4 Ta 179/16 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
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1) Der Wert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (wie LAG Köln 30.12.2015 - 12 Ta 347/15).
2) Der Wert eines mit der Vollstreckungsgegenklage verbundenen Antrages, die vollstreckbare Ausfertigung des Titels heraus zu geben, bemisst sich nach dem Interesse, Missbrauch zu verhindern. Das kann unter Umständen zusätzlich zum Wert der Vollstreckungsgegenklage wertmäßig nicht ins Gewicht fallen (wie BGH 09.06.2014 – VIII ZB 124/03).
3) Anträge nach § 769 und/oder § 770 ZPO können insgesamt mit einem Fünftel des Hauptsachewertes der Vollstreckungsgegenklage bewertet werden.
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigen der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.06.2016 – 5 Ca 932/16 – unter Einbeziehung des Abhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 06.07.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 118.800,00 € festgesetzt.