Urteil
9 Sa 14/16
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitnehmer haben keinen Anspruch, dass der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer einer Direktversicherung deren Kündigung zustimmt.
• §§ 3, 4 BetrAVG stehen einer Kündigung im laufenden Arbeitsverhältnis nicht generell entgegen, da sie Beendigungsfolgen regeln.
• Eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB kann nur bei abwägungsgemäß überwiegenden Interessen des Arbeitnehmers eine Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers begründen.
• Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Nachteile sowie Arbeitgeberförderungen können die Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers entscheiden.
Entscheidungsgründe
Keine Pflicht des Arbeitgebers zur Zustimmung zur Kündigung von Direktversicherung (9 Sa 14/16) • Arbeitnehmer haben keinen Anspruch, dass der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer einer Direktversicherung deren Kündigung zustimmt. • §§ 3, 4 BetrAVG stehen einer Kündigung im laufenden Arbeitsverhältnis nicht generell entgegen, da sie Beendigungsfolgen regeln. • Eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB kann nur bei abwägungsgemäß überwiegenden Interessen des Arbeitnehmers eine Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers begründen. • Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Nachteile sowie Arbeitgeberförderungen können die Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers entscheiden. Der seit 1986 bei der Beklagten beschäftigte Kläger schloss 2000 eine Lebensversicherung ab; aufgrund einer Vereinbarung zahlte der Arbeitgeber seit 2001 Beiträge als Direktversicherung und wurde Versicherungsnehmer. 2013 kündigte der Kläger den Vertrag wegen finanzieller Engpässe, woraufhin die Versicherung die Zustimmung der Arbeitgeberin verlangte. Die Beklagte verweigerte diese Zustimmung; der Kläger begehrte vor dem Arbeitsgericht die Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung und zur Übersendung der Police. Das Arbeitsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Schutzgedanke des BetrAVG spreche gegen eine Auflösung; der Kläger legte Berufung ein und berief sich auf eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht der Beklagten zur Zustimmung. • Anwendbarkeit BetrAVG: §§ 3 und 4 BetrAVG regeln Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und greifen im laufenden Arbeitsverhältnis hier nicht ein; Verwertungsverbote nach § 2 Abs.2 Satz4–5 BetrAVG betreffen ebenfalls Beendigungsfolgen. • Vertragsposition: Die Beklagte ist als Versicherungsnehmerin Vertragspartnerin der Versicherung; die Entscheidung über Kündigung liegt demnach bei ihr, nicht beim Arbeitnehmer. • Nebenpflichten und Fürsorge: Nach § 241 Abs. 2 BGB kann eine Nebenpflicht des Arbeitgebers zur Rücksichtnahme bestehen; eine Mitwirkungspflicht zur Auflösung von Drittverträgen besteht nur, wenn nach Treu und Glauben die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers ausfällt. • Interessenabwägung im Einzelfall: Selbst bei Anerkennung einer finanziellen Notlage des Klägers überwiegen hier die Interessen der Beklagten. Die Notlage ist geringfügig (offener Betrag ca. 1.775,75 €) und leicht anders zu lösen; eine Kündigung würde hohe steuer- und sozialversicherungsrechtliche Nachzahlungen und die Verschleuderung geförderter Arbeitgebermittel zur Folge haben. • Arbeitgeberförderung und Rückforderungsrisiken: Die Beklagte hat nachweislich Förderbeträge geleistet, deren Rückabwicklung oder Rückforderungsansprüche das Interesse des Arbeitgebers und das Haftungs- und Verwaltungsrisiko erheblich beeinträchtigen würden. • Sozialpolitische Erwägungen: Die betriebliche Altersversorgung dient der langfristigen Absicherung; sie darf nicht zur Begleichung kleineren Liquiditätsbedarfs aufgegeben werden. • Ergebnis der Abwägung: Vor dem Hintergrund der geringen Notlage, der erheblichen Nachteile einer Kündigung für das Versorgungsziel und der Belastungen für die Beklagte muss diese nicht zustimmen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zustimmung zur Kündigung der Direktversicherung oder auf Übersendung der Police. §§ 3, 4 BetrAVG stehen der Kündigung im laufenden Arbeitsverhältnis nicht entgegen, begründen aber auch keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zustimmung. Eine mögliche arbeitsvertragliche Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB besteht nur bei überwiegendem Interesse des Arbeitnehmers; dies ist hier nicht gegeben, weil die Notlage gering ist und die Kündigung zu erheblichen steuer-, sozialversicherungsrechtlichen und haftungsrechtlichen Nachteilen sowie zur Verschleuderung geförderter Arbeitgebermittel führen würde. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.