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Beschluss

4 Ta 99/16

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2016:0606.4TA99.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.09.2014 – 16 Ca 1972/14 – abgeändert: Der Streitwert für das Verfahren wird auf 14.529,89 €, der Streitwert für den Vergleich auf 17.951,80 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses ergibt sich daraus, dass die erkennende Kammer im Gegensatz zum Arbeitsgericht dem Streitwertkatalog (I Nr. 13) bei der streitwertmäßigen Bewertung einer Bestandsschutzklage gegen den Betriebsveräußerer und einer Feststellungs- bzw. Bestandsschutzklage gegen den Erwerber im Regelfalle folgt. Danach findet keine Erhöhung wegen der subjektiven Klagehäufung statt. Es sind für beide Anträge insgesamt nur drei Gehälter als Streitwert anzusetzen. 3 1. Dieses gilt jedenfalls für die typischen Fälle, in denen eine betriebsbedingte Kündigung angegriffen wird. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. insbesondere 16.05.2002 – 8 AZR 319/01) schließen sich eine Betriebsstilllegung und ein Betriebsübergang gegenseitig aus. Das Gleiche gilt für die Stilllegung eines Betriebsteils und eine Teilbetriebs-Übertragung. In diesen typischen Fällen habe beide Klageanträge – wenn auch gegen verschiedene Parteien – nicht nur das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand, sondern auch einen einheitlichen punktuellen Lebenssachverhalt. 4 2. Ob der Betriebsübergang dem Ausspruch der Kündigung nachfolgt– worauf die Prozessbevollmächtigte des Klägers in seiner eigenen Stellungnahme abhebt – kann nicht entscheidend sein. Denn eine Kündigung kann nicht erst dann ausgesprochen werden, wenn der Betrieb stillgelegt ist, sondern auch dann, wenn die Stilllegung beabsichtigt ist. An einer Stilllegungsabsicht fehlt es, solange der bisherige Inhaber mit einem potentiellen Erwerber in Verhandlungen wegen der Übernahme steht. Dabei kommt dem Arbeitnehmer eine tatsächliche Vermutung zur Hilfe. Bei alsbaldiger Wiedereröffnung des Betriebes oder bei alsbaldiger Wiederaufnahme der Produktion durch einen Erwerber spricht eine tatsächliche Vermutung gegen die ernsthafte Absicht, den Betrieb stillzulegen (BAG 27.04.1995 – 8 AZR 200/94). Gegen einen einheitlichen Lebenssachverhalt spricht es mithin nicht, wenn der Betriebsübergang erst während der Kündigungsfrist eintritt. 5 3. Offen lässt die erkennende Kammer, ob der Fall anders zu beurteilen ist, wenn die Kündigungsgründe nicht aus dem betriebsbedingten Bereich stammen und/oder ein Zusammenhang mit dem Betriebsübergang ausscheidet, insbesondere wenn z. B. zunächst eine verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung ausgesprochen wird und danach ein Betriebsübergang stattfindet. 6 4. Im vorliegenden Fall ist für einen solchen Ausnahmefall nichts ersichtlich. 7 Es wurde „aus betriebsbedingten Gründen“ gekündigt. Dem Kläger wurde „inoffiziell“ mitgeteilt, der Arbeitsplatz werde entfallen. Dass keine Information gemäß § 613 a BGB gegeben wurde, ist dabei nicht relevant. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Kläger sich auf § 613a Abs. 4 BGB berufen hat (tatsächlich hat er sich im Schriftsatz vom 22.07.2014 darauf berufen). Für den typischen Zusammenhang zwischen den betrieblichen Gründen und dem Betriebsübergang spricht die Erledigung des Rechtsstreits: Das Arbeitsverhältnis wird aufgrund des Vergleichs zu unveränderten Bedingungen mit dem Erwerber fortgesetzt. 8 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.