Beschluss
11 TaBV 22/15 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2016:1102.11TABV22.15.00
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Leitsätze
Zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bezüglich einer unternehmensübergreifenden Unterstützungskasse
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.01.2015 – 2 BV 51/14 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bezüglich einer unternehmensübergreifenden Unterstützungskasse Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.01.2015 – 2 BV 51/14 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG über eine Unterstützungskasse zusteht. Der Antragsteller, Beteiligter zu 1), ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin gewährt aufgrund von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ihren ca. 180 aktiven Mitarbeitern als auch früheren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung aufgrund Direktzusage. Die Anzahl der Betriebsrentner beläuft sich auf etwa 170 Personen. Im Betrieb der Arbeitgeberin gelangt der Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie für das Gebiet der B D (TV AVWL) vom 22.04.2006 zur Anwendung (Bl. 161 ff. d.A.), der mit Wirkung vom 01.10.2006 den Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen der der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie für das Gebiet der B D vom 03.05.2000 in der Fassung vom 22.04.2006 (Bl. 167 ff. d.A.) abgeändert hat. Nach Maßgabe des TV AVWL haben sich 24 aktiv Beschäftigte der Arbeitgeberin für eine Entgeltumwandlung entschieden. Am 10.01.2014 wurde beim Amtsgericht Siegburg die L Unterstützungskasse e.V.(L U ) eingetragen. Unter dem 10.12.2013 hatte sich die L U eine Satzung gegeben. Die Arbeitgeberin ist Mitglied der L U . Wegen der Einzelheiten der Satzung vom 10.12.2013 wird auf Bl. 6 ff. d. A., hinsichtlich des Leistungsplans auf Bl. 79 ff. d.A. verwiesen. Unter dem 12.11.2014 hat die L U ihre Satzung geändert und weitere, mit der Arbeitgeberin kooperierende Unternehmen als Trägerunternehmen aufgenommen. Es handelt sich dabei um die Industrie-/Beteiligungsberatung S G (I ), die L T G sowie um die E T M G . Wegen der Einzelheiten der geänderten Satzung vom 12.11.2014 wird auf Bl. 91 ff. d. A. Bezug genommen. Die IBS beschäftigt nach Auskunft der Arbeitgeberin vier Arbeitnehmer, davon zwei mit Entgeltumwandlung. Bei der L T G und E T M G seien 15 bis 20 Arbeitnehmer tätig, wovon zwei sich für die Entgeltumwandlung entschieden hätten. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 07.01.1015 (Bl. 100 ff. d.A.) ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats über die L U verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei der L U handele es sich nicht um eine Sozialeinrichtung. Die L U sei lediglich für Betriebsrentner und für die Abwicklung der Entgeltumwandlung aktiver Mitarbeiter zuständig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Beteiligten erster Instanz sowie wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Gegen den ihm am 28.01.2015 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 18.02.2015 Beschwerde eingelegt und diese am 23.02.2015 begründet. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat die L U ihre Satzung am 19.02.2016 erneut abgeändert. Die abgeänderte Satzung sieht u.a. vor, dass ein Beirat aus mindestens drei Mitgliedern gebildet wird, wobei Rentner, Entgeltumwandler und Anwärter der Trägerunternehmen das Recht haben, jeweils einen Vertreter für den Beirat zu wählen und ihn in den Beirat zu entsenden (§ 7 Abs. 3 der Satzung). Eine Sonderregelung ist in § 7 Abs. 4 der Satzung für Anwärter der Arbeitgeberin vorgesehen, diese werden durch zwei Betriebsratsmitglieder vertreten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Satzung vom 19.02.2016 wird auf Bl. 191 ff. d. A. verwiesen. Ferner hat die L U im Laufe des Beschwerdeverfahrens weitere Trägerunternehmen aufgenommen. Zum einen handelt es sich um die L G mit fünf Arbeitnehmern und die W B A , Einzelhandelsunternehmen, mit zwei Mitarbeitern, wovon einer sich für eine Entgeltumwandlung entschieden hat. Der Betriebsrat ist der Ansicht, ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG sei gegeben, da zu den Begünstigten der L U auch aktive Mitarbeiter der Arbeitgeberin, sofern sie sich für eine Entgeltumwandlung entschieden hätten, zählten. Die L U sei lediglich formal für weitere Unternehmen geöffnet worden, um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu unterlaufen. Bei den Leistungen nach dem TV AVWL handele es sich um Leistungen des Arbeitgebers. Wie diese Leistungen von der L U verwendet werden, welchem Wertzuwachs sie unterliegen und wie die Umrechnung in eine spätere Versorgungsleistung erfolge, sei Gegenstand der Verwaltung der L U . Bereits bei der Aufstellung des Leistungsplans sei der Betriebsrat zu beteiligen gewesen. Der Betriebsrat beantragt, 1. auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.01.2015 - 2 BV 51/14 - aufzuheben; 2. festzustellen, dass dem Beteiligten zu 1) ein Mitbestimmungsrecht über die L U e. . gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG zusteht. Die Arbeitgeberin beantragt 1. den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.01.2015 - 2 BV 51/14 - abzuweisen; 2. den Antrag auf Feststellung, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht über die Lemo Unterstützungskasse e.V. gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG zusteht, zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Mit der L U werde Unternehmen, die mit der Arbeitgeberin wirtschaftlich in Verbindung stünden, die Möglichkeit einer kostengünstigen und rentablen Altersversorgung ihrer Mitarbeiter eröffnet. Weitere Mitglieder könnten satzungsgemäß aufgenommen werden. Soweit aktive Mitarbeiter Beiträge aufgrund Entgeltumwandlung in die L U einbringen handele es sich um Lohn. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten vom 23.03.2015, 06.07.2015, 06.01.2016, 22.02.2016, 30.03.2016 und 27.10.2016, die Sitzungsniederschriften vom13.01.2016 und 02.11.2016 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. 2. Die Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, den Antrag auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG zurückgewiesen. Die Ausführungen des Betriebsrats im Beschwerdeverfahren rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. a) Mit dem Betriebsrat ist im Ansatz zunächst davon auszugehen, dass Unterstützungskassen Sozialeinrichtungen im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG sein können. In diesem Fall eröffnet das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG zwar kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Dotierungsrahmens, wohl aber bezüglich der Form, der Ausgestaltung und der Verwaltung der Sozialeinrichtung, einschließlich des Verteilungsplans. Die Ausübung des Mitbestimmungsrechts kann dann auf zwei Wegen erfolgen. Entweder durch die sog. zweistufige oder durch die sog. organschaftliche Lösung. Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen mitbestimmungspflichtige Fragen zunächst zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelt werden; der Arbeitgeber hat dann dafür zu sorgen, dass seine Sozialeinrichtung die getroffene Regelung übernimmt („zweistufige Lösung"). Die Betriebspartner können aber auch die organschaftliche Lösung vereinbaren, wonach der Betriebsrat Vertreter in die Organe der Sozialeinrichtung entsendet und mitbestimmungspflichtige Fragen nur noch in den Beschlussgremien der Sozialeinrichtung behandelt werden (vgl.: BAG, Beschl. v. 13.07.1978 - 3 ABR 108/77 -; BAG, Urt. v. 26.04.1988 - 3 AZR 168/86 - jew. m.w.N.). Es muss sich allerdings um eine Sozialeinrichtung handeln, die nicht den Wirkungsbereich des Betriebs überschreitet, was sich nach dem Zweck der Sozialeinrichtung, ggfs. nach der Satzung, richtet (BAG, Beschl. v. 21.06.1979 - 3 ABR 3/78 -; vgl. auch BAG, Beschl. v. 10.02.2009 - 1 ABR 94/07 -; Fitting, 28. Auflage, § 87 BetrVG Rdn. 342). Die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG will die Arbeitnehmer davor schützen, dass der Arbeitgeber die Verfügung über die für einen sozialen Zweck bereitstehenden Mittel durch deren organisatorische Verselbständigung einer Einflussnahme des Betriebsrats entzieht. Zu diesem Zweck unterwirft das Gesetz auch die Leistungsgewährung durch eine Sozialeinrichtung unter den in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG bestimmten Voraussetzungen der betrieblichen Mitbestimmung. Eine Sozialeinrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG erfordert ein zweckgebundenes Sondervermögen. Die vom Arbeitgeber für die Zuwendung aus sozialen Gründen vorgesehenen Mittel müssen von den laufenden, anderen Zwecken dienenden Betriebsmitteln abgrenzbar sein und einer gesonderten Bewirtschaftung unterliegen. Dies erfordert regelmäßig eine äußerlich erkennbare, auf Dauer gerichtete Organisation. Dazu müssen die einer Sozialeinrichtung zur Verfügung stehenden Mittel einer organisatorisch verselbständigten Verwaltung unterliegen. Dies kann durch eine eigenständige gesellschaftsrechtliche Stellung der Sozialeinrichtung als Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit erfolgen (BAG, Beschl. v. 08.11.2011 - 1 ABR 37/10 - m.w.N.). Von einer sozialen Zweckbestimmung ist auszugehen, wenn den Arbeitnehmern Leistungen oder Vorteile gewährt werden, die keine unmittelbare Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung sind (BAG, Urt. v. 11.07.2000 - 1 AZR 551/99 -; BAG Beschl. v. 10.02.2009 - 1 ABR 94/07 - ). Es handelt sich um Zuwendungen von Mitteln, die der Arbeitgeber aus sozialen Gründen vorgesehen hat (BAG, Beschl. v. 08.11.2011 - 1 ABR 37/10 - ). Die von § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG verlangte betriebs-, unternehmens- oder konzernbezogene Beschränkung des Wirkungsbereichs setzt voraus, dass die Einrichtung für die Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernangehörigen vorgesehen und nicht einem unbestimmten Personenkreis zugänglich ist. Unschädlich ist es allerdings, wenn Außenstehende als Gäste zugelassen werden. Dies folgt daraus, dass das Mitbestimmungsrecht belegschaftsbezogen ist und sich die Legitimation des Betriebsrats von der Belegschaft ableitet, die ihn gewählt hat und die er gegenüber dem Arbeitgeber repräsentiert (BAG, Beschl. v. 10.02.2009 - 1 ABR 94/07 - m.w.N.). Hinsichtlich von Ruheständlern steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zu, denn bezüglich diesem Personenkreis fehlt es an einer demokratischen Legitimation des Betriebsrats, da die ausgeschiedenen Betriebsrentner weder aktiv noch passiv wahlberechtigt sind (BAG, Urt. v. 13.05.1997 - 1 AZR 75/97 -.; offen gelassen: BAG, Urt. v. 10.02.2009 - 3 AZR 653/07 - jew. m.w.N.). b) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist festzustellen, dass es sich bei der L U nicht um eine Sozialeinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG handelt. Der Wirkungsbereich der L U ist nicht auf den Betrieb bzw. das Unternehmen der Arbeitgeberin beschränkt. Weitere Unternehmen, die mit der Arbeitgeberin wirtschaftlich kooperieren, ohne in einem Konzernverbund zu stehen, sind seit der Satzungsänderung vom 12.11.2014 als Trägerunternehmen aufgenommen worden. Damit realisiert sich die in § 3 Abs. 1 bis Abs. 3 der Satzung vorgesehene Möglichkeit einer Erweiterung des Kreises durch Aufnahme weiterer Trägerunternehmen. Der Zweck der L U ist ausdrücklich in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung dokumentiert. Die Zweckbestimmung der Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung ist hiernach auf alle Trägerunternehmen bezogen. Bei der Aufnahme weiterer Mitglieder handelt es sich auch nicht um einen bloßen formalen Akt zwecks Umgehung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats. Dies zeigt sich bereits daran, dass die aufgenommenen Unternehmen selbst Arbeitnehmer beschäftigen, die sich für eine Entgeltumwandlung zwecks Altersvorsorge entscheiden. Hinsichtlich der Zuwendungen der Arbeitgeberin an die L U , soweit sie auf Entgeltumwandlung aktiver Beschäftigter beruht, handelt es sich auch nicht um die Zuwendung von Mitteln, die vom Arbeitgeber aus sozialen Gründen vorgesehen sind. Die Entgeltumwandlung basiert auf den Vorschriften des TV AVWL. Nach § 2 Ziffer 1. des TV AVWL erbringt der Arbeitgeber altersvorsorgewirksame Leistungen gemäß § 3 TV AVWL. Die Höhe der altersvorsorgewirksamen Leistung ergibt sich aus § 3 Nr. 2 TV AVWL. Die Bestimmung des § 3 Nr. 1 b) TV AVWL ermöglicht auf Wahl des Arbeitnehmers u.a. die Umwandlung des Anspruchs gemäß Tarifvertrag Entgeltumwandlung in eine arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgungszusage des Arbeitgebers. Mit der Entgeltumwandlung nach dieser Bestimmung erfüllt der Arbeitgeber lediglich eine tarifvertragliche Verpflichtung, es handelt sich um keine von ihm selbst aus sozialen Gründen vorgesehenen Mittel, seine Altersversorgungszusage gemäß § 3 Nr. 1 b) TV AVWL ist ausdrücklich arbeitnehmerfinanziert. Die Leistungen nach dem TV AVWL sind Bestandteil der dem Arbeitnehmer zustehenden Vergütung. Dies zeigt sich bereits daran, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien, der TVAWL den früheren TV über vermögenswirksame Leistungen abgelöst hat. So ist in der Präambel des TVAWL ausdrücklich niedergelegt, dass die ergänzende private Altersvorsorge der Arbeitnehmer gefördert werden soll. Zu diesem Zweck wird die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen durch die Gewährung altersvorsorgewirksamer Leistungen ersetzt. Die "ersetzten" vermögenswirksamen Leistungen sind arbeitsrechtlich Bestandteil der Vergütung für geleistete Arbeit (vgl. u.a.: BAG, Urt. v. 19.09.2012 - 5 AZR 628/11 - m.w.N.). Soweit der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht für die Mittelverwendung der LEMO UK in Bezug auf die Betriebsrentner reklamiert, fehlt ihm - wie dargelegt - die Reglungsbefugnis wegen mangelnder demokratischer Legitimation. 3. Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den §§ 92 Abs.2, 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor.