OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 TaBV 12/16

LAG KOELN, Entscheidung vom

2mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Erschöpfung der Vorschlagsliste für freizustellende Betriebsratsmitglieder ist die Ersatzfreistellung durch Mehrheitswahl zu ermitteln. • Die Wahl der Ersatzfreistellung bedarf keines einstimmigen Beschlusses und keiner Dreiviertelmehrheit; einschlägige Quoren zur Abberufung gelten nicht sinngemäß für die Wahl. • Fehlt eine gesetzliche Regelung über das Ausscheiden aus der Freistellung, besteht eine planwidrige Regelungslücke, die zugunsten einer praktikablen Lösung durch Nachbesetzung zu schließen ist.
Entscheidungsgründe
Ersatzfreistellung bei erschöpfter Vorschlagsliste: Mehrheitswahl zulässig • Bei Erschöpfung der Vorschlagsliste für freizustellende Betriebsratsmitglieder ist die Ersatzfreistellung durch Mehrheitswahl zu ermitteln. • Die Wahl der Ersatzfreistellung bedarf keines einstimmigen Beschlusses und keiner Dreiviertelmehrheit; einschlägige Quoren zur Abberufung gelten nicht sinngemäß für die Wahl. • Fehlt eine gesetzliche Regelung über das Ausscheiden aus der Freistellung, besteht eine planwidrige Regelungslücke, die zugunsten einer praktikablen Lösung durch Nachbesetzung zu schließen ist. Die Arbeitgeberin hat einen elfköpfigen Betriebsrat mit zwei freigestellten Mitgliedern gewählt. Bei der konstituierenden Sitzung wurden die Freistellungen nach Verhältniswahl anhand zweier Listen verteilt; Liste 1 erhielt zwei Freistellungen. Ein freigestelltes Mitglied der Liste 1 schied aus dem Betriebsrat aus. In der Folge wählte der Betriebsrat in einer Sitzung eine Ersatzfreigestellte durch Mehrheitswahl; ein Listenvertreter des Antragstellers war nicht gewählt. Der Antragsteller rügte, die Ersatzfreistellung sei unzulässig, weil die Reihenfolge der Vorschlagslisten fortzusetzen oder andernfalls ein einstimmiger Beschluss bzw. eine Dreiviertelmehrheit erforderlich gewesen sei. Das Arbeitsgericht wies die Anfechtung zurück. Der Antragsteller legte Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein. • Rechtliche Lücke: Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung für das Ausscheiden aus der Freistellung stellt eine planwidrige Regelungslücke dar; die Mindestzahl der Freigestellten ist für die gesamte Amtszeit sicherzustellen (§§ 25 Abs.2 Satz1, 38 Abs.2 Satz3 BetrVG sind zu beachten). • Nachbesetzung bei Verhältniswahl: Sind Freistellungen ursprünglich nach Verhältniswahl erfolgt, sind Ersatzfreistellungen grundsätzlich der Reihe nach aus der Vorschlagsliste zu entnehmen, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte; eine vollständige Neuwahl aller Freigestellten ist nicht erforderlich. • Erschöpfte Liste und Mehrheitswahl: Erscheint die betreffende Vorschlagsliste erschöpft, ist der Ersatz im Wege der Mehrheitswahl zu bestimmen; der Listenschutz reicht nicht weiter als der Wahlvorschlag und schließt eine Übertragung nach § 15 Abs.3 WO BetrVG nicht ein. • Kein Einstimmigkeits- oder Dreiviertelquorum: Die Durchführung der Mehrheitswahl setzt keinen einstimmigen Beschluss des Betriebsrats voraus. Die Quoren, die das Gesetz für die Abberufung (z. B. § 27 Abs.3 Satz5, § 38 Abs.2 Satz8 BetrVG) vorsieht, sind nicht sinngemäß auf die Wahl der Freizustellenden anzuwenden, da andernfalls die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats gefährdet würde. • Folgen für den Antragsteller: Vor diesem Hintergrund liegt kein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens vor; die Anfechtung kann daher nicht durchdringen (§ 19 Abs.1 BetrVG entsprechend anzuwenden). Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; seine Anfechtung der Wahl der Ersatzfreigestellten ist unbegründet. Die Kammer stellt fest, dass bei Erschöpfung der ursprünglichen Vorschlagsliste die Ersatzfreistellung durch Mehrheitswahl zu ermitteln ist; hierfür ist weder ein einstimmiger Betriebsratsbeschluss noch eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Der Antragsteller ist daher nicht als freigestelltes Betriebsratsmitglied anzusehen und sein Name muss nicht nach § 38 Abs.2 Satz3 BetrVG der Arbeitgeberin mit Wirkung vom 01.03.2015 bekannt gegeben werden. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da die Fragen grundsätzliche Bedeutung haben.