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Urteil

4 Sa 832/16 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2017:0324.4SA832.16.00
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Leitsätze

Einzelfall zur Auslegung eines Prozessvergleichs.

Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck zu berücksichtigen (Anschluss an BAG, Urteil vom 14.07.2015 – 3 AZR 903/13 –, Rn. 17, juris).

Eine fehlerhafte Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils ist im Berufungsverfahren auch ohne entsprechende Rüge von Amts wegen zu berichtigen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.06.2016 - 3 Ca 3925/15 h - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Kostenentscheidung ausschließlich nach diesem Urteil richtet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall zur Auslegung eines Prozessvergleichs. Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck zu berücksichtigen (Anschluss an BAG, Urteil vom 14.07.2015 – 3 AZR 903/13 –, Rn. 17, juris). Eine fehlerhafte Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils ist im Berufungsverfahren auch ohne entsprechende Rüge von Amts wegen zu berichtigen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.06.2016 - 3 Ca 3925/15 h - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Kostenentscheidung ausschließlich nach diesem Urteil richtet. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin wegen einer behaupteten Überzahlung. Der Beklagte war bei der Klägerin als Arbeitnehmer beschäftigt. Im November/Dezember 2014 gerieten die Parteien miteinander in Streit. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 03.12.2014 die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Seither erschien der Beklagte nicht mehr zur Arbeit und berief sich darauf, von der Klägerin freigestellt worden zu sein, was diese bestritt. Am 19.12.2014 zahlte die Klägerin an den Beklagten einen Vorschuss für Dezember 2014 in Höhe von 1.400 EUR. Die Parteien führten vor dem Arbeitsgericht Aachen unter umgekehrtem Rubrum einen Kündigungsschutzprozess – 3 Ca 4632/14 h –. Diesen Rechtsstreit beendeten sie am 08.09.2015 durch den Abschluss eines Vergleichs, der folgenden Wortlaut hat: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung vom 03.12.2014 mit dem 31.03.2015 sein Ende gefunden hat. 2. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 12.000,00 EUR (i.W. zwölftausend Euro, Cent wie nebenstehend) brutto zu zahlen. 3. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger für den Monat Dezember 2014, den Monat Januar 2015, den Februar 2015 und den Monat März 2015 jeweils 1.000,00 EUR (i.W. eintausend Euro, Cent wie nebenstehend) brutto zu zahlen und hierüber Abrechnung zu erteilen. 4. Die Parteien stimmen darin überein, dass wechselseitige finanzielle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus Anlass von dessen Beendigung ausgeglichen und umfassend geregelt sind. Dass Urlaubsansprüche des Klägers in natura erfüllt worden sind und dass etwaige Freizeitausgleichsansprüche ebenfalls abgefeiert wurden. 5. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen und zwar hinsichtlich der Leistungsbeurteilung und hinsichtlich der Führungsbeurteilung jeweils der Schulnote „gut“ entsprechend. 6. Damit ist der Rechtsstreit 3 Ca 4632/14 h erledigt. Die Klägerin rechnete das Arbeitsverhältnis mit 1.000,00 EUR brutto monatlich für die Monate Dezember 2014, Januar, Februar und März 2015 ab, was jeweils einen Nettobetrag in Höhe von 678,26 EUR monatlich ergab. Die Abfindung von 12.000,00 EUR brutto (10.382,12 EUR netto) rechnete die Klägerin im Oktober 2015 ab. Insgesamt ergibt sich damit ein Nettobetrag in Höhe von 13.095,16 EUR. Die Klägerin zahlte am 15.10.2015 einen Betrag in Höhe von 7.139,80 EUR, am 20.10.2015 einen Betrag in Höhe von 3.661,28 EUR, am 21.10.2015 einen Betrag in Höhe von 538,62 EUR, 22.10.2015 einen Betrag in Höhe von 4,44 EUR und am 27.10.2015 einen Betrag in Höhe von 351,02 EUR (insgesamt also 11.695,16 EUR) an den Beklagten. Wegen des Differenzbetrags in Höhe von 1.400 EUR brutto berief sich die Klägerin darauf, dass der Anspruch des Beklagten insoweit bereits durch die am 19.12.2014 geleistete Vorschusszahlung erfüllt sei. Der Beklagte betrieb die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 08.09.2015 und ließ am 06.11.2016 einen Betrag in Höhe von 16.042,55 EUR pfänden. Hiervon erstattete er der Klägerin 14.642,55 EUR zurück. Mit ihrer am 03.11.2015 bei dem Arbeitsgericht Aachen eingegangenen Klage, die dem Beklagten am 11.11.2015 zugestellt worden ist, hat die Klägerin zunächst begehrt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.09.2015 – 3 Ca 4632/14 h – für unzulässig zu erklären und den Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung dieses Vergleichs an sie herauszugeben. In der Folgezeit hat die Klägerin die Klage um einen Zahlungsantrag in Höhe von 16.042,55 EUR erweitert, den sie später auf den Betrag von 1.400 EUR reduziert hat. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 03.05.2016 haben die Parteien den Rechtsstreit – mit Ausnahme des Zahlungsantrags – übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2015 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, ein Rückforderungsanspruch der Klägerin scheitere an der Ausgleichsregelung in Ziffer 4. des Vergleichs vom 08.09.2015. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 09.06.2016 zur Zahlung von 1.000 EUR nebst Zinsen verurteilt, die Klage im Übrigen abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits zu 29 Prozent der Klägerin und zu 71 Prozent dem Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe durch die ausgebrachte Pfändung die ihm für Dezember 2014 zustehende Vergütung in Höhe von 1.000 EUR zweimal erhalten, da er für diesen Monat bereits den Vorschuss in Höhe von 1.000 EUR erhalten habe. Ziffer 4 des Vergleichs stehe dem Rückforderungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Soweit durch die Vorschusszahlung in Höhe von 1.400 EUR für Dezember 2014 eine Überzahlung vorliege, sei die Klägerin jedoch durch Ziffer 4 des Vergleichs an der Rückforderung der überzahlten 400 EUR gehindert. Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wie auch auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.06.2016 ist dem Beklagten am 04.08.2016 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich seine am 05.09.2016 eingelegte und am 30.09.2016 begründete Berufung. Der Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass der Streit über die Vorschusszahlung für Dezember 2014 in Höhe von 1.400 EUR durch den Vergleich vom 08.09.2015 abgeschlossen gewesen sei. Er beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.06.2016 – 3 Ca 3925/15 h – die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, durch den Vergleich vom 08.09.2015 sei vereinbart worden, dass dem nunmehrigen Beklagten für Dezember 2014 ein Betrag in Höhe von 1.000 EUR zustehe. Diesen habe er doppelt erhalten, nämlich zunächst durch den am 19.12.2014 gezahlten Vorschuss und sodann durch die Pfändung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. A. Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie sind frist- sowie formgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 519 ZPO) und begründet (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO) worden. B. Die Berufung ist indes unbegründet. Das Arbeitsgericht Aachen hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von 1.000 EUR nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 1.000 EUR aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. oder 2. Alt. BGB. 1. Der Beklagte hat den streitigen Betrag in Höhe von 1.000 EUR durch Leistung der Klägerin erlangt. Insoweit ist es unerheblich, dass der Beklagte die Doppelzahlung für Dezember 2014 im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt hat. Denn die Auskehrung des Erlöses an den Gläubiger durch staatliche Vollstreckungsorgane wird rechtlich wie eine freiwillige Leistung des Schuldners behandelt (BGH, Urteil vom 17.02.1982 – IVb ZR 657/80 –, Rn. 9, juris; Schwab, in: MünchKomm.BGB, 7. Aufl., § 812 Rn. 324; die gegenteilige Ansicht, die davon ausgeht, dass der Gläubiger einer unberechtigten Zwangsvollstreckung den Erlös nicht durch Leistung des Schuldners erlangt hat sondern durch einen Eingriff in dessen materielles Verwertungsrecht, gelangt zum selben Ergebnis, indem sie eine Eingriffs- statt einer Leistungskondiktion für gegeben hält – vgl. Lieb, in: MünchKomm.BGB, 4. Aufl., § 812 Rn. 322). 2. Der Beklagte hat den Betrag in Höhe von 1.000 EUR rechtsgrundlos erlangt. Ein Rechtsgrund für die Pfändung der noch streitgegenständlichen 1.000 EUR lag nicht vor. Die Klägerin schuldete dem Beklagten im Zeitpunkt der Pfändung am 06.11.2015 keine (weiteren) 1.000 EUR für Dezember 2014. Ein Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Zahlung von 1.000 EUR für Dezember 2014 ergibt sich insbesondere nicht aus Ziffer 3 des Vergleichs der Parteien vom 08.09.2015. Dort haben die Parteien vereinbart, dass die Klägerin sich verpflichtet, an den Beklagten für den Monat Dezember 2014, den Monat Januar 2015, den Monat Februar 2015 und den Monat März 2015 jeweils 1.000 EUR zu zahlen und hierüber Abrechnung zu erteilen. Tatsächlich hatte die Klägerin bereits vor Abschluss des Vergleichs an den Beklagten für Dezember 2014 einen Vorschuss in Höhe von 1.400 EUR gezahlt. Aus dem Vergleich vom 08.09.2015 ergibt sich, dass dem Beklagten (und seinerzeitigen Kläger) für jeden der Monate Dezember 2014 bis März 2015 gegen die Klägerin (und seinerzeitige Beklagte) ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt bzw. Annahmeverzugslohn in Höhe von 1.000 EUR zustehen sollte. Weitergehende Ansprüche sind durch den Vergleich – auch für den Monat Dezember 2014 – nicht begründet worden. a. Die Regelung in Ziffer 3 des Vergleichs vom 08.09.2015 ist als vertragliche Regelung anhand der Kriterien der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Danach ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien zu erforschen und der Inhalt der Vereinbarung so auszulegen, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern (BAG, Urteil vom 23.06.2016 – 8 AZR 643/14 –, Rn. 26, juris). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 14.07.2015 – 3 AZR 903/13 –, Rn. 17, juris). b. Der Wortlaut der Regelung in Ziffer 3 der Parteien ist im Hinblick auf die Frage, ob etwaige bereits zuvor von der Klägerin geleistete Zahlungen für die in der Regelung genannten Monate anzurechnen sind, nicht eindeutig. aa. Gegen eine solche Anrechnung spricht zunächst, dass eine Anrechnung geleisteter Zahlungen nicht ausdrücklich vorgesehen ist oder der Klägerin zumindest vorbehalten geblieben wäre. Ferner spricht auch die in Ziffer 4 des Vergleichs enthaltene Ausschlussklausel gegen die Zulässigkeit einer Anrechnung. bb. Umgekehrt haben die Parteien in Ziffer 3 des Vergleichs nicht vereinbart, dass die Klägerin an den Beklagten für Dezember 2014 „weitere“ oder „zusätzliche“ 1.000 EUR zahlen sollte. cc. Ausgehend von der bestehenden Interessenlage und Sinn Zweck der Regelung in Ziffer 3 des Vergleichs ergibt sich jedoch, dass festgelegt werden sollte, dass der Beklagte (und seinerzeitige Kläger) von der nunmehrigen Klägerin für jeden der Monate Dezember 2014, Januar 2015, Februar 2015 und März 2015 jeweils Arbeitsentgelt in Höhe von 1.000 EUR erhalten sollte, unabhängig davon, ob ihm tatsächlich ein Anspruch aus dem Arbeitsvertrag der Parteien i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB oder i.V.m. § 615 Satz 1 BGB zustand. Denn die Parteien hatten zuvor (auch) über die Frage gestritten, ob dem Beklagten gegen die Klägerin für die Zeit ab dem 03.12.2014 Annahmeverzugslohnansprüche zustanden. Durch Ziffer 3 des Vergleichs vom 08.09.2015 sollte der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über diese Frage im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt werden (vgl. § 779 Abs. 1 BGB). Zu diesem Zweck haben die Parteien für jeden der fraglichen Monate einen Zahlungsanspruch des seinerzeitigen Klägers (und nunmehrigen Beklagten) gegen die seinerzeitige Beklagte (und nunmehrige Klägerin) festgeschrieben. Die Frage, ob etwaige Vorschusszahlungen anzurechnen sind, wird durch die Regelung nicht geklärt. Gegen dieses Verständnis spricht auch nicht die von den Parteien gewählte Formulierung, derzufolge die seinerzeitige Beklagte sich zur Zahlung von 1.000 EUR für jeden der fraglichen Monate verpflichtet hat. Diese Formulierung besagt lediglich, dass dem seinerzeitigen Kläger für jeden der genannten Monate ein Anspruch in Höhe von 1.000 EUR zustehen sollte. Die Formulierung „verpflichtet sich, […] zu zahlen“ kann angesichts der bestehenden Interessenlage und angesichts von Sinn und Zweck der Regelung in Ziffer 3 des Vergleichs vom 08.09.2015 demgegenüber nicht so verstanden werden, dass die seinerzeitige Beklagte verpflichtet werden sollte, unabhängig von etwa bereits für einzelne der genannten Monate gezahlten Beträgen für jeden der genannten Monate 1.000 EUR zu zahlen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte, der in den fraglichen Monaten tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht hatte, für den Monat Dezember 2014 insgesamt Arbeitsentgelt bzw. Annahmeverzugslohn in Höhe von 2.400 EUR erhalten sollte, für die übrigen Monate jedoch lediglich in Höhe von jeweils 1.000 EUR. Die rechtliche und tatsächliche Ausgangslage stellte sich im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses am 08.09.2015 indes für alle Monate im Zeitraum von Dezember 2014 bis März 2015 gleich dar. Der Beklagte hatte in keinem dieser Monate Arbeitsleistungen für die Klägerin erbracht und sich insoweit ausschließlich auf die angeblich von der Klägerin am 03.12.2014 erklärte Freistellung berufen. 3. Dem Rückforderungsanspruch der Klägerin steht die Regelung in Ziffer 4 des Vergleichs nicht entgegen. Soweit es dort heißt, dass die Parteien darin übereinstimmen, „dass wechselseitige finanzielle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass von dessen Beendigung ausgeglichen und umfassend geregelt sind“, sind hiervon jedenfalls solche erst zukünftig entstehenden Ansprüche nicht erfasst, deren Entstehen für die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nicht absehbar war. So liegt der Fall hier: Die Klägerin fordert nicht etwa die vor Abschluss des Vergleichs vom 08.09.2015 an den Beklagten geleistete Vorschusszahlung für Dezember 2014 zurück, die sie bereits an den Beklagten gezahlt hatte, sondern den Betrag in Höhe von 1.000 EUR, den der Beklagte zu Unrecht im Wege der am 06.11.2015, also nach Abschluss des Vergleichs, ausgebrachten Pfändung dadurch zu viel erlangt hat, dass er die am 19.12.2014 erhaltene Vorschusszahlung nicht auf den Anspruch für Dezember 2014 angerechnet hat. Bei diesem Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten handelt es sich überdies auch nicht um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis oder aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sondern um einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten, der dadurch entstanden ist, dass der Beklagte die Zwangsvollstreckung auch wegen des bereits erfüllten Lohnanspruchs für Dezember 2014 betrieben hat. Es liegt damit ein Anspruch aufgrund einer unberechtigt betriebenen Zwangsvollstreckung vor. II. Der Zinsanspruch besteht, weil sich der Beklagte spätestens seit Rechtshängigkeit mit der Zahlung in Verzug befindet, §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Einer vorherigen Mahnung bedurfte es nicht. Die Erhebung der Klage steht gem. § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB einer Mahnung gleich. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts war zu berichtigen. Eine unrichtige Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils ist im Berufungsverfahren auch ohne entsprechende Rüge von Amts wegen zu berichtigen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 97 Rn. 6; Zöller/Heßler, a.a.O., § 520 Rn. 38). Im vorliegenden Fall hat die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits nicht berücksichtigt. Der Wert des Streitgegenstands für das erstinstanzliche Verfahren betrug, nachdem die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 06.11.2015 um einen entsprechenden Zahlungsantrag erweitert hatte, 16.042,55 EUR. Neben diesem Zahlungsantrag kam den ursprünglichen Anträgen, die darauf gerichtet waren, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 08.09.2015 für unzulässig zu erklären und die vollstreckbare Ausfertigung dieses Vergleichs an die Klägerin herauszugeben, kein eigener Streitwert zu. Denn der Gegenstandswert der Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Nennbetrag des vollstreckbaren Hauptantrags (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2006 – IX ZB 310/04 –, Rn. 9, juris). Nachdem der Beklagte diesen Betrag tatsächlich gepfändet hatte, hat die Klägerin die Klage um den entsprechenden Zahlungsantrag erweitert. Es besteht somit wirtschaftliche Identität zwischen der Vollstreckungsabwehrklage und dem Zahlungsantrag. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Parteien in erster Instanz den Rechtsstreit – mit Ausnahme eines Teilbetrags in Höhe von 1.400 EUR nebst Zinsen – übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits waren entsprechend § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen dem Beklagten aufzuerlegen. Dieser hat die Zwangsvollstreckung wegen eines Betrags in Höhe von 16.042,55 EUR betrieben, obwohl ihm allenfalls noch ein Betrag in Höhe von 400 EUR zustand. Ausgehend vom gesamten – für die Kostenberechnung des erstinstanzlichen Verfahrens – maßgeblichen Streitwert in Höhe von 16.042,55 EUR stellt sich die Zuvielforderung der Klägerin, die sie zudem in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt hat, als geringfügig dar. Bezogen auf die gesamten Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin erstinstanzlich 400 EUR zu viel gefordert; in der Berufungsinstanz hat sie in vollem Umfang obsiegt. Ihre Zuvielforderung stellt sich mithin bezogen auf die gesamten Kosten des Rechtsstreits als geringfügig im Sinne von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dar. Diese Zuvielforderung hat lediglich im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Kosten- und Gebührensprung um eine Stufe geführt, also lediglich geringfügig höhere Kosten verursacht. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer die Kosten des Rechtsstreits insgesamt dem Beklagten auferlegt. D. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 ArbGG. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ist nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.