Urteil
11 Sa 167/16
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2016:0921.11SA167.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.11.2015 – 11 Ca 4871/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. 3 Der am . .19 geborene Kläger war seit dem Jahre 1983 bei der A AG beschäftigt und Mitglied der Beklagten, einer von der Arbeitgeberin gegründeten Unterstützungskasse. Diese gewährt u. a. Altersrenten nach den „Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungen gemäß § 2 der Satzung" vom 30.09.1987 (RiL1987). Auf diese Leistungen besteht laut § 1 Nr. 2 RiL 1987 kein Rechtsanspruch, Zahlungen erfolgen freiwillig mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs. Nach § 12 Nr. 1 „Freiwilligkeit der Leistungen" der RiL 1987 erfolgen die Unterstützungsleistungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel der Unterstützungskasse. 4 Die Beklagte zahlte an den Kläger nach Eintritt des Versorgungsfalls ab April 2003 monatliche Unterstützungsleistungen in Höhe von 92,80 €. Seit dem März 2014 hat der Kläger keine Zahlungen mehr erhalten. 5 Mit Urteil vom 19.11.2015 (Bl. 57 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Nachzahlung und zur künftigen Zahlung der Unterstützungsleistungen ab März 2014 verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Freiwilligkeitsvorbehalt der RiL 1987 lasse einen Widerruf wegen den von der Beklagten behaupteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht zu. Das Widerrufsrecht sei an sachliche Gründe gebunden. Eine wirtschaftliche Notlage oder wirtschaftliche Schwierigkeiten kämen als sachliche Gründe nicht in Frage, denn der Widerruf betreffe eine insolvenzgeschützte Rechtsposition. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. 6 Gegen das ihr am 08.01.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 05.02.2016 Berufung eingelegt und diese am 08.03.2016 begründet. 7 Die Beklagte rechtfertigt den Widerruf der Unterstützungsleistungen durch Zahlungseinstellung mit dem Argument der Freiwilligkeit der zugesagten Leistungen. Die Leistungen seien kein wesentlicher Teil der Altersversorgung, Anwartschaften seien mangels Beitragsleistung der Arbeitnehmer nicht begründet worden. 8 Die Beklagte beantragt, 9 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.11.2015, Az. 11 Ca 4871/15, aufzuheben und die Klage abzuweisen. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen. 12 Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Er habe durch seine Betriebstreue die von ihm geforderte Leistung für die zugesagte betriebliche Altersversorgung erbracht. Ein konkludenter Widerruf durch die Zahlungseinstellung sei nicht erfolgt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 08.03.2016 und 06.04.2016, die Sitzungsniederschrift vom 21.09.2016 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet. 16 II. Der Berufung blieb in der Sache der Erfolg versagt. Das Arbeitsgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Beklagte verurteilt, an den Kläger ab März 2014 weiterhin die monatlichen Unterstützungsleistungen in Höhe von monatlich 92,80 € - nebst Verzugszinsen für die rückständigen Leistungen bis Juni 2016 - zu zahlen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 17 Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte folgt aus § 2 RiL 1987, dessen Voraussetzungen unstreitig gegeben sind. Der Kläger ist durch Aufnahme in die Unterstützungskasse Begünstigter im Sinne des § 1b Abs. 4 Satz 2 BetrAVG. Verspricht ein Arbeitgeber - wie im Streitfall - betriebliche Versorgungsleistungen durch eine Unterstützungskasse, so handelt es sich dabei um eine Leistung des Arbeitgebers für die als Gegenleistung vom Arbeitnehmer erwartete Betriebstreue. Die versprochene Höhe der Leistung ist dabei unbeachtlich. Auch wenn nach dem Wortlaut der Versorgungssatzung kein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Unterstützungskasse gegeben sein soll, vielmehr die Leistungen freiwillig mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs erbracht werden sollen, begründet dies nur ein Widerrufsrecht, das an sachliche Gründe gebunden ist (vgl. etwa: BAG, Urteil vom 05.07.1979 – 3 AZR 197/78 –, BAG, Urteil vom 18.11.2008 – 3 AZR 417/07 – m. w. N.). Die von der Beklagten behaupteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die im Übrigen lediglich schlagwortartig ohne konkrete Belege vorgetragen werden, rechtfertigen schon vom Ansatz her nicht den Widerruf der Unterstützungsleistungen. Ein Widerruf würde im Fall seiner Wirksamkeit zu einem Wegfall der laufenden Betriebsrente des Klägers führen und wäre damit ein Eingriff in die gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG insolvenzgeschützte Rechtsposition des Klägers. Nach den gesetzlichen Wertungen ist ein Widerruf von insolvenzgeschützten Versorgungsansprüchen wegen wirtschaftlicher Notlage jedoch nicht mehr zulässig. Deshalb kann in einer wirtschaftlichen Notlage auch kein sachlicher Grund mehr für einen Widerruf gesehen werden. Die Abschaffung des bis zum 31. Dezember 1998 im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Sicherungsfalls der Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage hat zur Folge, dass eine Versorgungszusage nicht mehr wegen wirtschaftlicher Notlage widerrufen werden kann (BAG, Urteil vom 31.07.2007 - 3 AZR 373/06 -; BAG, Urteil vom 18.11.2008 – 3 AZR 417/07 – m. w. N.). Dieses Ergebnis hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Dem Versorgungsschuldner bleibt die Möglichkeit mit Zustimmung des Pensions-Sicherungs-Vereins einen außergerichtlichen Vergleich mit den Versorgungsempfängern im Falle einer echten Sanierungschance zu schließen (vgl.: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.02.2012 - 1 BvR 2378/10 - m. w. N.). 18 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 19 IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.