (LAG Köln, Urt. v. 13.05.2016 - 10 Sa 894/14 -; LAG Köln, Urt. v. 01.07.2016 - 7 Sa 671/15 -), wonach von einem Finanzierungsanteil hinsichtlich der Pensionskassenrente von 40 % aus Seiten des Klägers und 60 % auf Seiten der Beklagten auszugehen ist. Die Höhe des vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruchs bestimmt sich nach dem Versorgungsversprechen, welches das arbeitsrechtliche Versorgungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausfüllt. Die CFK-VO regelt das Verhältnis zwischen arbeitnehmerfinanzierten Teil der Pensionskasse und firmenfinanzierten Anteil nur rudimentär im Anhang I zur CFK-VO, wonach der firmenfinanzierte Teil der Anwartschaften aus dem Zeitraum bis 31.12.1990 bei Pensionskassenmitglieder mit 60 % der Pensionskassenrente angegeben wird. Dieser Anteil werde bei Eintritt des Versorgungsfalles in absoluter Höhe von der Besitzstandsrente abgezogen. Für die von der Beklagten angenommene hälftige Finanzierung der Pensionskassenrente könnte sprechen, dass nach Tz. 8 CFK-VO die Beklagte für PK-Mitglieder, die die Mitgliedschaft nach dem 31.12.1984 begründet haben, "anstelle" der B PK die Leistungen der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten erbringt. Der Mitgliedsbeitrag zur B PK war laut Schreiben der B PK vom 28.02.2017 bis zum 31.12.1984 auf 150 % des Arbeitnehmerbeitrags festgesetzt, ab dem 01.01.1985 betrug er bis zum Jahre 2003 lediglich 100% des Mitgliedsbeitrags. Hintergrund waren Finanzierungsgründe, die durch die Öffnung der BASF PK für gewerbliche Arbeitnehmer entstanden sind. Die Leistungspflichten der Pensionskasse für vorzeitige Versorgungsfälle wurden mit Wirkung vom 01.01.1985 auf die Beklagte "ausgelagert". Jedoch stehen der Annahme einer Verpflichtung zur hälftigen Finanzierung der Pensionskassenrente folgende Überlegungen entgegen: Die Beklagte hat dem Kläger eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. CFK-VO zugesagt, die sowohl aus Altersrenten und hieraus abgeleiteten Hinterbliebenenrenten als auch vorzeitige Versorgungsfälle von Berufsunfähigkeitsrenten und Hinterbliebenenrenten erfasst. Die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos verblieb nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung der B PK integrierter Teil der Pensionskassenleistung (vgl.: BAG, Urt. v. 21.01.2017 - 3 AZR 289/15 -; BAG, Beschl. v. 10.04.2017 – 3 AZR 134/17 (F) -). Dies entsprach auch dem Verständnis der Beklagten als Versorgungsgeber. Dies zeigt sich beispielhaft daran, dass nach dem Anhang I zur zeitlich später erlassenen CFK-VO der firmenfinanzierte Teil für Anwartschaften aus dem Zeitraum bis 31.12.1990, nicht nur bis zum 31.12.1984, mit 60 % der PK-Rente angegeben wird, wobei nach dem Vortrag der Beklagten der 50 % überschießende Betrag zur Abdeckung der Risiken aus Tz 8. CFK-VO diente. Darüber hinaus ist zur Auslegung des Versorgungsversprechens auf der Basis der CFK-VO auch das von der Beklagten verfasste Begleitschreiben, mit denen die Beklagte den betroffenen Mitarbeitern die Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung durch die CFK-VO erläuterte und um den Beitritt zum neuen Versorgungssystem geworben hat, zu berücksichtigen. So heißt es zwar auf Seite 13 Abs. 5 des Schreibens, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge zur Pensionskasse je zur Hälfte zahlen. Der Folgesatz jedoch ergänzt diese Feststellung dahin gehend, dass der Arbeitgeber die Kosten vorzeitiger Rentenfälle übernimmt, "so dass sich für die Finanzierung der Pensionskassenrente insgesamt ein Aufteilungsverhältnis von 40 % durch den Arbeitnehmer und 60 % durch den Arbeitgeber ergibt". Auf dem Schaubild der Abbildung 7 auf Seite 14 des Erläuterungsschreibens ist die Aufteilung der Pensionskassenrente ausdrücklich mit 40 % arbeitnehmerfinanziert und 60 % arbeitgeberfinanziert angegeben. Die Abbildung 8 auf Seite 15 fixiert den Firmenbeitrag "incl. Kosten vorzeitiger Rentenfälle" auf 60 %. Darüber hinaus heißt es auf Seite 15 des Begleitschreibens zur CFK-VO, dass mit dem Beitritt zur Pensionskasse, also der PK-Mitgliedschaft, der Mitarbeiter Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente erwerbe, bei vorzeitigen Rentenfällen würden die entsprechenden Leistungen von der Beklagten erbracht. Weiter soll sich laut Seite 16 des Erläuterungsschreibens durch die Mitgliedschaft in der B PK nichts an der Tatsache ändern, dass alle diese Leistungen bei allen PK-Mitgliedern mit einem Rechtsanspruch ausgestattet sind. Auch die Höhe der Leistung bleibe dieselbe wie bei direkter Zahlung durch die Pensionskasse. Die neuen Mitglieder erhielten "Pensionskassenleistungen" sowohl von der B PK als auch von der Beklagten. Dies spricht dafür, dass die Versorgungsempfänger das Versorgungsversprechen der Beklagten so verstehen durften, dass die Beklagte als "Zahlstelle" aufgrund der Finanzierungsverlagerung eine nach dem Versorgungskonzept der Beklagten grundsätzlich der Pensionskasse obliegende Verpflichtung zur Erfüllung der Grundversorgung erfüllen sollte, und zwar mit einem firmenfinanzierten Anteil von 60 %. Dieses Verständnis fügt sich im Übrigen nahtlos in weitere Bestimmungen der CFK-VO zur Berechnung der rechnerischen Pensionskassenrente für Nichtmitglieder der Pensionskasse ein. Deren jährliche Altersrente beträgt gemäß Tz. 45 Abs. 2 CFK-VO 60 % der nach Tz. 45 Abs. 1 der CFK-VO zu ermittelnden rechnerischen Pensionskassenrente. c) Die fiktive Vollleistung des Klägers, wenn er bis zum 63. Lebensjahr betriebszugehörig geblieben wäre, beträgt nach Tz. 43 Satz 2 CFK-VO i. V. m.§ 24 PK-Satzung 699,29 DM. Auf die inhaltlich zutreffende Berechnung des Klägers mit Schriftsatz vom 10.06.2016 nebst Angabenkorrektur mit Schriftsatz vom 15.08.2016 (Bl. 421f., 522 d. A.)wird Bezug genommen. Da sich der Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch beschränkt, bleibt bei der Berechnung der fiktiven Vollleistung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG der vom Arbeitnehmer finanzierte Anteil von 40 % unberücksichtigt, so dass ein von der Beklagten zu finanzierender Teilanspruch zur fiktiven Vollleistung von 419,57 DM verbleibt. Dieser ist zeitratierlich unter Berücksichtigung tatsächlicher und möglicher Betriebszugehörigkeit bis zum 63. Lebensjahr zu kürzen, was einen Betrag von 373,29 DM ausmacht. Abzüglich der Firmenfinanzierung von 60 % verbleibt ein Differenzbetrag von 164,76 DM, mithin 84,24 €. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. V. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.