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Beschluss

1 Ta 114/16

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung zu gewähren; ein erst nach Abschluss des Verfahrens eingereichter, unvollständiger Antrag rechtfertigt keine Rückwirkung. • Bei nachträglicher Bewilligung nach Instanzende ist die Nachreichung fehlender Unterlagen innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist erforderlich; unterbleibt die Mitwirkung, ist die PKH abzulehnen. • Die fehlende oder verspätete Vorlage der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse führt zum Verlust des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 233 ZPO fehlen.
Entscheidungsgründe
Keine PKH nach Fristversäumnis und unvollständigem Antrag • Prozesskostenhilfe ist nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung zu gewähren; ein erst nach Abschluss des Verfahrens eingereichter, unvollständiger Antrag rechtfertigt keine Rückwirkung. • Bei nachträglicher Bewilligung nach Instanzende ist die Nachreichung fehlender Unterlagen innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist erforderlich; unterbleibt die Mitwirkung, ist die PKH abzulehnen. • Die fehlende oder verspätete Vorlage der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse führt zum Verlust des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 233 ZPO fehlen. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Mit Abschluss der Hauptsache durch Vergleich legte er am selben Tag einen PKH-Antrag vor, ohne jedoch die nach § 117 ZPO erforderliche Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beizufügen. Das Arbeitsgericht forderte den Kläger per Verfügung zur Nachreichung der ausgefüllten Erklärung innerhalb von zwei Wochen auf. Diese Aufforderung wurde der Prozessbevollmächtigten zugestellt, binnen Frist erfolgte jedoch kein entsprechendes Vorlegen der Unterlagen. Die Unterlagen gingen erst mit der sofortigen Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein. Das Arbeitsgericht lehnte die PKH und Beiordnung ab; der Kläger legte sofortige Beschwerde ein, die das LAG zurückwies. • Prozesskostenhilfe setzt eine beabsichtigte Rechtsverfolgung voraus; sie verlangt einen entscheidungsreifen Antrag einschließlich der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse (§ 114 Abs.1 ZPO i.V.m. § 11a Abs.1 ArbGG, § 117 ZPO). • Der Kläger hat die erforderliche Mitwirkung zur Aufklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geleistet; die Erklärung wurde nicht fristgerecht vorgelegt, sodass der Antrag nicht entscheidungsreif war. • Rechtsprechung erlaubt nur ausnahmsweise eine nachträgliche Bewilligung nach Instanzende, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung gesetzt und diese eingehalten worden ist; hier wurde eine gesetzte Frist nicht beachtet, so dass der Anspruch entfällt (BAG-Rechtsprechung). • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. • Selbst bei Berücksichtigung der später vorgelegten Unterlagen wäre allenfalls eine rückwirkende Bewilligung zum Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung möglich; zu diesem Zeitpunkt war die Hauptsache jedoch bereits erledigt, sodass keine beabsichtigte Rechtsverfolgung mehr vorlag. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zurückgewiesen. Entscheidungsgrund ist das fristwidrige Unterlassen der nach § 117 ZPO erforderlichen Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, wodurch der Antrag nicht entscheidungsreif war und der Anspruch auf PKH verloren ging. Eine Nachreichung der Unterlagen erst mit der Beschwerde durfte nicht berücksichtigt werden; eine Wiedereinsetzung war nicht möglich. Selbst bei Berücksichtigung der Unterlagen würde mangels beabsichtigter Rechtsverfolgung nach Abschluss der Hauptsache keine Bewilligung in Betracht kommen. Daher bleibt die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die PKH und Beiordnung abzulehnen, bestehen.