Urteil
10 Sa 329/16 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2016:1125.10SA329.16.00
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Leitsätze
- Einzelfall -
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.02.2016 – 6 Ca 3805/15 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: - Einzelfall - 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.02.2016 – 6 Ca 3805/15 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von drei verhaltensbedingt seitens des Arbeitgebers begründeten ordentlichen Kündigungen gegenüber dem Kläger. Der Kläger, geboren am .1959, ist bei der Beklagten seit dem 01.03.2005 im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt ca. 6.000,00 € tätig. Bis zum 31.03.2016 wurde der Kläger im Ressort „nicht medikamentöse Verfahren“ und seit dem 01.04.2016 ressortübergreifend tätig. Im Betrieb der Beklagtenseite sind ca. 180 Mitarbeiter tätig. Das wissenschaftliche Institut der Beklagtenseite wurde im Jahr 2004 gegründet und in der Rechtsform einer Stiftung bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des § 139 a SGB V organisiert. Das Institut der Beklagten ist zuständig für die Gutachtenerstellung zu den Themen Arzneimittel, nicht medikamentöse Behandlungsmethoden, Verfahren der Diagnose und Früherkennung sowie Behandlungsleitlinien und Disease-Management-Programme. Die von der Beklagten erstellten Gutachten, denen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgrund der Objektivität und Neutralität der Beklagten eine Richtigkeitsgewähr zukommt, bilden eine Entscheidungsgrundlage für die Arbeit des gemeinsamen Bundesausschusses, der das höchste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen der Bundesrepublik Deutschland darstellt und durch den Gesetzgeber beauftragt ist, über den Leistungsanspruch der Solidargemeinschaft der gesetzlich krankenversicherten Menschen rechtsverbindlich zu entscheiden. In § 10 der Geschäftsordnung der Beklagten ist hinsichtlich der Publikation von wissenschaftlichen Texten durch Mitarbeiter folgendes geregelt: „Alle Texte, die im Namen des Instituts publiziert werden, benötigen die vorherige Zustimmung der Institutsleitung. Der Leitungskonferenz werden die veröffentlichten Texte zur Kenntnisnahme zugeleitet. Alle Texte, die von Mitarbeitern des Instituts im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben publiziert werden, benötigen die vorherige Zustimmung der jeweiligen Ressortleitung. Sie werden der Institutsleitung vor Veröffentlichung zur Kenntnisnahme zugeleitet. Texte der Ressortleitung und der Stabsbereiche bedürfen der Zustimmung der Institutsleitung.“ Der Kläger erhielt seitens der Beklagten mehrere schriftliche Abmahnungen in den Jahren 2013 und 2014. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 6 Ca 9926/13 wurde die Beklagte gemäß dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.05.2015 verurteilt, die Abmahnungen vom 11.03.2013, die Abmahnungen vom 10.10.2013, die Abmahnung vom 18.11.2013, die Abmahnung vom 03.12.2013 und die Abmahnung vom 10.02.2014 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Dem Kläger wurden seitens der Beklagten weitere vier Abmahnungen unter dem Datum 23.02.2015 erteilt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zunächst mit Schreiben vom 09.03.2015 ordentlich zum 31.07.2015. Zugleich wurde der Kläger unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage vom 26.03.2015, die am selben Tag beim Arbeitsgericht in Köln eingegangen ist. Die vorgenannte Kündigung nahm die Beklagte mit Schreiben vom 13.07.2015 zurück. Zuvor kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger erneut mit Schreiben vom 09.07.2015 ordentlich zum 30.11.2015 und hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Wiederum erfolgte durch die Beklagte die unwiderrufliche Freistellung des Klägers von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitspflicht. Gegen diese Kündigung richtet sich die Klageerweiterung vom 13.07.2015, die am 14.07.2015 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist. Mit Schreiben vom 04.11.2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers erneut zum 31.03.2016 und hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Erneut erfolgte die unwiderrufliche Freistellung des Klägers. Gegenüber letzterer Kündigung wandte sich der Kläger mit seiner Klageerweiterung vom 04.11.2015, die am selben Tag beim Arbeitsgericht in Köln eingegangen ist. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, sämtliche Kündigungen seien nicht hinreichend sozial gerechtfertigt, da eine Pflichtverletzung seinerseits durch seine bisherigen privaten Publikationen gegenüber der Beklagtenseite nicht vorliege. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot sei nicht gegeben. Ohnehin lägen lediglich Ankündigungen im Rahmen der sogenannten Cochrane-Protocols vor, wonach die entsprechenden Wissenschaftler sogenannte Cochrane-Reviews zu den betreffenden Themen erstellen würden. Es sei daher eine Überschneidung mit den Berichten der Beklagten aus den Jahren 2006 und 2007 nicht anzunehmen. Der Kläger sei ohnehin nur als Co-Autor tätig geworden und hätte die Erstellung der angekündigten Cochrane-Reviews nicht verhindern können. Eine Gefahr hinsichtlich eines etwaigen Vertrauens- und Auftragsverlustes für die Beklagte sei nicht gegeben. Es liege keine inhaltliche Überschneidung mit den Berichten der Beklagten vor. Die Cochrane-Reviews befassten sich mit ganz bestimmten Anwendungsfällen von Wundversorgung, bezögen sich auf andere neuere Studien und verfolgten zudem eine andere Herangehensweise. Angesichts der gesetzlichen Vorgaben für die Beauftragung der Beklagten gemäß § 139 a Abs. 3 SGB V könne von vorneherein nicht von einer Wettbewerbstätigkeit des Klägers ausgegangen werden. Die Cochrane-Colloboration sei gemeinnützig und ehrenamtlich. Zudem lägen keine einschlägigen Abmahnungen vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigungen vor. Die bisherigen Abmahnungen aus den Jahre 2013 und 2014 seien gemäß dem erstinstanzlichen Urteil aus dem Vorverfahren 6 Ca 9926/13 vor dem Arbeitsgericht in Köln entfernt. Die weiteren Abmahnungen vom 23.02.2015 seien unwirksam. Gegenüber der ordentlichen Kündigung vom 04.11.2015 hat der Kläger eingewandt, er habe die betroffene Veröffentlichung hinsichtlich des Brustscreenings vom 20.10.2015 im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit erarbeitet. Der Kläger selbe habe auf die Veröffentlichung auf seiner eigenen Internetseite, auf die er die Beklagte in seiner E-Mail vom 30.07.2015 hingewiesen habe, verwiesen. Zudem liege keine Überschneidung mit der Tätigkeit der Beklagten vor. Die Publikation des Klägers betreffe lediglich die Frage, inwieweit sich ein Aufruf zum Screening auf das Patientenverhalten auswirke. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 09.03.2015 nicht mit Ablauf des 31.07.2015 sein Ende finden wird, sondern fortbesteht. 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn vertragsgemäß als wissenschaftlichen Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. 3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 09.07.2015 zum 30.11.2015 aufgelöst wird. 4. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 04.11.2015 zum 31.03.2016 aufgelöst wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich gemeint, die ordentlichen Kündigungen vom 09.07.2015 und vom 04.11.2015 seien jeweils wegen verhaltensbedingter Gründe sozial gerechtfertigt. Die ordentliche Kündigung vom 09.07.2015 beruhe auf dem Wettbewerbsverstoß des Klägers durch zwei Veröffentlichungen in der Online-Bibliothek „Cochrane-Library“ vom 02.09. und 28.10.2014. Der Kläger habe diese gegenüber der Beklagtenseite vorher nicht angezeigt. Beide Publikationen überschnitten sich mit Abschlussberichten der Beklagten vom 15.05.2006 und 27.02.2007 betreffend die Nutzenbewertung der Vakuumversiegelungstherapie bei Wunden. Unter den unzulässigen Wettbewerb durch den Kläger falle auch eine unentgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit. Zudem liege ein erheblicher Treuepflichtverstoß durch den Kläger vor. Eine vorangegangene Abmahnung sei entbehrlich. Der Vertrauensbereich sei gravierend tangiert. Ohnehin seien Hinweise auf die Anzeigepflicht bezüglich privater Publikationen gegenüber dem Kläger hinreichend durch die ihm gegenüber erteilten Abmahnungen vom 10.10.2013, 18.11.2013, 03.12.2013 und 10.02.2014 erfolgt. Zwar seien diese Abmahnungen nach Durchführung des Vorverfahrens beim Arbeitsgericht Köln zwischenzeitlich entfernt. Die Hinweise bezüglich der Anzeigepflicht verblieben aber weiterhin wirksam gegenüber dem Kläger. Der Kläger habe demzufolge auch nach einer Mediation in seiner Mail vom 30.07.2014 eine entsprechende Anzeige von Nebentätigkeiten zugesagt. Die Interessenabwägung gehe zu Lasten des Klägers wegen des schweren Vertrauensverlustes und der Hartnäckigkeit der Pflichtverletzung durch den Kläger trotz vorheriger Abmahnungen aus. Zudem liege eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Pflichtverletzung des Klägers vor, da der Kläger mit Mails vom 05.06.2015, 17.06.2015 und 18.06.2015 weitere Publikationen angekündigt habe. Zudem sei das Arbeitsverhältnis insgesamt nicht beanstandungsfrei, da der Kläger mit Abmahnung vom 23.02.2015 wegen Verstoß gegen Arbeitsanweisungen und unwahrer Tatsachenbehauptungen gegenüber dem externen Sachverständigen erfolgt seien. Zu berücksichtigen sei auch die Gefahr des Auftragsverlustes auf Seiten der Beklagten, wenn der gemeinsame Bundesausschuss Aufträge an andere Einrichtungen vergebe. Insbesondere problematisch sei eine mögliche Konkurrenz durch die Firma von Herrn Dr. J K , mit dem der Kläger offenbar im Rahmen von gemeinsamen Publikationen kooperiere. Die ordentliche Kündigung vom 04.11.2015 sei wegen der Veröffentlichung des Klägers vom 20.10.2015 zu dem Thema Brustscreening gerechtfertigt. Eine vorherige Anzeige sei wiederum durch den Kläger nicht erfolgt. Es lägen Überschneidungen mit dem Berichtsplan der Beklagten vom 20.10.2015, dem Rapid Report vom 20.04.2015 und dem Berichtsplan vom 13.08.2015 vor. Hierin liege ein Verstoß des Klägers gegen das ihm obliegende Wettbewerbsverbot. In der Publikation des Klägers werde ein im Verhältnis zur Beklagten gegensätzlicher Standpunkt zu der Thematik eingenommen. Es bestehe die Gefahr, dass alle Angaben des Klägers, die fehlerhaft seien, auf die Beklagte zurückgeführt würden. Bei der Bewertung der Kündigung seien die vorherigen Abmahnungen gegenüber dem Kläger aus den Jahren 2013 bis 2015 und zudem die Abmahnfunktion der vorangegangenen ordentlichen Kündigung vom 09.07.2015 zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 11.02.2016 – 6 Ca 3805/15 – die Klage für begründet erachtet, da sämtliche Kündigungen – also vom 09.03.2015, vom 09.07.2015 und vom 04.11.2015 – sozial ungerechtfertigt seien, da hinreichende verhaltensbedingte Kündigungsgründe nicht vorlägen. Die Publikationen des Klägers stellten keinen kündigungsrelevanten Wettbewerbsverstoß und keine hinreichende Treuepflichtverletzung gemäß § 241 Abs. 2 BGB dar. Daher sei auch das Weiterbeschäftigungsbegehren des Klägers begründet. Gegen das ihr am 02.03.2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 29.03.2016 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 30.05.2016 am 30.05.2016 beim Landesarbeitsgericht begründet. Die Beklagte wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, die ordentlichen Kündigungen vom 09.07.2015 und 04.11.2015 seien aus kündigungsrelevanten Wettbewerbsverstößen des Klägers sozial gerechtfertigt. Solche seien in den Publikationen des Klägers vom 02.09.2014, 28.10.2014 und 20.10.2015 zu sehen. Durch die konkurrierenden Nebentätigkeiten des Klägers seien auch erhebliche arbeitsvertragliche Treuepflichtverletzungen gegeben. Unzutreffend sei es, dass eine unzulässige Konkurrenz durch den Kläger nur dann vorliege, wenn dieser als selbständiger Dienstleister Publikationen oder solche für andere mögliche Auftragnehmer anbiete. Der Kläger fördere seine Reputation als Wissenschaftler durch die Publikationen für die Durchführung von Nutzenbewertungen und Begutachtungen und bereite dadurch ein Wettbewerbsverhältnis gegenüber der Beklagten in unzulässiger Weise vor. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss neben der Beklagten auch Dritte beauftragen könne – u. a. auch zum Beispiel die K Zudem sei zu berücksichtigen, dass durch die kostenlose Nutzenbewertung in den Cochrane Reviews eine Beauftragung der Beklagten nicht mehr notwendig werden könne. § 139 a Abs. 6 SGB V besage nichts über die Reichweite des allgemeinen Wettbewerbsverbots. Die vorgenannte Norm beziehe sich nur auf den Zeitraum vor einer Einstellung. Relevant gegenüber dem Kläger sei § 13 Ziff.1, 3 seines Arbeitsvertrages, in denen der Kläger versichere, keine Nebentätigkeit mit Gefährdung für die Beklagtenreputation zu erbringen. Der Kläger habe jedenfalls seine Beziehungen zum K nicht offengelegt. Die Kündigungen erwiesen sich auch als verhältnismäßig. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass das Budget der Beklagten unmittelbar von der Zahl der erlangten Aufträge abhänge. Wegen der Gefahr der Rufschädigung sei durch die Publikationen des Klägers auch eine Verletzung der Treuepflicht gegenüber der Beklagten gegeben. Die versuchte Konkurrenz und entsprechende vorbereitende Maßnahmen seien ausreichend. Die Reputation hinsichtlich der Richtigkeitsgewähr sei für die Beklagte existenziell. Die Gefahr von Widersprüchlichkeiten im Verhältnis zu den Publikationen des Klägers – insbesondere hinsichtlich seiner Empfehlung zum Thema Brustscreening, vermehrt an Vorsorgemaßnahmen teilzunehmen - berge die Gefahr in sich, dass eine entsprechende Veröffentlichung des Klägers auf die Beklagte zurückgeführt werde. Eine unzumutbare Einschränkung der Wissenschafts- und Meinungsfreiheit sei durch die Durchsetzung des Wettbewerbsverbots gegenüber dem Kläger nicht gegeben. Der Kläger könne außerhalb des Aufgabenbereichs der Beklagten wissenschaftlich publizieren. Zum Bespiel bestünden keine Einwände der Beklagtenseite gegen eine Tätigkeit des Klägers als „Lecturer“ für Kinderheilkunde. Eine Abmahnung sei wegen der Schwere der Pflichtverstöße des Klägers nicht erforderlich. Ohnehin lägen in der Vergangenheit unmissverständliche Hinweise des Klägers auf seine Pflichtenstellung im Bereich von Wettbewerbshandlungen vor. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.02.2016, Az.: 6 Ca 3805/15, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln. Ein kündigungsrelevanter Wettbewerbsverstoß liege durch seine Publikationen gegenüber der Beklagtenseite nicht vor. Im Rahmen seiner Veröffentlichungen weise sich der Kläger nicht als Mitarbeiter der Beklagten aus. Es liege allenfalls eine thematische Überschneidung mit Arbeiten der Beklagten vor. Ein Widerspruch sei allerdings hierzu nicht gegeben – auch nicht beim Thema Brustscreening. Der Kläger verfolge im Rahmen seiner Publikationen nicht die Vorbereitung von Konkurrenztätigkeit gegenüber der Beklagten. Eine Konkurrenz durch den Kläger sei nicht beabsichtigt gegenüber der Beklagten. Eine Gefahr für den Reputationsverlust der Beklagtenseite sei ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger nehme im Rahmen seiner Publikationen keinen Bezug zu seiner Tätigkeit für die Beklagte, wodurch eine hinreichende Distanz klargestellt sei. Eine abstrakte Gefahr sei angesichts konkurrierender Interessen des Klägers mit Rücksicht auf die ihm zukommende Berufs- und Wissenschaftsfreiheit unzureichend zur Begründung der Kündigung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist (vgl. §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da das Arbeitsgericht im Urteil vom 11.02.2016 zu Recht und mit überzeugender Begründung von der Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 09.03.2015, 09.07.2015 und 04.11.2015 mangels hinreichender sozialer Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG ausgegangen ist. Auf die ausführliche erstinstanzliche Begründung wird Bezug genommen und ergänzend hierzu Folgendes ausgeführt: 1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht hinsichtlich der ersten streitgegenständlichen Kündigung vom 09.03.2015 auf den fehlenden Vortrag der Beklagtenseite zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung hingewiesen. 2. Hinsichtlich der ordentlichen Kündigungen vom 09.07.2015 und vom 04.11.2015 fehlt es an einem hinreichenden verhaltensbedingten Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, da unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles dem Kläger weder ein hinreichender Wettbewerbsverstoß noch eine hinreichende Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht gegenüber der Beklagten kündigungsbegründend vorgeworfen werden kann. a) Zunächst ist davon auszugehen, dass einem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt ist, auch wenn der Arbeitsvertrag hierüber keine Regelungen enthält. Für Handlungsgehilfen ist dies in § 60 Abs. 1 HGB ausdrücklich geregelt. Diese Vorschrift konkretisiert jedoch einen allgemeinen Rechtsgedanken, der seine Grundlage bereits in der Treuepflicht des Arbeitnehmers hat. Der Arbeitgeber soll vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt sein. Deshalb schließt der Arbeitsvertrag für die Dauer seines Bestehens über den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des § 60 HGB hinaus ein Wettbewerbsverbot ein. Das Wettbewerbsverbot verbietet dem Arbeitnehmer für die Dauer des Arbeitsverhältnisses jede Tätigkeit, die für seinen Arbeitgeber Konkurrenz bedeutet. Der Arbeitnehmer darf Dienste und Leistungen nicht Dritten im Marktbereich seines Arbeitgebers anbieten. Dadurch soll erreicht werden, dass dem Arbeitgeber der Marktbereich voll und ohne die Gefahr der nachteiligen, zweifelhaften oder zwielichtigen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offensteht. Dem Arbeitnehmer ist aufgrund des Wettbewerbsverbots nicht nur eine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse untersagt, sondern ihm ist es gleichfalls nicht gestattet, etwa Arbeitskollegen bei konkurrierenden Tätigkeiten zu helfen oder einen Wettbewerb des Arbeitgebers zu unterstützen (vgl. BAG, Urteil vom 21.11.1996 – 2 AZR 852/95, zitiert nach juris Randziffer 20 m. w. N.). Vorliegend liegt anhand der Veröffentlichungen des Klägers keine Konkurrenztätigkeit im Aufgabenbereich der Beklagten vor. Der Aufgabenbereich der Beklagten betrifft die evidenzbasierte Bewertung des aktuellen medizinischen Wissenstandes zu diagnostischen und therapeutischen Verfahren. Der Kläger hingegen hat mit seinen Publikationen an der wissenschaftlichen Diskussion teilgenommen. Insoweit ist sein Agieren von der Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 5 GG gedeckt. Eine Verbindung zu einem potenziellen Wettbewerber der Beklagtenseite, dem K hat die Beklagtenseite lediglich unsubstantiiert vorgetragen. Ebenso ins Blaue hinein erfolgt der Vortrag der Beklagtenseite, dass der Kläger durch seine Publikationen seine Stellung als potenzieller Gutachter habe fördern oder stärken wollen. Für eine solche in Aussicht genommene Gutachtertätigkeit sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich. b) Ebenfalls nicht kündigungsbegründend kann sich die Beklagtenseite auf die Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB durch den Kläger berufen. aa) Als Vertragspflichtverletzung kann auch eine Verletzung der schuldrechtlichen Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 1 BGB in Betracht kommen (vgl. BAG, Urteil vom 21.06.2012 – 2 AZR 153/11; Urteil vom 19.04.2012 – 2 AZR 258/11; Urteil vom 16.02.2012 – 8 AZR 98/11). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei der Konkretisierung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 1 BGB das Grundrecht des Klägers hinsichtlich seiner Wissenschaftsfreiheit gemäß Artikel 5 GG hinreichend zu beachten ist. In Ansehung der Einzelfallumstände ist eine Abwägung vorzunehmen unter Einbeziehung der geschützten Rechtspositionen beider Vertragsparteien. bb) Die vertraglichen Festlegungen sind unter Berücksichtigung der Wissenschaftsfreiheit gemäß Artikel 5 GG auszulegen. Sachlich wissenschaftliche Äußerungen – auch solche, die abweichende fachliche Standpunkte beinhalten, sind – ohne die Darlegung weiterer Begleitumstände – nicht als Angriff auf die Fachkompetenz zu werten. Dass der Kläger sich abfällig im Rahmen seiner Publikationen über die Tätigkeit und die Ergebnisse der Beklagtenseite geäußert hätte, ist von der Beklagtenseite nicht vorgetragen worden. Daher ist auch ohne weitere Anhaltspunkte nicht von einer Rufschädigung oder einer Gefahr für die Reputation der Beklagten durch die Publikationen des Klägers auszugehen. Durch die Publikation ist auch von der Beklagten für ihre Begutachtungen in Anspruch genommene Richtigkeitsgewähr nicht hinreichend in Frage gestellt, da diese gerade aus der Berücksichtigung und dem Abgleich mit abweichenden fachlichen Standpunkten folgt. c) Im Übrigen erweist sich die Kündigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als unwirksam. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Abmahnungen aus den Jahren 2013 und 2014 gemäß dem Urteil aus dem Vorverfahren 6 Ca 9926/13 entfernt worden sind. Die vier Abmahnungen vom 23.02.2015 erweisen sich vorliegend als nicht einschlägig, da sie nicht die Publikationstätigkeit des Klägers an sich betreffen. Die verbleibende mögliche Abmahnungswirkung der Kündigung vom 09.07.2015 für die spätere Folgekündigung vom 04.11.2015 reicht für sich genommen als einmalige Abmahnung nicht aus. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der seit 2005 andauernden Betriebszugehörigkeit des Klägers. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die unterlegene Beklagtenseite nach § 97 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG sind nicht gegeben, da die Entscheidung unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Umständen des Einzelfalles beruht.