Urteil
11 Sa 427/16
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2016:0921.11SA427.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.03.2016 – 3 Ca 5779/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. 3 Die am . .19 geborene Klägerin war vom Mai 1970 bis Dezember 1999 bei der A AG beschäftigt und Mitglied der Beklagten, einer von der Arbeitgeberin gegründeten Unterstützungskasse. Diese gewährt u. a. Altersrenten nach den „Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungen gemäß § 2 der Satzung" vom 30.09.1987 (RiL1987). Auf diese Leistungen besteht gerichtsbekannt (LAG Köln 11 Sa 513/16, dort Bl. 8 ff. d. A.) laut § 1 Nr. 2 RiL 1987 kein Rechtsanspruch, Zahlungen erfolgen freiwillig mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs. Nach § 12 Nr. 1 „Freiwilligkeit der Leistungen" der RiL 1987 erfolgen die Unterstützungsleistungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel der Unterstützungskasse. 4 Die Beklagte zahlte an die Klägerin nach Eintritt des Versorgungsfalls ab Januar 2000 monatliche Unterstützungsleistungen in Höhe von 103,13 €. Seit dem April 2014 hat die Klägerin keine Zahlungen mehr erhalten. 5 Mit Urteil vom 16.03.2016 (Bl. 33 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Nachzahlung und zur künftigen Zahlung der Unterstützungsleistungen ab April 2014 verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, selbst eine wirtschaftliche Notlage stelle keinen sachlichen Grund für den Widerruf von Versorgungsleistungen dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. 6 Gegen das ihr am 13.04.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 02.05.2016 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. 7 Die Beklagte verteidigt den Widerruf der Unterstützungsleistungen durch Zahlungseinstellung mit dem Argument der Freiwilligkeit der zugesagten Leistungen. Bei den Leistungen der Unterstützungskasse handele es sich um Schenkungen, nicht um die Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Eine Versorgungszusage sei der Klägerin nicht erteilt worden. 8 Die Beklagte beantragt, 9 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.03.2016, Az.3 Ca 5779/15 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. 12 Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen. Der Klägerin sei bereits bei Vertragsbeginn mitgeteilt worden, dass es eine betriebliche Altersversorgung gebe, ein satzungsgemäßes Widerrufsrecht werde in Abrede gestellt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 02.05.2016 und 25.05.2016, die Sitzungsniederschrift vom 21.09.2016 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet. 16 II. Der Berufung blieb in der Sache der Erfolg versagt. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Gründen, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ab April 2014 weiterhin die monatlichen Unterstützungsleistungen in Höhe von monatlich 103,13 € - nebst Verzugszinsen für die rückständigen Leistungen bis August 2015 - zu zahlen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 17 Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte folgt aus § 2 RiL 1987, dessen Voraussetzungen gegeben sind. Die Klägerin ist durch Aufnahme in die Unterstützungskasse Begünstigter im Sinne des § 1b Abs. 4 Satz 2 BetrAVG. Dem Versorgungsanspruch liegt jedenfalls eine Zusage der Arbeitgeberin aus dem Jahr 1988 an alle Arbeitnehmer zugrunde, wobei der Anspruch entweder auf einer Gesamtzusage oder einer betrieblicher Übung beruht (vgl. hierzu im Einzelnen: LAG Köln, Urteil vom 22.05.2015 - 4 Sa 137/15 - m. w. N.). Verspricht ein Arbeitgeber - wie im Streitfall - betriebliche Versorgungsleistungen durch eine Unterstützungskasse, so handelt es sich dabei um eine Leistung des Arbeitgebers für die als Gegenleistung vom Arbeitnehmer erwartete Betriebstreue. Die Höhe der versprochenen Leistung ist dabei unbeachtlich. Ruhegeldleistungen werden nicht schenkungshalber erbracht, sondern aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in Anerkennung geleisteter Dienste, wobei sie auch Vergütungscharakter haben (BAG, Urteil vom 09.Februar 1968 - 3 AZR 4/67 - m. w. N.). Auch wenn nach dem Wortlaut der Versorgungssatzung kein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Unterstützungskasse gegeben sein soll, vielmehr die Leistungen freiwillig mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs erbracht werden sollen, begründet dies nur ein Widerrufsrecht, das an sachliche Gründe gebunden ist (vgl. etwa: BAG, Urteil vom 05.07.1979 – 3 AZR 197/78 –, BAG, Urteil vom 18.11.2008 – 3 AZR 417/07 – m. w. N.). Die von der Beklagten behaupteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die im Übrigen lediglich schlagwortartig ohne konkrete Belege vorgetragen werden, rechtfertigen schon vom Ansatz her nicht den Widerruf der Unterstützungsleistungen. Ein Widerruf würde im Fall seiner Wirksamkeit zu einem Wegfall der laufenden Betriebsrente des Klägers führen und wäre damit ein Eingriff in die gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG insolvenzgeschützte Rechtsposition des Klägers. Nach den gesetzlichen Wertungen ist ein Widerruf von insolvenzgeschützten Versorgungsansprüchen wegen wirtschaftlicher Notlage jedoch nicht mehr zulässig. Deshalb kann in einer wirtschaftlichen Notlage auch kein sachlicher Grund mehr für einen Widerruf gesehen werden. Die Abschaffung des bis zum 31. Dezember 1998 im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Sicherungsfalls der Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage hat zur Folge, dass eine Versorgungszusage nicht mehr wegen wirtschaftlicher Notlage widerrufen werden kann (BAG, Urteil vom 31.07.2007 - 3 AZR 373/06 -; BAG, Urteil vom 18.11.2008 – 3 AZR 417/07 – m. w. N.). Dieses Ergebnis hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Dem Versorgungsschuldner bleibt die Möglichkeit mit Zustimmung des Pensions-Sicherungs-Vereins einen außergerichtlichen Vergleich mit den Versorgungsempfängern im Falle einer echten Sanierungschance zu schließen (vgl.: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.02.2012 - 1 BvR 2378/10 - m. w. N.). 18 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 19 IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.