Urteil
11 Sa 724/16 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2017:0222.11SA724.16.00
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Leitsätze
Die Abschaffung des bis zum 31.12.1998 im BetrAVG vorgesehenen Sicherungsfalls der Ersetzung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage hat zur Folge, dass eine Versorgungszusage nicht mehr wegen wirtschaftlicher Notlage (teilweise) widerrufen werden kann.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.06.2016 – 11 Ca 1040/16 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abschaffung des bis zum 31.12.1998 im BetrAVG vorgesehenen Sicherungsfalls der Ersetzung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage hat zur Folge, dass eine Versorgungszusage nicht mehr wegen wirtschaftlicher Notlage (teilweise) widerrufen werden kann. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.06.2016 – 11 Ca 1040/16 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer zeitlich befristeten Kürzung der Betriebsrente. Der am 1938 geborene Kläger bezieht von dem Beklagten seit dem 01.06.2003 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.653,37 € brutto. Die betriebliche Altersversorgung wird auf Grundlage der Pensionsordnung vom 01.01.1992 (PO 1992) gewährt. Die PO 1992 sieht u.a. in §12 (Pensionsordnung für leitende Angestellte) bzw. § 13 (Pensionsordnung für alle übrigen Mitarbeiter) vor, dass sich die Beklagte vorbehält, die Pensionszusage zu kürzen oder entfallen zu lassen, wenn die bei Erteilung der Pensionszusage maßgeblichen Verhältnisse sich nachträglich so wesentlich verändern, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Pensionsleistungen auch unter objektiver Betrachtung der Belange des Pensionsberechtigten der Beklagten nicht mehr zugemutet werden kann. Wegen der Einzelheiten der genannten Bestimmungen wird auf Bl. 46 ff. d.A. verwiesen. Die Beklagte beschäftigte im Jahr 2015 ca. 500 Arbeitnehmer und leistet betriebliche Altersversorgungsleistungen an etwa 2.300 Betriebsrentner. Im Zuge einer Unternehmenssanierung teilte die Beklagte den Betriebsrentnern mit Schreiben vom 21.12.2015 mit, dass sie die Betriebsrentner an der Sanierung beteiligen wolle und daher die Betriebsrenten ab dem Januar 2016 befristet für vier Jahre einseitig um 15 Prozent kürze. Im Falle des Klägers bedeutet dies ab dem Januar 2016 eine Rentenminderung von 248,01 € monatlich. Mit Urteil vom 23.06.2016 (Bl. 72 ff. d.A.) hat das Arbeitsgericht dem Kläger die Differenz zwischen den ursprünglich gezahlten Betriebsrentenbeträgen und den ausgezahlten Beträgen für den Zeitraum Januar 2016 bis Mai 2016 nebst Zinsen zuerkannt und die Beklagte verurteilt, an den Kläger ab Juni 2016 die ungekürzte Betriebsrente von 1.653,37 € zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Widerrufsvorbehalt in der PO 1992 sei unwirksam, denn nach dem Inkrafttreten des neuen Insolvenzrechts zum 01.01.1999 und dem damit verbundenen Wegfall des bisherigen Sicherungsfalls des Widerrufs einer Pensionszusage wegen wirtschaftlicher Notlage nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. sei ein einseitiger Widerruf insolvenzgeschützter Betriebsrentenansprüche durch den Arbeitgeber nicht mehr zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihr am 11.07.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.08.2016 Berufung eingelegt und diese am 12.09.2016 begründet. Die Beklagte ist der Ansicht, aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebe sich nicht, ob der Gesetzgeber die rechtliche Einschätzung der Bundesregierung, wonach das Widerrufsrecht wegen wirtschaftlicher Notlage künftig entfallen solle, oder des Bundesrates, wonach der genannte Sicherungsfall wegen der Insolvenzsicherung praktisch bedeutungslos sei, geteilt habe. Die geänderte Bestimmung beschränke sich darauf, die Einstandspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung in Fällen des Widerrufs der Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage zu beseitigen. Zudem handele es sich vorliegend lediglich um eine befristete Kürzung der Versorgungsleistungen. Die Beklagte habe auch keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf Mitwirkung des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung an einem außergerichtlichen Vergleich. Im Falle der Nichteinigung drohe die Liquidation des Unternehmens. Zudem sei der Beklagten Vertrauensschutz zu gewähren, da sie sich nicht einseitig von gegebenen Versorgungszusagen lösen könne. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln, Az 11 Ca 1040/16, vom 23.06.2016 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen unter Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien. Der Gesetzgeber habe einen untrennbaren Zusammenhang zwischen der Berechtigung zum Widerruf bzw. zur Kürzung erdienter Anwartschaft und der Sicherung durch den Träger der Insolvenzsicherung gewollt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 12.09.2016 und 27.10.2016, die Sitzungsniederschrift vom 22.02.2017 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung, der sich die Berufungskammer anschließt und auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. Die Ausführungen der Berufungsbegründung bieten keinen Anlass zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Abkehr von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Abschaffung des bis zum 31. Dezember 1998 im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Sicherungsfalls der Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage hat zur Folge, dass eine Versorgungszusage nicht mehr wegen wirtschaftlicher Notlage widerrufen werden kann (BAG, Urt. v. 17.06.2003 - 3 AZR 396/02 -; BAG, Urteil vom 31.07.2007 - 3 AZR 373/06 -; BAG, Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 417/07 - m. w. N.). Das gilt auch in Fällen des Teilwiderrufs einer Versorgungszusage (vgl. BAG, Urt. v. 17.06.2003 - 3 AZR 396/02 -; BAG, Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 417/07 -). Dieses Ergebnis entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wie sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, der Initiatorin des Gesetzes, ergibt (BAG, Urteil vom 31.07.2007 - 3 AZR 373/06 - unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/3803 S. 109 f.). Der Widerspruch des Bundesrats (BT-Drucks. 12/3803, S. 110 f.) ist unbeachtlich, denn die Bundesregierung trat den Bedenken des Bundesrats ausdrücklich entgegen und hat darauf hingewiesen, dass für eine Beibehaltung des Sicherungsfalls der wirtschaftlichen Notlage im Hinblick auf das neue Insolvenzverfahren kein Bedarf bestehe (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.02.2012- 1 BvR 2378/10 - unter Hinweis aufBT-Drucks. 12/3803, S. 137 f.). Dieses Ergebnis hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand, Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes aufgrund unechter Rückwirkung stehen dem nicht entgegen. Der Gesetzgeber hatte eine vierjährige Übergangsfrist vorgesehen. Der Wegfall des Widerrufsrechts nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. wurde aufgrund der Gesetzesänderung vom 5. Oktober 1994 in Art. 91 InsO erst zum 1. Januar 1999 wirksam. Die mit dem Wegfall des Widerrufsrechts verbundene, unvorhergesehene Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten des Versorgungsschuldners wird durch das gleichzeitig mit der Streichung des Sicherungsfalls eingeführte Insolvenzverfahren abgefedert. Im Gegensatz zum früheren Konkursverfahren dient das neue Insolvenzverfahren nicht nur der Abwicklung zahlungsunfähiger Unternehmen, sondern auch deren Sanierung und damit der Sicherung von Arbeitsplätzen; es gibt mithin den Schutzinteressen der Versorgungsschuldner und der bei diesen aktuell Beschäftigten mehr Gewicht. Dem Versorgungsschuldner bleibt zudem die Möglichkeit mit Zustimmung des Pensions-Sicherungs-Vereins einen außergerichtlichen Vergleich mit den Versorgungsempfängern im Falle einer echten Sanierungschance zu schließen. Durch das neu geschaffene Insolvenzverfahren und die weiterhin bestehende Möglichkeit des Vergleichs werden die Interessen der bei den Versorgungsschuldnern aktuell Beschäftigten wie auch die Interessen der weiteren Gläubiger der Versorgungsschuldner und des Pensions-Sicherungs-Vereins ausreichend gewahrt. Eine Aufrechterhaltung des Widerrufsrechts würde die Beschäftigten als Versorgungsempfänger schutzlos stellen. Bliebe das einseitige Widerrufsrecht trotz Streichung des damit korrespondierenden Sicherungsfalls in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. bestehen, wären die Rechtspositionen der Versorgungsempfänger entwertet. Das ist im Rahmen einer Abwägung, in der Interessen beider Seiten eingestellt werden müssen, verfassungsrechtlich nicht tragbar. Es ist insbesondere im Hinblick auf den Entgelt- und Versorgungscharakter von Versorgungsleistungen nicht zu rechtfertigen. Sie sind Gegenleistung aus dem Arbeitsvertrag und damit eine besondere Form der Vergütung. Versorgungsempfänger haben dafür mit ihrer Betriebstreue vorgeleistet. Die mit dem Verbleib im Arbeitsverhältnis erbrachte Vorleistung ginge bei Beibehaltung des Widerrufrechts des Arbeitgebers (teilweise) unwiederbringlich verloren (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - m.w.N.). Selbst vor der dargelegten Gesetzesänderung vom 5. Oktober 1994 war ein Widerruf aufgrund wirtschaftlicher Notlage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur wirksam, wenn der Versorgungsschuldner zuvor den Pensions-Sicherungs- Verein eingeschaltet hatte, woran es im Streitfall mangelt. Es war in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Vertrauen der Beschäftigten auf kontinuierlichen Rentenbezug in der Abwägung die Interessen des Versorgungsschuldners überwog (vgl. etwa BAG, Urteil vom 06. Dezember 1979 - 3 AZR 274/78 -, BAG, Urteil vom 24. Januar 1989 - 3 AZR 519/88 -, BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Januar 1990 - 1 BvR 622/89 -). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.