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Urteil

11 Sa 1026/15 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2017:0621.11SA1026.15.00
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Leitsätze

Einzelfall

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 14.09.2016 – 11 Sa 1026/15 – wird aufrechterhalten:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2015 – 12 Ca 9653/14 – sowie die Widerklage der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Das Versäumnisurteil vom 14.09.2016 – 11 Sa 1026/15 – wird aufrechterhalten: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2015 – 12 Ca 9653/14 – sowie die Widerklage der Beklagten werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung. Der am 1949 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.10.1969 bis 31.12.1993 als AT-Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte hatte am K Standort bis 1993/1994 eine chemische Fabrik betrieben. Seit der Produktionseinstellung ist sie als Handelshaus für Basischemikalien tätig und vertreibt Produkte diverser Produzenten. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund Kündigung vom 25.06.1993 zum 31.12.1993 (Bl. 336 d. A.). Es war zunächst von einem Versorgungsversprechen nach dem Altersversorgungs-Statut für Außertarif-Angestellte der K und S AG (K+S Statut) in der Fassung vom 05.04.1984 und sodann nach der zum 01.01.1991 in Kraft getretenen C F K GmbH Versorgungsordnung (CFK-VO) begleitet. Der Kläger war seit dem 01.01.1985 Mitglied der Pensionskasse B VVaG (B PK). Der satzungsgemäße Mitgliedsbeitrag des Klägers betrug 2 % des monatlichen Einkommens. Bis zum 31.12.1993 wurden an die B PK ausweislich Schreibens vom 23.02.1994 (Bl. 338 d. A.) Mitgliedsbeiträge in Höhe von 16.202,16 DM entrichtet. Die CFK-VO gilt für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 und beinhaltet zum einen eine Grundversorgung, deren Träger die B PK und die Beklagte ist. Zum anderen eine Zusatzversorgung (ZV), die sich wiederum in eine ZV I und eine ZV II gliedert, die alleine von der Beklagten getragen wird. Die ZV I kommt nur dann zum Tragen, wenn sie den Betrag der Grundversorgung übersteigt. Der Anhang Abschnitt I zur CFK-VO regelt die Höhe der Anwartschaften nach den bisherigen Altersversorgungsregelungen für Dienstzeiten bis zum 31.12.1990. Wegen der Einzelheiten der CFK-VO nebst Anhang wird auf Bl. 115 ff. d. A. verwiesen. Die Beklagte informierte die AT-Mitarbeiter mit einem Begleitschreiben (Bl. 126 ff d. A.) über den Inhalt der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der CFK-VO. Die Parteien vereinbarten unter dem 28.11.1990 (Bl. 337 d. A.), dass die bestehende Altersversorgungsvereinbarung für Zeiten ab dem 01.01.1991 durch die CFK-VO ersetzt wird. Für die Dienstzeiten vor dem 01.01.1991 wird sie durch die im Anhang zur CFK-VO niedergelegte Anwartschaftsberechnung ersetzt. Seit dem 01.05.2013 bezieht der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Beklagte zahlte an den Kläger zunächst im Zeitraum Mai 2013 bis Oktober 2014 eine monatliche Firmenrente von 430,77 € und ab dem November 2014 bis einschließlich Oktober 2015 eine Firmenrente von monatlich 382,54 € brutto. Dem zuletzt genannten Betrag liegt die Berechnung der Beklagten vom 07.10.2014 (Bl. 340 ff. d. A.) zugrunde. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.09.2015 (Bl. 234 ff. d. A.) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.434,06 € nebst Zinsen (Differenzzeitraum Januar 2011 bis Dezember 2014) sowie ab dem Januar 2015 an den Kläger eine monatliche Betriebsrente von insgesamt 597,65 € zu zahlen. Es hat sich dabei der Rechtsansicht des Bundesarbeitsgerichts zur vorliegenden Versorgungsordnung angeschlossen (BAG, Urt. v. 18.02.2014 - 3 AZR 324/14 - ), wonach die Besitzstandsrente für den Zeitraum bis zum 31.12.1990 keiner weiteren anteiligen Kürzung zu unterziehen sei. Für die Ausgleichspflicht zur Pensionskassenrente sei von einer von einem 60%igen Finanzierungsanteil des Arbeitgebers auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Beklagte hat zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil unter dem Vorbehalt der Rückforderung im November 2015 zum einen den Zinsbetrag von 283,37 € gezahlt als auch die die rückständigen sodann auch laufenden Zahlungen auf der Basis der vom Arbeitsgericht tenorierten monatlichen Betriebsrente von 597,65 € brutto. Gegen das ihr am 01.10.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.10.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 01.12.2016 begründet. Zudem hat sie in der Berufungsinstanz Widerklage erhoben, da aus ihrer Sicht der Kläger ab Mai 2013 eine zu hohe Betriebsrente bezogen ab habe. Die Beklagte trägt vor, dass das Arbeitsgericht die Grundsätze der ergebnisbezogenen Betrachtungsweise missachtet habe, indem es die Besitzstandsrente nicht als Rechenposten des gesamten Versorgungsanspruchs der Quotierung unterworfen habe. Die Rechtsauffassung der Instanzgerichte wie auch des Bundesarbeitsgerichts werde weder der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts noch der bestehenden Gesetzlage unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien gerecht. Es sei von einem einheitlichen Rentenanspruch auszugehen, der aus den beiden Komponenten Besitzstandsrente und ZV II bestehe und der Quotierung zu unterziehen sei. Die Besitzstandsrente stelle einen Rechenposten bei der Ermittlung der erreichbaren Anwartschaft dar. Ein abweichender Versorgungswille komme in der CFK-VO nicht deutlich zu Ausdruck. Die Besitzstandsrente sei kein Versorgungsthema der CFK-VO. Es handele sich deshalb um eine zusätzliche Leistung nach dem Anhang der CFK-VO, weil die Leistung nicht originär aus der CFK-VO herrühre. Der Kläger erhalte, wie sich anhand einer Vergleichsberechnung zeige, mehr zugesprochen, als er erhalten hätte, wenn er bis zum 31.12.1993 im Geltungsbereich des K+S Statuts weitergearbeitet hätte. Zudem werde durch den Anhang der CFK-VO die stichtagsbezogene Berechnungsweise vorgegeben, mithin der zum 31.12.1990 gegebene Wert der Anwartschaft aus dem bisherigen Versorgungswerk. Der sich hieraus ergebende Besitzstandsprozentsatz gebe keinen bereits gekürzten, sondern den vollen Anwartschaftswert wieder. Der Betrag der Besitzstandsrente stehe auch erst bei Eintritt des Versorgungsfalls fest. Der Betriebsrente lägen zwei Versorgungsversprechen zugrunde, die gesondert zu berechnen, zu einem einheitlichen Rentenanspruch zu addieren und sodann ratierlich nach einem einheitlichen Maßstab zu quotieren seien. Die Anwendung der Berechnungsbestimmung des § 2 Abs. 1 BetrAVG auf die Anwartschaft gewährleiste die Äquivalenz zwischen Betriebszugehörigkeit und Anwartschaftsanspruch. Wollte man zwei Rentenstämme annehmen, dann sei es rechtsdogmatisch alleine konsequent, dass bei Bildung eines unantastbaren Rentenstamms für die Anwartschaftszeiten bis zum 31.12.1990 die Bildung eines weiteren Rentenstamms ab dem 01.01.1991 folge, mithin ein jeweils unterschiedlicher Quotierungsmaßstab zur Anwendung gelange. Die Beklagte habe zur Finanzierung der Pensionskassenrente Ab dem Januar 1985 den gleichen Betrag wie der Kläger aufgebracht, mithin sei ihr Finanzierungsanteil lediglich 50 %. Hintergrund sei die Übernahme der Risiken vorzeitiger Tod mit Hinterbliebenenleistung sowie Invalidität. Sie habe eigene Rückstellungen gebildet und für diese Risiken keine Zahlungen mehr an die B PK geleistet. Der Ausgleichsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG orientiere sich allein nach dem tatsächlichen Finanzierungsanteil an der Pensionskassenrente. Zum Nachweis ihrer Behauptung zum Finanzierungsanteil hat die Beklagte Schreiben der B PK vom 28.02.2017 (Bl. 436 f. d. A.) vorgelegt. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte die dem Kläger zustehende Firmenrente neu berechnet. Mit Schriftsatz vom 29.09.2016 gelangt sie zu dem Ergebnis eines monatlichen Anspruchs von 382,54 € brutto (Bl. 400 d. A.), zuletzt mit Schriftsatz vom 21.04.2017 zu einem Anspruch von 399,53 € brutto monatlich (Bl. 433 d. A.). Nachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.09.2016 keinen Antrag gestellt hat ist auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil ergangen, mit dem die Berufung der Beklagten sowie die Widerklage kostenpflichtig zurückgewiesen worden sind (Bl. 385 ff. d. A.). Gegen das ihr am 26.09.2016 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 30.09.2016 Einspruch eingelegt und diesen begründet. Die Beklagte beantragt zuletzt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 14.09.2016 zum Aktenzeichen 11 Sa 1026/15 auf die Berufung der Beklagten 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2015 zum Aktenzeichen 12 Ca 9653/14 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit dem Kläger ein höherer Firmenrentenanspruch als 399,53 € brutto monatlich zuerkannt wird; 2. den Kläger im Wege der Widerklage zu verurteilen, aus der Überzahlung in der Zeit vom 01.05.2013 bis einschließlich 31.01.2016 an die Beklagte 6.537,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2016 zu zahlen; 3. den Kläger im Wege der Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 283,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen; 4. den Kläger im Wege der Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte für den Zeitraum ab dem 01.02.2016 bis einschließlich April 2017 2.971,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 198,12 € seit dem 02.03.2016 sowie fortlaufend ab jedem 2. des Folgemonats zu zahlen. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. das Versäumnisurteil vom 14.09.2016 aufrecht zu erhalten; 2. die über das Versäumnisurteil hinausgehenden Widerklageanträge der Beklagten zurückzuweisen 3. die Anträge aus dem Schriftsatz vom 21.04.2017 zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Bezugnahme und Vertiefung seines Vortrags erster Instanz. Hinsichtlich des Aufstockungsbetrags zur Pensionskassenrente sei eine Firmenfinanzierung von 60 % zugrunde zu legen. Die Kosten vorzeitiger Rentenfälle seien Bestandteil des vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruchs. Sowohl aus der CFK-VO als auch aus dem Begleitschreiben zur CFK-VO ergebe sich diese Finanzierungsaufteilung. Es habe lediglich eine finanztechnische Auslagerung der Finanzierung der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 01.02.2016, 06.05.2016, 29.09.2016, 11.04.2017, 21.04.2017 und 10.05.2017, die Sitzungsniederschriften vom 14.09.2016 und 17.05.2017 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Der Einspruch der Beklagten ist statthaft (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 338 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, nämlich in der gesetzlichen Form (§ 340 ZPO) und Frist (§ 339 Abs. 1 ZPO) eingelegt. Gemäß § 342 ZPO wird durch den Einspruch der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung der Beklagten sowie die Widerklage sind unbegründet, denn der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung von insgesamt 597,65 € brutto monatlich. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Besitzstandsrente von 321,00 € brutto, einer ZV II von 113,53 € und einem Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG von 161,13 €. Da die Beklagte dem Kläger monatlich bis November 2014 nur 430,77 € brutto Firmenrente und sodann 382,54 € brutto im Monat gezahlt hat, ist sie verpflichtet ihm für die Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2014 rückständige Beträge von 3.034,06 € brutto nebst Verzugszinsen (§§ 286 Abs.1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB) und ab dem Januar 2015 den Betrag von 597,65 € brutto monatlich zu zahlen. 1. Der Kläger ist mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Er hat ab dem Mai 2013 nach Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Leistungen nach der CFK-VO. 2. Die Berechnung der Versorgungsleistungen richtet sich gemäß Tz. 4 CFK-VO nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, da der Kläger nicht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs betriebszugehörig geblieben, sondern am 31.12.1993 vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Danach ist die Berechnung der ihm zustehenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die dem Kläger zustehende Gesamtleistung aus mehreren Komponenten zusammensetzt. Er hat Anspruch auf eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. CFK-VO, eine Zusatzversorgung II nach Tz. 29 ff. CFK-VO, eine Besitzstandsrente nach Abschnitt I des Anhangs zur CFK-VO und einen Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG. 3. Nach der maßgebenden Auslegung des Bundesarbeitsgerichts des Bundesarbeitsgerichts zu der hier umstrittenen CFK-VO (u.a.: BAG, Urt. v 24.01.2017 - 3 AZR 289/15 -; BAG 19.05.2016 - 3 AZR 1/14 -; BAG Urt. v. 18.02.2014 - 3 AZR 542/13 -;) ist davon auszugehen, dass die Besitzstandsrente nach Abschnitt I des Anhangs zur CFK-VO nicht als Bestandteil eines einheitlichen Rentenanspruchs der zeitratierlichen Berechnung des § 2 Abs. 1 BetrAVG unterliegt. Der auf den 31.12.1990 errechnete und lediglich im Hinblick auf das pensionsfähige Einkommen zu dynamisierende Besitzstandswert bleibt neben den sich neu aus der CFK-VO ergebenden Ansprüchen für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 ungeschmälert erhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dies in hinreichend deutlicher Art und Weise der CFK-VO zu entnehmen. a) Ob und inwieweit die einzelnen Bestandteile einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung für die zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG getrennt oder als Einheit zu betrachten sind, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Ist von einer einheitlichen Rente auszugehen, knüpft die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der erworbenen Anwartschaft an den Gesamtbetrag an. Dies gilt auch dann, wenn dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung einer früheren Versorgungsordnung ein Besitzstand garantiert worden ist. Der garantierte Besitzstand darf jedoch nicht unterschritten werden, was anhand einer Vergleichsberechnung festzustellen ist. Der fiktive Vollanspruch, d.h. die Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahrs, ist unter Einbeziehung des garantierten Besitzstands zu ermitteln. Der Gesamtbetrag ist dann ratierlich im Verhältnis der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das Ergebnis ist mit dem garantierten Mindestbesitzstand zu vergleichen, der nicht unterschritten werden darf. b) Diese Grundsätze kommen auch dem Kläger zugute. Die aus einer vor dem 1. Januar 2001 erteilten Zusage stammende Versorgungsanwartschaft des Klägers war auch zum Ablösezeitpunkt am 31. Dezember 1990 bereits gesetzlich unverfallbar, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits das 35. Lebensjahr vollendet und die Zusage mindestens zehn Jahre bestanden hatte (§ 1b Abs. 1 i. V. m. § 30 f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrAVG). c) Der Schutz der von einer Ablösung betroffenen Versorgungsberechtigten kann in der Versorgungsordnung allerdings verbessert werden, etwa dergestalt, dass für einzelne Bestandteile der Versorgungsleistungen eine für den Arbeitnehmer günstigere als die in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorgesehene Berechnung vorgenommen wird. Ein derartiger Regelungswille kann nicht unterstellt werden, es bedarf vielmehr besonderer Anhaltspunkte in der Versorgungsordnung. Diese liegen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur CFK-VO vor. Danach ist jede Komponente der in der CFK-VO geregelten Versorgung gesondert zu berechnen. Eine zeitratierliche Kürzung des von der Beklagten zu leistenden Gesamtbetrags kommt daher nicht in Betracht. d) In Abschnitt I Abs. 1 und Abs. 5 des Anhangs zur CFK-VO, der als deren Bestandteil zu behandeln ist, wird ausdrücklich bestimmt, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls die Besitzstandsrente „zusätzlich“ zu den Leistungen der CFK-VO gewährt wird. Diese zusätzliche Zahlung erfolgt „für die bis zum 31.12.1990 erworbene Anwartschaft“. Die Besitzstandsrente wird folglich für Zeiten geleistet, für die noch keine Anwartschaften nach der erst danach in Kraft getretenen CFK-VO erworben werden konnten, wie sich aus deren Tz. 1 und Tz. 103 CFK-VO ergibt. Es handelt sich daher um einen von der CFK-VO unabhängigen Schutz für Anwartschaften, die für Zeiten vor dem Inkrafttreten der CFK-VO erworben wurden und nicht um einen Mindestschutz, der eingreift, wenn die gesamte Versorgung nach der CFK-VO hinter der Besitzstandsrente zurückbleibt. Diese Anwartschaft wird gesondert errechnet und dynamisiert. Im ersten Rechenschritt (Abschnitt I Abs. 1 und Abs. 2 des Anhangs zur CFK-VO) wird der Versorgungsberechtigte so behandelt, als sei er am 31.12.1990 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Im zweiten Rechenschritt (Abschnitt I Abs. 4 des Anhangs zur CFK-VO) wird das für die Besitzstandsrente maßgebliche pensionsfähige Einkommen dynamisiert. Damit wird die bis zum 31.12.1990 erdiente Betriebsrentendynamik geschützt. Für die Höhe der bis zum 31.12.1990 erworbenen Anwartschaft ist es unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis über den 31.12.1990 hinaus noch fortbestanden hat. Eine weitere Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist nach der CFK-VO nicht möglich. Die Besitzstandsrente soll zum Ablösezeitpunkt - Stichtag 31.12.1990 - den erworbenen Besitzstand nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG schützen und ihn zusätzlich dynamisieren. Damit ist ein besonderer, an den gesetzlichen Regelungen für das vorzeitige Ausscheiden orientierter, jedoch für die Anwartschaftsberechtigten günstigerer Bestandsschutz in der CFK-VO festgeschrieben. Dieser Schutz entfällt seinem Zweck entsprechend nicht bei einem tatsächlichen vorzeitigen Ausscheiden. Er übertrifft den gesetzlichen Mindestschutz. Die CFK-VO sieht für die späteren, ab dem 01.01.1991 erbrachten Dienstzeiten, weitere Versorgungsanwartschaften vor. Tz. 1 CFK-VO begrenzt dementsprechend den Geltungsbereich dieses Regelungswerks auf Dienstzeiten ab dem 01.01.1991. Zur Berechnung der Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft verweist Tz. 4 Satz 1 CFK-VO allerdings uneingeschränkt auf das Betriebsrentengesetz. Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG umfasst die für die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft maßgebliche Betriebszugehörigkeit die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungszusage erteilt wurde. Für die Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist es daher unerheblich, dass nach der CFK-VO nur für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 Versorgungsanwartschaften erworben werden können. Die Beklagte hätte zwar die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften anders regeln können, solange nicht der gesetzliche Mindestschutz des § 2 Abs. 1 BetrAVG unterschritten wird. Deshalb wäre auch eine Berechnung denkbar, bei der die volle Besitzstandsrente gewährt wird zuzüglich der weiteren Versorgungsbestandteile, bei deren Ermittlung ein Unverfallbarkeitsfaktor angewandt wird, der nicht die gesamte tatsächliche Betriebszugehörigkeit, sondern nur die vom 01.01.1991 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichte Betriebszugehörigkeit und die vom 01.01.1991 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbare Betriebszugehörigkeit zugrunde legt. Die CFK-VO einschließlich ihres Anhangs enthält aber keine derartige Regelung. Vielmehr verweist Tz. 4 Satz 1 CFK-VO für die Höhe der nach der CFK-VO zu leistenden Rente eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ohne Modifikation auf das Betriebsrentengesetz und damit auf § 2 Abs. 1 BetrAVG. Etwas anderes gilt dagegen für die von der Pensionskasse zu erbringenden Leistungen (Tz. 5 CFK-VO) und für die zusätzlich zu zahlende Besitzstandsrente nach Anhang I zur CFK-VO. e) Der Besitzstandsprozentsatz des Klägers beträgt unstreitig 9,59 %. Auf die Berechnung der Beklagten vom 07.10.2014 (Bl. 342 d. A.) wird Bezug genommen. Der Besitzstandsprozentsatz ist mit dem beim Ausscheiden des Klägers am 31.12.1993 nach Tz. 10 CFK-VO zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, d.h. mit 8.647,25 DM, zu multiplizierten. Der anrechenbare Anteil der PK-Rente bei einem Arbeitgeberanteil von 60% beträgt 199,52 DM, so dass sich ein Betrag von 629,75 DM, mithin 321,99 €, ergibt. 4. Zusätzlich hat der Kläger Anspruch auf die ZV II in Höhe von unstreitig monatlich 113,53 €. Auf die insoweit zutreffende Berechnung der Beklagten vom 07.10.2014 (Bl. 344 d. A.) wird Bezug genommen. 5. Die Beklagte ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, in Ergänzung zu der von der BASF PK gewährten Grundversorgung i. H. v. 324,03 DM weitere 162,13 Euro an den Kläger zu zahlen, da die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der Pensionskasse hinter dem nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ermittelten arbeitgeberfinanzierten Teilbetrag zurückbleiben. a) Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung war der Arbeitgeber verpflichtet, den Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft zu erfüllen, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Plan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringenden Leistungen hinausgeht. Dies beruht darauf, dass eine Pensionskasse nach dem für sie maßgeblichen Versicherungsprinzip und wegen ihrer Finanzierung durch Beiträge grundsätzlich nicht zu Leistungen verpflichtet ist, die über das satzungsgemäß Gebotene hinausgehen. § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG stellt daher sicher, dass eine bei versicherungsförmigen Versorgungswerken im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens regelmäßig entstehende Deckungslücke zwischen dem bis dahin aufgrund der Beitragsleistungen angesammelten Versicherungsanspruch und dem zeitanteilig nach § 2 Abs. 1 BetrAVG berechneten Teilanspruch durch den Arbeitgeber zu schließen ist. Der Arbeitgeber hat die Differenz zwischen der von der Pensionskasse nach ihrer Satzung auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Leistung und dem sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebenden, vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch auszugleichen. Dieser Ausgleichspflicht kann sich der Arbeitgeber durch Wahl der sog. versicherungsrechtlichen Lösung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG entziehen, was die Beklagte vorliegend nicht getan hat. b) Die erkennende Kammer folgt der Ansicht der 7. und 10. Kammer das Landesarbeitsgerichts (LAG Köln, Urt. v. 13.05.2016 - 10 Sa 894/14 -; LAG Köln, Urt. v. 01.07.2016 - 7 Sa 671/15 -), wonach von einem Finanzierungsanteil hinsichtlich der Pensionskassenrente von 40 % aus Seiten des Klägers und 60 % auf Seiten der Beklagten auszugehen ist. Die Höhe des vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruchs bestimmt sich nach dem Versorgungsversprechen, welches das arbeitsrechtliche Versorgungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausfüllt. Die CFK-VO regelt das Verhältnis zwischen arbeitnehmerfinanzierten Teil der Pensionskasse und firmenfinanzierten Anteil nur rudimentär im Anhang I zur CFK-VO, wonach der firmenfinanzierte Teil der Anwartschaften aus dem Zeitraum bis 31.12.1990 bei Pensionskassenmitglieder mit 60 % der Pensionskassenrente angegeben wird. Dieser Anteil werde bei Eintritt des Versorgungsfalles in absoluter Höhe von der Besitzstandsrente abgezogen. Für die von der Beklagten angenommene hälftige Finanzierung der Pensionskassenrente könnte sprechen, dass nach Tz. 8 CFK-VO die Beklagte für PK-Mitglieder, die die Mitgliedschaft nach dem 31.12.1984 begründet haben, "anstelle" der B PK die Leistungen der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten erbringt. Der Mitgliedsbeitrag zur B PK war laut Schreiben der B PK vom 28.02.2017 bis zum 31.12.1984 auf 150 % des Arbeitnehmerbeitrags festgesetzt, ab dem 01.01.1985 betrug er bis zum Jahre 2003 lediglich 100% des Mitgliedsbeitrags. Hintergrund waren Finanzierungsgründe, die durch die Öffnung der B PK für gewerbliche Arbeitnehmer entstanden sind. Die Leistungspflichten der Pensionskasse für vorzeitige Versorgungsfälle wurden mit Wirkung vom 01.01.1985 auf die Beklagte "ausgelagert". Jedoch stehen der Annahme einer Verpflichtung zur hälftigen Finanzierung der Pensionskassenrente folgende Überlegungen entgegen: Die Beklagte hat dem Kläger eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. CFK-VO zugesagt, die sowohl aus Altersrenten und hieraus abgeleiteten Hinterbliebenenrenten als auch vorzeitige Versorgungsfälle von Berufsunfähigkeitsrenten und Hinterbliebenenrenten erfasst. Die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos verblieb nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung der B PK integrierter Teil der Pensionskassenleistung (vgl.: BAG, Urt. v. 21.01.2017 - 3 AZR 289/15 -; BAG, Beschl. v. 10.04.2017 – 3 AZR 134/17 (F) -). Dies entsprach auch dem Verständnis der Beklagten als Versorgungsgeber. Dies zeigt sich beispielhaft daran, dass nach dem Anhang I zur zeitlich später erlassenen CFK-VO der firmenfinanzierte Teil für Anwartschaften aus dem Zeitraum bis 31.12.1990, nicht nur bis zum 31.12.1984, mit 60 % der PK-Rente angegeben wird, wobei nach dem Vortrag der Beklagten der 50 % überschießende Betrag zur Abdeckung der Risiken aus Tz 8. CFK-VO diente. Darüber hinaus ist zur Auslegung des Versorgungsversprechens auf der Basis der CFK-VO auch das von der Beklagten verfasste Begleitschreiben, mit denen die Beklagte den betroffenen Mitarbeitern die Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung durch die CFK-VO erläuterte und um den Beitritt zum neuen Versorgungssystem geworben hat, zu berücksichtigen. So heißt es zwar auf Seite 13 Abs. 5 des Schreibens, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge zur Pensionskasse je zur Hälfte zahlen. Der Folgesatz jedoch ergänzt diese Feststellung dahin gehend, dass der Arbeitgeber die Kosten vorzeitiger Rentenfälle übernimmt, "so dass sich für die Finanzierung der Pensionskassenrente insgesamt ein Aufteilungsverhältnis von 40 % durch den Arbeitnehmer und 60 % durch den Arbeitgeber ergibt". Auf dem Schaubild der Abbildung 7 auf Seite 14 des Erläuterungsschreibens ist die Aufteilung der Pensionskassenrente ausdrücklich mit 40 % arbeitnehmerfinanziert und 60 % arbeitgeberfinanziert angegeben. Die Abbildung 8 auf Seite 15 fixiert den Firmenbeitrag "incl. Kosten vorzeitiger Rentenfälle" auf 60 %. Darüber hinaus heißt es auf Seite 15 des Begleitschreibens zur CFK-VO, dass mit dem Beitritt zur Pensionskasse, also der PK-Mitgliedschaft, der Mitarbeiter Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente erwerbe, bei vorzeitigen Rentenfällen würden die entsprechenden Leistungen von der Beklagten erbracht. Weiter soll sich laut Seite 16 des Erläuterungsschreibens durch die Mitgliedschaft in der B PK nichts an der Tatsache ändern, dass alle diese Leistungen bei allen PK-Mitgliedern mit einem Rechtsanspruch ausgestattet sind. Auch die Höhe der Leistung bleibe dieselbe wie bei direkter Zahlung durch die Pensionskasse. Die neuen Mitglieder erhielten "Pensionskassenleistungen" sowohl von der B PK als auch von der Beklagten. Dies spricht dafür, dass die Versorgungsempfänger das Versorgungsversprechen der Beklagten so verstehen durften, dass die Beklagte als "Zahlstelle" aufgrund der Finanzierungsverlagerung eine nach dem Versorgungskonzept der Beklagten grundsätzlich der Pensionskasse obliegende Verpflichtung zur Erfüllung der Grundversorgung erfüllen sollte, und zwar mit einem firmenfinanzierten Anteil von 60 %. Dieses Verständnis fügt sich im Übrigen nahtlos in weitere Bestimmungen der CFK-VO zur Berechnung der rechnerischen Pensionskassenrente für Nichtmitglieder der Pensionskasse ein. Deren jährliche Altersrente beträgt gemäß Tz. 45 Abs. 2 CFK-VO 60 % der nach Tz. 45 Abs. 1 der CFK-VO zu ermittelnden rechnerischen Pensionskassenrente. c) Die fiktive Vollleistung des Klägers, wenn er bis zum 65. Lebensjahr betriebszugehörig geblieben wäre, beträgt nach Tz. 43 Satz 2 CFK-VO i. V. m. § 24 PK-Satzung 1.920,457 DM. Auf die inhaltlich zutreffende Berechnung der Beklagten vom 07.10.2014 (Bl. 343 d. A.) wird Bezug genommen. Da sich der Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch beschränkt, bleibt bei der Berechnung der fiktiven Vollleistung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG der vom Arbeitnehmer finanzierte Anteil von 40 % unberücksichtigt, so dass ein von der Beklagten zu finanzierender Teilanspruch zur fiktiven Vollleistung von 1.152,28 DM verbleibt. Dieser ist zeitratierlich unter Berücksichtigung tatsächlicher und möglicher Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr zu kürzen, was bei einem Unverfallbarkeitsquotienten von 0,5564 einen Betrag von 641,13 DM ausmacht. Abzüglich der Firmenfinanzierung von 60 % verbleibt ein Differenzbetrag von 317,10 DM, mithin 162,13 €. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. V. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.