Urteil
2 Sa 1089/15
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung kann deutsches Recht keinen Zwangsvertrag zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer schaffen; eine derartige Regelung ist Aufgabe des Gesetzgebers.
• Eine Vorlagepflicht an den EuGH besteht nicht, wenn sich die gewünschte Rechtsfolge (Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher) weder aus unionsrechtlicher Auslegung noch durch richtlinienkonforme Auslegung deutschen Rechts ergibt.
• Equal pay kann nicht pauschal über einen Gehaltsrechner festgestellt werden; der Vergleichslohn ist konkret zu ermitteln.
• Sind in einem erstinstanzlichen Urteil mehrere selbständige Begründungsstränge vorhanden, muss die Berufung gegen jeden einzelnen Strang gerichtet sein, andernfalls ist sie unzulässig.
Entscheidungsgründe
Keine Zwangsbegründung eines Arbeitsverhältnisses bei dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung • Bei dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung kann deutsches Recht keinen Zwangsvertrag zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer schaffen; eine derartige Regelung ist Aufgabe des Gesetzgebers. • Eine Vorlagepflicht an den EuGH besteht nicht, wenn sich die gewünschte Rechtsfolge (Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher) weder aus unionsrechtlicher Auslegung noch durch richtlinienkonforme Auslegung deutschen Rechts ergibt. • Equal pay kann nicht pauschal über einen Gehaltsrechner festgestellt werden; der Vergleichslohn ist konkret zu ermitteln. • Sind in einem erstinstanzlichen Urteil mehrere selbständige Begründungsstränge vorhanden, muss die Berufung gegen jeden einzelnen Strang gerichtet sein, andernfalls ist sie unzulässig. Der Kläger war seit 2007 als Leiharbeitnehmer tätig und ab 2012 in Vollzeit bei der Beklagten zu 1) eingesetzt. Sein Arbeitsvertrag bestand mit der Verleiherin Beklagte zu 2), zu deren Arbeitsverhältnis DGB-Tarifverträge mit Ausschlussfristen gelten. Der Kläger klagte auf Feststellung bzw. Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses mit der Einsatzfirma Beklagte zu 1) und auf Zahlung rückständiger Vergütung nach Entsorgungswirtschaftstarif. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; hiergegen legte der Kläger Berufung ein und verlangte u.a. equal pay und Feststellung des Arbeitsverhältnisses zum Entleiher sowie Zahlung von Vergütungsansprüchen. Er berief sich auf die Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG und Grundrechte. Die Beklagten hielten die Berufung für unbegründet bzw. in Teilen unzulässig und verwiesen auf Tarifwirkung und Verfallfristen. • Die Berufung ist gegenüber der Beklagten zu 2) unzulässig, weil der Kläger nicht alle im erstinstanzlichen Urteil unabhängig voneinander erhobenen Begründungsstränge angegriffen hat (§ 69 Abs. 2 ArbGG-Prinzip der Auseinandersetzungspflicht). • Die Berufung gegen die Beklagte zu 1) ist unbegründet: Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kann ein Gericht bei dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung keinen Zwangsvertrag zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer konstruieren, weil dies in den Bereich des Gesetzgebers fällt und die Gewaltenteilung verletzen würde (BAG-Entscheidungen 7 AZR 494/11, 9 AZR 51/13, 9 AZR 111/13). • Die Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG begründet keine Verpflichtung, bei dauerhafter Überlassung ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher zu fingieren; Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen vom Grundsatz gleicher Bezahlung, insbesondere wenn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Verleiher besteht und Vergütungsansprüche zwischen den Einsätzen gewährt werden. • Die Berufung des Klägers, die Richtlinie auszulegen und eine Vorlage an den EuGH zu verlangen, ist unbegründet, weil die gewünschte Rechtsfolge (Schaffung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher oder automatische Zahlung der Entleihervergütung) weder aus der Richtlinie noch durch richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Rechts herleitbar ist. • Die Berufungsschriftsatzpflicht zur Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Argumentation zu tariflicher Bindung und Verfallfristen wurde nicht erfüllt, sodass die Klageforderungen gegenüber der Verleiherin in diesem Umfang unzulässig sind. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wurde insgesamt zurückgewiesen; sie war gegenüber der Beklagten zu 2) unzulässig und gegenüber der Beklagten zu 1) unbegründet. Es besteht kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Einsatzfirma; deutsche Gerichte dürfen bei dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung keinen Zwangsvertrag mit dem Entleiher konstruieren. Die begehrten Vergütungsansprüche sind entgegen der Darlegung des Klägers nicht durchsetzbar, zumal tarifliche Regelungen und Verfallfristen zu beachten sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.