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Urteil

7 Sa 1007/15 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2016:1124.7SA1007.15.00
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Leitsätze

1. Zur Auslegung von Abschnitt I des Anhangs der CFK-Versorgungsordnung über die Besitzstandsrente.

2. Zur Berechnung des Ergänzungsanspruchs nach § 2 III BetrAVG (sog. Pensionskassenspitze).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2015 in Sachen 12 Ca 9652/14 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.774,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz von monatlich 76,08 € ab dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2011; 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2012; 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08. 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2013; 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09. und 01.10.2014 sowie aus monatlich 126,39 € ab dem 01.11., 01.12.2014; 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2015; 01.01., 01.02., 01.03., 01.04. und 01.05.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.05.2016 eine  monatliche Betriebsrente über den von der Beklagten eingeräumten Betrag von 368,88 € hinaus in Höhe von insgesamt  531,08 € zu zahlen.

Die Widerklage wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurück-gewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenauferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegung von Abschnitt I des Anhangs der CFK-Versorgungsordnung über die Besitzstandsrente. 2. Zur Berechnung des Ergänzungsanspruchs nach § 2 III BetrAVG (sog. Pensionskassenspitze). Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2015 in Sachen 12 Ca 9652/14 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.774,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz von monatlich 76,08 € ab dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2011; 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2012; 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08. 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2013; 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09. und 01.10.2014 sowie aus monatlich 126,39 € ab dem 01.11., 01.12.2014; 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2015; 01.01., 01.02., 01.03., 01.04. und 01.05.2016 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.05.2016 eine monatliche Betriebsrente über den von der Beklagten eingeräumten Betrag von 368,88 € hinaus in Höhe von insgesamt 531,08 € zu zahlen. Die Widerklage wird zurückgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurück-gewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenauferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten in Klage und Widerklage um die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 12: Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, mit Teilurteil vom 01.09.2015 die Klage abzuweisen und die – fünf Tage vor dem Kammertermin erster Instanz erhobene – Widerklage zunächst unbeschieden zu lassen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Teilurteils vom 01.09.2015 Bezug genommen. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 01.10.2015 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 21.10.2015 Berufung eingelegt und diese – nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – am 01.02.2016 begründet. Der Kläger seinerseits hat innerhalb der antragsgemäß bis zum 06.05.2016 verlängerten Berufungserwiderungsfrist Anschlussberufung eingelegt. Die Beklagte hatte an den Kläger nach dessen Eintritt in den Ruhestand zum 01.09.1999 – unbeschadet des von der Pensionskasse unmittelbar direkt an den Kläger zu zahlenden Altersrentenbetrages – eine Betriebsrente in Höhe von insgesamt 856,00 DM brutto monatlich gezahlt. Nach der Währungsumstellung zum 01.01.2002 zahlte die Beklagte zunächst weiterhin den entsprechenden Eurobetrag von 437,67 € monatlich. Für die Zeit vom 01.03.2009 bis 31.10.2014 berechnete die Beklagte die von ihr zu zahlende Rente auf 455,00 € brutto monatlich. Ab dem 01.11.2014 zahlte die Beklagte nur noch 404,69 € brutto monatlich. Bei dieser Zahlung blieb es bis zuletzt. Im vorliegenden Verfahren hat die Beklagte zunächst den von ihr zu zahlenden Rentenbetrag nach ihrer Auffassung nach korrekter Berechnung mit 406,08 € brutto monatlich ermittelt (Schriftsatz vom 26.08.2015, Seite 5). Im Verlauf der Berufungsinstanz hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.08.2016, Seite 3, ausgeführt, dass dem Kläger in Wirklichkeit schon ab September 1999 nur ein Betrag von 368,88 € monatlich zugestanden hätte. Zuletzt hat die Beklagte den Standpunkt vertreten, der von ihr zu zahlende Rentenbetrag habe nach korrekter Berechnung bis zum 31.12.2015 406,08 € monatlich betragen. Ab dem 01.01.2016 und für die Zukunft habe er sich nun auf 368,88 € brutto monatlich reduziert. Die Beklagte beanstandet die Berechnung der von ihr an den Kläger zu zahlenden Betriebsrente durch das Arbeitsgericht und macht umfangreiche Rechtsausführungen dazu, warum die höchstrichterliche Rechtsprechung des BAG vom 18.02.2014 (u. a. 3 AZR 324/12), auf die das Arbeitsgericht seine Entscheidung gestützt hat, falsch sei. Insbesondere beanstandet die Beklagte die Berechnung der sogenannten Besitzstandsrente und der sogenannten Pensionskassenspitze (Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG). Die sogenannte Besitzstandsrente dürfe nicht als eigener Rentenstamm behandelt werden. Auf sie sei vielmehr die sogenannte ergebnisbezogene Betrachtungsweise der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. Urteil vom 15.07.2008, 3 AZR 669/06) anzuwenden, zu der sich das Bundesarbeitsgericht mit seinen Urteilen vom 18.02.2014 zu Unrecht in Widerspruch gesetzt habe. Die Besitzstandsrente bilde einen unselbstständigen Teil der Gesamtrente und sei als Bestandteil derselben aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis zum 31.07.1995 einer Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu unterziehen. Der auf die Besitzstandsrente entfallende Anteil der Gesamtrente betrage somit 247,67 € monatlich (Arbeitsgericht: 355,53 €; Kläger in seiner Anschlussberufung: 360,85 €). Der auf die sogenannte Pensionskassenspitze entfallende Anteil betrage richtigerweise nur 59,14 € (Arbeitsgericht und Kläger: 70,96 €). Die fehlerhafte Berechnung durch das Arbeitsgericht beruhe darauf, dass dieses zu Unrecht von einem arbeitgeberfinanzierten Anteil der Pensionskassenrente im Umfang von 60 % ausgehe. In Wirklichkeit betrage der arbeitgeberfinanzierte Anteil nur 50 %. Auch hierzu macht die Beklagte umfangreiche Ausführungen. Erstmals in der Berufungsinstanz – geraume Zeit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist – macht die Beklagte geltend, dass der Gesamtbetrag der von ihr zu zahlenden Betriebsrente – anstelle eines sogenannten untechnischen versicherungsmathematischen Abschlags – nach § 315 BGB angemessen zu kürzen sei; denn der Kläger habe die Rente bereits vorzeitig im Sinne von § 6 BetrAVG mit Vollendung seines 60. Lebensjahres in Anspruch genommen. Infolge des Umstands, dass sich ihre wirtschaftliche Situation im Jahre 2015 dramatisch verschlechtert habe, mache sie nunmehr von dem Widerrufsvorbehalt Gebrauch, der sich aus den Ziffern 98 ff. der CFK-Versorgungsordnung ebenso ergebe, wie aus § 11 des K+S Statuts vom 05.04.1984. Ferner erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung gegenüber den Differenzansprüchen, die der Kläger für das Kalenderjahr 2011 geltend macht. Die Klage sei zwar am 18.12.2014 beim Arbeitsgericht eingegangen, der Beklagten aber erst am 20.01.2015 zugestellt worden. Hierbei handele es sich nicht mehr um eine die Verjährung unterbrechende Zustellung, die „ demnächst erfolgt “ sei. Ferner beanstandet die Beklagte das vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Zinsdatum, da die Betriebsrente monatlich jeweils nachschüssig fällig werde. Schließlich weist die Beklagte darauf hin, dass die Betriebsrente im Umfang von 368,88 € monatlich nicht im Streit stehe. Dies müsse bei der Kostenentscheidung beachtet werden. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2015– 12 Ca 9652/14 – wie folgt abzuändern: Der Tenor zu Ziffer 1) des Teilurteils des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2015 – 12 Ca 9652/14 – wird abgeändert und der Kläger mit seiner Klage insoweit insgesamt abgewiesen. Der Tenor zu Ziffer 2) des Teilurteils des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2015 – 12 Ca 9652/14 – wird insoweit abgeändert, als die Beklagte für die Zeit ab dem 01.09.2015 zur Zahlung einer monatlichen Betriebsrente von mehr als 406,08 € brutto monatlich und für die Zeit ab dem 01.01.2016 zur Zahlung einer monatlichen Betriebsrente von mehr als 368,88 € brutto monatlich verurteilt wurde. Im Wege der Widerklage: Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 2.588,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2016 zu zahlen. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung der Beklagten sowie die Widerklage der Beklagten aus ihrem Schriftsatz vom 30.08.2016 in der Fassung des Schriftsatzes vom 23.11.2016 zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger, 1.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.774,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von monatlich 76,08 € ab dem 01.02.2011 sowie von monatlich 126,39 € ab dem 01.11.2014 zu zahlen; 2.) die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.05.2016 an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 531,08 € zu zahlen; Die Beklagte und Anschlussberufungsbeklagte beantragt, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und die höchstrichterliche Rechtsprechung des BAG, auf dem dieses beruht. Auch die Pensionskassenspitze sei richtig berechnet worden. Der arbeitgeberfinanzierte Anteil betrage 60 %. Dies ergebe sich aus der CFK-Versorgungsordnung selbst und den zu ihr ergangenen Erläuterungen ebenso wie aus dem eigenen Tatsachenvortrag Beklagten. Dies zeige sich u. a. auch daran, dass nach Textziffer 9 der CFK-VO Versorgungsberechtigte, die nicht Mitglied der Pensionskasse sind und somit auch keine eigenen Beträge hierzu leisten, eine rechnerische Pensionskassenrente in Höhe von 60 % beanspruchen können. Der Kläger hält auch die neuerdings von der Beklagten zum 01.01.2016 auf der Grundlage von § 315 BGB vorgenommene Absenkung des Betriebsrentenanspruchs für unzulässig und unwirksam. Seit der Aufhebung des Sicherungsfalls der wirtschaftlichen Notlage in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG sei ein auch nur befristeter oder teilweiser Widerruf einer Betriebsrentenzusage wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr zulässig (BAG vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02; BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10). Außerdem bestreitet der Kläger die Behauptungen der Beklagten zu ihren wirtschaftlichen Problemen und die von ihr hierzu in den Prozess eingeführten Zahlen mit Nichtwissen. Seine Anschlussberufung stützt der Kläger darauf, dass er sich nunmehr der Berechnung des sogenannten Besitzstandsprozentsatzes durch die Beklagte anschließt. Die Beklagte hat den Besitzstandsprozentsatz unter Berücksichtigung der Barber-Entscheidung des EuGH mit 10,82 % errechnet, während der Kläger erstinstanzlich nur 10,71 % zugrunde gelegt hatte. Aus dieser Korrektur folgt rechnerisch, dass sich die Besitzstandsrente auf der Basis der sonstigen Rechtsauffassung des Klägers nicht auf 355, 53 € beläuft, sondern auf 360, 85 €. Dementsprechend erhöht sich der nach Auffassung des Klägers monatlich zu zahlende Rentenbetrag von 525, 76 € auf 531, 08 € und der Differenzbetrag für die Vergangenheit auf 5.774, 70 €. Wegen der vollständigen Einzelheiten des Sachvortrags und der Rechtsausführungen der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz der Beklagten vom 01.02.2016 sowie deren weitere Schriftsätze vom 30.08.2016 und 23.11.2016 sowie auf den Berufungserwiderungsschriftsatz des Klägers vom 03.05.2016 und seinen weiteren Schriftsatz vom 09.11.2016 Bezug genommen. Das Berufungsgericht hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2016 darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils durch das Arbeitsgericht gemäß § 301 ZPO nicht vorgelegen haben. Dementsprechend hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 24.11.2016 den beim Arbeitsgericht Köln erstinstanzlich nicht entschiedenen Teil des Rechtsstreits, die Widerklage, zur Entscheidung in der Berufungsinstanz mit herangezogen und von einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz abgesehen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2015 in Sachen 12 Ca 9652/14 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch formal ordnungsgemäß und innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. Auch die vom Kläger eingelegte Anschlussberufung genügt den Zulässigkeitsvoraussetzungen. II. Die Berufung der Beklagten musste im Wesentlichen erfolglos bleiben. Der Anschlussberufung des Klägers war mit den Anträgen aus dem Schriftsatz vom 09.11.2016 in der Fassung der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 24.11.2016 indessen stattzugeben. Der Urteilstenor war unter Berücksichtigung der von der Beklagten geführten Widerklage insgesamt neu zu fassen. A. Das Arbeitsgericht hätte über die Klage nicht im Wege eines Teilurteils entscheiden und die Widerklage gleichzeitig offen lassen dürfen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nach § 301 ZPO lagen insoweit nicht vor. 1 a. Zwar kann nach § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich ein Teilurteil erlassen werden, wenn bei erhobener Widerklage nur die Klage zur Endentscheidung reif ist. Dies gilt aber nur dann, wenn auch die allgemeinen Voraussetzungen für ein Teilurteil vorliegen (BGH NJW-RR 2012, 849; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 301 Rdnr.9 a). Zu den allgemeinen Voraussetzungen für ein Teilurteil gehört, dass durch den Erlass eines Teilurteils nicht die Gefahr heraufbeschworen werden darf, dass Teilurteil und Schlussurteil zu rechtlich widersprüchlichen Ergebnissen gelangen (sogenanntes Gebot der Widerspruchsfreiheit, vgl. Zöller/Vollkommer a. a. O. Rdnr. 7). b. Kein Teilurteil darf daher ergehen, wenn Klage und Widerklage denselben Streitgegenstand betreffen, von denselben rechtlichen Vorfragen abhängen oder in ähnlicher Weise in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (BAG vom 23.03.2005, NZA 2006, 1062; BAG vom 04.05.2006, 8 AZR 311/05; BGH NJW-RR 2005, 22; BGH NJW 1991, 2700; BGH NJW-RR 2011, 189; Zöller/Vollkommer, a. a. O. Rdnr. 9;). c. So liegt der Fall aber hier. Klage und Widerklage beziehen sich auf denselben Streitgegenstand. Die Entscheidung hängt von denselben Rechtsfragen ab. Die Widerklage stellt praktisch ein Spiegelbild der Klage dar. Dieselben Rechtsfragen müssten daher in einem späteren Schlussurteil über die Widerklage von demselben Gericht nochmals entschieden werden, was gerade vermieden werden soll (BAG vom 23.03.2005, NZA 2006, 1062). 2 a. Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils führt zu dem Sonderfall einer ausnahmsweise möglichen Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Berufungsgericht an das Arbeitsgericht nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO (hierzu Schwab/Weth, ArbGG, 4. Auflage, § 68 Rdnr. 21). Es wird jedoch von der herrschenden Meinung als zulässig angesehen, dass das Berufungsgericht als zweite Tatsacheninstanz den noch nicht entschiedenen, beim Arbeitsgericht anhängigen Teil des Rechtsstreits an sich zieht, um so selbst die einheitliche Entscheidung zu treffen, die an sich das Arbeitsgericht hätte treffen müssen (BAG vom 12.08.1993, NZA 1994, 135; BAG vom 24.11.2004, NZA 2005, 362; BGH vom 12.01.1999, NJW 1999, 1036; BGH NJW 2011, 2800; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage § 301 Rdnr. 13). b. Wegen der Identität der zu Klage und Widerklage zu entscheidenden Rechtsfragen hat das Berufungsgericht sein Ermessen dahin ausgeübt, den beim Arbeitsgericht noch anhängigen Teil des Rechtsstreits an sich zu ziehen und von einer Zurückverweisung an das Arbeitsgericht abzusehen. Diese Vorgehensweise verdient im Interesse der Verfahrensbeschleunigung den Vorzug, ohne dass den Parteien dadurch eine Instanz abgeschnitten und somit das rechtliche Gehör eingeschränkt würde; denn zu den Rechtsfragen, von denen sowohl Klage wie auch Widerklage abhängen, konnten die Parteien in erster Instanz bereits ausgiebig vortragen. B. In der Sache konnte indessen die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Klage weitestgehend keinen Erfolg haben. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Betriebsrentenzahlungen in Höhe von 531,08 € brutto monatlich. 1. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die die Beklagte dem Kläger schuldet, bestehen aus drei Komponenten, der sogenannten Besitzstandsrente, der Zusatzversorgung II und dem Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG (sogenannte Pensionskassenspitze). Hinsichtlich des auf die Komponente der ZV II entfallenden Geldbetrages besteht zwischen den Parteien kein Streit. Nach Berechnung beider Parteien beträgt der Anspruch des Klägers auf die ZV II 99,27 € brutto monatlich. Da die Berechnungen der Parteien insoweit übereinstimmen, erübrigen sich hierzu Ausführungen des Berufungsgerichts. 2. Die zutreffend nach Maßgabe der für den Kläger geltenden Versorgungsordnungen berechnete sogenannte Besitzstandsrente gemäß Teil I des Anhangs zur CFK-Versorgungsordnung, gültig ab 01.01.1991, beträgt nach der zutreffenden Berechnung des Klägers in seiner Anschlussberufung 360,85 € brutto. Die Neuberechnung des Klägers in der Anschlussberufung beruht darauf, dass sich der Kläger jetzt zu Recht den zuvor bereits von der Beklagten nachvollziehbar ermittelten sogenannten Besitzstandsprozentsatz zu Eigen gemacht hat. Dieser beträgt - nunmehr unstreitig - 10,82 %. a. Die Beklagte setzt für die Besitzstandsrente nur 247,67 € brutto an. Die Meinungsverschiedenheit der Parteien über die richtige Berechnung beruht darauf, dass die Besitzstandsrente nach Ansicht der Beklagten als Bestandteil der zu zahlenden Gesamtrente wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis zum 31.07.1995 einer abschließenden Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG unterzogen werden müsste. b. Dies ist jedoch nach der zwischenzeitlich zu verschiedenen Zeitpunkten in Kenntnis der Einwände der Beklagten mehrfach bestätigten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht der Fall. aa. Das Bundesarbeitsgericht legt den Abschnitt I des Anhangs der CFK-Versorgungsordnung über die Besitzstandsrente so aus, dass es sich hierbei eben nicht um eine bloße Besitzstandsgarantie handelt, die lediglich sicherstellen soll, dass der Versorgungsberechtigte Leistungen der CFK-Versorgungsordnung mindestens in der Höhe erhalten solle, die er bis zur Umstellung der Versorgungsordnung zum 31.12.1990 bereits erdient hatte. Das Bundesarbeitsgericht sieht in der Besitzstandsrente vielmehr eine auf den Zeitpunkt der Umstellung der Versorgungsordnung zum 31.12.1990 berechnete Leistung, die der Empfänger der Versorgungszusage zusätzlich zu den sich aus der nunmehr in Kraft tretenden CFK-Versorgungsordnung ergebenden Leistungen erhalten soll und die ihm ungeschmälert erhalten bleibt, unabhängig davon, wie lange er nach der Umstellung der Versorgungsordnung noch betriebsangehörig bleibt. bb. Das Bundesarbeitsgericht kann sich für diese Auslegung auf den Wortlaut von Abschnitt I Abs. 1 des Anhangs zur CFK-Versorgungsordnung berufen, welcher bekanntlich lautet: „ Zusätzlich zu den Leistungen dieser Versorgungsordnung [!] wird bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Besitzstandsrente für die bis zum 31.12.1990 erworbene Anwartschaft nach dem bisherigen CFK-Altersversorgungsregelungen gewährt. Im Einzelnen gilt Folgendes: …“ Es folgen Berechnungsregeln. Abschnitt I Abs. 5 Satz 2 des Anhangs zur CFK-Versorgungsordnung lautet sodann: „ Die so errechnete Besitzstandsrente und daraus abgeleitete Renten werden zusätzlich zu den Leistungen nach der CFK-Versorgungsordnung gewährt.“ cc. Die Auslegung des Anhangs der CFK-Versorgungsordnung durch das Bundesarbeitsgericht erscheint nach Auffassung des Berufungsgerichts nachvollziehbar und einleuchtend. Sie führt dazu, dass die vorliegende Fallkonstellation gerade keinen Anwendungsfall der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sogenannten ergebnisbezogenen Betrachtungsweise darstellt; denn diese Rechtsprechung bezieht sich nur auf Besitzstandsrenten, die als Besitzstandsgarantie ausgestaltet sind. Daher liegt auch kein Widerspruch gegen diese Rechtsprechung vor. c. Zusammenfassend stellt sich die Rechtslage nach der Rechtsprechung des BAG wie folgt dar: „ a) Ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Bestandteilte einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung für die zeitratierliche Berechnung nach§ 2 Abs. 1 BetrAVG getrennt oder als Einheit zu betrachten sind, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Ist von einer einheitlichen Rente auszugehen, knüpft die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der erworbenen Anwartschaft an den Gesamtbetrag an. Dies gilt auch dann, wenn dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung einer früheren Versorgungsordnung ein Besitzstand garantiert worden ist. Der garantierte Besitzstand darf jedoch nicht unterschritten werden. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung erforderlich. Der fiktive Vollanspruch ist unter Einbeziehung des garantierten Besitzstands zu ermitteln. Der Gesamtbetrag ist dann ratierlich im Verhältnis der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das Ergebnis ist mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen. Dieser bildet den Mindestbetrag, der keinesfalls unterschritten werden darf (BAG 18.02.2014– 3 AZR 542/13 – Rn. 22, BAGE 147, 206). Nach der Rechtsprechung des Senats bleiben derartige garantierte Besitzstände im Falle eines späteren vorzeitigen Ausscheidens erhalten….. b) Der Schutz der von einer Ablösung betroffenen Versorgungsberechtigten kann in der Versorgungsordnung allerdings verbessert werden, etwa dergestalt, dass für einzelne Bestandteile der Versorgungsleistungen eine für den Arbeitnehmer günstigere als die in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorgesehene Berechnung vorgenommen wird. Ein derartiger Regelungswille kann jedoch nicht unterstellt werden. Dazu bedarf es viel mehr besonderer Anhaltspunkte in der Versorgungsordnung. Diese liegen hier vor. Danach ist jede Komponente der in der CFK-Versorgungsordnung geregelten Versorgung gesondert zu berechnen. Eine zeitratierliche Kürzung des von der Beklagten zu leistenden Gesamtbetrages kommt daher nicht in Betracht (BAG 18.02.2014 – 3 AZR 542/13 –Rn. 23, BAGE 147, 206). aa) In Abschnitt I Abs. 1 und Abs. 5 des Anhangs zur CFK-Versorgungsordnung ist ausdrücklich bestimmt, dass bei Eintritt des Versorgungsfalles die Besitzstandsrente „zusätzlich“ zu den Leistungen der CFK-Versorgungsordnung gewährt wird. Diese zusätzliche Zahlung erfolgt „für die bis zum 31.12.1990 erworbene Anwartschaft“. Diese Anwartschaft wird gesondert errechnet und dynamisiert. Im ersten Rechenschritt (Abschnitt I Abs. 1 und Abs. 2 des Anhangs zur CFK-Versorgungsordnung) wird der Versorgungsberechtigte so behandelt, als sei er am 31.12.1990 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Im zweiten Rechenschritt (Abschnitt I Abs. 4 des Anhangs zur CFK-Versorgungsordnung) wird das für die Besitzstandsrente maßgebliche pensionsfähige Einkommen dynamisiert. Damit wird die bis zum 31.12.1990 erdiente Betriebsrentendynamik geschützt. Für die Höhe der bis zum 31.12.1990 erworbenen Anwartschaft ist es unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis über den 31.12.1990 hinaus noch fortbestanden hat. Eine weitere Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist nach der CFK-Versorgungsordnung daher nicht möglich (BAG 18.02.2014 – 3 AZR 542/13 – Rn. 24, BAGE 147, 206). Die Besitzstandsrente soll zum Ablösezeitpunkt – Stichtag 31.12.1990 – den erworbenen Besitzstand nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG schützen und ihn zusätzlich dynamisieren. Damit ist ein besonderer, an den gesetzlichen Regelungen für das vorzeitige Ausscheiden orientierter, jedoch für die Anwartschaftsberechtigten günstigerer Bestandsschutz in der CFK-Versorgungsordnung festgeschrieben. Dieser Schutz entfällt seinem Zweck entsprechend nicht bei einem tatsächlichen vorzeitigen Ausscheiden. Er übertrifft den gesetzlichen Mindestschutz. bb) Die CFK-Versorgungsordnung sieht für die ab dem 01.01.1991 erbrachten Dienstzeiten weitere Versorgungsanwartschaften vor. Tz.1 CFK-Versorgungsordnung begrenzt dementsprechend den Geltungsbereich dieses Regelungswerks auf Dienstzeiten ab dem 01.01.1991. Zur Berechnung der Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft verweist Tz.4 Satz 1 CFK-Versorgungsordnung allerdings uneingeschränkt auf das Betriebsrentengesetz. Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG umfasst die für die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft maßgebliche Betriebszugehörigkeit die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungszusage erteilt wurde. Für die Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist es daher unerheblich, dass nach der CFK-Versorgungsordnung nur für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 Versorgungsanwartschaften erworben werden können (BAG 18.02.2014 – 3 AZR 542/13 – Rn. 25, BAGE 147, 206). cc) Die Beklagte hätte zwar die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften anders regeln können, solange nicht der gesetzliche Mindestschutz des § 2 Abs. 1 BetrAVG unterschritten wird. Deshalb wäre auch eine Berechnung denkbar, bei der die volle Besitzstandsrente gewährt wird, zuzüglich der weiteren Versorgungsbestandteile, bei deren Ermittlung ein Unverfallbarkeitsfaktor angewandt wird, der nicht die gesamte tatsächliche Betriebszugehörigkeit, sondern nur die vom 01.01.1991 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichte Betriebszugehörigkeit und die vom 01.01.1991 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Betriebszugehörigkeit zugrunde legt. Die CFK-Versorgungsordnung einschließlich ihres Anhangs enthält aber keine derartige Regelung. Vielmehr verweist Tz.4 Satz 1 CFK-Versorgungsordnung für die Höhe der Rente eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ohne Modifikation auf das Betriebsrentengesetz und damit auf§ 2 Abs. 1 BetrAVG. Ausgenommen hiervon sind die von der Pensionskasse zu erbringenden Leistungen (Tz.5 CFK-Versorgungsordnung) und die Besitzstandsrente nach Anhang I zur CFK-Versorgungsordnung (vgl. BAG 18.02.2014 – 3 AZR 542/13 – Rn. 26, BAGE 147, 206).“ (BAG vom 19.05.2016, 3 AZR 1/14, zitiert nach juris, Rn. 20 ff.; neuerdings ebenso: BAG vom 24.01.2017,3 AZR 289/15, zitiert nach juris, Rn. 20 ff.). 3. Die weitere Leistungskomponente, der Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG (sogenannte Pensionskassenspitze), besitzt nach der zutreffenden Berechnung des Klägers einen Wert von 70,96 € und nicht, wie von der Beklagten zuletzt angenommen, von lediglich 59,14 €. Die Ergebnisdifferenz hängt davon ab, wie hoch der arbeitgeberfinanzierte Anteil an der Pensionskassenrente anzusetzen ist. Der arbeitgeberfinanzierte Anteil ist mit 60 % zu gewichten und nicht, wie von der Beklagten für richtig gehalten, lediglich mit 50 %. Dies ergibt sich nicht nur im Klartext aus dem Anhang zur CFK-Versorgungsordnung selbst und – erst recht – aus zahlreichen Textpassagen des von der Beklagten als Anlage 8 zur Akte gereichten Begleitschreibens zur CFK-Versorgungsordnung, sondern lässt sich der Sache nach im Wesentlichen auch aus dem eigenen Tatsachenvortrag der Beklagten entnehmen. a. So räumt die Beklagte ausdrücklich ein, dass sie bis zum 31.12 1984 zusätzlich zu ihrer hälftigen Beitragsleistung von 2 % des monatlichen Bruttoentgelts des bei der Pensionskasse gemeldeten Mitglieds noch eine zusätzliche Pauschale in Höhe von 1 % des monatlichen Bruttoentgelts des bei der Pensionskasse gemeldeten Mitglieds an die Pensionskasse zur Abdeckung der biometrischen Risiken Invalidität und vorzeitiges Ableben geleistet habe. Ebenso stellt sie „ unstreitig, dass sie – und nicht die Pensionskasse -, und dies bereits ab dem 01.01.1985 verpflichtet ist bzw. sich die Beklagte ab diesem Zeitpunkt (selbst-)verpflichtet hat, für die biometrischen Risiken, die sich aus den Themen Invalidität und vorzeitiges Ableben ergeben können, einzustehen .“ (Schriftsatz vom 30.08.2016, Seite 56). b. Die Darstellung ist allerdings ungenau. Ziffer 50 der CFK-Versorgungsordnung lautet nämlich: „Die Pensionskasse leistet Berufungsunfähigkeitsrente an Mitarbeiter, deren ordentliche Mitgliedschaft vor dem 01.01.1985 begründet worden ist. … Ziffer 51 Für Mitarbeiter, deren ordentliche Mitgliedschaft in der Pensionskasse nach dem 31.12.1984 begründet wurde bzw. wird, leistet die CFK anstelle der Pensionskasse die Berufungsunfähigkeitsrente nach Maßgabe der Kassensatzung in der Höhe wie für Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor dem 01.01.1985 begründet wurde.“ c. Entsprechende Regelungen für die Hinterbliebenenrenten finden sich in Ziffer 62 und 63 der CFK-Versorgungsordnung. d. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens wurde unstreitig am 01.07.1981 Mitglied der Pensionskasse. Schon deshalb ist in seinem Fall der arbeitgeberfinanzierte Anteil an der Pensionskassenrente mit 60 % zu veranschlagen. Das Bundesarbeitsgericht führt hierzu neuerdings aus: „Soweit die Beklagte eine abweichende Verteilung des Beitragsaufkommens geltend macht, steht dies nach ihrem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit der behaupteten Übernahme des Risikos der Berufungsunfähigkeit als Direktzusage für Arbeitnehmer, die erst nach dem 31.12.1984 Mitglied der B -Pensionskasse wurden. Dies ist für den vorliegenden Rechtsstreit jedoch schon deshalb unerheblich, weil der Kläger bereits seit dem 01.07.1981 Mitglied der B -Pensionskasse war und deshalb dieser Gesichtspunkt für seine Versorgung keine Rolle spielt.“ (BAG vom 24.01.2017, 3 AZR 289/15, zitiert nach juris, Rn. 56). e. Aber auch unabhängig davon ist der arbeitgeberfinanzierte Teil an der Pensionskassenrente auch nach dem 31.12.1984 mit 60 % und nicht lediglich mit 50 % anzusetzen. Es kommt nämlich zur Überzeugung des Berufungsgerichts nicht darauf an, in welchem Umfang die Beklagte selbst Beiträge in Geld an die Pensionskasse abführt. Maßgeblich ist vielmehr, in welchem Umfang die Beklagte finanziell sicherstellt, dass die satzungemäße Verpflichtung der Pensionskasse erfüllt wird, die Grundversorgung der Versorgungsberechtigten zu gewährleisten. f. Zu den Leistungen der Grundversorgung gehören nicht nur die Altersrente, sondern auch die Leistungen wegen Invalidität oder Tod. Das ergibt sich schon aus § 2 Abs. 1 Abs. 1 BetrAVG. Es wird in Ziffer 12 der CFK-Versorgungsordnung bestätigt. Dort heißt es: „ Die Leistungen der Grundversorgung bestehen aus - Altersrente - Berufsunfähigkeitsrente - Hinterbliebenenrente - Ausbildungsbeihilfe.“ g. Ziffer 8 der Versorgungsordnung bestimmt ausdrücklich, dass die Beklagte für Pensionskassenmitglieder, die ihre Mitgliedschaft nach dem 31.12.1984 begründet haben, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten „ anstelle der Pensionskasse “ zu leisten hat. Dementsprechend gehört es auch weiterhin zu den satzungsmäßigen Aufgaben der Pensionskasse, zum Beispiel das Berufsunfähigkeitsrisiko abzusichern, § 23 Abs. 1 Nr. 1 PK-Satzung. Es kann somit keinen Unterschied machen, ob die Beklagte der Pensionskasse Geld zur Verfügung stellt, damit diese die vollständige Grundversorgung einschließlich z. B. des Berufsunfähigkeitsrisikos selbst vornehmen kann, oder ob die Beklagte die Pensionskasse finanziell dadurch entlastet, dass sie seit dem 01.01.1985 und für ab diesem Zeitpunkt eingetretene Pensionskassenmitglieder die biometrischen Risiken wie Berufsunfähigkeit oder Tod durch eigene Zahlungen abdeckt. h. Der Beklagten ist lediglich einzuräumen, dass sich der finanzielle Aufwand, den sie seit dem 01.01.1985 erbringt, um anstelle der Pensionskasse und für diese die biometrischen Risiken Berufsunfähigkeit und Tod abzudecken, nicht exakt beziffert lässt. Es erscheint jedoch sachgerecht, davon auszugehen, dass die von der Beklagten zur finanziellen Entlastung der Pensionskasse ab dem 01.01.1985 in Eigenregie übernommene Verpflichtung, anstelle der Pensionskasse und für diese Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten zu zahlen, in etwa den Wert besitzt, den sie vorher hierfür durch geldliche Beitragsleistungen an die Pensionskasse erbracht hat. i. Auch deshalb weisen Abschnitt I Abs. 4 Satz 1 sowie zahlreiche Passagen des Begleitschreibens zur CFK-Versorgungsordnung den arbeitgeberfinanzierten Anteil an den Pensionskassenleistungen ausdrücklich mit 60 % aus. 4. Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass sie mit Wirkung zum 01.01.2016 von ihrem aus Ziffern 98 ff. der CFK-Versorgungsordnung folgenden Widerrufsrecht Gebrauch gemacht habe, indem sie entgegen Ziffer 46 Satz 3 der CFK-Versorgungsordnung nunmehr bei Inanspruchnahme der Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Art ‚untechnischen‘ versicherungsmathematischen Abschlag einführen will. a. Der Kläger wendet hiergegen mit Recht ein, dass seit der Aufhebung des gesetzlichen Sicherungsfalls der wirtschaftlichen Notlage in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG in der bis zum 01.01.1999 geltenden Fassung ein auch nur befristeter oder teilweiser Widerruf einer Betriebsrentenzusage wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr zulässig ist (BVerfG vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10; BAG vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02). b. Abgesehen davon, hat die Beklagte auch in tatsächlicher Hinsicht nicht plausibel gemacht, dass bei ihr eine wirtschaftliche Notlage eingetreten ist, die sie zu einem solchen Schritt zwingen würde. 5. Auch die Einrede der Verjährung gegenüber den vom Kläger geltend gemachten Teilansprüchen aus dem Jahre 2011 muss erfolglos bleiben. a. Die am 18.12.2014 beim Arbeitsgericht Köln eingegangene vorliegende Klage wurde der Beklagten ausweislich der bei der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde am 16.01.2015 – und nicht wie die Beklagte behauptet, am 20.01.2015 – zugestellt. b. Damit ist die Zustellung noch ‚demnächst‘ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. aa. Die Dauer der Zustellung fällt vorliegend in die Sphäre des Arbeitsgerichts und wurde vom Kläger nicht etwa durch eigenes Zutun (Fehler bei der Adressierung o. ä.) verursacht. Ungeachtet der bevorstehenden Feiertage (Weihnachten und Jahreswechsel) konnte der Kläger bei Einreichung der Klage am 18.12.2014 mit einer Zustellung an die Beklagte weit vor dem 16.01.2015 rechnen. bb. In solchen Fällen, in denen die Zustelldauer nicht vom Absender verursacht wurde, kann eine Zeit von unter einem Monat, wie vorliegend gegeben, ohne weiteres noch als ‚demnächst‘ im Sinne von § 167 ZPO gewertet werden (vgl. BGH NJW 2005, 1194; BGH NJW 1993, 2811 f.; Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 167 Rdnr. 11 f.). 6. Die Berechnung des Nachzahlungsantrags entspricht der Differenz der von der Beklagten geschuldeten Betriebsrente in Höhe von 531,08 € brutto monatlich zu den tatsächlich gezahlten Beträgen für den Gesamtzeitraum Januar 2011 bis einschließlich April 2016. Da die Beklagte in der Zeit von Januar 2011 bis Oktober 2014 an den Kläger 455,00 € Betriebsrente zahlte, betrug die Monatsdifferenz in diesem Zeitraum 76,08 €. Sie erhöhte sich sodann für den restlichen Anspruchszeitraum aufgrund der nunmehr reduzierten Zahlung seitens der Beklagten auf 126,39 €. 7. Die Forderung des Klägers war antragsgemäß zu verzinsen. Jedoch ist der Beklagten insoweit Recht zu geben, als die Zinsen jeweils nur nachschüssig verlangt werden können. 8. Da die Klage begründet ist, unterliegt die Widerklage der Abweisung. III.1. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da die ursprüngliche Zuvielforderung des Klägers noch als geringfügig anzusehen ist. a. Der Umstand, dass ein Teil des in Höhe von 531,08 € ausgeurteilten Rentenmonatsbetrages, zuletzt nämlich 368,88 €, unstreitig war, vermag die Kostenfolge nicht zu beeinflussen. Unabhängig von der Frage, wie der Streitwert zu beziffern ist, ist dem Kläger ein berechtigtes Interesse daran nicht abzusprechen, den ihm zustehenden Gesamtbetrag titulieren zu lassen; denn die Beklagte hat seit dem Eintritt des Klägers in den Rentenbezug die dem Kläger zustehende Rente insgesamt sechsmal neu berechnet. So zahlte sie vom 01.09.1999 bis zum 28.02.2009 856,00 DM bzw. 437,67 €, vom 01.03.2009 bis 31.10.2014 455,00 €, ab dem 01.11.2014 bis zuletzt 404,69 €. Im vorliegenden Verfahren berechnete die Beklagte die Rente jedoch zunächst auf 406,08 € (Schriftsatz vom 26.08.2015, Seite 5). Sodann vertrat sie die Auffassung, der Rentenanspruch habe von Anfang an nur 368,88 € betragen (Schriftsatz vom 0.08.2016, Seite 3). Zuletzt hat sie die Auffassung vertreten, dass der Rentenanspruch ab dem 01.01.2016 368,88 € betrage. b. Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO des zuletzt von der Beklagten als geschuldet zugestandenen Betrages ist nicht erfolgt. 2. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben. a. Soweit der vorliegende Rechtsstreit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung berühren sollte, sind diese durch eine bereits verstetigte höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geklärt. b. Eine Divergenz der vorliegenden Entscheidung zu Urteilen anderer Kammern des Landesarbeitsgerichts oder des Bundesarbeitsgerichts vermag die Kammer nicht zu erkennen.