Urteil
12 Sa 943/15
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2016:0726.12SA943.15.00
8Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.09.2015 – 3 Ca 1302/15 – wird zurückgewiesen. 2. Auf die Anschlussberufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.09.2015 – 3 Ca 1302/15 – abgeändert. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus der am 27.03.1961 auf der Grundlage der Allgemeinen Versorgungsordnung der C -R -K GmbH (Schwarzes Buch) erteilten Direktzusage vorbehaltlich künftiger jährlicher Anpassungen entsprechend der Änderungen der von der Klägerin bezogenen gesetzlichen Rente Ruhegehalt in Höhe von 533,96 € (fünfhundertdreiunddreißig 96/100 Euro) brutto monatlich im Voraus, jeweils zum 1. des Monats und beginnend ab dem 01.03.2016 zu zahlen; ein möglicherweise der Beklagten zustehendes Recht gemäß Ziffer V. c) der Versorgungsordnung, Leistungen zu kürzen, bleibt unberührt. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus der am 01.01.1973 erklärten, später erweiterten, zusätzlichen Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenen-Versorgungszusage der C -R -K GmbH Ruhegehalt von 131,57 € (einhunderteinunddreißig 57/100 Euro) brutto monatlich im Voraus, jeweils zum 1. des Monats und beginnend ab dem 01.03.2016 zu zahlen; ein möglicherweise der Beklagten zustehendes Recht gemäß Ziffer 7. der Versorgungsrichtlinie, Leistungen zu kürzen, bleibt unberührt. 5. Im übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln. 7. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Betriebsrenten-Kürzung und die zutreffende Höhe des Betriebsrenten-Anspruchs. 3 Die Beklagte ist ein inhabergeführtes Familienunternehmen, welches sich u. a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von Reinigungsmitteln befasst und auf eine ca. achtzigjährige Firmengeschichte zurückblicken kann. Zuletzt waren bei der Beklagten lediglich noch ca. 20 aktive Arbeiternehmer beschäftigt, denen ca. 31 Betriebsrentenempfänger gegenüberstehen. 4 Bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der C -R -K -GmbH, gilt seit dem 01.01.1963 eine Versorgungsordnung, die Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung aufgrund einer ausschließlich arbeitgeberfinanzierten Direktzusage vorsieht. Der Rentenanspruch setzt sich aus einer Grundrente und ggf. einer weiteren Zusatzrente zusammen. 5 Hinsichtlich der in der Versorgungsordnung 1963 geregelten Grundrente (Altersrente) bestimmt Ziffer III. a der Versorgungsordnung unter der Überschrift „Umfang der Versorgungsleistungen“: 6 „a) Altersrente 7 (…) 8 (Abs. 2) 9 Die Altersrente beträgt 50 % der Altersrente der Invaliden- oder Angestelltenversicherung, vermindert um 1 % für jedes Jahr, das der Betriebsangehörige bei Eintritt in die Firma älter als 20 Jahre war; die Altersrente beträgt mindestens 0,6 % des Bruttoeinkommens des letzten Dienstjahres für jedes bei der Firma zurückgelegte Dienstjahr. Als Bruttoeinkommen gilt höchstens die Beitragsbemessungsgrenze der Invaliden-Angestelltenversicherung.“ 10 Unter Punkt V. „Allgemeine Bestimmungen“ der Versorgungsordnung lautet Unterpunkt V. c): 11 „c) Vorbehaltsklausel 12 Die Firma behält sich vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Erteilung der Pensionszusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass der Firma die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Pensionsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann. 13 Dies gilt insbesondere dann, wenn 14 1. 15 Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, 16 oder 17 2. 18 (…) 3. 19 (…) 4. 20 der Pensionsberechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden.“ 21 Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Versorgungsordnung Bezug genommen. 22 Die am 1942 geborene Klägerin war vom 27.03.1961 bis 31.12.1986 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr wurde mit Wirkung ab dem 01.01.1971 eine Versorgungszusage gemäß o. g. Versorgungsordnung erteilt. 23 Seit Eintritt des Versorgungsfalls 01.07.2002 bezieht die Klägerin eine Betriebsrente als Altersrente von der Beklagten. 24 Im Februar 2015 erhielt die Klägerin von der Beklagten 523,27 Euro Grundrente und darüber hinaus 131,57 Euro Zusatzversorgung, mithin insgesamt 654,84 Euro monatlich. 25 Mit Schreiben vom 30/31.03.2015 (bezüglich der hiesigen Klägerin vom 30.03.2015, Anlage K4, Bl. 14 d. A.) erklärte die Beklagten gegenüber den Betriebsrentnern, darunter der Klägerseite, sie mache von dem in der Versorgungsordnung vorgesehenen Widerrufsrecht wegen wirtschaftlicher Notlage Gebrauch. Da sie wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sei, die Betriebsrenten vollständig zu zahlen, kürze sie ab einschließlich März 2015 die Grundrente um 25 Prozent und die Zusatzrente um 50 Prozent. 26 In der Folgezeit wurde die Betriebsrente an die Klägerseite nur gekürzt und z. T. verspätet und teilweise auch gar nicht ausbezahlt. 27 Zum 01.07.2015 wurde die gesetzliche Rente durch Rechtsverordnung um 2,1 Prozent erhöht. Eine Erhöhung der Betriebsrente durch die Beklagte erfolgte nicht. 28 Bereits Anfang des Jahrtausends hatte die Beklagte versucht, unter Bezugnahme auf Ziffer V c der Versorgungsordnung wegen einer behaupteten wirtschaftlichen Notlage Betriebsrentenansprüche zu kürzen. Mit diesem Ansinnen war sie in den diesbezüglichen Klageverfahren in allen Instanzen unterlegen, ihre Revision gegen das Urteil des LAG Köln vom 26.04.2002, 4 Sa 93/02, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, zurückgewiesen (1. Instanz Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 15.11.2001, 3 Ca 2901/01). Hierbei hat das BAG auch entschieden, dass die Versorgungsordnung der Beklagten dahingehend zu verstehen ist, dass sich die Grundrente dynamisch an die Entwicklung der gesetzlichen Rente anpasst. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des BAG vom 17.06.2003 Bezug genommen. 29 Die hiesige Klägerin hat am 12.06.2015 die vorliegende Zahlungsklage beim Arbeitsgericht Bonn erhoben und mit ihr die vollständige Zahlung einer ungekürzten und entsprechend den Steigerungsbeträgen der gesetzlichen Rente dynamisiert erhöhten Betriebsrente begehrt. Zunächst hatte die Klägerin bei Klageerhebung nur Zahlungsansprüche für die Monate März, April Mai 2015 geltend gemacht. Später hat sie ihre Klage in der ersten Instanz um Zahlungsansprüche für die Monate Juni und (insofern auch dynamisiert) Juli 2015 erweitert. Ursprünglich hatte die Klägerin darüber hinausgehend noch die Erteilung einer Abrechnung begehrt, insofern haben die Parteien übereinstimmend noch in der ersten Instanz den Rechtsstreit für erledigt erklärt. 30 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 31 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 944,04 EUR brutto nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 196,61 EUR seit dem 03.05.2015, aus 196,61 EUR brutto seit dem 02.04.2015, aus 196,61 EUR brutto seit dem 04.05.2015, aus 196,61 EUR brutto seit dem 02.06.2015 sowie aus 207,60 EUR brutto seit dem 02.07.2015 zu bezahlen. 32 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 Sie hat die Ansicht vertreten, die Versorgungsordnung sehe keine dynamische, sondern lediglich eine statische Zusage von Altersversorgungsansprüchen vor. Sie hat sich im Übrigen aufgrund der Regelung in Ziffer V c der Versorgungsordnung zur Kürzung der Betriebsrente wegen wirtschaftlicher Notlage für berechtigt angesehen. 35 Das Arbeitsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. 36 Es hat zur Begründung ausgeführt, der Klägerseite stehe aufgrund der Versorgungsordnung ein Anspruch auf 50 Prozent der jeweiligen gesetzlichen Altersbezüge als Betriebsrente zu. Insofern führten Steigerungen des gesetzlichen Rentenanspruchs stets zu einer automatischen entsprechenden Anpassung der Versorgungsleistung der Beklagten. Die Versorgungsordnung sei dynamisch und nicht lediglich statisch ausgestattet. 37 Ein Teil-Widerruf der Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage sei nach der Entscheidung des BAG vom 17.06.2003, der sich das Arbeitsgericht angeschlossen hat, unzulässig. 38 Gegen das ihr am 17.09.2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts vom 03.09.2015 hat die Beklagte am 24.09.2015 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 17.12.2015 – am 17.12.2015 begründet. 39 Nachdem die Berufungsbegründung der Klägerin am 06.01.2016 zugestellt worden ist, hat diese am 05.02.2016 Anschlussberufung eingelegt. 40 Die Beklagte und Berufungsklägerin rügt mit der Berufung, die Begründung des Arbeitsgerichts sei verkürzt und die Rechtsprechung des BAG falsch. Bei vertiefterer Auseinandersetzung mit der Problematik müsse man– abweichend von der Rechtsprechung des BAG – auch nach Wegfall des Sicherungsfalls des Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage weiterhin zu einer Zulässigkeit eines solchen Widerrufs gelangen. Insofern sei entsprechend der Stellungnahme des Bundesrats im damaligen Gesetzgebungsverfahren davon auszugehen, dass insofern bewusst nach dem Willen des Gesetzgebers eine Schutzlücke zu Lasten der Betriebsrentner entstanden sei. 41 Auch hinsichtlich der Frage der Dynamisierung sei die Rechtsprechung von Arbeitsgericht und BAG falsch. Die Versorgungsordnung lasse nicht erkennen, dass sich der Arbeitgeber mit ihr der von ihm nicht zu beeinflussenden Steigerung gesetzlicher Renten aussetzen wollte. 42 Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, 43 das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.09.2015,Az.: 3 Ca 1302/15, abzuändern und die Klägerin mit der Klage abzuweisen. 44 Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, 45 die Berufung zurückzuweisen. 46 Mit der Anschlussberufung beantragt sie zuletzt, 47 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aus der am 27.03.1961 auf der Grundlage der Allgemeinen Versorgungsordnung der C -R -K GmbH (Schwarzes Buch) erteilten Direktzusage vorbehaltlich künftiger jährlicher Anpassungen entsprechend der Äderungen der von der Klägerin bezogenen gesetzlichen Rente Ruhegehalt in Höhe von 533,96 € (fünfhundertdreiunddreißig 96/100 EURO) brutto monatlich im Voraus, jeweils zum 1. des Monats und beginnend ab dem 01.03.2016 zu bezahlen; ein möglicherweise der Beklagten zustehendes Recht gemäß Ziffer V. c) der Versorgungsordnung, Leistungen zu kürzen, bleibt unberührt, 48 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aus der am 01.01.1973 erklärten, später erweiterten zusätzlichen Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenen Versorgungszusage der C -R -K GmbH Ruhegehalt von 131,57 € (einhunderteinunddreißig 57/100 EURO) brutto monatlich im Voraus, jeweils zum 1. des Monats und beginnend ab dem 01.03.2016 zu bezahlen; ein möglicherweise der Beklagten zustehendes Recht gemäß Ziffer 7. der Versorgungsrichtlinie, Leistungen zu kürzen, bleibt unberührt, 49 3. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die auf der Grundlage der Allgemeinen Versorgungsordnung der C -R -K GmbH (Schwarzes Buch) sowie der zusätzlichenAlters-, Invaliden- und Hinterbliebenen Versorgungszusage der C -R -K GmbH geschuldeten Betriebsrenten unter Berufung auf eine wirtschaftliche Notlage des Unternehmens zu kürzen. 50 4. festzustellen, dass die auf der Grundlage der Allgemeinen Versorgungsordnung der C -R -K GmbH (Schwarzes Buch) zugesagte Betriebsrente insofern dynamisch ausgestaltet ist, als sie sich automatisch entsprechend der Veränderung in der gesetzlichen Rente anpasst. 51 Die Beklagte und Anschlussberufungsbeklagte beantragt, 52 die Anschlussberufung zurückzuweisen. 53 Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Mit der Anschlussberufung begehrt sie Ansprüche auf künftige Leistungen bezüglich der Betriebsrentenzahlungen sowie die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit von Kürzungen durch die Beklagten. Aufgrund der Verweigerungshaltung der Beklagten, die Betriebsrentenzahlungen bei Fälligkeit pünktlich und vollständig zu erbringen, seien diese neuen Anträge nach Ansicht der Klägerin erforderlich. 54 Die Beklagte hält die Anschlussberufung für unzulässig. Insbesondere fehle das erforderliche besondere Feststellungsinteresse. 55 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze und deren Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 56 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 57 Die Berufung der Beklagten war zurückzuweisen, da das Arbeitsgericht zu Recht der Klage vollumfänglich stattgegeben hat. 58 Demgegenüber hatte die Anschlussberufung der Klägerin teilweise Erfolg. 59 Antragsgemäß war die Beklagte auf die Anschlussberufung über die erstinstanzliche Verurteilung hinausgehend zur Zahlung künftiger Leistungen zu verurteilen. Dagegen blieb die Anschlussberufung hinsichtlich der Feststellungsanträge erfolglos, da diese bereits aufgrund fehlendem besonderem Feststellungsinteresse unzulässig waren. 60 A. 61 Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. 62 Sie ist zulässig, jedoch unbegründet. 63 Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft, da der Beschwerdewert über 600 Euro liegt. Sie wurde frist- und formgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet. 64 Die Berufung ist jedoch unbegründet. 65 Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten und Berufungsklägerin hat das Arbeitsgericht zu Recht dem Zahlungsantrag vollumfänglich stattgegeben und zutreffend erkannt, dass der Betriebsrentenanspruch der Klägerin nicht einseitig aufgrund Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage gekürzt werden konnte und darüber hinaus dynamisch an die Entwicklung der gesetzlichen Rente anzupassen ist. 66 I. 67 Die Beklagte ist nicht zur einseitigen Kürzung der Betriebsrenten berechtigt. 68 Es fehlt an einer erforderlichen Rechtsgrundlage für eine solche Kürzung. 69 Der Widerrufsvorbehalt in Ziffer V. c) Nr. 1 der zum 01.01.1963 bei der Beklagten in Kraft getretenen Versorgungsordnung ist unwirksam. 70 Seit Inkrafttreten des neuen Insolvenzrechts zum 01.01.1999 und dem damit verbundenen Wegfall des bisherigen Sicherungsfalls des Widerrufs einer Pensionszulage wegen wirtschaftlicher Notlage nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a. F. ist ein Widerruf insolvenzgeschützter Betriebsrentenansprüche einseitig durch den Arbeitgeber nicht mehr zulässig. Dies entspricht der ständigen neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit dem Urteil des 3. Senats vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, betreffend die konkrete Versorgungsordnung der Beklagten; bestätigt durch das Urteil vom 18.11.2008, 3 AZR 417/07), die mittlerweile bestätigt wurde durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.02.2012(1 BvR 2378/10). 71 Zwar hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ursprünglich– noch vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes – ein solches Widerrufsrecht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (heute geregelt in § 313 BGB) entwickelt. Hiernach sollte auch ohne ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt der Arbeitgeber wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter ganz engen Voraussetzungen die Zahlung der versprochenen Betriebsrente verweigern können im Falle einer wirtschaftlicher Notlage, wenn und solange bei ungekürzter Weiterzahlung der Bestand des Unternehmens gefährdet sei (BAG, Urteil vom 10.12.1971, 3 AZR 190/71, BAGE 24, 63 ff., 71 f.). Voraussetzung hierfür war, dass der Arbeitgeber zuvor eine sachverständige Betriebsanalyse hat erstellen lassen – aus der sich die wirtschaftliche Notlage und deren Ursachen ergab – und dass ein aufgestellter Sanierungsplan die erforderlichen Einschränkungen gerecht zwischen Arbeitgeber, aktiven Arbeitnehmern und Betriebsrentnern verteilte. Unter diesen engen Voraussetzungen war - abweichend von den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, wonach fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Regelfall den Schuldner gerade nicht von seiner vertraglich übernommenen Verpflichtung entbindet – ausnahmsweise ein Widerruf der Versorgungszusage zulässig. 72 Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit Schaffung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Betriebsrentengesetzes vom 19.12.1974 bestätigt und modifiziert (so BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02). Die Möglichkeit einer Kürzung oder sogar Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage wurde nunmehr ausdrücklich gesetzlich fixiert. Es wurde durch die Einführung des gesetzlichen Insolvenzschutzes auch für diesen Fall jedoch die Konstellation geschaffen, dass im wirtschaftlichen Ergebnis den Betriebsrentnern nahezu kein spürbarer wirtschaftlicher Nachteil zukam, da letztlich der Pensionssicherungsverein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung die Versorgungsansprüche auch für den Fall des Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage zu übernehmen hatte. 73 Der Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a. F. ist durch Art. 91 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 05.10.1994 mit Wirkung zum 01.01.1999 ersatzlos gestrichen worden. Bereits im Gesetzgebungsverfahren ist diskutiert worden, welche Auswirkungen dies haben soll. In der Gesetzesbegründung ist die Aufhebung der Vorschrift mit deren praktischer Bedeutungslosigkeit in der Vergangenheit begründet worden. In Anbetracht der hohen Anforderungen der Rechtsprechung an das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage sei ein eigener Sicherungsfall neben dem Sicherungsfall des außergerichtlichen Vergleichs (§ 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG n. F.) entbehrlich. Es ist in der Gesetzesbegründung ausdrücklich ausgeführt worden, dass sich die Rechtsposition des Arbeitnehmers hierdurch nicht verschlechtere, da aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs zwischen der Berechtigung zum Widerruf und der Eintrittspflicht des Pensionssicherungsvereins nach Streichung des Sicherungsfalls der wirtschaftlichen Notlage auch arbeitsrechtlich ein Widerruf nicht mehr zulässig sei (Bundestags-Drucksachen 12/3803, Seite 109 / 110). 74 Hiergegen hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme eingewandt, dass ein solcher Zusammenhang nicht zwingend sei und eine Streichung dieses Sicherungsfalls auch zur Wiederherstellung der Rechtslage vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes führen könne (Bundestags-Drucksachen 12/3803, Seite 128 f.). 75 Die Bundesregierung hat daraufhin ihre Auffassung, dass nicht von einem Wiederaufleben der Rechtslage vor Inkrafttreten des BetrAVG ausgegangen werden könne und für einen Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage nach Inkrafttreten des neuen Insolvenzrechts kein Bedarf bestehe, bekräftigt (BT-Drs. 12/3803, Seite 137 f.). Auf dieser Grundlage ist die gesetzliche Neuregelung beschlossen worden. Insofern ist davon auszugehen, dass es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht, dass aufgrund der vom Gesetzgeber gewollten Verknüpfung von Widerrufsrecht und Insolvenzschutz mit dem Wegfall des Insolvenzschutzes für den Fall eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage auch ein solches Widerrufsrecht weggefallen ist (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, juris, Randnummer 54; BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10, juris, Randnummer 53; so zuletztu. a. auch Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris). 76 Auch die systematische sowie die teleologische (zweckorientierte) Auslegung der geltenden Gesetzeslage führen zum gleichen Ergebnis: 77 Das Betriebsrentengesetz will einen grundsätzlich umfassenden Insolvenzschutz für Betriebsrentenzusagen schaffen. Bereits erdiente Versorgungsansprüche und unverfallbare insolvenzgeschützte Anwartschaften sind entweder von demjenigen, der die Versorgungszusage erteilt hat, entsprechend seiner vertraglichen Verpflichtung zu erfüllen oder im Insolvenzfall übernimmt stattdessen der Pensions-Sicherungsverein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung aus arbeitgeberseitig finanzierten Beiträgen die Versorgungslasten. Insofern soll es gerade keine Deckungslücke geben, in der die Arbeitnehmer, die bereits eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft oder sogar einen fälligen Versorgungsanspruch haben, ungeschützt sind. Insofern wäre es völlig systemwidrig, wenn man nun aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeitgebers – also gerade in dem Fall, für den die Insolvenzsicherung des Betriebsrentengesetzes eingreifen soll – ein Kürzungsrecht des Arbeitgebers für Betriebsrentenansprüche zulassen würde. Dies würde zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass Betriebsrentner, die eine Versorgungszusage von einem wirtschaftlich „gesunden“ Arbeitgeber erhalten haben, ihre Betriebsrente ungekürzt erhalten (vom Arbeitgeber), ebenso wie diejenigen Betriebsrentner, die eine Versorgungszusage von einem wirtschaftlich „kranken“ – insolventen – Arbeitgeber erhalten haben (letztere ungekürzt über den Pensions-Sicherungsverein), wohingegen diejenigen Betriebsrentner nur eine gekürzte Betriebsrente erhalten würden, deren Arbeitgeber sich in einem „Zwischenstadium“ zwischen wirtschaftlich „gesund“ und „krank“ befindet, nämlich in einer noch nicht insolvenzreifen wirtschaftlichen Notlage (so zuletzt u. a. Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris). 78 Ein derartiges Ergebnis würde die Grundsätze der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz konterkarieren. 79 Hinzu kommt, dass es gerade eine wesentliche gesetzgeberische Intention mit der Neuregelung des bisherigen Konkursrechts in der Insolvenzordnung 1999 war, dass die Insolvenz – anders als der Konkurs nach dem alten Konkursrecht – gerade nicht im Regelfall mit der Liquidation des Unternehmens, sondern möglichst mit einer Sanierung im gesetzlich geordneten Rahmen verbunden sein sollte. 80 Auch nach der Neuregelung des § 7 BetrAVG im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neugestaltung des Insolvenzrechts 1999 verbleibt es bei der Möglichkeit des Arbeitgebers, mit Zustimmung des Trägers der Insolvenzsicherung einen außergerichtlichen Vergleich mit den Gläubigern zu schließen, was dann der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Sicherungsfall gleichsteht (§ 7 Abs. 1 Satz 4 Ziffer 2 BetrAVG n. F.). Gelingt es also dem Arbeitgeber bei einer wirtschaftlichen Notlage, den Pensions-Sicherungsverein „mit ins Boot zu holen“ und einen außergerichtlichen Vergleich mit den Gläubigern zu erzielen, kann er sein Ziel, bei einer wirtschaftlichen Notlage die wirtschaftliche Belastung durch Betriebsrentenzahlungen zu reduzieren, auf diesem Wege erreichen. Die Betriebsrentner bleiben durch die Einstandspflicht des Pensions-Sicherungsvereins geschützt. Gelingt dem Arbeitgeber ein solcher außergerichtlicher Vergleich mit Zustimmung des Pensions-Sicherungsvereins nicht, hat er immer noch die Möglichkeit der geordneten Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, bei dem die Betriebsrentenbelastungen dann durch den Pensions-Sicherungsverein übernommen werden. Insofern besteht für ein weiteres, gesetzlich nicht vorgesehenes „Widerrufsrecht wegen wirtschaftlicher Notlage“, das systemwidrig zu einer Schutzlücke für die betroffenen Betriebsrentner führen soll, überhaupt kein Raum (so zuletzt u. a. auch Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris). 81 Die Beklagte hat vorliegend den Weg über die Zustimmung des Pensions-Sicherungsvereins zu einem außergerichtlichen Vergleich nicht gewählt. Insofern ist sie gehalten, die von ihr vertraglich übernommenen Betriebsrentenverpflichtungen vertragsgetreu zu erfüllen oder - wenn sie hierzu wirtschaftlich nicht in der Lage sein sollte - die Sanierung im Rahmen eines gesetzlich geordneten Insolvenzverfahrens zu versuchen. 82 II. 83 Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz für Altfälle berufen. 84 Die Beklagte rügt, bei Schaffung ihrer Versorgungsordnung im Jahr 1963 sei sie auf Grundlage der damaligen Rechtslage davon ausgegangen, im Falle einer wirtschaftlichen Notlage ihre Versorgungszusage wirksam widerrufen zu können. Nur auf dieser Grundlage sei sie bereit gewesen, überhaupt Versorgungszusagen in entsprechender Höhe zu erteilen. 85 Hierbei übersieht die Beklagte jedoch, dass gesetzliche Regelungen keinen Anspruch auf eine „Ewigkeitsgarantie“ haben und grundsätzlich der Möglichkeit unterliegen, für die Zukunft geändert werden zu können. Entsprechend besteht auch die Möglichkeit einer grundsätzlich einzukalkulierenden Rechtsprechungsänderung. 86 Zwar ist die mit einer Änderung von Rechtsvorschriften oder einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung verbundene Rückwirkung zu Lasten einzelner grundsätzlich geeignet, deren Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage zu enttäuschen. Daher setzt das in Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz normierte Rechtsstaatsprinzip dem Grenzen. Insofern ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung ist gegeben, wenn nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird. Demgegenüber liegt lediglich eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung vor, wenn auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10, juris, Rn 48, m. w. N.). Eine solche unechte Rückwirkung ist nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage, der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit und der grundrechtsgemäßen Ausgewogenheit zwischen den Beteiligten des Arbeitsverhältnisses erfolgt (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 50). 87 Hiervon ausgehend stellt die Gesetzes- bzw. Rechtsprechungsänderung, nach der ein Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr zulässig ist, für Übergangsfälle wie den vorliegenden, in dem die Versorgungsordnung bereits 1992 unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtslage geschaffen wurde, eine unechte Rückwirkung dar, die verfassungsmäßigen Schranken unterliegt. Diese sind allerdings vorliegend gewahrt. Denn der Vertrauensschutz des Arbeitgebers würde nur dann verletzt, wenn kein angemessener Ausgleich in o. g. Sinn vorliegen würde. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Nichtannahmebeschluss vom 29.02.2012 (1 BvR 2370/10) bezüglich einer arbeitgeberseitigen Verfassungsbeschwerde betreffend die Rechtsprechungsänderung zur nunmehrigen Unzulässigkeit des Widerrufs von Versorgungszusagen bei wirtschaftlicher Notlage bereits ausdrücklich entschieden. 88 Denn ein angemessener Ausgleich wird beispielsweise dadurch herbeigeführt, dass zeitgleich mit dem Wegfall des Widerrufsrechts wegen wirtschaftlicher Notlage die neue Insolvenzordnung eingeführt wurde, die dem Arbeitgeber und Versorgungschuldner weitergehende neue Sanierungsmöglichkeiten eröffnet, gerade im Vergleich zur bisherigen primär auf Abwicklung des Unternehmens ausgerichteten Konkursordnung (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 51). Darüber hinaus stellt auch die dargestellte Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs mit Zustimmung des Pensions-Sicherungsvereins einen angemessen Ausgleich dar, zumal auch der PSV ein Eigeninteresse an einer erfolgreichen Sanierung hat (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 52; BAG, Urteil vom 31.07.2007, 3 AZR 373/06, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn 34; Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16). 89 Letztlich stellt es insbesondere einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen Schutzinteressen dar, dass der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von über vier Jahren festgelegt hat (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 54; BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf). Der Wegfall des Widerrufsrechts nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a. F. wurde bereits mit der Gesetzesänderung in Art. 91 InsO vom 05.10.1994 beschlossen, jedoch erst zum 01.01.1999 wirksam. Insofern hatten die Versorgungsschuldner in den Übergangsfällen noch hinreichend Zeit, entweder – sofern die entsprechenden Voraussetzungen bereits vorlagen – das Widerrufsrecht noch abzuändern bzw. zumindest die Versorgungsordnung entsprechend zu ändern bzw. wirtschaftliche Dispositionen für die Zukunft zu treffen. 90 Demgegenüber würde eine Aufrechterhaltung des Widerrufsrechts bei gleichzeitiger Streichung des Sicherungsfalls den Beschäftigten als Versorgungsempfänger vollkommen schutzlos stellen, was bei der vorzunehmenden Abwägung verfassungsrechtlich nicht tragbar wäre, da auch Versorgungsleistungen eine besondere Form der Vergütung darstellen, für die der Versorgungsempfänger durch seine erbrachte Arbeitsleistung in Vorleistung getreten ist (so ausdrücklich BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 56). 91 Insofern kann es auch keinen Unterschied ausmachen, ob eine Versorgungsleistung vollständig oder – wie vorliegend – nur teilweise widerrufen wird. Denn es fehlt an einer Rechtsgrundlage für jegliche Form eines Widerrufs einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage. 92 Nach alledem stellt sich die mit dem Wegfall des Widerrufsrechts wegen wirtschaftlicher Notlage verbundene unechte Rückwirkung entgegen der Rechtsansicht der Beklagten als verfassungsrechtlich zulässig und sogar im Gegenteil unter Berücksichtigung der Schutzinteressen der Versorgungsempfänger als geboten dar. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Gründe der einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.02.2012 (1 BvR 2378/10) Bezug genommen. 93 III. 94 Entgegen der Rechtsansicht der Berufung ist das Arbeitsgericht darüber hinaus zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus der Regelung in III. a)Abs. 2 Satz 1 der zum 01.01.1963 in Kraft getretenen Versorgungsordnung der Beklagten eine Dynamisierung des Rentenanspruchs für die Grundrente dahingehend ergibt, dass sich Erhöhungen der gesetzlichen Altersrente auch entsprechend auf den Betriebsrentenanspruch auswirken. 95 Hierfür spricht zunächst eindeutig der Wortlaut dieser Vorschrift. Wenn die Versorgungsordnung in Ziffer III a) ausdrücklich formuliert, dass die Altersrente „50 Prozent der Altersrente der Invaliden- oder Angestelltenversicherung“ betragen soll, ohne dass dies ausdrücklich auf die Altersrente zu einem bestimmten Stichtag beschränkt wird, ist davon auszugehen, dass hiermit die jeweils aktuelle gesetzliche Altersrente gemeint sein soll. Wäre mit der Versorgungsordnung eine andere Regelung gewollt gewesen, wäre bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen gewesen, dass dann auch ein entsprechender Stichtag ausdrücklich formuliert worden wäre, etwa dahingehend, dass die Altersrente fünfzig Prozent der gesetzlichen Altersrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns betragen soll. Der Wortlaut der Versorgungsordnung spricht insofern für eine dynamische Inbezugnahme des Berechnungsfaktors gesetzliche Rente. Dieser ist eine typische dynamische Bezugsgröße, die einen in ihrer Kaufkraft konstanten Teil des Lebensstandards abdecken soll (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten). 96 Hinzu kommt der Umstand, dass die Versorgungsordnung bereits aus dem Jahr 1963 stammt, mithin aus einer Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes. Die gesetzliche Anpassungsvorschrift des § 16 BetrAVG gab es seinerzeit noch nicht. Da die Versorgungsordnung der Beklagten auch sonst keine Anpassungsregelung enthält, ist davon auszugehen, dass gerade mit der Bezugnahme der Versorgungsordnung auf die – jeweilige – gesetzliche Rente gewährleistet werden sollte, dass der Realwert der versprochenen Versorgung hinreichend gesichert werden sollte, so dass eine zusätzliche Anpassung an die Kaufkraftentwicklung oder einen anderen dynamischen Faktor nicht erforderlich war (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten). 97 Auch die Regelung der Mindestaltersrente in Ziffer III a) Abs. 2 der Versorgungsordnung spricht entgegen der Rechtsansicht der Beklagten für die Annahme einer grundsätzlich dynamischen und nicht statischen Ausgestaltung der betrieblichen Altersrente, gekoppelt an die gesetzliche Altersrente. Denn bei der Regelung der Mindestaltersrente handelt es sich erkennbar um eine Ausnahmevorschrift, mit denen besonderen Erwerbsbiographien Rechnung getragen werden soll, in denen nur geringe Ansprüche auf gesetzliche Rente erworben werden. Diese Regelung lässt eher den Umkehrschluss zu, dass nur für diesen Ausnahmefall eine statische Festlegung des Betriebsrentenanspruchs erfolgen soll, für den „Normalfall“ eine solche statische Regelung aber gerade nicht gewünscht war (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten). 98 Insgesamt war daher zur uneingeschränkten Überzeugung der erkennenden Kammer im Einklang mit der bereits vor 13 Jahren konkret zur Versorgungsordnung der Beklagten ergangenen Rechtsprechung des 3. Senats des BAG davon auszugehen, dass diese eine dynamische Bezugnahme auf die jeweilige gesetzliche Rente vorsieht und nicht lediglich eine statische. Durchgreifende überzeugende Gründe für eine Rechtsprechungsänderung trägt die Beklagte auch mit ihrer Berufung nicht vor. 99 B. 100 Die Anschlussberufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. 101 I. 102 Die Anschlussberufung ist zulässig. Denn sie ist binnen der Berufungsbeantwortungsfrist form- und fristgemäß eingelegt worden (§ 524 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG und § 66 Abs. 1 ArbGG). 103 Durch die Anschlussberufung wird dem Berufungsgegner auch die Möglichkeit eröffnet, neue, erstinstanzlich noch nicht geltend gemachte Ansprüche in das Berufungsverfahren einzuführen. Denn die Anschlussberufung soll der „prozessualen Waffengleichheit“ dienen. Der Berufungsgegner soll nicht rein passiv auf die Abwehr der Berufung beschränkt bleiben müssen, sondern er soll auch aktiv die Möglichkeit haben, als „Gegenangriff“ neue Ansprüche in das Berufungsverfahren einzubringen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 07.05.2015, VII ZR 145/12). Dem Berufungsführer entsteht hierdurch auch kein Nachteil, da ihm durch Rücknahme seiner Berufung stets die Möglichkeit offen steht, eine gerichtliche Entscheidung in der Berufungsinstanz über die mit der Anschlussberufung neu eingebrachten Ansprüche zu verhindern. 104 II. 105 Hinsichtlich der auf Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen gerichteten Anträge zu 1) und 2) der Anschlussberufung war die Anschlussberufung auch begründet, da diese Anträge zulässig und begründet waren. 106 Die Anträge waren zulässig. 107 Da in Anbetracht der Ankündigung der Beklagten mit Schreiben vom 30./31.03.2015 die Besorgnis besteht, dass die Beklagte auch künftig die Betriebsrenten nur gekürzt auszahlen wird, kann ausnahmsweise auch auf künftige Zahlung der nicht von einer Gegenleistung abhängigen wiederkehrenden Betriebsrentenzahlung, deren Fälligkeitszeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, geklagt werden, §§ 257 – 259 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG sowie § 64 Abs. 6 ArbGG. Die Klägerin hat unbestritten dargelegt, dass sie zuletzt – auch nach der erstinstanzlichen Entscheidung – ihre Betriebsrentenzahlungen von der Beklagten regelmäßig erst nach Fälligkeit und nicht vollständig erhalten hat. Die Betriebsrentenhöhe wird – vorbehaltlich einer etwaigen weiteren Erhöhung der gesetzlichen Rente – monatlich auch für die Zukunft in der der Höhe gleich bleiben und ist daher bereits im Vorfeld bestimmbar. Die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zur Anspruchshöhe werden von der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht angegriffen. 108 Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulässigkeit eines Antrags auf künftige Leistungen waren damit gegeben. 109 Der Antrag war auch begründet, da der Klägerseite nach vorstehenden Ausführungen aus der Versorgungszusage ein Anspruch auf die ungekürzte Betriebsrente zusteht. 110 Auch hinsichtlich der vorliegend begehrten monatlichen Zahlung „im Voraus“ war der Antrag begründet. Ziffer IV der Versorgungsordnung der Beklagten regelt, dass sich die Fälligkeit des Betriebsrentenanspruchs nach der Fälligkeit der Rentenzahlung in der gesetzlichen Angestelltenversicherung richtet. Hier bestimmt zwar inzwischen § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, dass die Rentenzahlung grundsätzlich erst zum Monatsende fällig wird. Aufgrund der Übergangsregelung in § 272a SGB VI gilt allerdings bei einem Rentenbeginn noch vor dem 01.04.2004 weiterhin die Fälligkeit bereits zu Monatsbeginn. Vorliegend bezieht die Klägerin bereits seit dem 01.07.2002 und damit vor dem Stichtag 01.04.2004 Altersrente und kommt damit noch in den Genuss der Übergangsregelung bezüglich der Fälligkeit der Rentenzahlungen bereits zu Monatsbeginn. Dies wirkt sich gemäß Ziffer IV der Versorgungsordnung entsprechend auch auf den Betriebsrentenanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten aus. 111 III. 112 Hinsichtlich der weiteren Feststellungsanträge zu 3) und 4) der in der Anschlussberufung enthaltenen Klageerweiterung war die Anschlussberufung der Klägerin demgegenüber unbegründet und damit zurückzuweisen. 113 Denn die Feststellungsanträge waren bereits unzulässig. 114 Es fehlt am gemäß § 256 ZPO erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse. Nachdem die Beklagte bereits antragsgemäß zur Zahlung künftiger Leistungen verurteilt wurde, ist nicht ersichtlich, welcher darüber hinausgehende Rechtsstreit zwischen den Parteien noch durch die weiter gestellten Feststellungsanträge geklärt werden könnte. 115 Im Gegenteil wäre die Formulierung des Antrags zu 4) der Anschlussberufung eher geeignet, Rechtsunsicherheit für die Zukunft zu stiften, da unstreitig lediglich die Grundrente dynamisch ausgestaltet ist, die Zusatzrente im Gegensatz hierzu statisch ausgestaltet ist und sich diese Differenzierung in der Formulierung des Feststellungsantrages gerade nicht wieder findet. 116 C. 117 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO i. V. m. § 97 ZPO und § 64 Abs. 6 ArbGG. Hiernach hatte eine Aufteilung der Kosten entsprechend dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien zu erfolgen. 118 Gründe zur Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG bestanden nicht, da die hier streitgegenständlichen Rechtsfragen bereits hinlänglich durch das Bundesarbeitsgericht geklärt wurden, insbesondere durch die Entscheidung vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, von der durch die vorliegende Entscheidung nicht abgewichen wird.