Leitsatz: Setzt ein öffentlicher Arbeitgeber in der Ausschreibung für eine Stelle entsprechend Beamtenbesoldungsgruppe A 16 voraus, dass der/die Bewerber/-in „ein erfolgreich abgeschlossenes, einschlägiges Hochschulstudium (Master bzw. Diplom/Universität) vorzugsweise in den Fachrichtungen Informatik, Wirtschaftsinformatik…“ vorzuweisen hat, so kann ein schwerbehinderter promovierter Wirtschaftswissenschaftler nicht ohne Einladung zu einem Vorstellungsgespräch als „offensichtlich fachlich ungeeignet“ aus dem Bewerberverfahren ausgeschlossen werden, weil er über kein „einschlägiges“ Hochschulstudium verfüge, wenn der Arbeitgeber zugleich auf die Plätze 1, 2 und 4 des vorläufigen Bewerberrankings Personen gesetzt hat, die überhaupt keinen Hochschulabschluss besitzen. Auf die Berufung des Verfügungsklägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.01.2017 in Sachen14 Ga 109/16 abgeändert: Der Verfügungsbeklagten wird es vorläufig, längstens jedoch bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache oder dem Abschluss eines unter Einbeziehung des Klägers neu durchzuführenden Bewerbungsverfahrens untersagt, die Stelle „Leiterin/Leiter der Referatsgruppe II B – Basisdienste, fachliche Querschnittsanwendungen“ – Kennziffer Z 2 - – zu besetzen oder kommissarisch durch den/die im angegriffenen Auswahlverfahren bestplatzierte/n Endbewerber/in vorläufig zu besetzen. Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt. T a t b e s t a n d Der Verfügungskläger will im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass eine von der Beklagten ausgeschriebenen Stelle, auf die er sich beworben hat, vorläufig nicht mit einer anderen Bewerberin/einem anderen Bewerber besetzt wird. Der am 1965 geborene Verfügungskläger schloss 1995 ein Hochschulstudium der Wirtschaftswissenschaften ab und promovierte 1998 zu dem Thema „Werbung im Internet“. In der Folgezeit war der Kläger bei verschiedenen Unternehmen und Institutionen beschäftigt, die entweder selbst der IT-Branche angehören oder bei denen er zumindest im Funktionsbereich IT/Informatik eingesetzt war. Auf die Angaben in dem zu den Akten gereichten Lebenslauf des Klägers (Bl. 20 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Zurzeit ist der Kläger im M der J des Landes N -W als Referent in dem Referat I (I /C , R d E und der , I -Ö ) tätig. Der Verfügungskläger ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Der Grad seiner Behinderung beträgt 80 %. Die Verfügungsbeklagte hat im Geschäftsbereich des B der F das I B (ITZ) als zentralen IT-Dienstleister der B mit derzeit ca. 2400 Beschäftigten eingerichtet. Das ITZ schrieb zum 01.01.2017 die mit der Besoldungsgruppe A16 bzw. vergleichbarem AT-Entgelt für Tarifbeschäftigte bewertete Stelle einer Leiterin/eines Leiters der Referatsgruppe II B – „Basisdienste, fachliche Querschnittsanwendungen“ aus. Auf den vollständigen Text der Ausschreibung wird Bezug genommen (Bl. 7 f. d. A.). Unter der Überschrift „ Anforderungen “ heißt es in der Ausschreibung wie folgt: - „ Sie verfügen über ein erfolgreich abgeschlossenes, einschlägiges wissenschaftliches Hochschulstudium (Master bzw. Diplom/Universität) vorzugsweise in den Fachrichtungen Informatik, Wirtschaftsinformatik, Mathematik, Physik, Elektrotechnik, Nachrichtentechnik oder in vergleichbaren Studiengängen sowie nachgewiesene mehrjährige Erfahrung im IT-Bereich der öffentlichen Verwaltung bzw. der Privatwirtschaft. - Als Beamtin/Beamter befinden Sie sich in der Laufbahn des höheren Dienstes in der Besoldungsgruppe A15 bzw. A16 BBesO. Darüber hinaus erwarten wir: - mehrjährige einschlägige Erfahrungen als Führungskraft großer, heterogener Personaleinheiten an mehreren Standorten im IT-Bereich des öffentlichen Dienstes oder vergleichbaren Einheiten der Privatwirtschaft. …“ Der Verfügungskläger bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle innerhalb der angegebenen Frist. Beim ITZ gingen insgesamt 81 Bewerbungen interner wie externer Bewerberinnen und Bewerber ein. Die Beklagte traf aus dem Bewerberkreis eine Vorauswahl von 13 Personen, die ihrer Auffassung nach das Anforderungsprofil erfüllten, und lud diesen Personenkreis zu einem mündlichen Anhörungsverfahren ein. Auf das nach dem von der Beklagten vorgenommenen Ranking geordnete Bewerbertableau wird Bezug genommen (Anlage B 1, Bl. 76 ff. d. A.). Die vorausgewählten Bewerber/-innen mit den laufenden Nummern 1, 2 und 4 verfügen über keinerlei Studienabschluss. Die vorausgewählte Bewerberin Nr. 3 verfügt über einen Studienabschluss in linguistischer Datenverarbeitung. Der Bewerber Nr. 5 ist Diplom-Ingenieurökonom. Der Bewerber Nr. 7 ist Diplomgeograf und hat Geologie studiert. Der Bewerber Nr. 20 ist promovierter Diplomchemiker und der Bewerber Nr. 21 hat ein Fachhochschulstudium für öffentliche Verwaltung absolviert. Der Verfügungskläger erhielt unter dem 16.12.2016 eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Zeitgleich hatte das ITZ eine weitere Referatsgruppenleiterstelle der Besoldungsgruppe A16 für die Referatsgruppe IV B – „ Betrieb, zentrale Infrastruktur “ ausgeschrieben. Das oben zitierte Anforderungsprofil war dabei wortgleich dasselbe. Auch auf diese Stelle hatte sich der Verfügungskläger beworben und, ohne zu einem Vorstellungsgespräch geladen worden zu sein, eine Absage erhalten. Auch im Hinblick auf jene Bewerbung sucht der Verfügungskläger einstweiligen Rechtsschutz. Hierüber verhält sich das Parallelverfahren Landesarbeitsgericht Köln 5 SaGa 4/17. Der Verfügungskläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe seinen Bewerberverfahrensanspruch verletzt. Er sei für die ausgeschriebene Stelle keineswegs offensichtlich ungeeignet und habe daher gemäß § 82 S. 2 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen. Insbesondere habe er von dem Bewerbungsverfahren nicht deshalb ausgeschlossen werden dürfen, weil sein Hochschulabschluss angeblich kein „ einschlägiges “ Fach betreffe. So bestünden starke Überschneidungen zwischen dem von ihm absolvierten Fach der Wirtschaftswissenschaften und dem in der Ausschreibung als einschlägig genannten Fach der Wirtschaftsinformatik. Ca. 50 Prozent des Studiums der Wirtschaftsinformatik befasse sich mit Themen wirtschaftswissenschaftlicher Art, während ca. 1/5 des Stoffes der Wirtschaftswissenschaften sich auf Wirtschaftsinformatik beziehe. Ein entsprechender Hochschulabschluss könne aber ohnehin schon deshalb kein konstitutives Ausschlusskriterium darstellen, weil die Beklagte von den beamteten Bewerbern keinerlei Hochschulabschluss verlange. Der Verfügungskläger hat erstinstanzlich beantragt, der Verfügungsbeklagten vorläufig, längstens jedoch bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache oder bis zum Abschluss eines unter Einbeziehung des Klägers neu durchzuführenden Bewerbungsverfahrens zu untersagen, die Stelle „Leiterin/Leiter der Referatsgruppe 2 B – Basisdienste, fachliche Querschnittsanwendungen“ – Referenzcode Z 2 – P 1454 – 20/16-e zu besetzen oder kommissarisch durch den/die im angegriffenen Auswahlverfahren bestplazierte Endbewerber/-in vorläufig zu besetzen. Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Kläger sei offensichtlich nicht für die ausgeschriebene Stelle geeignet. Er verfüge nicht über ein einschlägiges Hochschulstudium und sei auch kein Beamter der Besoldungsgruppen A 15 oder A 16. Ferner fehle es ihm an langjährigen Erfahrungen im Bereich der Planung und Steuerung des Betriebes großer IT-Einrichtungen. Wegen der offensichtlich fehlenden fachlichen Eignung des Verfügungsklägers sei seine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nach§ 82 Satz 2 SGB IX entbehrlich gewesen. Mit Urteil vom 12.01.2017 hat das Arbeitsgericht Köln den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Verfügungskläger am 26.01.2017 zugestellt. Er hat hiergegen am 16.02.2017 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Der Verfügungskläger wiederholt und vertieft seine erstinstanzlich dargelegten Argumente. Er führt aus, wenn die Berufungsbeklagte meine, dass ein einschlägiges Hochschulstudium unerlässlich sei, um die hohen fachlichen Anforderungen der ausgeschriebenen Position zu erfüllen, so müsse dieses Erfordernis für sämtliche Bewerber gelten einschließlich der eigenen beamteten Laufbahnbewerber. Auch sofern lediglich vorzugsweise bestimmte Studienfächer in der Ausschreibung genannt seien, bedeute das nicht, dass andere Studiengänge ausgeschlossen werden dürften. Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 14.02.2017 wird Bezug genommen. Der Verfügungskläger und Berufungskläger beantragt nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.01.2017 abzuändern und nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu beschließen, nämlich der Verfügungsbeklagten vorläufig, längstens jedoch bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache oder dem Abschluss eines unter Einbeziehung des Klägers neudurchzuführende Bewerbungsverfahrens zu untersagen, die Stelle „Leiterin/Leiter der Referatsgruppe II B – Basisdienste, fachliche Querschnittsanwendungen“ – Referenzcode Z 2 – P 1454-20/16-e – zu besetzen oder kommissarisch durch den/die im angegriffenen Auswahlverfahren bestplatzierte/n Endbewerber/-in vorläufig zu besetzen. Die Verfügungs- und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung des Verfügungsklägers zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht den Rechtsstreit zutreffend entschieden habe. Die Berufungsbeklagte ist der Ansicht, dass sie die Bewerbungsverfahrensrechte des Klägers nicht verletzt habe. Da der Kläger für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich fachlich nicht geeignet gewesen sei, habe eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch gemäß § 82 Satz 3 SGB IX unterbleiben können. Die Beklagte führt aus, die ausgeschriebene Stelle bedinge zwingend höchste Anforderungen an die Fach- und Führungskompetenz sowie organisatorische Fähigkeiten. Die Leitung herausgehobener Projekte innerhalb der Referatsgruppe sowie die Vertretung der Abteilungsleitung in den Aufgabenbereichen der Referatsgruppe bringe darüber hinaus eine fachliche Komplexität sowie Technik- und Informationslastigkeit der Tätigkeit mit sich, dass ein abgeschlossenes Studium in einer hierfür einschlägigen Fachrichtung (Informatik, Wirtschaftsinformatik Mathematik, Physik, Elektrotechnik, Nachrichtentechnik oder vergleichbare Studiengänge) vorausgesetzt werden müsse. An dem konstitutiven Charakter der Anforderung eines abgeschlossenen und einschlägigen Hochschulstudiums ändere sich auch nicht deshalb etwas, weil bei beamteten Bewerbern, die sich in der Laufbahn des höheren Dienstes in der Besoldungsgruppe A 15 oder A 16 BBesO befänden, auf ein abgeschlossenes Hochschulstudium als Bewerbungsvoraussetzung verzichtet würde. Beamtete Bewerber der entsprechenden Besoldungsgruppen wiesen in aller Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium auf. Ob sie gegebenenfalls auch ohne den Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums für die ausgeschriebene Stelle in Betracht kämen, lasse sich anhand der dienstlichen Beurteilungen und Personalakten lückenlos und detailliert nachvollziehen, worin ein Unterschied zu Bewerbern bestehe, die sich nicht in der Laufbahn des höheren öffentlichen Dienstes befänden. Ferner fehle dem Kläger auch die weitere konstitutive Voraussetzung einer mehrjährigen einschlägigen Führungskrafterfahrung im IT-Bereich. Auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderungsschrift der Beklagten vom 30.03.2017 wird ebenfalls Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.01.2017 ist zulässig. Die statthafte Berufung wurde gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. Die Berufung des Verfügungsklägers musste auch Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat das Bestehen eines Verfügungsanspruchs zu Unrecht verneint. Auch ein Verfügungsgrund ist gegeben. Die begehrte einstweilige Verfügung war daher auf die Berufung des Verfügungsklägers hin zu erlassen. 1. Der Antrag des Klägers auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist begründet, weil die Beklagte in mehrfacher Hinsicht den aus Artikel 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerberverfahrensanspruch des Verfügungsklägers verletzt hat. So hat die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger zu Unrecht aus dem weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen, weil dieser in ihren Augen kein „ erfolgreich abgeschlossenes einschlägiges wissenschaftliches Hochschulstudium “ aufzuweisen hat. a. Der Kläger verfügt über ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium und ist promovierter Wirtschaftswissenschaftler. b. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Studium der Wirtschaftswissenschaften im Hinblick auf die sachlichen Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle als „ einschlägig “ zu betrachten wäre; denn die Beklagte hat durch ihr eigenes Verhalten zweifelsfrei dokumentiert, dass sie in Wirklichkeit selbst nicht einmal das Kriterium eines erfolgreich abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudiums überhaupt, geschweige denn eines solchen „ einschlägiger “ Art, als objektiv unabdingbar erforderlich ansieht, um den Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle genügen zu können. aa. Die Beklagte hat in ihrer Ausschreibung die ausgeschriebene Stelle nämlich auch für jedwede/n beamtete/n Bewerberin/Bewerber der Besoldungsgruppe A 15 oder A 16 BBesO geöffnet, auch wenn diese/r über überhaupt keinen wissenschaftlichen Hochschulabschluss verfügt. Die Einlassung der Beklagten, dass Beamte der Besoldungsgruppen A 15 bzw. A 16 in der Regel über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügten, ist unerheblich; denn Beamtenstellen der Besoldungsgruppen A 15 und A 16 können auch sogenannte Laufbahnbewerber oder Aufstiegsbeamte erreichen, die ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium gerade nicht vorweisen können. Für beamtete Bewerber hat die Beklagte in der streitgegenständlichen Ausschreibung ein abgeschlossenes einschlägiges wissenschaftliches Hochschulstudium aber gerade nicht verlangt. bb. Die Beklagte hat das Ausschlusskriterium des erfolgreich abgeschlossenen und einschlägigen wissenschaftlichen Hochschulstudiums beamteten Bewerbern gegenüber auch nicht etwa stillschweigend angewandt, etwa indem sie beamtete Bewerberinnen/Bewerber der Besoldungsgruppen A 15 oder A 16, die über kein erfolgreich abgeschlossenes einschlägiges wissenschaftliches Hochschulstudium verfügten, ebenso wie den Kläger als ungeeignet aus dem weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen hätte. Gerade das Gegenteil ist der Fall: Ausweislich des von der Beklagten zur Akte gereichten Bewerbertableaus hat die Beklagte auf die Plätze 1, 2 und 4 ihres Rankings beamtete Bewerber der Besoldungsgruppe A 15 gesetzt, die alle drei nicht über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, geschweige denn ein solches „ einschlägiger “ Natur, verfügen. cc. Wenn die Beklagte unter 81 eingegangenen Bewerbungen zwei Bewerber ohne Hochschulabschluss vorläufig als für die ausgeschriebene Stelle am besten von allen geeignet bewertet, kann sie gegenüber dem Kläger nicht ernsthaft die Auffassung vertreten, dass die Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle objektiv unabdingbar ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium im Sinne eines Ausschlusskriteriums voraussetzten. Die Beklagte verhält sich daher in einer von der Rechtsordnung nicht zu tolerierenden Weise widersprüchlich, wenn sie den Kläger schon allein deshalb, weil er über ein von der Beklagten nicht als „einschlägig “ angesehenes abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium verfügt, als für die ausgeschriebene Stelle ungeeignet deklariert und vom weiteren Bewerbungsverfahren ausschließt. dd. Nur ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass auch der von der Beklagten als geeignet angesehene und in die Vorauswahl einbezogene Bewerber mit der laufenden Nummer 21 als Absolvent der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung nicht über ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium verfügt und der von der Beklagten in ihrem Ranking auf Platz 7 gesetzte Bewerber als Geograf/Geologe offensichtlich ebenfalls kein im Hinblick auf die in der Ausschreibung beispielhaft aufgeführten Studienfächer als „ einschlägig “ zu bezeichnendes Hochschulstudium absolviert hat. 2. Die Beklagte durfte den Verfügungskläger ferner auch nicht schon deshalb aus dem weiteren Verfahren ausscheiden, weil er nicht über „ mehrjährige einschlägige Erfahrungen als Führungskraft großer heterogener Personaleinheiten an mehreren Standorten im IT-Bereich“ verfügte. a. Zum einen steht dieses Kriterium unter der Überschrift „ darüber hinaus erwarten wir “ und ist damit als Wunschkriterium, nicht aber als Ausschlusskriterium ausgestaltet. b. Zum anderen erfüllt auch der von der Beklagten im vorläufigen Bewerberranking an Platz 1 gesetzte Bewerber dieses Kriterium nicht: Der Bewerber Nr. 1 bewarb sich zwar aus einer Position als Referatsleiter heraus, über die die in dieser Position gemachten Erfahrungen als Führungskraft verfügte er im Zeitpunkt der Bewerbung jedoch keineswegs, wie in der Ausschreibung formuliert, bereits „ mehrjährig “, also seit mehreren Jahren, sondern ausweislich des Bewerbertableaus im Zeitpunkt der Bewerbung gerade einmal seit 13 Monaten. 3. Schließlich hat die Beklagte den Bewerberverfahrensanspruch des schwerbehinderten Verfügungsklägers auch dadurch verletzt, dass sie ihn entgegen § 82 Satz 2 SGB IX nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen hat. Die Beklagte konnte den Verfügungskläger nicht als offensichtlich fachlich ungeeignet im Sinne des § 82 Satz 3 SGB IX aus dem Bewerberkreis aussortieren. Der Kläger verfügt nicht nur über ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium, sondern hat ausweislich seiner Bewerbungsunterlagen auch sein gesamtes Berufsleben seit den 1990er Jahren in gehobenen Positionen der IT-Branche oder des IT-Bereichs anderer Unternehmen und Institutionen verbracht und dabei zumindest teilweise auch Führungsverantwortung getragen. 4. Schließlich steht dem Verfügungskläger auch ein Verfügungsgrund zur Sicherung seines Bewerberverfahrensanspruchs aus Artikel 33 Abs. 2 GG zur Seite; denn der Bewerberverfahrensanspruch wäre nicht mehr durchsetzbar, sobald die Beklagte die mit dem ausgeschriebenen Amt verbundene Stelle rechtlich verbindlich anderweitig besetzt. Auch bei einer vorläufig nur kommissarischen Stellenbesetzung mit einem/r der von der Beklagten zur Zeit favorisierten Bewerber/-innen würde der Anspruch des Verfügungsklägers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren verletzt, da die Gefahr bestünde, dass der kommissarische Stelleninhaber mit zunehmender Dauer des Auswahlverfahrens bzw. des Hauptsacherechtsstreits einen entscheidenden Erfahrungsvorsprung gewinnt, den der Verfügungskläger nicht mehr aufholen könnte. 5. Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat in dem Parallelverfahren 5 SaGa 4/17 der Berufung des Klägers ebenfalls stattgegeben, Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund bejaht und ihre Entscheidung wie folgt begründet: „a ) Gemäß Artikel 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die ein öffentlicher Arbeitgeber mit Arbeitnehmern zu besetzen beabsichtigt. Der unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistete Grundsatz der Bestenauslese dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt die Verfassungsnorm dem berechtigten Interesse der Bediensteten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst steht deshalb bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes ein verfassungsrechtlicher Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf die chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren, auf seine rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl sowie auf deren Durchführung nach den genannten Auswahlkriterien (BAG, Urteil vom 19.05.2015, 9 AZR 837/13, Rn. 16, juris). Der Bewerbungsverfahrensanspruch erfordert zudem eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens, um eine Durchsetzung der in Artikel 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte sicherstellen zu können. Denn bereits durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens wird Einfluss auf den Bewerberkreis und auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen…. Dabei ist es dem öffentlichen Arbeitgeber zwar grundsätzlich unbenommen, frei über den der Stelle zugeordneten Aufgabenbereich und die dafür geforderten Qualifikationen des Stelleninhabers zu entscheiden. Allerdings darf er nicht willkürlich Anforderungen an Bewerber stellen, die nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung durch die Erfordernisse der wahrzunehmenden Aufgaben unter keinem nachvollziehbarem Gesichtspunkt gedeckt sind (BAG, Urteil vom 24.01.2013, 8 AZR 188/12, Rn. 27, juris). Er hat das Anforderungsprofil vielmehr ausschließlich nach objektiven Kriterien anzufertigen (BAG, Urteil vom 11.08.2016, 8 AZR 375/15, Rn. 35, juris). b) Gemessen an diesem Maßstab durfte die Verfügungsbeklagte die Bewerbung des Verfügungsklägers nicht deswegen ablehnen, weil er über kein „erfolgreich abgeschlossenes einschlägiges wissenschaftliches Hochschulstudium (…) vorzugsweise in den Fachrichtungen Informatik, Wirtschaftsinformatik, Mathematik, Physik, Elektrotechnik, Nachrichtentechnik oder in vergleichbaren Studiengängen“ verfügt. aa) Denn die zu besetzende Stelle rechtfertigt keine Einschränkung der Studiengänge auf sogenannte MINT-Fächer. Abgesehen davon, dass die Stellenausschreibung selbst nur von „vorzugsweise“ spricht, ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Verfügungsbeklagte mit ihrer Stellenausschreibung auch beamtete Bewerber des höheren Dienstes angesprochen hat, die ein solches Hochschulstudium oder eine einschlägige Ausbildung nicht abgeschlossen haben. Besondere Kenntnisse im IT-Bereich werden zwar unter der Überschrift „darüber hinaus erwarten wir“ gefordert. Diese Kenntnisse müssen jedoch nicht in einem einschlägigen Studium oder einer technischen Ausbildung erworben sein, sondern sind gemäß der Stellenausschreibung durch praktische Erfahrungen nachzuweisen. Insofern ist es sachlich nicht gerechtfertigt, von einem nichtbeamteten Bewerber mit vergleichbaren praktisch erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten ein erfolgreich abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium in einem MINT-Fach zu verlangen, von einem beamteten Bewerber hingegen nicht. bb) Die Verfügungsbeklagte kann nicht mit dem Argument durchdringen, dass Beamte der Besoldungsgruppe A 15 bzw. A 16 mindestens zwei Beförderungen im Rahmen ihrer Laufbahn im höheren Dienst erreicht hätten und dementsprechend über eine erhebliche Berufserfahrung im öffentlichen Dienst und über vertiefte Kenntnisse in der öffentlichen Verwaltung verfügen würden, die ein anderer Bewerber von vornherein nicht aufweisen könne. Es trifft zwar zu, dass bei solchen Beamten von einer gesteigerten Verwendungsbreite ausgegangen werden kann. Diese ist jedoch nicht auf eine wissenschaftliche Ausbildung zurückzuführen, über die Aufstiegsbeamte gar nicht verfügen. Es mag auch zutreffen, dass bezüglich der beamteten Bewerber eine starre Beschränkung anhand der bildungsmäßigen Voraussetzungen nicht sachgerecht ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass diese bildungsmäßigen Voraussetzungen bei anderen Bewerbern vorliegen müssen, wenn sie in ihrer beruflichen Entwicklung über vergleichbare Erfahrungen und Kenntnisse verfügen. Im Gegenteil: Der Verzicht auf die wissenschaftliche Ausbildung bei beamteten Bewerbern belegt gerade, dass die geforderten Kenntnisse und Erfahrungen nicht durch ein wissenschaftliches Hochschulstudium erworben sein müssen. c) Der Ausschluss des Verfügungsklägers aus dem Bewerbungsverfahren durfte auch nicht deswegen erfolgen, weil er nicht über die von der Verfügungsbeklagten geforderte Führungserfahrung verfügt. Aus der Stellenausschreibung („darüber hinaus erwarten wir“) ergibt sich nicht, dass es sich um eine Mussvoraussetzung handelt. Im Übrigen können entsprechende Erfahrungen des Verfügungsklägers nach seinen beruflichen Stationen als Geschäftsführer eines Unternehmens der Informationstechnik/Informatik, als Senior Consultant im Bereich Informationstechnik/Informatik, als Marketingmanager im Bereich Informationstechnik/Informatik, als Business Development Manager, als Vorstand Technik und Marketing, als Betreiber der Firma O D S sowie als Referent IT/Technik im J NRW nicht von vorneherein als fehlend betrachtet werden. 2) Zudem hat der schwerbehinderte Verfügungskläger gemäß § 82 Satz 2 SGB IX einen Anspruch darauf, dass die Verfügungsbeklagte ihn zu einem Vorstellungsgespräch einlädt. a) Bewirbt sich ein schwerbehinderter Mensch bei einem öffentlichen Arbeitgeber um eine zu besetzende Stelle, so hat dieser ihn nach § 82 Satz 2 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Die Vorschrift beschreibt nicht nur eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Arbeitsgebers; sie gibt zugleich dem Bewerber einen Individualanspruch auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch (BAG, Urteil vom 24.01.2013– 8 AZR 188/12 –, Rn. 46, juris …). Nach § 82 Satz 3 SGB IX ist die Einladung nur dann entbehrlich, wenn dem schwerbehinderten Menschen die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Unterlässt es der öffentliche Arbeitgeber entgegen § 82 Satz 2 SGB IX, einen sich bewerbenden schwerbehinderten Menschen zum Vorstellungsgespräch einzuladen und versagt er diesem damit die Chance, ihn von seiner Eignung zu überzeugen, kann darin nicht nur eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung liegen (dazu BAG, Urteil vom 22.10.2015, 8 AZR 384/14, Rn. 29, juris). Auch der Individualanspruch auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bleibt unerfüllt. Ob und inwieweit die Bewerbung aufgrund der Anforderungen nach Artikel 33 Abs. 2 GG aussichtsreich erscheint, spielt keine Rolle, solange die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Auch aus § 9 BeamtenStG, wonach Ernennungen allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und ohne Rücksicht u. a. auf eine Behinderung vorzunehmen sind, ergibt sich nichts anderes. Denn die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch dient nicht dazu, von dem verfassungsrechtlichen Maßstab der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung abzuweichen. Diese in Artikel 33 Abs. 2 GG genannten Gesichtspunkte bleiben die allein maßgeblichen Kriterien für die Bewerberauswahl (BAG, Urteil vom 24.01.2013, 8 AZR 188/12, Rn. 29, juris). Dem schwerbehinderten Bewerber, dessen fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, wird nur die Möglichkeit gegeben, den Dienstherrn in einem Vorstellungsgespräch von seiner Eignung zu überzeugen (BAG, Urteil vom 11.08.2016, 8 AZR 375/15, Rn. 36, juris). Und nur insoweit ist der schwerbehinderte Bewerber im Bewerbungsverfahren bessergestellt als nicht schwerbehinderte Konkurrenten (BAG, Urteil vom 11.08.2016, 8 AZR 375/15, Rn. 29, juris; BAG, Urteil vom 22.10.2015, 8 ZR 384/14, Rn. 27, juris). b) Der Verfügungskläger ist nicht offensichtlich fachlich ungeeignet im Sinne des § 82 Satz 3 SGB IX. aa) „Offensichtlich“ fachlich nicht geeignet ist, wer „unzweifelhaft“ nicht dem Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle entspricht. Dies ist anhand eines Vergleichs zwischen dem Anforderungsprofil und dem (fachlichen) Leistungsprofil des Bewerbers oder der Bewerberin zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 03.03.2011,5 C 16/10, Rn. 20, BVerwGE 139, 135….). Lassen bereits die Bewerbungsunterlagen zweifelsfrei erkennen, dass die durch das Anforderungsprofil zulässig vorgegebenen fachlichen Kriterien nicht erfüllt werden, besteht für den öffentlichen Arbeitgeber keine Verpflichtung, den schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (BAG, Urteil vom 11.08.2016, 8 AZR 375/15, Rn. 37, juris). bb) Die vom Verfügungskläger eingereichten Bewerbungsunterlagen lassen nicht den zweifelsfreien Schluss zu, dass er die (zulässigen) Anforderungen an die ausgeschriebene Stelle nicht erfüllt. Denn die beruflichen Stationen des Verfügungsklägers mit teilweise leitenden Funktionen weisen einen starken IT-Bezug auf. Sie sprechen eher dafür, dass der Verfügungskläger sowohl über die geforderten Kenntnisse als auch über die von der Verfügungsbeklagten gewünschte Führungserfahrung verfügt.“ (LAG Köln, 5 SaGa 4/17 vom 12.04.2017, Entscheidungsgründe Seite 7 ff.). Die vorliegend für die Entscheidung zuständige 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts schließt sich diesen zusammenfassenden und in jeder Hinsicht auch im vorliegenden Fall einschlägigen, überzeugenden Ausführungen der 5. Kammer an. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Ein weiteres Rechtsmittel ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gesetzlich nicht vorgesehen.