Urteil
11 Sa 395/16 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2016:0921.11SA395.16.00
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Leitsätze
Einzelfall
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.02.2016 – 2 Ca 5187/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.02.2016 – 2 Ca 5187/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind, an den Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. Der Kläger war bis zum Jahr 2006 jahrzehntelang bei der Beklagten zu 1) beschäftigt und Mitglied der Beklagten zu 2), einer von der Beklagten zu 1) gegründeten Unterstützungskasse. Diese gewährt u. a. Altersrenten nach den „Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungen gemäß § 2 der Satzung" vom 30.09.1987 (RiL1987). Auf diese Leistungen besteht gerichtsbekannt (LAG Köln 11 Sa 513/16, dort Bl. 8 ff. d. A.) laut § 1 Nr. 2 RiL 1987 kein Rechtsanspruch, Zahlungen erfolgen freiwillig mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs. Nach § 12 Nr. 1 „Freiwilligkeit der Leistungen" der RiL 1987 erfolgen die Unterstützungsleistungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel der Unterstützungskasse. Die Beklagte zu 2) zahlte an den Kläger nach Eintritt des Versorgungsfalls ab Juli 2006 monatliche Unterstützungsleistungen in Höhe von 197,16 €. Seit dem April 2014 hat der Kläger keine Zahlungen mehr erhalten. Mit Urteil vom 17.02.2016 (Bl. 50 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Nachzahlung und zur künftigen Zahlung der Unterstützungsleistungen ab April 2014 verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, selbst eine wirtschaftliche Notlage stelle keinen sachlichen Grund für den Widerruf von Versorgungsleistungen dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Gegen das ihnen am 21.03.2016 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 21.04.2016 Berufung eingelegt und diese am 23.05.2016 begründet. Die Beklagten verteidigen den Widerruf der Unterstützungsleistungen durch Zahlungseinstellung mit dem Argument der Freiwilligkeit der zugesagten Leistungen. Bei den Leistungen der Unterstützungskasse handele es sich um Schenkungen, nicht um die Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Eine Versorgungszusage sei dem Kläger nicht erteilt worden. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.02.2016, Az.2 Ca 5187/15 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen. Die Unterstützungsleistungen seien auch keine Schenkungen, sondern Gegenleistung für die erbrachte Tätigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 20.05.2016 und 24.06.2016, die Sitzungsniederschrift vom 21.09.2016 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet. II. Der Berufung blieb in der Sache der Erfolg versagt. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Gründen, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ab April 2014 weiterhin die monatlichen Unterstützungsleistungen in Höhe von monatlich 197,16 € - nebst Verzugszinsen für die rückständigen Leistungen bis Juni 2015 - zu zahlen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG im Hinblick auf die Beklagte zu 1) und aus § 2 RiL 1987 bezüglich der Beklagten zu 2), dessen Voraussetzungen gegeben sind. Der Kläger ist durch Aufnahme in die Unterstützungskasse Begünstigter im Sinne des § 1b Abs. 4 Satz 2 BetrAVG. Dem Versorgungsanspruch liegt jedenfalls eine Zusage der Arbeitgeberin aus dem Jahr 1988 an alle Arbeitnehmer zugrunde, wobei der Anspruch entweder auf einer Gesamtzusage oder einer betrieblicher Übung beruht. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) durch den Breittritt zur Unterstützungskasse zum Ausdruck gebracht, dass sie den begünstigten Betriebsangehörigen mit Hilfe der Unterstützungskasse eine betriebliche Altersversorgung verschaffen will. Leistet die Unterstützungskasse wegen unzureichender finanzieller Ausstattung nicht, so muss der Arbeitgeber selbst einstehen (vgl. hierzu im Einzelnen: LAG Köln, Urteil vom 22.05.2015- 4 Sa 137/15 - m. w. N.; BAG, Urteil vom 25.01.2000 - 3 AZR 908/98). Diese Verpflichtung des Arbeitgebers folgt aus dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis (BAG, Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 417/07 - m. w. N.). Verspricht ein Arbeitgeber - wie im Streitfall - betriebliche Versorgungsleistungen durch eine Unterstützungskasse, so handelt es sich dabei um eine Leistung des Arbeitgebers für die als Gegenleistung vom Arbeitnehmer erwartete Betriebstreue. Die Höhe der versprochenen Leistung ist dabei unbeachtlich. Ruhegeldleistungen werden nicht schenkungshalber erbracht, sondern aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in Anerkennung geleisteter Dienste, wobei sie auch Vergütungscharakter haben (BAG, Urteil vom 09.02.1968 - 3 AZR 4/67 - m. w. N.). Auch wenn nach dem Wortlaut der Versorgungssatzung kein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Unterstützungskasse gegeben sein soll, vielmehr die Leistungen freiwillig mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs erbracht werden sollen, begründet dies nur ein Widerrufsrecht, das an sachliche Gründe gebunden ist (vgl. etwa: BAG, Urteil vom 05.07.1979 – 3 AZR 197/78 –, BAG, Urteil vom 18.11.2008 – 3 AZR 417/07 – m. w. N.). Die von den Beklagten behaupteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die im Übrigen lediglich schlagwortartig ohne konkrete Belege vorgetragen werden, rechtfertigen schon vom Ansatz her nicht den Widerruf der Unterstützungsleistungen. Ein Widerruf würde im Fall seiner Wirksamkeit zu einem Wegfall der laufenden Betriebsrente des Klägers führen und wäre damit ein Eingriff in die gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG insolvenzgeschützte Rechtsposition des Klägers. Nach den gesetzlichen Wertungen ist ein Widerruf von insolvenzgeschützten Versorgungsansprüchen wegen wirtschaftlicher Notlage jedoch nicht mehr zulässig. Deshalb kann in einer wirtschaftlichen Notlage auch kein sachlicher Grund mehr für einen Widerruf gesehen werden. Die Abschaffung des bis zum 31. Dezember 1998 im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Sicherungsfalls der Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage hat zur Folge, dass eine Versorgungszusage nicht mehr wegen wirtschaftlicher Notlage widerrufen werden kann (BAG, Urteil vom 31.07.2007 - 3 AZR 373/06 -; BAG, Urteil vom 18.11.2008 – 3 AZR 417/07 – m. w. N.). Dieses Ergebnis hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Dem Versorgungsschuldner bleibt die Möglichkeit mit Zustimmung des Pensions-Sicherungs-Vereins einen außergerichtlichen Vergleich mit den Versorgungsempfängern im Falle einer echten Sanierungschance zu schließen (vgl.: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.02.2012 - 1 BvR 2378/10 - m. w. N.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.