Urteil
10 Sa 625/16 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2017:0602.10SA625.16.00
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Leitsätze
- Einzelfall -
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln 02.06.2016 – 4 Ca 8530/15 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: - Einzelfall - 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln 02.06.2016 – 4 Ca 8530/15 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 01.04.2012 und 01.04.2015 an den Kaufkraftverlust anzupassen und ob sie dem Kläger deshalb für die Zeit ab dem 01.04.2012 eine höhere Betriebsrente schuldet. Der am .1938 geborene Kläger war langjährig im Ge und zuletzt bei der G beschäftigt. Geschäftszweck der G war die Vermittlung von Finanzdienstleistungsprodukten (Versicherungs- und Kapitalanlageprodukte). Aus der dem Kläger erteilten Versorgungszusage bezieht der Kläger seit dem 01.01.2003 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von zuletzt 2.131,33 € brutto. Eine Anpassung seiner Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG zum 01.04.2009 erfolgte durch die Beklagte nicht. Die Klage des Klägers auf Erhöhung seiner Betriebsrente ab diesem Zeitpunkt wurde durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13.04.2015 – 2 Sa 792/13 – rechtskräftig abgewiesen. Die damalige Konzernobergesellschaft Ger GK ) war aufgrund eines mit den Gesellschaften des Ger abgeschlossenen Vertrags vom 31.12.1976 (1976er Vereinbarung) mit Wirkung vom 31.12.1976 in die bestehenden und zukünftigen Pensionsversprechen aller Konzerngesellschaften „eingetreten“. Hintergrund dieser Vereinbarung war u. a., dass die Pensionsverbindlichkeiten der Konzerngesellschaften bei der GK bilanziert werden sollten. In der 1976er Vereinbarung ist u. a. Folgendes geregelt: 1. Die GK tritt mit Wirkung vom 31.12.1976 in die Pensionsversprechen der Konzerngesellschaften mit der Maßgabe ein, dass die GK im Innenverhältnis allein für die Erfüllung der Pensionsversprechungen haftet. Im Außenverhältnis haften die Konzerngesellschaften für die Pensionsversprechen weiterhin neben der GK . Die Mitarbeiter und Pensionäre erhalten von der GK eine Mitteilung über ihren Beitritt zur Pensionszusage. 2. … Als Gegenwert für die Übernahme der Pensionsverpflichtungen im Innenverhältnis zahlt jede Konzerngesellschaft an die GK per 31.12.1976 einen Betrag in Höhe der zum 31.12.1976 für ihre Gesellschaft ermittelten Pensionsrückstellung. Die Konzerngesellschaften werden außerdem die auf sie entfallenden zukünftigen Aufwendungen für die Altersversorgung halbjährlich (zum 30.06. und 31.12.) der GK erstatten. Als Aufwand für die Altersversorgung wird die Nettozuführung zu den Pensionsrückstellungen zuzüglich der laufenden Zahlungen an die Pensionäre angesetzt, vermindert um die Verzinsung von 5,5 % der Pensionsrückstellung des Vorjahres. Gemäß der 1976er-Vereinbarung wurde den damaligen Mitarbeitern und Pensionären im Ger mit Schreiben vom 10.01.1977 mitgeteilt, dass die GK den von den Konzern-Gesellschaften erteilten Versorgungsversprechen in der Weise beitrete, dass sie neben den Konzerngesellschaften für die Erfüllung in vollem Umfang hafte. Zudem wurde mitgeteilt, dass neu eintretende Mitarbeiter von der Konzerngesellschaft, mit der ein Arbeitsverhältnis bestehe, ein Pensionsversprechen erhielten, dem die GK beitrete. Der Ger wurde zum Jahreswechsel 2003/2004 im Rahmen des Projektes „Phoenix“ gesellschaftsrechtlich neu strukturiert. Innerhalb dieser Umorganisation übertrug die GK , die seit 2005 als W (W ) firmierte und später nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 05.12.2007 im Wege des Formwechsels in die W (W ) umgewandelt wurde, ihren Geschäftsbetrieb zum 31.12.2004 sukzessive auf die G r (GBG). Die GBG war eine Tochtergesellschaft der GK und späteren W . Im Rahmen des Projekts „Phoenix“ wurden zudem die Vertriebs- und Dienstleistungsgesellschaften des Konzerns, zu denen auch die G gehörte, die unmittelbar unter der damaligen Konzern - Holding GKG zusammengefasst waren und ihre Aufgaben bis dahin gesellschaftsübergreifend wahrnahmen, aufgegliedert und jeweils direkt den entsprechenden Versicherungsgesellschaften zugeordnet. Die G stellte zum 01.01.2004 ihre aktive werbende Tätigkeit ein. Das operative Geschäft wurde im Wege von kombinierten Asset-/Share-Transaktionen abgegeben und die Arbeitsverhältnisse der aktiven Mitarbeiter im Wege des Betriebsübergangs zum 01.01.2004 auf andere Konzerngesellschaften übertragen. Seit dem 01.01.2004 beschäftigte die G keine eigenen Mitarbeiter mehr. Ihre geschäftlichen Aktivitäten beschränkten sich auf die Verwaltung des eigenen Vermögens. Die Übertragung der Einzelvermögensgüter der G erfolgte als freiwillige Einlage in die Rücklagen der jeweiligen Konzerngesellschaften gegen Gewährung von Geschäftsanteilen an diesen Konzerngesellschaften. Diese Geschäftsanteile wurden sodann gegen Gewährung eines gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruchs in Höhe des jeweiligen steuerrechtlichen Teilwertes von der G auf die GBG gemäß dem Vertrag vom 15.12.2003 übertragen. Am 23.11.2005 vereinbarten die damalige Konzernobergesellschaft W und die T (T ) die Übernahme der operativen Gesellschaften des Ger durch die T . Zum 30.04./01.05.2006 übernahm die T die Geschäftsanteile der GBG. Zwischen der GBG und der T wurde am 28.06.2006 ein Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrag geschlossen, der zum 31.03.2008 aufgehoben wurde. Ebenfalls zum 01.05.2006 schied die W aus dem Ger aus. Hierbei kam es am 25.04.2006 zum Abschluss eines Pensionsübernahmevertrages zwischen der GK /W und der GBG. Dementsprechend teilten die GBG und die T mit Schreiben vom 16.05.2006 dem Kläger Folgendes mit: Nachdem die Ger B ihren Geschäftsbetrieb und alle Tochtergesellschaften des Erstversicherungskonzerns nunmehr auf die Ge GBG) übergeleitet hat, hat die GBG von der GK mit Wirkung zum 30.04.2006 sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der ihm gewährten Versorgungszusage übernommen. … Die T hat in diesem Zusammenhang eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungen der GBG im Hinblick auf ihre von der GBG übernommenen Versorgungsansprüche übernommen. Aufgrund der Übernahme werden dementsprechend sämtliche Zahlungen auf ihre Versorgungsansprüche ab dem 01. Mai 2006 von der GBG geleistet. An der Verwaltung ihrer Versorgungsansprüche hat sich dadurch nichts geändert. Sofern sie nichts Gegenteiliges von uns hören, bleiben ihre bisherigen Ansprechpartner weiterhin für sie tätig. Aufgrund eines Pensionsübernahmevertrages vom 19.07.2006 übertrug die GBG zum 30.06.2006 sämtliche Rechte und Ansprüche aus der 1976er-Vereinbarung im Innenverhältnis auf die T . Im Geschäftsbericht der T für das Geschäftsjahr 2006 wird hierzu ausgeführt: Durch Schuldbeitritt vom 19.07.2006 hat die T im Zusammenhang mit der Übernahme der Anteile an der G die Pensionsversprechen ihrer Tochtergesellschaft Ge gegenüber den Gesellschaften des Ger mit der Maßgabe übernommen, dass die T im Innenverhältnis allein für die Erfüllung der Pensionsversprechen haftet. Die G wurde auf Grundlage des Verschmelzungsvertrages vom 05.08.2008 mit Wirkung zum 30.09.2008 auf die GBG verschmolzen. Aufgrund eines weiteren Verschmelzungsvertrages vom 23.08.2010 wurde die H mit Wirkung zum 01.10.2010 auf die GBG verschmolzen, die anschließend als H firmierte. Dies ist im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagte. Für sämtliche Gesellschaften des früheren Ger werden die Anpassungsprüfungen gebündelt zum 01.04. eines jeden Kalenderjahres durchgeführt. Wie zum 01.04.2009 (vgl. hierzu LAG Köln, Urteil vom 13.04.2015 – 2 Sa 792/13 s. o.) erfolgte ebenfalls keine Anpassung der Betriebsrente des Klägers durch die Beklagte gemäß § 16 BetrAVG zum 01.04.2012 und 01.04.2015. Die Nichtanpassung wurde dem Kläger jeweils mit Schreiben vom 17.10.2012 und 25.09.2015 durch die Beklagte mitgeteilt. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 08.11.2012 bzw. 17.09.2015 Widerspruch ein. Mit seiner am 27.11.2015 beim Arbeitsgericht in Köln eingegangenen Klage verfolgt der Kläger die Geltendmachung der Betriebsrentenanpassung zu den Stichtagen 01.04.2012 und 01.04.2015 weiter. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, aus § 16 BetrAVG bzw. §§ 280, 241 BGB folge die Verpflichtung der Beklagten zur vom Kläger begehrten Anpassung seiner Betriebsrente. Im Rahmen des § 16 BetrAVG sei hinsichtlich der erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht auf die Beklagte, die als Rentnergesellschaft diese Voraussetzung nicht erfülle, abzustellen, sondern auf die vorhandene Leistungsfähigkeit der Konzernobergesellschaft T . Ein Berechnungsdurchgriff auf die T sei gerechtfertigt, weil bereits im Jahr 2006 von der Beklagten eine Kapitalrücklage in erheblicher Höhe in Gestalt der gebildeten Pensionsrückstellungen auf die T übertragen worden sei. Jedenfalls sei ein Schadensersatzanspruch im gleichen Umfang gegeben, weil die Beklagte in treuwidriger Art und Weise in eine Rentnergesellschaft umgewandelt und hierdurch eine Betriebsrentenanpassung vereitelt worden sei. Die Beklagte sei pflichtwidrig nicht mit ausreichenden Betriebsmittel für zukünftige Betriebsrentenanpassungen ausgestattet worden. Den Erhalt einer marktgerechten Gegenleistung für die veräußerten Geschäftsbetriebsteile der G bestreitet der Kläger mit Nichtwissen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.196,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 116,58 € seit dem 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012, 01.12.2012, 01.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014, 01.03.2014, 01.04.2013, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015, 01.03.2015 sowie 01.04.2015 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.432,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 179,03 € seit dem 01.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.10.2015, 01.11.2015 sowie 01.12.2015 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, hinsichtlich der Anpassungsprüfung der Betriebsrente des Klägers sei ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten als vormalige Arbeitgeberin des Klägers abzustellen. Ein Durchgriff auf die Konzernobergesellschaft T könne nicht erfolgen. Die T sei nur im gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnis der Schuld der Beklagten beigetreten und bürge auch nur in einem solchen Umfang. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte lägen nicht vor, da die Beklagte nicht vorsätzlich und sittenwidrig mit einem zu geringen Kapital ausgestattet worden sei. Der G sei im Rahmen der Umstrukturierung kein erhebliches Kapital entzogen worden. Die G habe alleine ihre Geschäftstätigkeit eingestellt und übertragen, was aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen sei. Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 02.06.2016 – 4 Ca 8530/15 – die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 13.06.2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 12.07.2016 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 13.09.2016 am 13.09.2016 beim Landesarbeitsgericht begründet. Der Kläger wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung insbesondere ein, das Arbeitsgericht sei zu dem unzutreffenden Ergebnis gekommen, der Kläger habe gegen die Beklagte weder einen Anpassungsanspruch aus § 16 BetrAVG noch einen Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB bzw. unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Fehlerhaft sei der Rückschluss des Arbeitsgerichts, dass es für die streitgegenständlichen Stichtage nur auf die wirtschaftliche Lage der zum Stichtag maßgeblichen Versorgungsschuldnerin ankomme und etwa nicht auf eine Durchgriffshaftung gegenüber der aktuellen Konzernobergesellschaft T . Ebenfalls rechtsirrig sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass eine Anwendung von § 242 BGB in Bezug auf die mangelnde Leistungsfähigkeit der Beklagten nicht in Betracht komme. Die Beklagte habe sich im Wege des Berechnungsdurchgriffs die wirtschaftliche Lage der T zurechnen zu lassen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.05.2016, zugestellt am 13.06.2016, Az: 4 Ca 8530/15, abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.196,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 116,58 brutto seit dem 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012, 01.12.2012, 01.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014, 01.03.2014, 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015, 01.03.2015 sowie 01.04.2015 zu zahlen; 2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.432,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 179,03 € brutto seit dem 01.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015 sowie 01.12.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung ihres diesbezüglichen Sachvortrags. Im Rahmen der Anpassungsprüfung gemäß § 16 BetrAVG sei maßgeblich auf die wirtschaftliche Lage im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers – auch bei Einbindung desselben in einen Konzern – abzustellen. Treu und Glauben gemäß § 242 BGB stehe der Berufung auf die eigene unzureichende wirtschaftliche Lage hinsichtlich der Anpassung nicht entgegen. Ein Berechnungsdurchgriff hinsichtlich der Konzernobergesellschaft T sei nicht geboten. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus den §§ 280, 241 BGB unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Verstoßes gegen die Verpflichtung, die Arbeitgebergesellschaft des Klägers – die G – im Zuge der Ausgliederung der werbenden Tätigkeit auskömmlich wirtschaftlich auszustatten, seien nicht gegeben. Auch ein Missbrauchstatbestand im Sinne des § 826 BGB sei nicht erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist (vgl. §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung des Klägers ist allerdings unbegründet, da das Arbeitsgericht zu Recht und mit überzeugender Begründung das Begehren des Klägers abgewiesen hat. Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder für die Zeit ab dem Anpassungsstichtag 01.04.2012 noch ab dem weiteren Anpassungsstichtag 01.04.2015 ein Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente zu. Der Kläger kann gegenüber der Beklagten nicht beanspruchen, die Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG zum 01.04.2012 bzw. zum 01.04.2015 anzupassen. Ihre wirtschaftliche Lage steht einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust zu den jeweiligen Anpassungsstichtagen entgegen. 1. Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er die Belange der Versorgungsempfänger und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. a) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG trifft das Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 – 3 AZR 298/13, Randnummer 38; Urteil vom 28.05.2013 – 3 AZR 125/11, Randnummer 53). b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (vgl. BAG, Urteil vom 28.05.2013 – 3 AZR 125/11, Randziffer 39). c) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG, Urteil vom 20.08.2013 – 3 AZR 750/11, Randziffer 30). Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, die Anpassungen aus der Unternehmenssubstanz zu finanzieren (vgl. BAG, Urteil vom 29.09.2010 – 3 AZR 427/08, Randziffer 27). Die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals hat grundsätzlich auf der Grundlage der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse zu erfolgen (BAG, Urteil vom 11.12.2012 – 3 AZR 615/10, Randziffer 42). d) Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen (BAG, Urteil vom 26.10.2010 – 3 AZR 502/08, Randnummer 56). Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit nicht vor (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 – 3 AZR 298/13, Randziffer 41; Urteil vom 28.05.2013 – 3 AZR 125/11, Randziffer 71). e) Diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten im Wesentlichen auch für sogenannte Rentner- und Abwicklungsgesellschaften. Auch diese haben eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen. Auch ihnen ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft lediglich das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital verbleibt. Allerdings ist bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag von 2 %, wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investierte Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (BAG, Urteil vom 26.10.2010 – 3 AZR 502/08, Randziffer 37 ff.). Sinn und Zweck der Anpassung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG erfordern auch bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften keinen Eingriff in die Vermögenssubstanz. § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG regelt keine unbedingte Anpassungspflicht, sondern sichert nur einen Anspruch auf eine Anpassungsprüfung, die auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtigt. Eine Anpassungsgarantie, die im Fall der Einstellung der unternehmerischen Tätigkeiten einen Eingriff in die Vermögenssubstanz verlangen könnte, gewährt § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG nicht. Zudem bestünde bei einem Substanzverzehr die Gefahr, dass der Versorgungsschuldner langfristig auch die laufenden Rentenzahlungen nicht mehr erbringen kann. Im Insolvenzfall müsste der P die Zahlung der laufenden Renten einschließlich der aus der Vermögenssubstanz erbrachten Anpassungen – mit Ausnahme der Fallgestaltung des § 7 Abs. 5 BetrAVG – gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG übernehmen, obwohl er selbst eine Anpassung nach § 16 BetrAVG nicht schuldet (BAG, Urteil vom 26.10.2010 – 3 AZR 502/08, Randziffer 40). f) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an, was auch dann gilt, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen. Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn der Versorgungsschuldner die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (vgl. BAG, Urteil vom 07.06.2016 – 3 AZR 193/15, Randziffer 125; Urteil vom 02.09.2014 – 3 AZR 952/12). g) Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Maßstäbe entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers weder zum 01.04.2012 noch zum 01.04.2015 an den Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen im Sinne des § 16 BetrAVG. Die Beklagte bewegte sich im Rahmen des ihr zuzubilligenden Ermessensspielraums, wenn sie zu den jeweiligen Anpassungsstichtagen davon ausging, dass ihr in der Zeit bis zum jeweils nächsten Anpassungsstichtag die für die Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde. Nach den oben dargestellten Maßstäben kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage des die Versorgungszusage erteilenden Arbeitgebers oder dessen Rechtsnachfolgerin an. Vorliegend ist deshalb auf die Lage der Beklagten abzustellen. Wie das Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Urteil vom 02.06.2016 zutreffend festgestellt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte selber hinsichtlich der streitbefangenen Stichtage zum 01.04.2012 und zum 01.04.2015 nicht hinreichend leistungsfähig war, da ihre eigene wirtschaftliche Lage einer Anpassung entgegenstand. Der Kläger hat hierzu in seinem Schriftsatz vom 14.04.2016 selber ausgeführt, dass es sich bei der Beklagten spätestens seit dem Jahr 2008 um eine reine Abwicklungs-/Rentnergesellschaft gehandelt hat, die keine zur Anpassung der Betriebsrenten verwendbaren nachhaltigen Erträge aus werbender Tätigkeit mehr erzielt habe. Sie sei daher nur noch in der Lage, die laufenden Betriebsrenten zu bedienen und habe die Betriebsrentner „behalten“, könne aber aufgrund der Einstellung der werbenden Tätigkeit nie wieder zukünftig eine Betriebsrentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG vornehmen. 2. Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB steht der Berufung der Beklagten auf die eigene unzureichende wirtschaftliche Lage für eine Anpassung gemäß § 16 BetrAVG nicht entgegen. Die Beklagte braucht sich nicht entgegenhalten zu lassen, dass eine ausreichende finanzielle Ausstattung bei ihr vor Übertragung der werbenden Tätigkeit auf andere Gesellschaften nicht geschaffen wurde. a) Gegen eine Anwendung von § 242 BGB sprechen die Wertungen des § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG. Danach ist gesetzlich nur eine Anpassungsprüfung vorgesehen, die auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtigt. Dabei kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners und nicht auf eine fiktive Lage an, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine – aktuelle – wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Randziffer 36; Urteil vom 17.06.2014 – 3 AZR 298/13, Randnummer 48; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 – 4 Sa 1099/15 B, Randnummer 72). b) Der Anwendung von § 242 BGB wiederspräche auch der Sinn und Zweck von § 16 Abs. 1 BetrAVG. Wäre es dem Versorgungsschuldner nach § 242 BGB verwehrt, sich auf eine zur Anpassung der Betriebsrente nicht ausreichende wirtschaftliche Lage zu berufen, müsste er die Anpassung gegebenenfalls aus der Vermögenssubstanz finanzieren, was § 16 Abs. 1 BetrAVG gerade verhindern will. Dieser gesetzgeberische Zweck kann nicht unter Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben in Frage gestellt werden. Das gilt auch, wenn die für eine Betriebsrentenanpassung nicht hinreichende wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners auf Einflussmaßnahmen aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen beruht (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Randziffer 37; Urteil vom 17.06.2014 – 3 AZR 298/13, Randziffer 50). c) Dem steht nicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.03.2008 (3 AZR 358/06) entgegen, in der das Bundesarbeitsgericht erkannt hat, dass den versorgungspflichtigen Arbeitgeber grundsätzlich die arbeitsvertragliche Nebenpflicht trifft, eine Gesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert werden, so auszustatten, dass sie nicht nur die laufenden Versorgungsleistungen zahlen kann, sondern auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassung in der Lage ist. Allerdings führt die Verletzung zur Pflicht zur ausreichenden Ausstattung nicht dazu, dass sich der nunmehr versorgungspflichtige Arbeitgeber nach § 242 BGB nicht auf eine für eine Betriebsrentenanpassung nicht ausreichende wirtschaftliche Lage berufen kann. Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur hinreichenden Ausstattung der Rentnergesellschaft vielmehr als Außenhaftungstatbestand konzipiert. Dies beruht auf dem mit der Ausgliederung der Versorgungsverbindlichkeiten verbundenen Wechsel in der Person des Versorgungsschuldners. Schuldner der Versorgungsleistungen ist im Fall der Übertragung der Versorgungsverbindlichkeiten durch Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz auch eine Rentnergesellchaft nicht mehr der ursprüngliche Arbeitgeber, sondern die Rentnergesellschaft, auf die die Versorgungsverpflichtungen übertragen wurden. Diese hat nunmehr nicht nur die laufenden Versorgungsleistungen zu erbringen, sondern ist zudem zur Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG verpflichtet und darf eine Anpassung ablehnen, wenn ihre eigene wirtschaftliche Lage eine solche nicht zulässt. Damit besteht die Gefahr, dass die Möglichkeiten des Umwandlungsgesetzes dazu genutzt werden, die Versorgungsverpflichtungen auf eine nicht ausreichend ausgestattete Gesellschaft zu übertragen und dadurch die schutzwürdigen Interessen der Versorgungsberechtigten zu beeinträchtigen. Eine vergleichbare Gefahr besteht hingegen nicht, wenn der frühere Arbeitgeber und – spätere – Versorgungsschuldner sein operatives Geschäft im Wege des Betriebsübergangs an einen Betriebserwerber veräußert, da die Versorgungsverpflichtungen bei dem ursprünglichen Versorgungsschuldner verbleiben. So verhält es sich hier. Versorgungsschuldnerin war vor und nach dem Betriebsübergang zum 01.01.2004 die G als frühere Arbeitgeberin des Klägers (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 – 3 AZR 298/13, Randziffer 57). 3. Die Beklagte muss sich bezogen auf die Anpassungsstichtage zum 01.04.2012 und 01.04.2015 nicht die günstigere wirtschaftliche Lage der T im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen. a) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Zurechnung der günstigen wirtschaftlichen Lage eines oder mehrerer anderer Unternehmen nicht zur Folge haben darf, dass der Versorgungsschuldner die Anpassungen letztlich aus seiner Substanz leisten muss. Da ein Berechnungsdurchgriff dazu führt, dass ein Unternehmen, das selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegelds vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt, setzt der Berechnungsdurchgriff grundsätzlich einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne von einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus. Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren. Dadurch wird sichergestellt, dass die Betriebsrentenanpassungen nicht – entgegen § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG - aus der Vermögenssubstanz erbracht werden müssen. Der Berechnungsdurchgriff ändert nichts an der Schuldnerstellung. Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschudner (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Randziffer 43; Urteil vom 17.06.2014 – 3 AZR 298/13, Randziffer 67). In diesem Zusammenhang ist Ziffer 1 der 1976er Vereinbarung zu berücksichtigen, wonach eine Verpflichtung der Konzerngesellschaften – und damit auch der G – festgelegt wurde, der jeweiligen Konzernobergesellschaft einen Betrag in Höhe von Pensionsrückstellungen und zukünftiger Aufwendungen zu erstatten. Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerinnen eingreifen würde (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Randziffer 53; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 – 4 Sa 1099/15 B, zitiert nach juris, Randziffer 85). b) Ein Berechnungsdurchgriff nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufgestellt hatte, kommt nicht mehr in Betracht. Zwar galten für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nach früherer Rechtsprechung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts u. a. die Grundsätze entsprechend, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufgestellt hatte. Nachdem der Bundesgerichtshof jedoch in der Grundsatzentscheidung vom 16.07.2007 (II ZR 3/04) das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Dritten Senat bis dahin aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten (vgl. BAG; Urteil vom 15.01.2013 – 3 AZR 638/10, Randziffer 35 ff.). c) Zudem lässt sich ein Berechnungsdurchgriff ebenfalls nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff nach § 826 BGB stützen. Eine Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs erfordert nicht nur ungerechtfertigte und kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen, sondern setzt auch die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus. Für eine solche Haftung genügt es nicht, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Versorgungsschuldnerin verloren geht. Da der Anspruch wegen existenzvernichtendem Eingriff nach § 826 BGB eine Insolvenz des Versorgungsschuldners voraussetzt und in diesem Fall eine Anpassung weder durch diesen noch durch den gegebenenfalls einstandspflichtigen P in Betracht kommt, scheidet ein solcher als Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen von § 16 BetrAVG generell aus (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Randziffer 46; BGH 09.02.2009 – II ZR 292/07). d) Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Bestehen eines Beherrschungsvertrages ohne weiteres einen Berechnungsdurchgriff auf die günstige wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens nicht rechtfertigt, sondern zudem verlangt, dass sich die durch den Beherrschungsvertrag begründete Gefahrenlage für den Versorgungsberechtigten verwirklicht hat (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Randziffer 44). Weitere Voraussetzung für einen auf einen Beherrschungsvertrag gestützten Berechnungsdurchgriff ist, dass der Beherrschungsvertrag zwischen dem Versorgungsschuldner und dem herrschenden Unternehmen zum maßgeblichen Anpassungsstichtag bestanden haben muss und die Prognose gerechtfertigt war, dass er bis zum folgenden Anpassungsstichtag weiterhin Bestand haben würde (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Randziffer 45). Hinsichtlich der vorliegenden Anpassungsstichtage zum 01.04.2012 und 01.04.2015 bestand zwischen der Beklagten und der T kein Beherrschungsvertrag. Lediglich im Zeitraum vom 28.06.2006 bis 31.03.2008 lag ein Ergebnisabführungs- bzw. Beherrschungsvertrag zwischen der GBG und der T vor. Ob das Vorliegen eines reinen Ergebnisabführungsvertrages zu einem Berechnungsdurchgriff führen kann, ist bereits grundsätzlich zweifelhaft. Zwar ist nach § 302 Abs. 1 Aktiengesetz der andere Vertragsteil bei Bestehen eines Ergebnisabführungsvertrags zum Verlustausgleich verpflichtet; allerdings ist die Interessenlage hier eine andere. Ein bloßer Gewinnabführungsvertrag ist weder mit einer tatsächlichen Beherrschung noch mit dem Recht und der Möglichkeit zur nachteiligen Einflussnahme auf den Versorgungsschuldner verbunden. Die Rechtsfolgen der §§ 302 f. Aktiengesetz treten hier allein unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs für die Pflicht der verbundenen Gesellschaft zur Gewinnabführung ein. Der Gewinnabführungsvertrag gibt der Konzernobergesellschaft nicht das Recht und die Möglichkeit, ihre eigene unternehmerische Zielkonzeption zu entwickeln und zu verfolgen und diese, gegebenenfalls durch Ausübung des Weisungsrechts, in der durch den Unternehmensvertrag verbundenen Gesellschaft durchzusetzen (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 – 3 AZR 298/13, Randziffer 81). Hierbei ist zudem wieder zu berücksichtigen, dass der zwischen der GBG und der T bestehende Ergebnisabführungsvertrag bereits zum 31.03.2008 und damit bereits zeitlich vor dem ersten Anpassungsstichtag zum 01.04.2012 beendet war. g) Ein Berechnungsdurchgriff kann ebenfalls nicht aus der 1976er Vereinbarung hergeleitet werden. In der 1976er Vereinbarung hatte die GK / als damalige Konzernobergesellschaft einen Eintritt in die Pensionsversprechen der Konzerngesellschaften und damit auch der G zugesichert. Aufgrund des Pensionsübernahmevertrages vom 19.07.2006 hat die T die aus den 1976er Vereinbarung herrührenden Rechte und Pflichten übernommen. aa) Ein Schuldbeitritt der GK , an den die T aufgrund des Pensionsübernahmevertrages vom 19.07.2006 gebunden ist, bewirkt allerdings lediglich, dass der Mitübernehmer zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis eintritt, wobei sich der Schuldbeitritt zwar neben der Verpflichtung zur Zahlung der laufenden Betriebsrenten auch auf die Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG bezieht, allerdings hinsichtlich der Betriebsrentenanpassungen sich darauf bezieht, die wirtschaftliche Lage der Versorgungsschuldnerin zu berücksichtigen. Da die Verpflichtungen des Beitretenden in ihrer Beschaffenheit von derjenigen des Schuldners abhängt, hätte ein Schuldbeitritt mithin daran, dass es nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage der originären Versorgungsschuldnerin G bzw. später der Beklagten für die vorliegenden streitgegenständlichen Anpassungsstichtage ankommt, nichts geändert (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Randziffer 49 f.). bb) Der Berechnungsdurchgriff kann sich auch nicht auf einen etwaigen atypischen Schuldbeitritt der GK im Rahmen der 1976er Vereinbarung stützen lassen. Hierfür wäre erforderlich, dass sich der 1976er Vereinbarung entnehmen ließe, hinter dem Versorgungsversprechen der einzelnen Konzerngesellschaften und damit damals der G gegenüber dem Kläger stehe der gesamte Konzern oder jedenfalls die jeweilige Konzernobergesellschaft mit der Folge, dass die Betriebsrenten der Versorgungsempfänger nach § 16 BetrAVG bereits dann anzupassen wären, wenn nur die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft eine Anpassung zuließe (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3–AZR 839/13, Randziffer 51). Dabei ist jedoch vorauszusetzen, dass ein Berechnungsdurchgriff aufgrund eines atypischen Schuldbeitritts einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraussetzt. Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (vgl. BAG, Urteil vom 29.09.2010 – 3 AZR 427/08, Randziffer 32). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in Ziffer 2 Absatz 2 der 1976er Vereinbarung sich die Konzerngesellschaften als Gegenwert für die Übernahme der Pensionsverpflichtungen im Innenverhältnis zur Zahlung eines Betrages in Höhe der ermittelten Pensionsrückstellungen und darüber hinaus zur Erstattung der auf sie entfallenden zukünftigen Aufwendungen für die Altersversorgung verpflichtet haben. Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerin eingreifen würde (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 – 4 Sa 1099/15 B, zitiert nach juris, Randziffer 85). Zudem ist eine Einstandspflicht im Sinne eines Rückgriffsrechts der Konzerngesellschaften auf die jeweilige Konzernobergesellschaft weder in der 1976er Vereinbarung noch im Pensionsübernahmevertrag mit der T vom 19.07.2006 vorgesehen. Soweit daher für die Anpassungsprüfung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der T abgestellt würde, wäre die Beklagte verpflichtet, die Betriebsrentenanpassung aus ihrem Eigenkapital zu erbringen. Von einem atypischen Schuldbeitritt im Rahmen der 1976er Vereinbarung und später bei Rechtsnachfolge der T aufgrund des Pensionsübernahmevertrages vom 19.07.2006 ist nicht auszugehen. Sowohl der Wortlaut der 1976er Vereinbarung wie auch das Anschreiben an die betroffenen Arbeitnehmer vom 10.01.1977 enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass es für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Falle der Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG jeweils auf die Leistungsfähigkeit der Konzernholding ankommen solle. Auch aus dem Schreiben der Beklagten und der T vom 16.05.2006 wie aus dem Pensionsübernahmevertrag vom 1 9.07.2006 ergibt sich kein atypischer Schuldbeitritt der Ta . Den Pensionsberechtigten wurde nicht zugesagt, dass sich die zukünftigen Betriebsrentenanpassungsprüfungen nach der wirtschaftlichen Lage der jeweiligen Konzernobergesellschaft richten sollten (vgl. LAG Köln, Urteil vom 30.11.2015 – 2 Sa 7/15, zitiert nach juris, Randziffer 32 ff.). f) Ein Berechnungsdurchgriff folgt auch nicht aus einer etwaigen selbstschuldnerischen Bürgschaft der T . Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (Hauptschuldner), mit seinem gesamten Vermögen für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten (Hauptschuld) einzustehen. Hierbei ist die Bürgschaft akzessorisch, d. h. sie ist eine von Entstehen und Erlöschen, Umfang, Zuordnung und Durchsetzbarkeit von der Hauptschuld dauernd abhängige Hilfsschuld (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Randziffer 55). Daher ist die Verpflichtung des selbstschuldnerischen Bürgen nicht weiterreichend als die Verpflichtung des Hauptschuldners selber. Ein Berechnungsdurchgriff lässt sich hierauf nicht stützen. g) Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung ist vorliegend ein Berechnungsdurchgriff mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage etwa der T nicht durchzuführen. Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG kann es auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Unternehmens als des Versorgungsschuldners ankommen, wenn der Versorgungsschuldner Erklärungen abgegeben hat, die ein schützenswertes Vertrauen des Versorgungsempfängers darauf begründen, auch das anderen Unternehmen werde sicherstellen, dass die Versorgungsverbindlichkeiten durch den Versorgungsschuldner ebenso erfüllt werden wie von Versorgungsansprüche von Betriebsrentnern des anderen Unternehmens. In einem solchen Fall muss die Betriebsrente auch bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners an den Kaufkraftverlust angepasst werden, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Unternehmens eine Anpassung gestattet (vgl. BAG, Urteil vom 15.01.2013 – 3 AZR 638/10, Randziffer 39). Eine solche Haftung kann allerdings nur denjenigen treffen, der den Rechtsschein in zurechenbarer Art und Weise gesetzt hat. Entscheidend ist deshalb ausschließlich, ob der erforderliche Vertrauenstatbestand durch Erklärungen oder Verhaltensweisen begründet wurde, die dem originären Versorgungsschuldner zugerechnet werden können (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Randziffer 59). Beitrittserklärungen für sich genommen rechtfertigen nach der obigen Darstellung keinen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Unternehmens und schaffen auch keine Grundlage für einen dahingehenden Vertrauenstatbestand. Auch das vom Kläger in Bezug genommene Schreiben vom 30.11.2004, mit dem unter Hinweis auf die wirtschaftliche Lage der GK eine Anpassung der Betriebsrente zum 01.04.2004 abgelehnt wurde, schafft keinen Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Klägers. Aus dieser Erklärung ist nicht zu entnehmen, dass die Versorgungsschuldnerin Verpflichtungen übernehmen wollte, die über die Verpflichtungen aus § 16 BetrAVG hinausgehen sollten. Vielmehr wird in dem Schreiben vom 30.11.2004 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG darauf ankommt, die Interessen des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage der Arbeitgebergesellschaft bzw. der Nachfolgegesellschaft zu berücksichtigen. Damit nimmt das Schreiben Bezug auf die Anpassungsparameter des § 16 BetrAVG und somit auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners selber. Einen über die Verpflichtungen aus § 16 BetrAVG hinausgehenden Vertrauenstatbestand hat das Schreiben vom 30.11.2004 gegenüber den Versorgungsempfängern und damit gegenüber dem Kläger nicht bewirkt. 4. Unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes kann der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gegenüber der Beklagten hinsichtlich der Anpassungsstichtage zum 01.04.2012 und zum 01.04.2015 nicht geltend machen. a) Eine hierfür erforderliche Pflichtverletzung der Beklagten dahingehend, die damalige Arbeitgeberin des Klägers – die G – anlässlich ihrer „Umwandlung“ zur Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie nicht nur zur Zahlung der laufenden Betriebsrenten in der Lage sein würde, sondern auch die erforderlichen Anpassungen vornehmen könnte, lässt sich nicht aus § 613 a BGB herleiten. Aus § 613 a BGB folgt keine Verpflichtung des Betriebsveräußerers, dafür Sorge zu tragen, dass er auch nach dem Betriebsübergang noch zu einer Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust Imstande ist. Die vorgenannte Vorschrift schützt nur die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse. Für Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt – also zum 31.12.2003 – wie dasjenige des Klägers bereits beendet waren, gilt § 613 a BGB nicht (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 – 3 AZR 298/13, Randziffer 55). b) Ein solcher Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten für den Kläger ebenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt der §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen unzureichender Ausstattung der G im Zusammenhang mit ihrer „Umwandlung“ in eine Rentnergesellschaft. Die im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.03.2008 (3 AZR 358/06) entwickelten Grundsätze betreffen die Ausstattung einer Rentnergesellschaft, auf die im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz Versorgungsverbindlichkeiten übertragen werden. Sie sind nicht anwendbar auf eine Rentnergesellschaft, die durch Übertragung ihres operativen Geschäfts im Wege des Betriebsübergangs auf einen Betriebserwerber entsteht. Die im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.03.2008 angenommene Haftung im Fall der Übertragung der Versorgungsverbindlichkeiten durch Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz auf eine Rentnergesellschaft beruht auf dem mit der Ausgliederung der Versorgungsverbindlichkeiten verbundenen Wechsel in der Person des Versorgungsschuldners. Schuldner der Versorgungsleistungen ist in diesem Fall nicht mehr der ursprüngliche Arbeitgeber, sondern die Rentnergesellschaft, auf die die Versorgungsverbindlichkeiten übertragen wurden. Diese hat nunmehr nicht nur die laufenden Versorgungsleistungen zu erbringen, sondern ist zudem zur Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG verpflichtet und darf eine Anpassung ablehnen, wenn ihre eigene wirtschaftliche Lage eine solche nicht zulässt. Damit besteht die Gefahr, dass die Möglichkeiten des Umwandlungsgesetzes dazu genutzt werden, die Versorgungsverbindlichkeiten auf eine nicht ausreichend ausgestattete Gesellschaft zu übertragen und dadurch die schutzwürdigen Interessen der Versorgungsberechtigten zu beeinträchtigen. Eine vergleichbare Gefahr besteht hingegen nicht, wenn der frühere Arbeitgeber und – spätere – Versorgungsschuldner sein operatives Geschäft im Wege des Betriebsübergangs an einen Betriebserwerber veräußert, da die Versorgungsverpflichtungen bei dem ursprünglichen Versorgungsschuldner verbleiben (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 – 3 AZR 298/13, Randziffer 57). Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG verbleibt beim bisherigen Versorgungsschuldner, der für den Verkauf seines operativen Geschäfts den vereinbarten Kaufpreis erhält. Insoweit findet „bilanziell“ lediglich ein Aktivtausch statt. Die Höhe des Kaufpreises richtet sich dabei regelmäßig im Wesentlichen nach der wirtschaftlichen Situation. Je geringer die Erträge sind, desto niedriger ist der Kaufpreis. Insoweit realisiert sich damit für die Betriebsrentner ihre Teilhabe am Wirtschaftsrisiko des Versorgungsschuldners, was sich mit den Vorgaben von § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG in Einklang bringen lässt (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.20015 – 3 AZR 839/13, Randziffer 30). c) Auch aus den Wertungen des § 4 BetrAVG kann der Kläger nicht die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch im vorgenannten Sinn gegenüber der Beklagten herleiten. Nach § 4 BetrAVG kann sich der versorgungsschuldende Arbeitgeber grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers von seinen Versorgungsverpflichtungen befreien und so die Verbindung zwischen ihm und den Versorgungsberechtigten aufheben. Sie zeigt über ihren Anwendungsbereich hinaus, dass der Gesetzgeber typische Gefahren für den Versorgungsempfänger beim Wechsel des Versorgungsschuldners, nicht aber bei der Beibehaltung der Schuldnerstellung sieht. § 4 BetrAVG bestätigt, dass die Zuordnung der Versorgungsverpflichtungen zum Versorgungsschuldner grundsätzlich aufrechterhalten bleiben sollte (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Randziffer 31). d) Auch auf § 826 BGB kann der Kläger einen Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust im Wege des Schadensersatzes nicht stützen. Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise in einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. In objektiver Hinsicht muss das Verhalten nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Der Gesamtcharakter ist durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass eine Handlung gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt oder bei einem anderen Vermögensschaden hervorruft. Es muss vielmehr eine besondere Verwerflichkeit hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mittel, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Nach seinem Zweck stellt § 826 BGB als deliktsrechtliche Generalklausel einen Auffangtatbestand für von anderen Tatbeständen der unerlaubten Handlung nicht erfasste Schutzlücken dar. In subjektiver Hinsicht verlangt § 826 BGB Vorsatz. Das erfordert keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles. Vielmehr genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen. Zudem muss der – bedingte – Vorsatz auch nicht den konkreten Kausalverlauf sowie den genauen Umfang des Schadens erfassen. Es reicht vielmehr, wenn er sich auf Art und Richtung des Schadens erstreckt. Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB ist die Wiederherstellung des Zustandes, der ohne die sittenwidrige Schädigung entstanden wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Allerdings stellt die bloße Stilllegung eines Betriebes von vornherein keine Grundlage für einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB dar. Das Recht des Unternehmers seinen Betrieb einzustellen ist von der Rechtsordnung geschützt. Auch ein Betriebsübergang als solcher rechtfertigt grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB, da die Rechtsordnung dies ausdrücklich zulässt. Folglich kann sich allein aus dem Umstand, dass ein Betriebsübergang stattgefunden hat, der zur Folge hat, dass der Versorgungsschuldner zu einer Rentnergesellschaft wird, kein Ersatzanspruch ergeben (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Randziffer 64 ff.). In Betracht kann ein gegen den originären Versorgungsschuldner gerichteter Schadensersatzanspruch kommen, wenn dieser sein operatives Geschäft innerhalb des Konzerns überträgt. Arbeitnehmer und Betriebsrentner eines konzernangehörigen Unternehmens sind besonderen Gefahren ausgesetzt. Ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Arbeitgeber bemüht sich im Eigeninteresse darum, die Liquidität seines Unternehmens zu erhalten und den Gewinn zu steigern. Dies ist jedoch bei einem konzernangehörigen Unternehmen nicht ohne weiteres anzunehmen. Es kann deshalb ein Schadensersatzanspruch auch nach § 826 BGB in Betracht kommen, wenn die bislang vom Versorgungsschuldner ausgeübten wirtschaftlichen Aktivitäten im Konzern weitergeführt werden und dadurch ein Auseinanderfallen der wirtschaftlichen Aktivitäten einerseits und der Versorgungsverbindlichkeiten andererseits herbeigeführt wird. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, ob dem Versorgungsschuldner für den veräußerten Geschäftsbetrieb eine (marktgerechte) Gegenleistung zugeflossen ist. Zudem ist der Anlass für die Veräußerung des Betriebs oder des Betriebsteils relevant (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Randziffer 37). Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Anspruchsteller die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen des § 826 BGB. Von den Voraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB ist vorliegend bei der Übertragung des aktiven Geschäftsbetriebes der damaligen Arbeitgeberin des Klägers – der G – zum 31.12.2003 auf andere Konzerngesellschaften nicht auszugehen. Auch bei Annahme des zu Gunsten des Klägers unterstellten Umstandes, der G sei damals keine marktgerechte Gegenleistung für die Übertragung ihres Geschäftsbetriebes zugeflossen, kann nicht unberücksichtigt bleiben, aus welchem Anlass die Einstellung und Übertragung des Geschäftsbetriebs erfolgt ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Vortrag der Beklagten die gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen im Rahmen des damaligen Projekts Phoenix, die zu einer Einstellung der werbenden Tätigkeit der G und zu deren Existenz als Rentnergesellschaft führten, einen wesentlichen Beitrag zur Rettung des Ger und dessen Restrukturierung darstellten. Nach den Ausführungen der Beklagten war die Restrukturierung des Ger aufgrund der eingetretenen Verluste zwingend erforderlich. Im Rahmen des umfassenden und konzernweiten Personalabbaus wurde die tarifliche Gehaltsentwicklung für die aktiven Mitarbeiter im Rahmen eines Beschäftigungspakets ausgesetzt sowie die betriebliche Altersversorge für die zu diesem Zeitpunkt noch aktiven Mitarbeiter vereinheitlicht, was mit einem deutlichen Absenken der erreichten Anwartschaften dieser Mitarbeiter verbunden war. Zudem wurden die Geschäftsbereiche der jeweiligen Sparte zugeordnet und risikoreichere Unternehmensteile veräußert. Weiterhin wurde im Rahmen der Restrukturierung das operative Geschäft auf neue Gesellschaften übertragen und damit einhergehend Abwicklungs- und Rentnergesellschaften gebildet. Dabei habe es sich um notwendige Maßnahmen zur Konsolidierung des Konzerns gehandelt. Nach den Ausführungen der Beklagten, denen der Kläger entgegen der ihm obliegenden Darlegungslast nicht hinreichend entgegengetreten ist, lag daher ein erheblicher Anlass für die Übertragung des operativen Geschäfts vor. Damit aber verstößt die Einstellung und Übertragung des Geschäftsbetriebs jedenfalls nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB liegen nicht vor. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der unterlegene Kläger gemäß § 97 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG sind nicht gegeben, da die Entscheidung unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zurückgehe. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.