Beschluss
7 TaBV 54/16
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig im Sinne von §100 Abs.1 S.2 ArbGG, wenn bei sachkundiger Prüfung nicht bereits auf den ersten Blick feststeht, dass eine Zuständigkeit ausgeschlossen ist.
• Die Verlegung eines Betriebes in ein anderes Gebäude/auf ein anderes Grundstück kann eine Betriebsänderung i.S.d. §111 BetrVG darstellen, auch bei relativ geringer räumlicher Entfernung, wenn damit für die Belegschaft wesentliche Nachteile verbunden sein können.
• Wegfall eines betrieblichen, kostenlosen Parkplatzes und dadurch entstehende Erschwernisse sowie besondere Nachteile für schwerbehinderte Mitarbeiter können Anhaltspunkte dafür sein, dass eine Betriebsverlagerung wesentliche Nachteile i.S.d. §111 S.1 BetrVG zur Folge haben und damit die Aufstellung eines Sozialplans nach §112 BetrVG in Betracht kommt.
Entscheidungsgründe
Einsetzungsbefugnis der Einigungsstelle bei Betriebsverlegung trotz geringer Entfernung • Die Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig im Sinne von §100 Abs.1 S.2 ArbGG, wenn bei sachkundiger Prüfung nicht bereits auf den ersten Blick feststeht, dass eine Zuständigkeit ausgeschlossen ist. • Die Verlegung eines Betriebes in ein anderes Gebäude/auf ein anderes Grundstück kann eine Betriebsänderung i.S.d. §111 BetrVG darstellen, auch bei relativ geringer räumlicher Entfernung, wenn damit für die Belegschaft wesentliche Nachteile verbunden sein können. • Wegfall eines betrieblichen, kostenlosen Parkplatzes und dadurch entstehende Erschwernisse sowie besondere Nachteile für schwerbehinderte Mitarbeiter können Anhaltspunkte dafür sein, dass eine Betriebsverlagerung wesentliche Nachteile i.S.d. §111 S.1 BetrVG zur Folge haben und damit die Aufstellung eines Sozialplans nach §112 BetrVG in Betracht kommt. Der Betriebsrat begehrte die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Verhandlung eines Sozialplans wegen Verlegung des N-Betriebes der Arbeitgeberin in ein anderes Gebäude. Das Arbeitsgericht Bonn setzte die Einigungsstelle ein; die Arbeitgeberin legte Beschwerde ein und rügte offensichtliche Unzuständigkeit, weil die neue Betriebsstätte nur ca. 350 Meter vom bisherigen Standort entfernt sei und daher keine Betriebsänderung i.S.v. §111 BetrVG vorliege. Die Arbeitgeberin führte weiter an, dass der Wegfall eines betriebseigenen Parkplatzes keinen wesentlichen Nachteil darstelle, weil ausreichend öffentliche Parkmöglichkeiten vorhanden seien, und verwies auf mögliche Einzelfallregelungen für einen gehbehinderten Mitarbeiter. Der Betriebsrat betonte hingegen die verschlechterte Park- und Sicherheitssituation, zusätzlichen Zeitaufwand beim Parken und die konkret drohenden Nachteile für den schwerbehinderten Mitarbeiter (Wechsel vom Erdgeschoss in ein Obergeschoss und fehlender fester Parkplatz). Vor dem Beschwerdegericht war bereits die Verlegung vollzogen, und die Parteien waren sich einig, dass nur noch Sozialplanverhandlungen Streitgegenstand sind. • Rechtsgrundlagen: §111 BetrVG (Betriebsänderung), §112 BetrVG (Einigungsstelle und Sozialplan), §100 Abs.1 S.2 ArbGG (offensichtliche Unzuständigkeit). • Begriff der offensichtlichen Unzuständigkeit (§100 Abs.1 S.2 ArbGG): Nur gegeben, wenn bei sachkundiger Beurteilung auf den ersten Blick zweifelsfrei feststeht, dass keine Zuständigkeit bestehen kann; sonst entscheidet die Einigungsstelle selbst über ihre Zuständigkeit. • Auslegung von §111 S.3 Nr.2 BetrVG: Wortlaut erfasst die Verlegung des ganzen Betriebes in ein anderes Gebäude/auf anderes Grundstück; die Literatur sieht jedoch Ausnahmen für rein geringfügige Ortsveränderungen (z.B. innerhalb desselben Gebäudekomplexes oder gegenüberliegende Straßenseite). • Keine starre Geringfügigkeitsgrenze: Die Rechtsprechung erkennt z.B. Betriebsverlagerungen innerhalb einer Gemeinde über 3 km als Betriebsänderung an; eine konkrete Grenze ist schwer zu ziehen, weil auch bei geringen Entfernungen andere Nachteile auftreten können. • Prüfung der konkreten Nachteile: Der Wegfall des bisherigen betrieblichen, kostenlosen Parkplatzes kann zu täglichen Erschwernissen beim Parken, erhöhtem Zeitaufwand und verminderter Sicherheit führen; dies sind relevante Faktoren für das Vorliegen wesentlicher Nachteile nach §111 S.1 BetrVG. • Besondere Rücksicht auf Schwerbehinderte: Für einen gehbehinderten Mitarbeiter kann der fehlende, unmittelbare Parkplatz sowie Verlagerung von Erdgeschossarbeitsplätzen in ein Obergeschoss zu besonderen Nachteilen führen. • Ergebnis der Rechtsbewertung: Vor dem Hintergrund der genannten Umstände ist nicht offensichtlich, dass die Einigungsstelle unzuständig wäre; die Einigungsstelle hat daher zunächst selbst über ihre Zuständigkeit und über die Notwendigkeit eines Sozialplans zu befinden. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet zurückgewiesen worden; die Einsetzungsentscheidung des Arbeitsgerichts bleibt bestehen mit der Maßgabe, dass die Einigungsstelle nur noch über Sozialplanverhandlungen zu entscheiden hat. Das Beschwerdegericht sieht keine offensichtliche Unzuständigkeit i.S.v. §100 Abs.1 S.2 ArbGG, weil die Verlagerung auf einem anderen Grundstück und der wegfallende betriebliche Parkplatz konkrete Nachteile für die Belegschaft und insbesondere für den schwerbehinderten Mitarbeiter begründen können. Da bei sachkundiger Prüfung nicht schon auf den ersten Blick feststeht, dass eine Zuständigkeit ausgeschlossen ist, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die Einigungsstelle zunächst ihre Zuständigkeit selbst prüft. Die Arbeitgeberin verliert, weil die konkret geltend gemachten Nachteile geeignet sind, das Erfordernis von Sozialplanverhandlungen nach §112 i.V.m. §111 BetrVG zumindest nicht offensichtlich auszuschließen.