Urteil
11 Sa 1206/15
LAG KOELN, Entscheidung vom
7mal zitiert
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Anwendung des MTV 1978 gilt die Weitergeltung der regionalen Regelungen zur Nachtarbeit; Nachtschichtarbeit im Rahmen eines regelmäßigen Schichtplans ist keine zuschlagspflichtige Nachtarbeit im Tarifsinne.
• Der niedrigere Nachtschichtzuschlag (15 %) ist nicht mit dem höheren Nachtarbeitszuschlag (50 %) kumulierbar; die Kumulationsregel des früheren MTV 1970 führt nicht dazu, dass regelmäßige Nachtschichtarbeit mit 65 % zu vergüten ist.
• Tarifnormen sind nach ihrem Wortlaut, tariflichen Gesamtzusammenhang und Zweck auszulegen; bei Zweifeln können Entstehungsgeschichte und praktische Tarifhandhabung berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Kumulation von Nacht- und Nachtschichtzuschlägen bei regelmäßiger Nachtschichtarbeit • Bei Anwendung des MTV 1978 gilt die Weitergeltung der regionalen Regelungen zur Nachtarbeit; Nachtschichtarbeit im Rahmen eines regelmäßigen Schichtplans ist keine zuschlagspflichtige Nachtarbeit im Tarifsinne. • Der niedrigere Nachtschichtzuschlag (15 %) ist nicht mit dem höheren Nachtarbeitszuschlag (50 %) kumulierbar; die Kumulationsregel des früheren MTV 1970 führt nicht dazu, dass regelmäßige Nachtschichtarbeit mit 65 % zu vergüten ist. • Tarifnormen sind nach ihrem Wortlaut, tariflichen Gesamtzusammenhang und Zweck auszulegen; bei Zweifeln können Entstehungsgeschichte und praktische Tarifhandhabung berücksichtigt werden. Der Kläger, W./E., arbeitet seit 1970 in Schichtdienst für die Beklagte, ein Textilunternehmen, und ist tarifvertraglich gebunden. Der Arbeitgeber zahlt für Nachtschicht einen Zuschlag von 15 % sowie pauschal 0,56 € pro Nachtstunde. Der Kläger verlangt zusätzlich für geleistete Nachtschichtstunden für August 2014 bis Juli 2015 einen weiteren Nachtarbeitszuschlag von 50 % je Stunde. Streitpunkt ist, ob regelmäßige Nachtschichtarbeit nach den Tarifverträgen (MTV 1978 i.V.m. Protokollnotiz und früherem MTV 1970) als zuschlagspflichtige Nachtarbeit im Sinne eines höheren 50%-Zuschlags zu qualifizieren ist. Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger stattgegeben; die Beklagte legte Berufung ein mit der Auffassung, die Normen seien auszulegen und die Kumulation sei nicht gewollt. Die Berufungskammer hat zu klären, ob die Weitergeltung regionaler Regeln des MTV 1970 unter dem MTV 1978 die Kumulation rechtfertigt. • Auslegungsgrundsätze: Tarifverträge sind wie Gesetze nach Wortlaut, Gesamtzusammenhang und dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien auszulegen; bei Zweifeln sind Entstehungsgeschichte und praktische Tarifübung heranziehbar. • Wortlaut und Fortgeltung: §5 Nr.2 Satz1, Nr.5 Satz2 MTV 1978 ordnet die Weitergeltung der früheren bezirklichen Bestimmungen an; deshalb ist für den Tarifbereich D entscheidend, welche Regelung der MTV 1970 enthielt. • Systematik MTV 1970: Der MTV 1970 unterscheidet zwischen Nachtarbeit (22–6 Uhr) mit 50 % und Nachtschichtzuschlag für die ganze Schicht (15 %) bei Schichtbetrieb; bei Zusammentreffen verschiedener Zuschläge gilt grundsätzlich nur der höhere Zuschlag, der Nachtschichtzuschlag aber ist zusätzlich zu vergüten. • Zweckorientierte Auslegung: Nachtarbeit im Tarifsinne zielt typischerweise auf unregelmäßige, außerplanmäßige Nachtarbeit ab und rechtfertigt höhere Zuschläge wegen erhöhter sozialer Desynchronisation; regelmäßige Nachtschichtarbeit ist planbar und weniger belastend, daher anders zu vergüten. • Praktikabilität und Systemvermeidung: Würde man regelmäßige Nachtschichtarbeit stets mit 65 % vergüten, würden systemwidrige Ergebnisse entstehen, etwa dass Sonntags- oder Mehrarbeitszuschläge im Nachtdienst nicht zusätzlich berücksichtigt werden könnten. • Praktische Tarifhandhabung: Die bisherige tarifliche Praxis bestätigt, dass die Tarifparteien die unterschiedliche Belastungsintensität zwischen regelmäßiger Nachtschicht und unregelmäßiger Nachtarbeit unterschiedlich geregelt wissen wollten. • Rechtsfolge: Die Tätigkeit des Klägers im regelmäßigen Nachtschichtdienst ist keine zuschlagspflichtige Nachtarbeit im Tarifsinne; ein Anspruch auf den zusätzlichen 50%-Zuschlag besteht nicht. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Begründet wird dies damit, dass nach Auslegung der einschlägigen Tarifnormen (MTV 1978 i.V.m. Protokollnotiz und MTV 1970) regelmäßige Nachtschichtarbeit nicht als die im Tarif gemeinte Nachtarbeit zu qualifizieren ist, die einen höheren 50%-Zuschlag auslösen würde. Vielmehr stellt der 15%-Zuschlag für Nachtschichten die dafür vorgesehene, eigenständige Vergütung dar; eine Kumulation mit dem Nachtarbeitszuschlag ist nicht vorgesehen. Die Entscheidung berücksichtigt Wortlaut, Zweck, systematischen Zusammenhang und die praktische tarifliche Handhabung; deshalb steht dem Kläger der begehrte zusätzliche 50%-Zuschlag nicht zu. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision des Klägers wurde zugelassen.