Urteil
11 Sa 1025/15
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2016:0831.11SA1025.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrags vom 02.05.2016 wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg – 4 Ca 2592/14 G – kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über die Erteilung eines Arbeitszeugnisses. 3 Der Kläger war in der Zeit von Januar 1988 bis einschließlich August 2007 bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter (Spartenverkaufsleiter) beschäftigt. Mit Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrags vom 06.08.2007 haben die Parteien das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01.09.2007 aufgehoben und durch einen Geschäftsführervertrag ersetzt. Das Geschäftsführeranstellungsverhältnis endete aufgrund Kündigung der Beklagten vom 14.10.2013 zum 30.06.2014. 4 Mit E-Mail vom 20.07.2014 bat der Kläger neben der Ausstellung eines Dienstzeugnisses für die Zeit des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses auch um ein Arbeitszeugnis für den Zeitraum Januar 1998 bis August 2007. Die Assistentin der Geschäftsleitung der Beklagten, Frau W , antwortete mit E-Mail vom 21.07.2014 (Bl. 20 d. A.) und bat um eine Aufstellung der Tätigkeiten und Aufgabenschwerpunkte. Sie kündigte nach Durchsicht der Auflistung die Erstellung eines Zeugnisses an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.09.2014 wies der Kläger das Ansinnen der Beklagten, eine Aufstellung seiner Tätigkeiten zu erstellen und zu übersenden, zurück. Es sei nicht Aufgabe des Angestellten, sondern des Arbeitgebers, die Tätigkeiten aus der Personalakte zu rekonstruieren. 5 Nachdem die Beklagte in der Folgezeit kein Arbeitszeugnis erteilt hatte, hat der Kläger am 12.11.2014 beim Arbeitsgericht Klage erhoben. 6 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.08.2015 (Bl. 118 ff. d.A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Zeugniserteilungsanspruch sei verjährt. Die Erhebung der Einrede der Verjährung sei weder rechtsmissbräuchlich noch habe die Beklagte konkludent auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. 7 Gegen das ihm am 02.10.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.10.2015 Berufung eingelegt und diese am 03.12.2015 begründet. 8 Mit Urteil vom 20.04.2016 hat das Landesarbeitsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten wurde. 9 Mit dem am 02.05.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begehrt der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. 10 Der Kläger trägt vor, die Berufungsbegründungsschrift sei am 23.11.2015 ordnungsgemäß auf den Postweg gebracht worden. Im Hinblick auf die normale Postlaufzeit habe er darauf vertrauen dürfen, dass die Berufungsbegründung rechtzeitig beim Landesarbeitsgericht eingehe. In der Sache sei die Berufung auch begründet. Die damalige Personalleiterin Scherer habe dem Kläger in einem Telefonat im März 2008 zugesichert, er werde im Falle der Beendigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses auch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erhalten. Darüber hinaus habe der Kläger aufgrund der E-Mail vom 21.07.2014 auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses vertrauen dürfen. 11 Der Kläger beantragt, 12 1. ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; 13 2. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.08.2015, Az. 4 Ca 2592/14 G, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Arbeitszeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstrecht. 14 Die Beklagte beantragt, 15 den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung zurückzuweisen. 16 Die Beklagte bestreitet die von dem Kläger behauptete Zusage der ehemaligen Personalleiterin, jedenfalls habe sie niemals eine zeitlich unbegrenzte Zusage erteilt, da eine solche Zusage nicht sinnvoll erfüllt werden könne. Zum Zeitpunkt der E-Mail vom 21.07.2014 sei der Zeugniserteilungsanspruch bereits verjährt gewesen. Zudem sei der Kläger der Aufforderung zur Darstellung seiner Tätigkeiten nicht nachgekommen. Aufgrund der unmittelbaren Aufnahme einer Tätigkeit bei einem direkten Konkurrenten der Beklagten fehle der Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Der Wiedereinsetzungsantrag sei verfristet. Bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Post sei es geboten, den rechtzeitigen Eingang bei Gericht zu erfragen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 23.11.2015, 07.01.2016, 12.04.2016, 19.04.2016, 20.04.2016, 02.05.2016, 07.06.2016 und 19.08.2016, die Sitzungsniederschriften vom 20.04.2016 und 31.08.2016 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Zum einen sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft, zum anderen wurde sie innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und dem Kläger war wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag ist nach den §§ 234, 236 ZPO form- und fristgerecht erfolgt. Der Kläger hat im Kammertermin vom 20.04.2016 positive Kenntnis von der Versäumung der Begründungsfrist erlangt, so dass der unter dem 02.05.2016 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist erfolgte. Der Kläger hat durch eidesstattliche Versicherung der mit dem Postausgang betrauten Auszubildenden Hinkel (Bl. 207 d. A.) glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbegründungsschrift am 23.11.2015 ordnungsgemäß auf den Postwege gebracht wurde. An der Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist trifft den Kläger kein Verschulden. Der Kläger durfte darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten, die die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werde, eingehalten werden. Dabei darf eine Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden (LAG Köln, Urt. v. 08.11.2011 - 11 Sa 1410/09 - m.w.N.). Mithin konnte der Kläger vom rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung am 24.11.2016 beim Landesarbeitsgericht ausgehen. Da glaubhaft gemacht worden ist, dass die Berufungsbegründung rechtzeitig und ordnungsgemäß auf den Postweg gebracht wurde, waren die Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht verpflichtet, sich darüber zu vergewissern, ob die Begründung ihrer Berufung innerhalb der Begründungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen war (BGH, Beschl. v. 06.05.2015 - VII ZB 19/14 - m.w.N.). 20 II. Die Berufung ist in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO) ist verjährt. Die Beklagte hat auf die Verjährungseinrede weder rechtsverbindlich verzichtet noch erweist sich ihr Verhalten als rechtsmissbräuchlich. 21 1. Der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB. Der Anspruch des Klägers ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.08.2007 entstanden. Mit Abschluss des Jahres 2007 wurde gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist in Gang gesetzt, so das Verjährung nach Ablauf des 31.12.2010 eingetreten ist. 22 2. Entgegen der Ansicht des Klägers steht der Verjährungseinrede der Beklagten nicht die vom Kläger behauptete Zusage der ehemaligen Personalleiterin in einem Telefonat im März 2008 entgegen. Die Zusage verhält sich nicht ausdrücklich zu der Frage, ob eine Zeugniserteilung auch dann erfolgt, wenn der Anspruch verjährt ist. Nach den §§ 133, 157 BGB durfte der Kläger die angebliche Zusage unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und nach Treu und Glauben (§§ 133, 157, 242 BGB) auch nicht so verstehen, dass die Erteilung des Arbeitszeugnisses auch nach Ablauf der Verjährungsfrist rechtsverbindlich zugesagt wurde. 23 a) Ein vom Arbeitgeber gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO auszustellendes qualifiziertes Zeugnis muss in erster Linie wahr sein (BAG, Urt. v. 18.11.2014 - 9 AZR 584/13 - m.w.N.). Werden Arbeitszeugnisse erst Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt, so ist nicht gewährleistet, dass sie inhaltlich zutreffend sind (BAG, Urt. v, 17.02.1988 - 5 AZR 638/86 -). Falsche Zeugnisangaben setzen den Arbeitgeber des Risikos der Inanspruchnahme auf Schadenersatz Dritter aus (vgl. z.B.: ErfK/Müller-Glöge, 16. Auflage, § 109 GewO Rdn. 68 ff. m.w.N.). Bei der Annahme eines konkludenten oder stillschweigend abgegebenen Verzichts auf die Einrede der Verjährung ist - jedenfalls vor Ablauf der Verjährungsfrist - Zurückhaltung geboten, weil sie den Schuldner sehr belastet und eine Ausnahme darstellt (Erman/Schmidt-Räntsch, 14. Auflage, § 214 BGB Rdn. 6 m.w.N.). Daraus folgt, dass aus Gründen des mit den Verjährungsvorschriften bezweckten Schuldnerschutzes eine klare und deutliche Aussage zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung erforderlich ist; die Aussage bei objektiver Betrachtungsweise nur in diesem Sinne verstanden werden konnte (vgl. OLG Celle - Urt. v. 25.08.2011 - 13 U 115/10 - m.w.N.). 24 b) Nach diesen Grundsätzen enthält die angebliche Zusage im Telefonat März 2008 keinen Verzicht auf die Verjährungseinrede. Die Parteien haben weder über die Verjährungsproblematik gesprochen noch hat die Personalleiterin von sich aus Äußerungen getätigt, aus denen der Kläger redlicher Weise auf den Verzicht auf die Verjährungseinrede schließen durfte. Im Gegenteil musste ihm bei Beachtung der Verkehrssitte und verständiger Würdigung der Interessenlage der Beklagten im Hinblick auf das Wahrheitsgebot und das Haftungsrisiko klar sein, dass die Zusage zeitlich auf den gesetzlichen Rahmen der Verjährungsvorschriften beschränkt war. Vor diesem Hintergrund durfte der Kläger auch nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte nach Ablauf der Verjährungsfristen ein Arbeitszeugnis erteilen werde. 25 3. Auch in der E-Mail vom 21.07.2014 liegt kein rechtserheblicher Verzicht auf Erhebung der Verjährungseinrede. Diese E-Mail verhält sich weder ausdrücklich noch konkludent zur Verjährungsproblematik. Sie enthält lediglich ein unverbindliches Entgegenkommen der Beklagten hinsichtlich der Verfahrensweise für die Erteilung des begehrten Zeugnisses. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass der Verfasserin überhaupt bewusst war oder sie jedenfalls damit rechnete, dass die Verjährung abgelaufen ist. Ein Verzichtswille setzt jedoch voraus, dass der Verzichtende sich dessen bewusst ist oder jedenfalls mit der Möglichkeit rechnet, Verjährung sei eingetreten (vgl.: BGH, Urt. v. 21.11.1996 - IX ZR 159/95 - m.w.N.). Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass die Assistentin der Geschäftsleitung überhaupt zur Abgabe einer Verzichtserklärung zu Lasten der Beklagten nach den §§ 164 ff. BGB bevollmächtigt war. Aus dem Auftrag von Frau Höfel (Geschäftsleitung Personal) an die Assistentin, die E-Mail des Klägers zu beantworten, lässt sich eine solche Bevollmächtigung jedenfalls nicht hinreichend schließen. Schließlich stand das Entgegenkommen der Beklagten auch unter dem Vorbehalt, dass der Kläger zunächst eine Aufstellung seiner Tätigkeiten und Aufgabenschwerpunkte nebst relevanter Daten einreichen sollte, was der Kläger jedoch verweigert hat. 26 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 27 IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.